Unterschied Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

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    • Unterschied Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

      Hallo,

      mir sind ein paar Sachen zum Unterhalt unklar und ich habe irgendwie das Gefühl, dass ich da anwaltlich nicht gut beraten bin
      bzw. habe jetzt schon mehrere Versionen geboten bekommen und weiss nicht welcher ich glauben soll.
      Implizit gehts auch drum ob ich einem Vergleich zustimmen soll oder lieber alles vor Gericht bringe.

      Stimmt es dass der nacheheliche Unterhalt im Prinzip genauso wie der Trennungsunterhalt berechnet wird - also nach diesem Halbierungsprinzip?
      Oder kann man das auch anders handhaben?

      Noch ein paar Infos zu den Rahmenbedingungen:
      Ich zahle momentan Trennungsunterhalt und Kindunterhalt.
      Bei einem Treffen mit Anwälten wurde mir jetzt erklärt, dass auch der nacheheliche Unterhalt nach dem gleichen Prinzip wie der Trennungunterhalt berechnet werden würde.
      Mir wurde erklärt, dass das so wäre, weil es der Unterhalt ist, den die Frau bekommt, weil sie nicht voll arbeitet um die Kinder zu betreuen.
      Dazu ist allerdings zu sagen dass die Kinder schon 5 und 10 sind und ich einen Teil der Betreuung übernehme und noch mehr übernehmen könnte, wenn sie mich lassen würde.
      Es wäre durchaus möglich die Betreuung so zu organisieren, dass es ein Wechselmodell gäbe oder sie zumindest voll arbeiten könnte - beides wird aber aus bestimmten Gründen (die man sich ja gut denken kann) abgelehnt.
      Ich habe jetzt konkret das Problem, dass ich entweder per Gericht auf ein schwer zu kriegendes Wechselmodell abzielen muss oder wenn dieses Halbierungsmodell auch nachehelich gilt sehr wenig Geld zur Verfügung habe, um die Kinder mitzubetreuen.
      Ich wäre an sich einem Vergleich nicht abgeneigt (obwohl ich eigentlich gerne ein Wechselmodell hätte), der der Frau dann ermöglichen würde nicht voll zu arbeiten, wenn dabei etwas mehr Geld für mich bliebe. Dazu müsste ich aber wissen, was denn die übliche Position ist und was dabei vor Gericht üblicherweise rauskommt.

      Vielleicht kann mir jemand was dazu sagen.
      Ich wäre für Hinweise und Infos echt dankbar.

      Grüße
    • Hallo IronZ,

      Trennungsunterhalt bekommt der Partner der weniger Einkommen hat. Die 50:50 Berechnung wird vorgenommen

      nach dem der KU abgezogen ist. Der Selbstbehalt (1200€) muss gewahrt bleiben.

      Nachehelicher Unterhalt wird nur noch in bestimmten Fällen zugesprochen ( längjährige Ehe/ Verzicht auf Karriere des Partners,Krankheit usw.)

      Selbst bei Trennungsunterhalt wird man ab dem 3.Geburtstag der Kinder einen zumindest Teilzeitjob zumuten.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Danke für die Antwort.

      Und wie ist dann die Berechnung beim nachehelichen Unterhalt?

      Heisst das, dass ich unter Umständen garnichts mehr nach der Scheidung an Sie zahlen muss?
      Sie behauptet zwar, dass sie hätte Karriere machen können. Das sehe ich aber nicht so. Die ehe ging 10 Jahre.
      Mir wurde erklärt dass es in meinem Falls wie vor der Scheidung dann weiter gehen wird mit dem Zahlen müssen.
      Einen Teilzeitjob hat sie.
      Mehr will sie nicht machen.

      Grüße
    • Hallo,

      Ja, ich denke schon drüber nach.
      Ich hab ja eine Anwältin - nur bin ich mir nicht sicher ob sie das richtig macht oder mir richtig gesagt hat.
      Im Internet finde ich auch verschiedene Sachen dazu.
      Manchmal heisst es dass es so halbiert wird und manchmal dass es keine Regeln gibt.
      Und das find ich einfach komisch - kann doch eigentlich nicht sein.

      Grüße
    • Hallo IronZ,

      na ja prinzipiell gibt es schon Infos, z.B. ein eigenes ISUV Merkblatt, oder die OLG Leitlinien des jeweiligen Bezirks.

      Andererseits stimme ich edy zu, die Berechnung ist komplex. Ich habe nie ganz verstanden, was mein Anwalt da berechnet hat, und warum (und das trotz Studium mit hohem Mathe-Anteil ...). Ich mache in meinen Angelegenheiten vieles selbst, aber die Unterhaltsberechnung ist mir da echt zu heikel.

