Mein Kind wir 18 :O Unterhalt, scheiss Thema für den neuen Erwachsenen

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    • Hallo und an alle einen guten Abend
      @ Anna Sophie, da reicht der Praktikumsvertrag nicht aus, das muss ein sogenanntes gelenktes Praktikum sein welches nach den Richtlinien der Fachoberschule zu erfolgen hat. Das heißt wenigstens ein halbes Jahr Vollzeit in dem Betrieb arbeiten und alle Stationen zu durchlaufen. Das ist wie eine verkürzte Lehre ohne Berufsschule aber mit Berichtsheften und 40 Wochenstunden, sonnst wird es nicht anerkannt.
      Für das Kind von Amigo0815 wäre es schon gut wenn es wenigstens die Fachhochschulreife hätte, dann wäre eine Grundlage da wenn es mit der Zusage für eine Ausbildung am Theater nicht klappt oder es feststellt das es doch nicht das richtige ist.
      Hugoleser
    • Hallo Hugo,

      da Bildung Landesrecht ist, kann das jedes Bundesland selbst bestimmen.

      Hier in Berlin ist der erfolgreiche Abschluss der 12. (bei einem 13jährigen Abitur) plus ein FSJ mit Berichtsheft, Bescheinigung ausreichend. Dann kann man die Anerkennung der Fachhochschulreife beantragen. Das ist hier ein rein behördlicher Vorgang und auch so auf den Senatsseiten dokumentiert und nachvollziehbar.

      In anderen Bundesländern kann das wieder ganz anders sein. Und wenn es in dem Bundesland seiner Tochter andere Voraussetzungen gibt, die andere Möglichkeiten über ein Praktikum (was deshalb nicht bezahlt werden muss) funktioniert, dann würde das reichen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Villa,

      meine Große geht jetzt nach der 11. Klasse ab.
      Gymasium mit G8, achtjähriges Gymnasium.

      Das Praktikum erfahre ich heute wird wohl nicht zu Ende gemacht. Vor Anfang schon klar.
      Wird wohl vor Ende eine Ausbildung angefangen.

      Jetzt der Witz dabei die Sommerferien in NRW gehen bis zum 29.08. Mein Kind wir am 17.09. volljährig.
      Für diesen Zeitraum von 3 Wochen besteht noch Schulpflicht oder nicht?

      Deswegen das Praktikum.
      Also wegen drei Wochen ein ganzen Jahr verschenken?

      Und dafür Unterhaltspflicht?

      LG Amigo
    • Hallo,

      zum einen besteht keine 12jährige Schulpflicht oder eine Schulpflicht bis zur Volljährigkeit meiner Meinung nach. Insofern dürfte das nicht der Grund.

      Allerdings, wenn sie das Praktikum nicht beenden will, dann erlangt sie auch keinen höheren Schulabschluss.
      Und ab 18 Jahren muss sie ihre Bedürftigkeit nachweisen, wenn sie Unterhalt will. Und nur eine Schul- oder Ausbildung oder ein Studium sorgen ab 18 dafür, dass sie unterhaltsberechtigt ist.
      Insofern würde ich überlegen den vereinbarten Unterhalt bis einschließlich 16.09. zu zahlen. Und danach nicht mehr.
      Es hängt auch davon ab, ob es einen Unterhaltstitel gibt.
      Dann kannst du das nicht so einfach einstellen, sondern musst die Herausgabe dieses Titels von der Tochter fordern. Und ihr erklären, dass sie ab 18 nicht mehr unterhaltsberechtigt ist und deswegen der Titel herausgegeben muss. Dies auch aus dem Grund, dass die KM ab Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtig ist und auch das ganze Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für Deine prompte Antwort.

      Dauerauftrag geht noch bis September. Habe ich auch so kommuniziert.
      Der Titel ist befristet bis zur Volljährigkeit.

      Mein Vorschlag war jetzt, doch noch ein Jahr Abi machen mit Unterhalt.

      Oder sich bis zur Ausbildung einen Job suchen.

      Stimmung ist jetzt leider schlecht.

      LG Amigo
    • sturkopp schrieb:

      Moin,

      Hochtief schrieb:

      Dass die Mutter nicht zur Vollzeit verpflichtet werden kann, sobald die Privilegierung der Tochter endet, wird auch immer wieder behauptet, stimmt aber nicht. Gesteigerte Erwerbspflicht heißt nicht Vollzeit, sondern Vollzeit plus fiktives Einkommen oder plus Nebenjob oder Jobwechsel etc. Aber Unterhaltspflicht heißt immer Vollzeit, es sei denn, man kann dies aus triftigen Gründen nicht (z.B. Kleinkindbetreuung oder Krankheit). Nur muss man dann halt, nach der Privilegierung, wenn man schon in Vollzeit arbeitet und das Geld trotzdem nicht reicht, nicht noch mehr Anstrengungen unternehmen.

