Was muss ich zahlen

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    • Hallo,

      wenn du aber gar nicht für die 735 € leistungsfähig bist (was du nach deinen Angaben bist) musst du das auch nicht zahlen.

      Würde dein Einkommen nur 1.500 betragen und du dem jüngeren Sohn erst Unterhalt schulden, weil noch priviligiert, dann würde der jüngere Sohn 364 € bekommen. Damit hättest du nur noch 1.136 €. Bei dem Student hast du einen Selbstbehalt von 1.300 €. Damit würde er ganz leer ausgehen.
      Angenommen nach der Zahlung des Unterhaltes des jüngeren Sohnes hättest du nur noch 1.500 € zur Verfügung, dann würde der Student 200 € bekommen und das wars dann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Planlos
      Wenn der 25 Jährige Sohn noch bei seiner Mutter lebt berechnet sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle und wenn er auswärts wohnt sind es die 735 €. Wie Anna Sofie eben schon sagte musst Du maximal nur soviel zahlen wie Du allein leistungsfähig bist.

      L.G Hugoleser
    • Hallo,

      danke nochmals für die Ausführungen und Antworten.

      Habe nochmals versucht mit der Mutter zu reden und eine Regelung zu treffen, war aber am Ende nichts.

      Da der 25 Jährige Sohn ja auswärts wohnt, stehen ihm die 735 € plus jetzt noch die Krankenversicherung zu, abzüglich seine Einkünfte von 300€ .
      Diese bleiben dann an mir hängen, da nach Eurer Berechnung ja als bereinigtes Einkommen von 2700 € hängen bleiben (da ich ja die Hypothekenverbindlichkeiten nicht in voller Höhe abziehen kann).

      Geht dann der Jüngste im nächsten Jahr auch auswärts studieren (was noch abgewartet werden muss, ob dies überhaupt soweit kommt, siehe weiteres Thema von mir), dann käme das gleiche nochmals auf mich zu, jedoch hier dürfte dann ja Bafög zu erhalten sein. Ansonsten müsste ich wohl überlegen, wie es weitergehen soll.
    • Hallo,

      warum bekommt der Jüngere Bafög und der Ältere nicht?
      Und auf jeden Fall nicht auf diese Zusatzkrankenversicherung einlassen.
      Studi-Krankenversicherung muss reichen.
      Eigentlich für beide.
      Er soll klären, ob er wechseln kann. Wenn ja, dann Wechsel in die günstigere.
      Denn im Zweifelsfall will der jüngere dann die gleiche KV wie der ältere und du musst das alles zahlen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      nochmals zur Klarstellung: Die 735 € sind der Bedarf für Studenten, die nicht mehr zu Hause wohnen (d.h. hier interessiert die DDT nicht mehr). Deshalb sind, sobald der Student keinen Kindergeldanspruch mehr hat, theoretisch die vollen 735 € zu zahlen, zusätzlich die Krankenversicherung. Hat er damals allein entschieden, dass er weiter in der PKV bleibt, oder hast du dem zugestimmt? Falls du damit einverstanden warst, wirst du jetzt im Nachhinein nicht die Kosten reduzieren dürfen und sagen, ich zahle nur die übliche studentische KV.

      Da die BAföG-Rechner nur eine grobe Oerientierung geben, würde ich auf jeden Fall verlangen, dass er einen Antrag stellt. Zu verlieren hast du hier nichts.

      Dir müssen bereinigt mind. 1300 € verbleiben. Ist das bei zwei studierenden Kindern nicht der Fall, erhalten diese eben nicht den vollen Unterhalt und müssen zusehen, wie sie an Geld kommen. Wären nicht die ersten Studenten, denen das so geht...

      Bei 3500 € Netto im Schnitt ergibt sich etwa folgendes Einkommen:
      3500 € - 300 € PKV - 5 % pauschal berufsbedingt = 175 € (bei Nachweis und Unvermeidlichkeit auch alles abzugsfähig!) - 4 % vom Brutto private Vorsorge (z.B. Teil der Tilgung oder private Rente) + evtl. Wohnwertvorteil (maximal 1/2 vom Mietspiegelwert, da Partnerin ebenfalls Eigentümerin; Berechnung: ortsübliche Miete - Zins - Instandhaltungskosten : 2) + evtl. Steuerrückerstattung = ca. 2800 € (?).

      Der Schüler ist derzeit vorrangig, d.h. für ihn gehen 388 € ab; damit verbleiben ca. 2400 €. Bis zum Selbstbehalt stehen also noch 1100 € zur Verfügung. Das reicht.

