Unterhalt trotz Einnahmen aus Hausverkauf?

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    • Unterhalt trotz Einnahmen aus Hausverkauf?

      Hallo,
      bin neu und schreibe meine 1. Forumanfrage. Kenntnisse null, deshalb bitte Verständnis, wenn das Handling noch nicht so rund ist.
      Sachverhalt:
      Meine Frau und ich sind seit März im Trennungsjahr. Sie verblieb im gemeinsamen Haus. Ich zog mit 14 jährigem Sohn in Mietwohnung. Bezahle rd. 800 euro mtl. Unterhalt an sie, da sie mur zu 50% arbeitet.
      Unterhalt an Sohn bezahlt sie mangels Leistungsfähigkeit nicht.
      Jetzt steht zeitnah die Veräußerungunseres Hauses an. Nach Abzug der Krefite wird vss. für jeden ca. 70.000 euro verbleiben.
      Frage: muss ich dann trotzdem weiterhin unterhalt währens dem Trennungsjahr leisten?
      Muss sie denn dann zumindest Unterhalt für den sohn aus dem erlös bezahlen?
      Vielen Dankim Voraus für hoffentlich viele interssante Beiträge.
    • Hallo,

      wie hoch ist ihr Verdienst?
      Wenn sie keinen Unterhalt für euren Sohn zahlt kannst du diesen von deinem Einkommen vorab abziehen, bevor der Trennungsunterhalt berechnet wird.
      Die andere Alternative ist, dass sie aus ihrem Einkommen plus Trennungsunterhalt Kindesunterhalt zahlt.

      Die Zinsen aus dem Guthaben des Hausverkaufes sind Einkommen. Das würde ihr und auch dein Einkommen erhöhen. Wobei bei 70.000 € und der derzeitigen Zinslage das keine großen Beträge sein dürften.

      Sind bei dir alle Abzugsposten korrekt berechnet worden?

      Jahresnetto/12
      +/- anteilige Steuererstattung/Nachzahlung
      - berufsbedingte Aufwendungen
      - zus. Altersvorsorge (so sie angespart wird)
      =Nettoeinkommen.

      Und dann entweder aus der Düsseldorfer Tabelle die Kindesunterhalt (Zahlbetrag für deinen Sohn ablesen) oder mit der 3/7-Rechnung weitermachen.

      Aber ich würde erst den KU von Sohnemann abziehen.

      Und dann den Trennungsunterhalt berechnen.

      Also dein Nettoeinkommen - KU = Resteinkommen

      Wie hoch ist ihr Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Abzugsposten, und unter Berücksichtigung des Wohnwertvorteils.

      Wie hoch ist der Hauskredit monatlich? Und wer zahlt den?

      Die andere Variante ist ihr zu erklären, dass sie gesteigert erwerbspflichtig ist und entsprechend alles unternehmen muss um den Kindesunterhalt sicher zustellen.



      Und nicht vergessen, ab 01.01.0218 wirst du in Steuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibetrag fallen. Da fällt der Trennungsunterhalt deutlich niedriger aus.
      Welche Steuerklasse hast du jetzt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Rückäußerung.

      Also ich bin Pensionär und bei der Unterhaltsberechnung durch den RA meiner Frau wurde zu meinen Gunsten bereits der KU für den Sohn angerechnet. Sie verdient jetzt ca. 1.700 euro netto und erhält aus meinen einkünften rund 800 euro.
      Als wohnwertvorteil werden ihr für 300 qm wohnnutzfläche gerade mal 400 euro während der trennungszeit angerechnet.
      Die kredite einschl. Tilgung bedient sie mit rd 600 euro mtl.
      Bei Veräußerung fallen auf der einen seite die 600 euro Kredite weg, auf der anderen seite allerdings auch der wohnwertvorteil.
      Damit müsste ich weiterhin den fast gleich hohen unterhalt bezahlen, obwohl sie über ein Barvermögen von 70.000 verfügt?
    • Hallo,

      wenn das Haus verkauft ist, dann ist das weg.

      Aber: nach 12 Monaten ist sie verpflichtet erstmal sich selbst zu unterhalten.

      Was bei euch aber zum tragen kommen sollte: fiktives Einkommen für deine Frau anrechnen, da sie gesteigert erwerbspflichtig eurem Sohn gegenüber ist. Das wären dann 1.700 x 2 = 3.400 € - berufsbedingte Aufwendungen (5 %) = 3.230 - zus. Altersvorsorge (vom Brutto) + 400 € Wohnwertvorteil (dieser gilt nur für die ersten 12 MOnate der Trennung, danach wird mit dem Mietspiegel und der realen Größe des Hauses berechnet). Dagegen können Zinsen und Tilgung gerechnet werden. Das eine als zus. Altersvorsorge und das andere als Gegenpart zum Wohnwertvorteil - 600 = 3.030 € Einkommen netto.

      Das wäre die 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Da sie aber nur eurem Sohn unterhaltspflichtig ist wird um eine Stufe hochgestuft, weil die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht: 493 € Kindesunterhalt

      3.030 - 493 = 2.537 €
      Und was hast du an Einkommen?

      Der Rechtsanwalt deiner Frau wahrt die Interessen deiner Frau und ist nicht daran interessiert dich gleichberechtigt zu behandeln.

      Und deswegen ist der Punkt ob du nicht besser damit fährst, wenn du auf Vollzeittätigkeit (bzw. fiktives Einkommen) der KM beharrst und von diesem dann der Unterhalt für euren Sohn berechnet wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Vielen Dank Sophie,
      für mich ergibt somit als Ergebnis, dass sich die Veräußerung unseres Hauses wohl nicht wesentlich auf den Trennungsunterhalt auswirkt. Dafür aber nach Scheidung (12 Monate nach Trennung) wohl Schluß sein dürfte.
      Der Unterhalt für den Sohn wird bei mir begünstigend auf grund Nichtleistungsfähigkeit meiner Frau angerechnet.
      Für deine Ausführungen erstmal herzlichen Dank.

      Eine ergänzende Frage:
      Sollte meine Frau nach Scheidung immer noch über das Barvermögen aus dem Hausverkauf zuzüglich evtl. Barbetröge von mir aus dem Zugewinnausgleich verfügen, muss sie dann dieses Vermögen teotzdem nicht für den Unterhalt des Sohnes einsetzen. Soll heißen: ist dieses Vermögen dann geschützt und sie leistet weiterhin keinen Unterhalt an unseren Sohn, weil ihr lfd. Einkommen dann evtl. der Höhe nach auch geschützt ist?
      BG
      Samuel
    • Hallo Samuel,

      ich verstehe nicht, warum sie nicht leistungsfähig ist: 1700 € Nettogehalt plus 800 € TU plus 400 € Wohnwertvorteil = 2900 €. Selbst bereinigt, fällt sie damit nicht unter den SB. Oder verstehe ich da was falsch?
      Und warum arbeitet sie nur zu 50%, obwohl sie gesteigert unterhaltspflichtig ist?

      In der Regel muss nicht das Vermögen an sich (der Vermögensstamm) verwertet werden, sondern nur der daraus erzielbare Gewinn. Allerdings kann man bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung und bei ansonsten nicht vorliegender Leistungsfähigkeit durchaus gezwungen sein, auch den Stamm anzugreifen, siehe hier: BGH-Urteil vom 21.04.2004 - XII ZR 326/01 und Urteil vom 30.09.2006 - XII ZR 98/04



      Gruß, HT