      Gruß, HT
      @ Ht, da stimme ich dir nicht zu. Deine beschreibung der gesteig. Erwerbspfl. ist soweit richtig.Du solltest dir mal § 1603 BGB Abs.2 Satz 3 zu Gemüte führen.
      Da Amigo voll Leistungsfähig ist trifft das wohl zu.
      Hallo sturkopp,

      laut unserem RA bedeutet Unterhaltspflicht zunächst immer Vollzeit, es sei denn, man kann die Teilzeit gut begründen. Sollte die Mutter dann trotz tatsächlicher oder fiktiver Vollzeit nicht leistungsfähig sein, dann kommt aber mit Eintritt der Volljährigkeit keine Absenkung des SB in Betracht, solange der Vater mit seinem Gehalt den Bedarf umfänglich decken kann.
      Inwieweit das mit § 1603 BGB in Einklang steht oder nicht, kann ich nicht sagen; ich persönlich deute Absatz 2 aber als Aussage über die gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert Volljährigen; dazu habe ich mich aber gar nicht geäußert. Deine Interpretation würde bedeuten, dass es sich jede Mutter gemütlich und für immer in ihrer Teilzeit einrichten und ihrer eigentlichen U-Pflicht entziehen kann, solange Papa zahlt...

      Gruß, HT
    • Moin HT

      Hochtief schrieb:


      Hallo sturkopp,
      laut unserem RA bedeutet Unterhaltspflicht zunächst immer Vollzeit, es sei denn, man kann die Teilzeit gut begründen. Sollte die Mutter dann trotz tatsächlicher oder fiktiver Vollzeit nicht leistungsfähig sein, dann kommt aber mit Eintritt der Volljährigkeit keine Absenkung des SB in Betracht, solange der Vater mit seinem Gehalt den Bedarf umfänglich decken kann.
      Inwieweit das mit § 1603 BGB in Einklang steht oder nicht, kann ich nicht sagen; ich persönlich deute Absatz 2 aber als Aussage über die gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert Volljährigen; dazu habe ich mich aber gar nicht geäußert. Deine Interpretation würde bedeuten, dass es sich jede Mutter gemütlich und für immer in ihrer Teilzeit einrichten und ihrer eigentlichen U-Pflicht entziehen kann, solange Papa zahlt...

      Gruß, HT
      Unterhaltspfl. bedeutet das man für den Unterhalt aufkommen muss. Wie ich dies bewerkstellige ist egal. Sollte ich aus Vermögen in der Lage sein den Mindestunterhalt zu leisten kann mich niemand zum arbeiten zwingen. Ich darf halt nur mein Leistungsvermögen nicht senken.

      Bei Volljährigen (nicht priv.) wird der SB nie abgesenkt. Er ist z. Zt. bei 1300,-€ egal ob du arbeitest, arbeitslos oder Rentner bist. Es ist davon auszugehen das im Zweifelsfall der Volljährige sich selbst versorgen muss. Es gibt kein Gesetz wonach ich eine Leistungsfähigkeit herstellen muss, sondern es wird in diesem Fall nur mit dem gerechnet was vorhanden ist.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      Es gibt kein Gesetz wonach ich eine Leistungsfähigkeit herstellen muss, sondern es wird in diesem Fall nur mit dem gerechnet was vorhanden ist.


      Clint schrieb:

      Hi HT,

      der leistungsfähige Elternteil hat aber die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil vorzugehen, dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit beim unterhaltszahlenden Elternteil zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des leistungsfähigen Elternteils liegt darin, dass er Monat für Monat den fiktiven Anteil des anderen Elternteils mitbezahlt. Er ist daher berechtigt, diesen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (separat). Er muss nur beweisen, dass der andere Elternteil (vollzeit-)erwerbsverpflichtet ist. Er kann sich also zumindest das "zurückholen", was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit bei Quotenberechnung an Unterhaltsquote sich errechnet hätte. Siehe dazu ISUV-Merkblatt 22.
    • Moin,

      Clint schrieb:


      Clint schrieb:

      Hi HT,

      der leistungsfähige Elternteil hat aber die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil vorzugehen, dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit beim unterhaltszahlenden Elternteil zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des leistungsfähigen Elternteils liegt darin, dass er Monat für Monat den fiktiven Anteil des anderen Elternteils mitbezahlt. Er ist daher berechtigt, diesen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (separat). Er muss nur beweisen, dass der andere Elternteil (vollzeit-)erwerbsverpflichtet ist. Er kann sich also zumindest das "zurückholen", was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit bei Quotenberechnung an Unterhaltsquote sich errechnet hätte. Siehe dazu ISUV-Merkblatt 22.

      @ Clint,

      das Vorhaben scheitert schon daran das der Schaden nicht zu beziffern ist. Es reicht nicht zu behaupten das ein finz. Schaden entstanden ist sondern dieser muss beziffert werden.

      Der Unterhaltsanspruch wird gedeckt durch Unterhaltspfl. im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, durch Bafög, durch BAB oder ALG2. Für alle gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Wenn du jetzt noch einplanst das da evtl. andere Unterhaltsempf. in höheren Rängen vorhanden sein könnten, wirds mit der beziff. des Schadens schwierig.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Mal als Alternative eine pragmatische Lösung, ohne Jugendamt, Anwälten und sonstigen Gedöns:

      Du verständigst dich mit deiner Tochter auf einen halbwegs angemessenen und plausiblen Betrag, z.B. 450,-- EUR. Die Mutter bekommt das Kindergeld. Deine Tochter muss dann mit ihrer Mutter aushandeln, wieviel sie für Wohnen und Essen abgibt. Sagen wir mal 200,-- EUR. Der Rest ist dann Taschengeld, Bekleidungsgeld und was man in dem Alter noch so für kulturelle Dinge ausgibt (Handy, Rücklage Urlaub, Kino, etc.).

      Wenn du das mit deiner Tochter aushandelst, bist du auf der sicheren Seite. Was soll denn ansonsten das Jugendamt machen? Kleinklein alles ausrechnen, sich mit der Frage der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit herumschlagen? Ein Ergebnis präsentieren, mit dem mindestens eine Seite nicht zufrieden ist?

      Das Jugendamt hat ohnehin ab Volljährigkeit keine Möglichkeit mehr dein Kind zu vertreten, es darf nur beraten und unterstützen.

      Meine Erfahrung zeigt, dass ausgehandelte Vereinbarungen (idealerweise noch mit dem Einvernehmen der Kindesmutter) am tragfähigsten sind. Für deine Tochter wäre es mit einer solchen pragmatischen Lösung sicherlich am einfachsten.
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!
    • @ K.Ahnung

      Warum soll er zahlen, vor allem in der Höhe, wenn sie erstmal keinen Anspruch auf Unterhalt hat?
      Sie muss ihre Bedürftigkeit nachweisen und wenn sie das Jahr schon nicht zu Ende machen will wird dadurch auch kein höherer Schulabschluss erreicht. Und damit kann sie neben dem Praktikum jobben gehen um sich selbst zu unterhalten.

      Wenn das Verhältnis gut ist/wäre, könnte er ihr freiwillig ein Taschengeld zukommen lassen. Aber das ist hier ja anscheinend nicht der Fall.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • ... Weil mein Eindruck ist, er möchte die Sache im Sinne seiner Tochter regeln:

      Zitat aus dem Anfangspost:

      "Lasse sie natürlich nicht im Regen stehen da der Umgang nicht oft, aber dann doch gut ist.

      Ich möchte ihr gerne dabei helfen, wollte schon ein Gespräch mit Kind bei meiner Anwältin

      das aber auf Grund eines Interessenkonflikts abgelehnt wurde.

      Meine Tochter steht voll doof da und das möchte ich so nicht.


      Meine Ex wird wieder Theater machen, mir ist Zielführung wichtiger.

      Geht nicht um das Geld, aber ist ein neuer Schritt für meine Große."



      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!
    • Hallo

      K. Ahnung
      Anna Sophie

      was mich am meisten dabei stört ist das ein Jahr vor dem Abi mit der Schule aufgehört wird.
      Das ein einjähriges Praktikum ohne Entgeld angefangen wird schon mit der Prämisse das auch abgebrochen
      wird, da meine Tochter dann wohl vor Ende Praktikum eine Ausbildung angefangen will.

      Das alles nicht besprochen wird und der Alte ja zahlen kann.

      Das mit dem Taschengeld und Einigung hört sich schon ehrenwert an.
      Wobei ich 400€ als deutlich zu viel finde.

      LG A
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