      Gruß, HT
    • Hallo allerseits und danke nochmals für die damaligen Antworten/Auskünfte.

      Es war die ganze Zeit ruhig geblieben. Jüngster macht derzeit wieder Schule (hoffentlich dann mal auch im nächsten Mai sein Abi und geht auch in die Therapie 1 x die Woche).

      Der Älteste ist mit dem dem was er an Einkünften hat zufrieden und es langt ihm (ich zahle die Miete 310 € plus Nebenkosten 92 €, die KV mit 200 €, KFz-Versicherung) er hat seine Einkünfte von 290 € monatlich und erhält von seiner Mutter 100 - 200 €. Auto lässt er am Studienort stehen und fährt Rad.

      Mutter hat jetzt einen neuen Job, jedoch wieder nur 75 % da sie mehr krankheitsbedingt nicht könnte (Fibromyalgie) und liegt wieder unterm Selbstbehalt.

      Jetzt geht es darum, wenn der Jüngste (ist nächstes Jahr dann auch 23) sein Abi hat und studieren gehen möchte, was Vater zahlt.

      Für den Ältesten wurde der Bafög Antrag abgelehnt.

      Nach der letzten Berechnung von Hochtief würden mit ja, wenn jetzt die 388 € im nächsten Jahr wegfallen nach Abzug des Selbstbehalts ca. 1500 € verbleiben.
      Ziehe ich die Miete 310 € und Nebenkosten 92 € und KV 200 für den Ältesten ab würden noch 898 € bleiben.

      Wäre es dann korrekt, dass ich an den Jüngsten wenn er auswärts studieren geht die vollen 541 € zahlen müsste?

      Wenn er dann nächstes Jahr nicht studieren gehen würde, müsste ich ja nichts zahlen. Wie aber wäre es, wenn er erst im übernächsten Jahr studieren ginge. Müsste ich dann die Unterhaltszahlungen wieder aufnehmen?

      Mir wäre es ja am liebsten, er würde ein duales Studium beginnen. Allerdings habe ich hier Zweifel, dass er da aufgrund seiner Therapie und da er das letzte Jahr abgebrochen hatte und erst im diesen Jahr wieder angefangen hat, keine Chancen hat, da so jemand wohl nicht eingestellt wird.

      Dann habe ich noch etwas anderes, auf welches ich jetzt erst aufmerksam wurde. Eigentlich habe ich ja nur ein monatliches Einkommen netto von 2600 €, das weitere ist ja eine zusätzliche Vergütung/Aufwandsentschädigung. Jedoch gibt es folgende Entscheidung, die falls ich es richtig lese und deute, die ganze Berechnung auf den Kopf stellen würde.

      Zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nur solche amtsbezogenen Leistungen, die den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie sicherstellen sollen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut besoldungsrechtlicher Vorschriften im Besoldungs- und Versorgungsrecht zukommt ( .......... ), verbietet es sich, § 12 Abs. 1 BBesG auch auf Leistungen anzuwenden, die nicht zu den Bezügen zählen, sondern -wie die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher- eine Aufwandsentschädigungdarstellen ....." Urteil BVerwG 2 C 7.08 v. 26.01.2010
    • Hallo planlos,
      du schreibst: "Mutter hat jetzt einen neuen Job, jedoch wieder nur 75 % da sie mehr krankheitsbedingt nicht könnte (Fibromyalgie) und liegt wieder unterm Selbstbehalt."
      Frage: Wer hat die Krankheit diagnostiziert? Hausarzt?

      Und weiter: "Zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nur solche amtsbezogenen Leistungen, die den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie sicherstellen sollen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut besoldungsrechtlicher Vorschriften im Besoldungs- und Versorgungsrecht zukommt ( .......... ), verbietet es sich, § 12 Abs. 1 BBesG auch auf Leistungen anzuwenden, die nicht zu den Bezügen zählen, sondern -wie die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher- eine Aufwandsentschädigungdarstellen ....." Urteil BVerwG 2 C 7.08 v. 26.01.2010."

      Meine Anmerkung: Du zitierst das BBesG. Wir befinden uns bei Unterhaltsberechnungen (hier: für Volljährige) im Familienrecht. Da werden (fast) alle Einkünfte angerechnet. Insofern wird hier nichts auf den Kopf gestellt. Andererseits gibt es bekanntlich bestimmte Abzugspositionen, die das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mindern können. Maßstab sind hier insbesondere die Leitlinien des zuständigen OLG und einschlägige (höchstrichterliche) Entscheidungen.


