nachehelicher Unterhalt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • nachehelicher Unterhalt

      Hallo,

      Bin seit 30 Jahren verheiratet, 2 erwachsene Kinder. Ich habe immer ein bisschen gearbeitet - immer freiberuflich. Ich habe also keine nennenswerte Altersvorsorge aufgebaut. Mein Mann und ich waren uns immer im Klaren, dass seine Altersvorsorge für uns beide reichen wird.
      Nun möchte er - 5 Jahre vor dem Ruhestand - die Scheidung einreichen.

      In dieser Situation habe ich die ISUV-Brochüre "Ruhestand und Unterhaltspflicht" durchgelesen. Da steht, dass sämtliche Rentenbezüge geteilt werden, auch die, die vor oder nach der Ehe erworben wurden. Sie seien alle als "eheprägend" anzusehen.

      Und jetzt meine Frage:
      Verstehe ich das richtig? Werden auch die letzten 5 Arbeitsjahre meines Mannes (und natürlich auch meine letzen Arbeitsjahre) in den Versorgungsausgleich einbezogen, obwohl wir dann schon geschieden sind?
      (Ich dachte vorher immer, dass das Datum der Einreichung des Scheidungsantrags der Stichtag für den Versorgungsausgleich ist.)
    • Hallo FrW,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      Beginn für die Berechnung des Versorgungsausgleichs (VA) ist der Monat der Hochzeit; Ende des Berechnungszeitraums ist der Monat, in dem das Scheidungsverfahren rechtshängig wird.
      "Rechtshängig" bedeutet, dass demjenigen, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, vom zuständigen Gericht schriftlich mitgeteilt wird, der andere Ehepartner habe die Scheidung beantragt.

      Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass in der von dir zitierten ISUV-Broschüre andere Angaben gemacht wurden.
      Kannst du mir die Seite, auf der das steht, bitte mitteilen?

      "Eheprägend" kann allein aus dem Wortverständnis nichts sein, was außerhalb der Ehe war oder nicht war.

      Du liegst also mit deiner ursprünglichen Meinung bezüglich dem Ende des VA richtig.

      Viele Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo FrW,

      m.E. zählt zum Versorgungsausgleich nur der Zeitpunkt Hochzeitstag bis Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Partner.

      sollte dein EX aber schon vor der Regelarbeitszeit in den Ruhestand gehen, dann würde man beim nachehlichen Unterhalt

      als Grundlage zur Berechnung die erzielbare (mögliche Rente bis z,B. 65 Jahre) nehmen.(eheprägend)



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo FrW,
      nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Familienrecht bleibe ich bei meiner geäußerten Meinung: (Nur) Die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften sind auszugleichen. Dies gilt auch für Betriebsrenten, private Altersvorsorge u. ä. m.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo FrW,
      hier die ausführliche Antwort auf deine Frage zum Versorgungsausgleich:

      Man muss unterscheiden zwischen der Durchführung des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts:

      Versorgungsausgleich (VA)
      Selbstverständlich werden im Versorgungsausgleich nur die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanrechte geteilt. Dieser Versorgungsausgleich wirkt sich dann mit Eintritt in die Rente aus. Nochmal: Es werden nur die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte/Rentenanrechte beim Versorgungsausgleich ausgeglichen/halbiert.

      Unterhalt
      Ein völlig andere Frage ist, ob bei Rentenbezug zusätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. Laufende Einkünfte aus Pensionen und Renten – egal ob aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet oder über den VA bei der Scheidung übertragen bekommen – sind unterhaltsrechtlich bei einer Unterhaltsberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2011 Seite 454). Seit der Einführung der Differenzmethode treten die Renteneinkünfte an die Stelle der früheren Erwerbseinkünfte und sind beim Ehegattenunterhalt zunächst zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon ob sie (teilweise) auf eigenen vorehelich erworbenen Rentenanrechten, auf dem in Folge der Scheidung durchgeführten VA oder auf nachehelich erworbenen eigenen Rentenanrechten beruhen (BGH FamRZ 2005 Seite 10479; Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“ 9. Auflage § 1, RdNr. 647, wobei es teilweise unterschiedliche Beurteilungen gibt bei außergewöhnlichen nachehelichen Rentenentwicklungen, BGH FamRZ 2006). Aber hier geht es um Unterhaltsrecht, d.h. um die Frage, ob im Rentenalter trotz Durchführung des VA bei der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht und zur Ermittlung eines solchen das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln ist. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Renteneinkünfte, egal woher sie erworben wurden (aus dem VA, der natürlich nur aus der Ehezeit errechnet wurde). Eine völlig andere Frage ist dann, ob es dann noch einen Unterhaltsanspruch gibt oder ob gem. § 1578 b BGB ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu beschränken oder zu versagen ist weil durch die Durchführung des VA (nur Ehezeit) alle ehebedingten Nachteile abgegolten und erledigt sind. Dies wird sehr häufig der Fall sein, aber grundsätzlich besteht weiterhin auch mit Renteneintritt ein Unterhaltsanspruch auf der Grundlage aller Einkünfte. Führt der VA zu einem vollständigen Ausgleich der während der Ehe erlittenen Versorgungsnachteile bildet die tatsächliche Altersrente den angemessenen Lebensbedarf (BGH FamRZ 2010 Seite 1633), wenn die Ehe mit oder nach Eintritt in die Rente endet. Endet die Ehe vor den Eintritt ins Rentenalter kommt es darauf an, ob die Rente, die der hypothetisch Unterhaltsberechtigte auf Grund der nachehelich ausgeübten oder zumutbaren Erwerbstätigkeit erhält, geringer ist als eine hypothetische Rente, die er ohne ehebedingte Nachteile hätte erwirtschaften können.

      Viele Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen