Rückständiger Unterhalt nicht zahlbar

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    • Hallo Giraffe,

      hab jetzt nicht alles hier geschriebene nochmals durchgelesen,

      Unterhalt wird erst ab Forderung gezahlt ( rückwirkend auch ab Zeitpunkt der Forderung).

      Weiß nicht was der RA vom EX gefordert hat?

      Wenn erst nur KU gefordert wird, und anschließend TU, dann könnte die eine oder andere Zahlung des TU verloren gehen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Danke edy.

      In meinem allerersten Schreiben zur Auskunftsaufforderung habe ich sowohl den Kindesunterhalt erwähnt als auch den Betreuungsunterhalt. Mein Anwalt hat beides wiederholt. Beteiligung an den Kita-Gebühren habe ich separat angefordert.
      Passt hoffendlich.

      Ich werde berichten.

      LG Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      ich hoffe du bist dir bewußt, das du deinen Ex finanziell auf Hartz 4 Niveau bringst. Frau kann natürlich alles fordern, was die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung so hergibt, aber ob das im Interesse der Kinder ist? Du wohnst noch in seinem Haus, zahlst du da auch Miete/Nutzungsentschädigung an ihn?

      LG mario2001
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo mario,

      ich will dir gar nicht widersprechen - sich ein gewisses Gerechtigkeitsempfinden zu erhalten, kann nur gut sein für die Zeit nach der Trennung. Das gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder da sind.

      Aber eines solltest du nicht übersehen: Sich selbst auf "Hartz IV-Niveau" zu bringen, ist nicht minder schlecht. 1.ist das schlecht für die Kinder, die ja dann in diesem Hartz IV-Haushalt leben und 2. würde das JobCenter da ganz schnell einen Strich durch die Rechnung machen.

      Dass Giraffe - möglicherweise sogar kostenfrei - im Haus des Expartners wohnt, hab ich nirgendwo herauslesen können. Ging es nicht immer um sein Haus, in dem er auch lebt? Ganz genau weiß ich es nicht.

      Giraffe hat so viele Baustellen eröffnet, so viele detaillierte Anfragen gestellt, die inhaltlich eigentlich zusammen gehören. Außerdem schreibt sie immer in der 3. Person, so dass ich nie wusste, ob sie nun von sich selbst oder aber vielleicht von ihrer Nachfolgerin spricht. Ich hab mich irgendwann gedanklich von diesem Thread verabschiedet. Das war mir einfach zu kompliziert.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Mario,

      lieb von Dir, dass du beide Seiten betrachtest. Aber wie soll es für beide Seiten gerecht ausfallen, wenn der Kindesvater ewig und 3 Tage die Einkommensauskunft verweigert und überhaupt nicht mit sich reden lässt?

      Es geht ja um die Ermittlung des Kindesunterhaltes. Wir wohnen NICHT mit in dem Haus. Wie wir das damals gehandhabt haben, ist ein anderes Thema.

      Meine Pflicht ist es, im Interesse der Kinder den Kindesunterhalt einzufordern. Mehr- und Sonderbedarf wird ja dann im Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile aufgeteilt. Das ist doch fair.

      Ich sehe bei der Gegenseite regelmäßige Restaurantbesuche, teure Geschenke an andere, wo er es braucht, Tunings am Auto, einen Pool im Garten, 2 neue Handys, Reise-Urlaube usw. um nur einige Bespiele zu nennen. Das ist für mich kein Harzt IV-Niveau. Nur für unsere Kinder hat er nichts übrig. Und ich meine absolut n i c h t s - nicht nur im Hinblick auf die finanzielle Seite... und das schon immer.

      Seins soll er auch alles haben und machen, aber es ist sicherlich nicht im Interesse der Kinder, dass ihr Vater keinen Kontakt oder dergleichen möchte, die Klärung des Kindesunterhaltes hinauszögert (damit hat er den rückständigen Kindesunterhalt selbst bewirkt) und dass sie 50 Stunden in der Woche in der Kita bleiben müssen, damit ihre Mutter Schulden abzahlen kann.

      Ich hatte zuvor Elterngeld unter dem notwenigen Selbstbehalt, 3/4 davon sind für die Miete drauf gegangen, nachdem sich überhaupt jemand bereit erklärt hat, uns damit eine Wohnung zu vermieten. Und natürlich haben wir auch Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Wir hatten nicht mal Betten.

      Liebe Grüße
      Giraffe

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Giraffe ()

    • Hallo Susanne,

      danke für deinen Beitrag. Du bist nicht die Erste, die sich über meine Threads wundert. ;)

      Ja, die gehören alle zusammen und betreffen alle meinen Fall. Allerdings wollte ich nicht, dass die ganze Geschichte in einem Thread nachlesbar ist.

      Sollte man für einen Fall/eine Person nur einen Thread öffnen? Dann würde aber die Überschrift nicht mehr unbedingt zu den späteren Fragen passen. Und ich dachte, wenn andere Interessierte mal was suchen, dann müssen sie sich nicht den ganzen Fall durchlesen sondern nur die Antworten zu der einen entsprechenden Frage.

      Möglich, dass das für Euch umständlich ist. Tut mir leid!

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      kein Problem - ich hab ja nur meinen Eindruck vermittelt. Ich finde es immer schwierig, zu lesen und zu verstehen, wenn nicht klar ist, welche Rolle SchreiberIn in der geschilderten Problemlage spielt.

      Nein, du solltest nicht nur einen einzigen Thread aufmachen - da würde dann auch alles durcheinander gehen.
      Zum Thema Unterhalt z.B. hast du diese (und ich glaube, noch einige mehr)Threads gestartet.
      Kindesunterhalt bei Kindern von 2 Müttern
      Mehrverdienst unter 10%, aber höhe Einkommensstufe in DDT
      Bedarfskontrollbetrag vs. Herabstufung bei 3 Kindern
      Da hätte einer genügt.

      Das wird beim Lesen richtig schwierig, weil man ständig zwischen den Beiträgen switschen muss.


      Ich glaub, bei Sorgerecht und Umgang hätte man auch etwas straffen können. Wie auch immer. Vielleicht wäre es gut, nun keine weiteren neuen zu starten, sondern beim Auftauchen neuer Fragen zu diesem Komplex an den bestehenden Thread anzuschließen. Mit der Suchfunktion werden nicht nur Überschriften durchforstet.


      Wenn es dir um die Wahrung der Anonymität geht (wichtig, vor allen Dingen im Hinblick auf die Kinder), bringt dir das Aufsplitten des Themas auch nicht sooo viel. Verändere einfach einige Daten, die für die Beantwortung der Fragen unerheblich sind, erwähne ein falsche Region, in der du lebst... was auch immer. Vor allen Dingen - das hast du auch nicht gemacht - nenne niemals Realnamen.


      Ich wünsche dir viel Glück hier!


      Gruß

      Susanne
    • Hallo Ihr Lieben und gesundes neues Jahr,

      ich habe eine Frage zur neuen Düsseldorfer Tabelle ab 2018:

      Wir haben einen Teil-Beschluss aus 2017 vom Familiengericht über 110% des Mindestunterhaltes.
      Das waren in 2017 281 € Unterhalt (Einkommenstufe 3, 1. Altersstufe).

      Doch wie sieht das in 2018 aus?
      269 € wie in Stufe 2 steht oder 286 €, da 110% vom Mindestunterhalt 2018 348 € - 1/2 Kindergeld 194 €

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Hallo Edy,

      danke dir, das hatte ich vorweg schon gelesen. Beantwortet meine Frage aber nicht wirklich.
      Das Gehalt ist erst einmal gleich, kann rückwirkend ab 01.01.2018 aber leicht steigen, jedenfalls um mehr als 5 Euro (Unterschied zwischen 110% aus 2017 und 110% aus 2018).
      Ist nun der Unterhalt gestiegen oder gesunken?

      Gruß Giraffe
    • Hallo Giraffe,
      eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss) zum Unterhalt kann gem. § 238 FamFG geändert werden.
      Da 110% aus der DDT zu zahlen sind gilt der sich daraus ergebende Betrag gemäß der aktuellen Altersstufe.
      Falls das aktuelle unterhaltsrelevante Einkommen nicht zwischen 2301 und 2700 Euro liegt ist Abänderungsklage zu führen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo zusammen,

      kennt sich jemand von euch damit aus, in wie weit Unterhaltsforderungen als "geltend gemacht" zählen?

      Reicht es dafür aus, den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Unterhalt aufzufordern oder gilt nur eine Klage/Mahnung als "geltend gemacht"?

      Rückständiger Unterhalt verwirkt beispielsweise nach 12 Monaten, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, da der Unterhaltsschulder dann davon ausgehen kann, dass keine Rückstände bestehen bzw. diese nicht mehr "geltend gemacht" werden.
      Was aber, wenn der Unterhaltsempfänger den Unterhaltsschulder nach 11 Monaten auf seine Rückstände aufmerksam macht? Wird die Verwirkung dadurch gehemmt?

      Mich würde das einfach interessieren, weil bei uns der KV die Erhöhung der DDT seit 2018 nicht zahlt, ich aber wegen der Differenz nicht gleich eine Lohnpfändung einleiten möchte. Ich habe ihn aber nachweislich darauf hingewiesen, dass sich die Zahlbeträge seit 2018 geändert haben. Ein Unterhaltstitel liegt vor.