      Grüße


      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo planlos,

      das unterhaltsrelevante Netto ist, wie Villa schrieb, nicht identisch mit dem ausgezahlten Netto. Es gibt Positionen, die dieses Netto mindern (z.B. private Krankenversicherung, private Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten etc.) und solche, die es erhöhen (z.B. Steuerrückerstattung, Mieteinnahmen etc.). Das müsste man mal genau ermitteln und dafür in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für dich zuständigen OLG schauen.

      Immer aber steht dir bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt zu, der dir verbleiben muss (nämlich 1300 €), und zwar unabhängig von dem Betrag, der dem "Kind" theoretisch, auf dem Papier, zusteht. Jeder Student mit eigener Wohnung hat ja einen pauschalen "Bedarf" von 730 € (plus eventuell Mehrbedarf durch private KV; warum ist das eigentlich so viel???), nach Abzug des Kindergeldes also einen theoretischen Anspruch von 538 €, der wiederum theoretisch von beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen getragen werden muss. Können die Eltern dies aber nicht leisten, weil z.B. der Verdienst zu niedrig ist oder es zu viele Unterhaltsberechtigte gibt, dann kann dieser Betrag eben nicht gezahlt werden. Dann muss der Student auf BAföG hoffen oder jobben (oder einen Kredit aufnehmen).

      Bleibt nicht genug für alle, ohne dass du unter den SB rutschst, dann wird der Betrag eben nach Rangfolge vergeben (§ 1609 BGB) oder unter Gleichrangigen gleichmäßig verteilt.

      Gruß, HT
    • Hallo

      danke erstmal.

      zu dem Beitrag von Villa. Ich war eigentlich der Meinung, dass nach der Entscheidung des BVwerG dann auch nur das Grundeinkommen als Einkünfte zählt und das weitere nur als Aufwandsentschädigung für Unterhaltung von Büro, Strom, Gas, Wasser usw. und den Einkünften als solches nicht hinzuzuzählen ist.

      Ja. Krankheit wurde nur von Hausarzt diagnostiziert.
    • Hallo allerseits,

      hoffe es geht allen gut.

      Muss hier mal wieder eine Frage stellen.

      Betrifft meinen jüngeren Sohn. Hat sein Abitur gemacht und wollte eigentlich dann studieren gehen. Hatte auch einen Studienplatz gehabt und sich nun doch dagegen entschieden zu studieren.
      Er möchte jetzt lieber eine Ausbildung beginnen. Jedoch natürlich jetzt erst im nächsten Jahr, da ja alle Bewerbungsfristen usw. vorüber sind.

      Die Zeit möchte er mit 450 € Jobs, Teilzeit überbrücken. Beim Arbeitsamt hat er sich ausbildungssuchend gemeldet und er würde weiter Kindergeld beziehen.

      Dies bedeutet doch nun aber für mich, dass ich keinen Unterhalt mehr leisten muss, da er eine Ausbildung nicht zügig beendet.

      Liege ich hier richtig?

      Wäre es anders, wenn er ein freiwilliges soziales Jahr machen würde.

      Danke.
    • Hallo,

      also der Unterhalt wurde von mir bis jetzt diesen Monat immer von mir bezahlt. Mein Sohn ist jetzt 23 Jahre alt.

      Einen Unterhaltstitel hat es nie gegeben. Die Mutter des Sohnes arbeitet beim Anwalt und hat dies immer ausrechnen lassen. Die Berechnungsdaten mir zukommen lassen und ich habe dies dann anhand Düsseldorfer Tabelle usw. nachberechnet. Ist wohl nicht ganz korrekt die Berechnung. War aber für mich bisher kein Problem, da ich meinen Sohn auch immer unterstützen wollte.

      Nur finde ich jetzt, dass nicht nur ich Verpflichtungen habe, sondern auch mein Sohn.

      Und daher die Frage, ob ich jetzt in dieser Situation überhaupt noch verpflichtet bin Unterhalt zu zahlen, wenn er jetzt nur 450 € Jobs annimmt und eine Ausbildung erst im nächsten Herbst, also August/September 2019 beginnen möchte.
    • Hallo Villa,

      ok, danke schon mal.

      Allerdings bei Ausbildung, müsste ja auch kein Unterhalt gezahlt werden, falls seine Ausbildungsvergütung höher ist, als der Unterhalt?

      Bekommt er eigentlich Kindergeld weiter, wenn er keine Ausbildung macht?