      Höhe und Dauer sind zwei verschiedene, prinzipiell unabhängige Aspekte. Ich denke schon, dass bei 10 jähriger Ehe zunächst ein Anspruch besteht, dass sich dieser aber auch befristen lassen wird. Gerade für die Unterhaltsdauer habe ich selten irgendwelche Regeln gesehen.

      Aus meiner Erinnerung waren die wichtigsten Unterschiede zum Trennungsunterhalt: andere Berücksichtigung eines evtl vorhandenen Wohnvorteils (volle Wohnfläche wird berücksichtigt), sowie die vermutlich vorhandene Erwerbsobliegenheit der Mutter in diesem Fall, wenn das jüngste Kind 5 ist. Wenn sie nicht arbeitet und sich nicht um Arbeit bemüht, kann evtl ein fiktives Einkommen angesetzt werden, und das alleine ist schon eine schwer durchschaubare anwaltliche Kunst.

      LG
      Jon

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jon ()

    • Hallo IronZ,
      herzlich willkommen in diesem Forum.
      Aus deinen Beiträgen lese ich, dass du mehrere Fragen hast als nur die zum Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
      Richtig ist: Bereits nach einen Jahr der Trennung kann eine Überprüfung der Höhe des Trennungsunterhalts stattfinden.
      Jon hat dir bereits einige Kriterien aufgezählt.
      Die ISUV-Merkblätter Nr. 11 ("Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen") sowie Merkblatt Nr. 18 ("Der Ehegattenunterhalt") geben dir weitere Hilfen.
      Deine Anwältin sollte selbstverständlich die Höhe des Trennungsunterhalts (TU) nach Ablauf von 12 Monaten Trennungsdauer prüfen und neu berechnen. Eine (weitere) Teilzeittätigkeit deiner Frau deiner Frau kann natürlich beibehalten werden, aber grundsätzlich wird ihr ein Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung bei der Berechnung des TU angerechnet.
      Dein Gedanke einer ISUV-Mitgliedschaft ist schon deshalb richtig und sollte in die Tat umgesetzt werden, weil du dann in aller Regel kostenlos eine Überprüfung der bisherigen Unterhaltsberechnung von einer ISUV-Kontaktanwältin/einem ISUV-Kontaktanwalt erhältst.

      Die paritätische Betreuung eurer Kinder wird nicht einfach zu erreichen sein, wenn die Kindesmutter widerspricht. Bedeutsam ist z. B., wie lange die Kinder bislang bei ihr leben und du sie nur gelegentlich betreust.

      Viele Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      Danke erstmal für dir Antworten und das Willkommen.
      Die Botschaft mit der Mitgliedschaft ist angekommen - ich denke ich werde das machen.
      Ja, das stimmt.
      Ich hab viele Fragen.
      Aber alle gleichzeitig würde es vermutlich unübersichtlich machen.
      Daher bin ich mal so eingestiegen.
      Anwaltlich wurde mir jetzt mehrfach schon gesagt - mit Verweis auf verschiedene Urteile,
      dass ihr wohl auch nach Ablauf des Trennungsjahrs - was schon lange rum ist - nicht mehr als ne dreiviertel Stelle zugemutet werden könne.
      Das Problem ist eher der nacheheliche Unterhalt in Verbindung mit dem dann vielleicht doch nicht voll Arbeiten müssen.
      Mir scheint, dass das Gesetz und wie es gehandhabt wird da zwei unterschiedliche Sachen sind.
      Es ist einfach auch so, dass sie die paritätische Betreuung deswegen verweigert, weil sie damit eher den Anspruch rechtfertigen kann, dass sie nicht voll arbeitet, da sie die Kinder betreut, mit dem für sie positiven Nebeneffekt, dass ich es gleichzeitig mit Unterhalt für sie belohnen muss.
      In dem Sinne hat sie auch entsprechende öffentliche Betreuungsmöglichkeiten nur so beantragt, dass sie halbtags arbeiten kann, obwohl ich das deutlich gemacht habe, dass ich das anders beantragt haben möchte.
      Also im Prinzip umgekehrt wie es eigentlich üblich sein sollte.
      Das ganze wird zusätzlich dadurch kompliziert, dass der Job den sie grad halbtags hat, relativ (wirklich nur relativ, aber nicht absolut) gut bezahlt ist, aber laut Bescheinigung vom Arbeitgeber momentan nicht ausgeweitet werden kann.
      Das Argument ist damit dann, dass ne volle Stelle, die vermutlich schlechter bezahlt werden würde, nicht mehr Geld brächte.
      Und damit ergibt sich wieder das Problem mit der Berechnung.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Hallo IronZ,

      Zunächst ist der Bedarf der Kinder durch Kindesunterhalt und Kindergeld gedeckt.