      Danke!

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Hallo,
      Weiter oben gab es ja eine Diskussion welche Stufe zu zahlen sei. Was zahlt er denn jetzt?
      Bei unverändertem Einkommen muss er nur eine Stufe weniger zahlen. Ich hoffe sie haben das beachtet.
      Siehe auch isuv.de/kindesunterhalt-lohnt-sich-eine-abaenderungsklage/

      und die Musterschreiben dazu
      facebook.com/hashtag/einverneh…terhalts?source=feed_text

      Wenn der Vater eine Abänderungsklage erwirkt müssen sie die Kosten tragen, da die Abänderung berechtigt ist. Es wäre also ratsam sich einvernehmlich zu einigen. Hat sogar bei mir funktioniert!

      viele Grüße
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      danke für deinen Beitrag.

      Ich habe nur eine Gehaltsauskunft von 2015/2016. Er hat in 2017 bereits schon mehr verdient und wird es auch in 2018. Um wie viel, weiß ich nicht. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Er musste bisher 110% nach DDT 2017 anerkennen, Einkünfte, die er nicht abstreiten kann. Seine weiteren Einkünfte sind noch strittig und daher in gerichtlicher Klärung.
      Ob eine Abänderungsklage berechtigt wäre, weiß ich daher nicht.
      Ich denke aber, wenn dem so sei, müsste er auf uns zukommen. In Sachen Kosten sehe ich dem daher gelassen gegenüber.
      Eine Einigung ist nicht möglich, da er am besten gar nicht zahlen möchte. Momentan müsste er zahlen, was tituliert ist, egal ob 2017 oder 2018.
      Das war jetzt zum Schluss aber nicht meine Frage.

      Es geht mir um den Begriff "geltend machen".

      Viele Grüße
      Giraffe
    • Hallo Sophie,

      danke für deinen Beitrag. Die 110% sind ja nicht in Klärung, sondern das, was darüber hinausgeht. Über die 110% gibt es bereits einen Teilbeschluss.
      Zu der Differenz zwischen 2017 und 2018 hatte meine Anwältin gesagt, er muss nach spätenstens 11 Monaten geltend gemacht oder vollstreckt werden.

      Deshalb frage ich mich ja jetzt, in wie weit ist "geltend machen" gemeint, da ich die Differenz in der Höhe nicht vollstrecken möchte. Doch, klar könnten wir auch das Geld gut gebrauchen, aber der Schaden ist mir im Verhältnis zu hoch.

      Ich werde dann bei nächster Gelegenheit meine Anwältin fragen.

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      aus dem Dateianhang (ich hoffe, es ist noch aktuell):

      DIJuF schrieb:

      Gegen eine Verwirkung im jeweiligen Einzelfall spricht, wenn der Gläubiger den Schuld-ner nachweislich durch periodische Mahnungen an seine ausstehende Zahlungspflicht erinnert hat. (S. hierzu jedoch die abw. Meinung unter 6) Es genügt also, wenn er ihm jährlich eine Aufstellung über die jeweils bestehenden Rückstände übermittelt und sinn-gemäß zum Ausdruck bringt, dass deren Begleichung weiterhin erwartet werde.


      Diese Zustellung einer derartigen Aufforderung durch Einschreiben mit Rückschein* kann als Vorsichtsmaßnahme im Einzelfall angezeigt sein, wenn mit einem Bestreiten des Zu-gangs durch den Schuldner gerechnet werden muss.


      Erst recht sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geeignet, dem Vertrauen des Schuld-ners entgegen zu wirken, dass er künftig nicht mehr für den Rückstand in Anspruch ge-nommen werde.


      Auch Zahlungen des Schuldners auf die bestehenden Rückstände sprechen gegen die Annahme einer Verwirkung. Dasselbe gilt dann, wenn er etwa bei einer Vorsprache im Jugendamt erneut ausdrücklich seine Tilgungsverpflichtung bezüglich der Rückstände anerkennt und – unter sinngemäßer Bitte um weitere Stundung – hierfür eine Zahlungs-modalität anbietet.
      Du kannst das zwar alles selbst machen, solltest es aber aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens dem Anwalt überlassen. Wenn das Verfahren schon abgeschlossen wäre, hätte ich dir für diese undankbare Aufgabe eine Beistandschaft empfohlen. ;)


      * Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet nur wenige Euronen mehr, ist dafür aber die m.E. einzig wirklich sichere Methode. Wobei, eine Zustellung durch Boten soll wohl auch funktionieren. Dabei wird das Original des Schreibens z.B. einem guten Freund übergeben und der sorgt persönlich dafür, dass es in den Briefkasten des Empfängers gelangt.
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