      Wäre ich zu Unterhalt verpflichtet, wenn er ein freiwilliges soziales Jahr macht?
    • Hallo,

      wenn das Ausbildungsgehalt - berufsbedingte Aufwendungen (90/100 € je nach OLG) plus komplettes Kindergeld höher ist als der Unterhaltsanspruch, dann hat Sohnemann auch keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.

      Bezüglich des FSJ: da gibt es wohl unterschiedliche Meinungen, so nach dem Motto, wenn es dem späteren Studium/Ausbildung hilft. Ich bin der Meinung, dass das schon sinnvoll ist. Aber das FSJ-Geld beträgt ca. 330 €.
      Bei meiner Tochter war es so, dass sie hier in Berlin Anspruch auf das Azubi-Ticket hatte durch das FSJ, so dass sie an Fahrtkosten nur 30 € monatlich hatte.
      Wenn das bei euch ähnlich ist wären in meinen Augenn die 300 € plus das komplette Kindergeld vom Unterhaltsanspruch anzuziehen.

      Kindergeld bekommt er, wenn er arbeitssuchend gemeldet ist (da dürfte ihm das Arbeitsamt aber ganz schnell eine Maßnahme aufs Auge drücken), eine Ausbildung/Studium macht oder beim FSJ. Wenn er gar nichts macht und nicht arbeitssuchend gemeldet ist hat er auch keinen Anspruch auf Kindergeld. Das prüft die Kindergeldkasse.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSopie,

      danke für die Rückmeldung.

      Also war ich korrekt mit der Ausbildung und der Anrechnung.

      Also mein Sohn ist jetzt beim Arbeitsamt ausbildungssuchend gemeldet.

      Bezüglich FSJ.
      Also dies würde bedeuten, dass wenn er ein FSJ macht, z, B, Kindergarten, Krankenhaus usw. und er später auch eine Ausbildung/Studium Richtung Medizin, Soziale Arbeit usw. machen möchte, dann müsste Unterhalt weiter gezahlt werden.
      Möchte er jedoch eine Ausbildung in Richtung, Bank, Öffentlicher Dienst Verwaltung, Finanzamt oder so machen, dann würde ein FSJ ja der späteren Ausbildung weniger dienen und er hätte keinen Anspruch auf Unterhalt.

      Jedoch egal wie, selbst beim FSJ ist das Einkommen aus dem FSJ und dem Kindergeld zusammen zu zählen und der Unterhalt gegen zu rechnen und wenn Einkommen FSJ und Kindergeld mehr ist, hat er keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.



      Somit jetzt egal wie und was er macht.Im Grunde hat er sich, indem er das Studium nicht angefangen hat, bezüglich des Unterhalts eigentlich nur selbst geschadet
    • hallo
      bezüglich FSJ besteht kein Unterhaltsanspruch, es sein denn, es wird ausbildungsbedingt erfordert. Wenn er eine Ausbildung macht und einen eigenen Hausstand hat, hat er einen UH-Bedarf von 735 Euro. Das Kindergeld, das er bekommt, darf abgezogen werden sowie seine Ausbildungsvergütung bereinigt um minus 100Euro Aufwand.

      Gruß
      Gabi
    • Hallo,

      das mit dem ausbildungsbedingt erfordert finde ich immer so eine Sache.
      Meine Tochter hat sich für einen Studiengang beworben, bei dem fast alle Hochschulen ein fachspezifisches Praktikum verlangen. Dauer 3-9 Monate. Natürlich macht in dem Fall ein FSJ am meisten Sinn. Angenommen wurde sie (dort hat sie auch begonnen) an einer Hochschule die kein Praktikum vorschreibt, sondern es dafür Bonuspunkte gab.

      Und ganz ehrlich, wenn sich die jungen Menschen noch nicht wirklich sicher sind, was spricht dagegen über ein FSJ zu testen, ob der Bereich in dem sie das FSJ machen etwas für sie ist.
      Bei dem Sohn einer Freundin war das auch so. Er wollte Eventmanager werden, hat die Ausbildung abgebrochen, weil es doch nicht so seins war. Hat dann ein FSJ in einer Jugendfreizeiteinrichtung gemacht. Danach die Ausbildung zum Erzieher und studiert jetzt Psychologie. Ohne FSJ hätte er den Weg nicht gemacht.

      Deswegen denke ich persönlich immer, dass ein FSJ eine gute Erfahrung ist und den weiteren Lebensweg entscheiden kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!