      Nachehelicher Unterhalt muss die beiden geschiedenen Partner nicht gleichstellen.

      Wie hoch wäre denn die Different zwischen deinem bereinigtem Einkommen, nach Abzug des KU und dem EK deiner EX ?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      Wenn man die bonusbereinigten Zahlen nimmt, ist die Differenz zwischen 1252 und 944€, je nachdem ob man 20 oder 30h Arbeit bei ihr zugrunde legt.
      Damit wurde dann auch so weitergerechnet mit diesem Halbteilungsprinzip und mit Altersvorsorgeunterhalt, dass sie am Schluss sogar mehr hatte als ich.
      Und das find ich halt hochgradig seltsam.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Die gegnerische Anwältin führt den Titel.
      Ich hab mal bei meiner nachgeschaut im Internet - da gibt sie an den Lehrgang Familienrecht belegt zu haben.
      Jetzt weiss ich allerdings nicht warum sie ihn nicht führt.
      Das verstärkt bei mir jetzt die Zweifel.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Hallo IronZ,

      Nur aus Interesse.

      Wer hat den Trennungsunterhalt berechnet? Gab es zwischen den Anwälten gegensätzliche

      Berechnungen? Wurde dein Netto-Einkommmen entsprechend bereinigt? (berufsbedingte Aufwendungen,sekundäre Altervversorgung,

      ehebedingte Schulden usw,).

      Wie hoch ist dein Netto`? Was zahlst du an Unterhalt ? für die Kinder? für die Frau?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • H a l l o,

      Der Trennungsunterhalt wurde von beiden Anwälten berechnet und es kamen erstmal unterschiedliche Sachen raus.
      Das lag sowohl daran, dass Fehler bei der Berechnung des Einkommens bzw.den Abzügen usw... gemacht wurden, als auch dass man sich nicht einig war, wieviel Arbeitszeit man bei meiner Frau zugrundelegen soll.Letztlich darf ich dafür jetzt erstmal nachzahlen.
      Die Berechnungen wurden offensichtlich von beiden Seiten erstmal recht lax gehandhabt, was mir im Nachhinein doch seltsam vorkommt.
      Als erstmal Laie ( da es sich aber schon ewig zieht, kenn ich mich jetzt mittlerweile etwas aus) denkt man sich dabei aber erstmal nichts.
      Für mich war der Betrag dann ok, da ich noch nicht wusste dass ich da jetzt nachzahlen soll.
      Aktuell stimmt die Berechnung jetzt vermutlich ( allerdings gabs da auch erst noch auf einen Fehler bei dem gemeinsamen berechnen, den beide Anwälte nicht bemerkt haben, auf den ich dann hinweisen musste), wobei es für mich noch immer nicht klar ist, ob das jetzt wirklich ok ist, da ich jetzt auf Grundlage von 25 Stunden Wochenarbeitszeit meiner Frau zahle. Es gibt ja 3 Versionen ( mit 20, 25 und 30h).
      Man hat sich grad auf die mittlere Stundenzahl geeinigt, aus den Gründen, die ich weiter oben schon geschrieben hab.
      Welches Netto meinst du?
      Momentan zahle ich rund 1400€ für 2 Kinder (115%) und sie. Kindergeld kriegt sie auch voll.
      Mich befremdet halt dass von der Gegenseite angedeutet wurde, dass das halt nach der Scheidung so weitergehen soll.
      Daher die ursprüngliche Frage nach dem Unterschied zwischen den Unterhaltsarten.
      Es wurde behauptet es gäbe keinen.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Hallo IronZ,
      du hast schon viele wichtige Infos bekommen - siehst aber auch daraus, dass du sehr sorgsam und planvoll vorgehen musst. Eine kleine falsche Entscheidung jetzt kann dir Jahre nachhängen.

      Einen Aspekt möchte ich noch anfügen: Schau bei den Verhandlungen über nachehelichen Unterhalt nicht allein auf die Höhe. Nach meiner Ansicht ist es - mindestens - genau so wichtig, eine zeitliche Begrenzung zu erreichen. Du weißt nicht, was das Schicksal noch für dich oder deine Exfrau auf Lager hat. Aus meinem privaten Umfeld und auch hier aus dem Forum kenne ich Fälle, bei denen die Unterhaltsfrage zu einer Endlosschleife wurde. Im Moment wirst du wegen der Ehedauer und wegen der Betreuung der Kinder - vermutlich - zahlen müssen. Was ist, wenn in 3, 4 oder 5 Jahren ein anderer Unterhaltsgrund eintritt? Z.B. Krankheit (die ich natürlich niemandem wünsche). Wenn die sogenannte 'Unterhaltskette' nicht unterbrochen wird, kann das endlos weitergehen.

      Es ist also manchmal klug, in den sauren Apfel zu beißen und den höheren Unterhalt zu akzeptieren, dafür aber die Dauer möglichst kurz zu halten. Nur so ein Gedanke, das wenigstens im Hinterkopf zu haben.

      Viel Glück!

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,
      danke für die Hinweise.
      Das mit der Begrenzung war auch schon Thema.
      Konkret wurde mir da auch gesagt, dass es wohl schwierig wäre das zu begrenzen.
      Ich bin seit einiger Zeit schon nicht mehr sicher, ob meine Anwältin für das Ganze die richtige ist.
      Ich hab schon mehrfach über nen Wechsel nachgedacht.
      Wie ist das denn wenn man sich vorher nicht einigt - also aussergerichtlich?
      Entscheidet das Gericht dann anhand von Fakten oder hängt das von den Anwälten ab?
      Konkret: Kann das dann ein schlechter Anwalt verbocken , wenn das vor Gericht verhandelt wird?
      Ich vermute dass in meinem Fall sehr viel vor Gericht landen wird.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Hallo IronZ,

      ein schlechter Anwalt kann viel verbocken - egal, ob außergerichtlich oder im Verfahren. Ich finde, du solltest dir sicher sein, dass du gut vertreten wirst.

      Noch ist nicht viel gelaufen, ein Anwaltswechsel würde zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht so viele Mehrkosten bedeuten. Je weiter das Verfahren fortschreitet um so ungünstiger wird es, die Hemmschwelle liegt immer höher.

      ISUV-Mitgliedschaft haben edy und villa schon erklärt. Du kannst dann beliebig viele Kurzberatungen für einen geringen Kostenbeitrag in Anspruch nehmen und deinen neuen Anwalt kennenlernen. Es muss einfach die Chemie stimmen.

      Die Alternative ist, bei einem - oder mehreren - Anwalt zunächst eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Die Erstberatung kostet in der Regel 200 Euro und wird nicht erhoben, wenn es zur Beauftragung kommt.

      Eine von den beiden Möglichkeiten würde ich nutzen. Rechne dir einfach aus, was für dich lukrativer ist.

      Übrigens: Auch Gerichte können entscheiden, dass nachehelicher Unterhalt begrenzt wird und tun das auch. Sicherer ist es aber, wenn das vor dem eigentlichen Verfahren schon ausgehandelt wird.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo IronZ,
      bitte lies mal zum Trennungsunterhalt § 1361 BGB und dann § 1570 BGB (nachehelicher Unterhalt).
      § 1361 BGB ist nach Ablauf des Trennungsjahres nach weit überwiegender Rechtsmeinung und -sprechung analog zu § 1570 anzuwenden.

      Leider schreibst du zur Dauer der Trennungszeit nichts Konkretes, und wir wissen auch nicht, ob bereits ein Scheidungsantrag eingereicht wurde (wenn nicht, solltest du es schnellstmöglich mit Hilfe einer Fachanwältin/eines Fachanwalts für Familienrecht tun).

      Wir wissen auch nicht, wie die Betreuungsmöglichkeiten eurer beiden Kinder ist. Auch das ist wichtig.

      Wenn deine Frau die Arbeitszeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht erhöhen kann ist ihr grundsätzlich eine zusätzliche Teilzeittätigkeit (mind. 10 Stunden) zuzumuten.

      Wichtig ist, dass für die Bemessung der Dauer eines nachehelichen Unterhalts die Dauer des Trennungsunterhalts einbezogen wird.
      Da eure Kinder noch jung sind gehe ich davon aus, dass deine Frau nicht älter als 40 ist. Die Fortführung einer Vollzeittätigkeit sollte ihr unter Berücksichtigung des Kindesalters (bei deren "normaler" Entwicklung) in spätestens 3 bis 4 Jahren möglich sein.

      Auch die Dauer der Ehe kann Einfluss auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts haben. Wie lange seid ihr schon verheiratet?

      Wenn du möchtest kannst du mich per PN anschreiben. Bei ISUV-Mitgliedschaft kann ich dir kompetente ISUV-Kontaktanwältinnen/-anwälte in deiner Nähe nennen.

      Viele Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen