Unterhalt volljähriges Kinder Vater neu verheiratet und weiteres Kind

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    • Unterhalt volljähriges Kinder Vater neu verheiratet und weiteres Kind

      Hallo in die Runde,

      ich habe hier mal wieder eine Frage. Betrifft meine Partnerin.

      Ihr Sohn ist volljährig und wird ein Studium beginnen. Für das Studium wird er jedoch in eine andere Stadt in eine WG ziehen.

      Somit wäre er dann ja ein nicht privilegiertes Kind und ihm stünde ein Unterhalt von 735 € zu.

      Unterhalt ist nicht tituliert. Wurde bisher immer vom Vater entsprechend gezahlt.

      Jetzt hat sein Vater wieder geheiratet und er wird wieder im Sommer Vater. Weitere Kinder gibt es keine.

      Beide Mutter und Vater haben ein Netto von rund 1900 €

      Falls ich richtig gerechnet habe, müssten jetzt beide 272 € monatlich an Unterhalt aufkommen.

      Hat jedoch jetzt das weitere Kind, welches im Sommer geboren wird und die Heirat Einfluss auf den zu zahlenden Unterhalt des Vaters? Sofern ich alles richtig verstanden wohl nicht, da er doch eigentlich immer noch leistungsfähig ist.

      Danke.
    • Hallo planlos,

      Beim Unterhalt gibt es eine Rangfolge.

      Zuerst werden die privilegierten Kinder (Rang1) bedient.

      dann Kinderbetreuende Elternteile (Rang 2)

      danach die nicht privilegierten Kinder (Rang 4)


      Der SB ihm gegenüber dem 18 Jährigen beträgt 1300€.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      grundsätzlich muss er einen Bafög-Antrag stellen. Und die 735-192 (Kindergeld) - Bafög = Rest.
      Dieser Rest wird unter den Eltern entsprechend nach Einkommen gequotelt aufgeteilt.

      Wenn der KV erneut Vater wird, dann steht das minderjährige Kind im Rang vor dem Studenten.
      Damit würden die 1.900 des Vaters - berufsbedingte Aufwendungen - zus. Altersvorsorge = Netto auf 3 Personen aufgeteilt werden:
      1. Rang minderjähriges Kind
      2. Rang KM des neuen Kindes
      4. Rang Student

      Sprich, wenn der Unterhalt für das neue Kind und der Unterhalt für die KM abgezogen ist und er dann noch mehr als 1.300 € hat, kann der Student das bekommen. Ansonsten geht dieser leer aus.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen,

      danke Edy und AnnaSophie für Eure Rückmeldungen.

      Ist er verpflichtet einen Bafög Antrag zu stellen? Ich denke, dieser wird eh ins Leere laufen.

      Ist die KM des neuen Kindes immer im Rang zu berücksichtigen, auch wenn sie Arbeiten geht?

      Wie ist dies rechnerisch zu sehen?

      Also Vater 1900 netto - berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge sagen wir bleiben 1800 €

      abzüglich mindersjähriges Kind (360-98) 262 €

      wären wir bei 1538 €

      Wieviel ist bei der KM des neuen Kindes abzuziehen?

      Wären da auch noch 250 € abzuziehen, wäre der Vater an der Grenze des Selbstbehalts und der Sohn würde leer ausgehen.

      Hoffe, habe dies soweit richtig verstanden.

      Danke.
    • Hallo,

      die 1900 € müssten zuerst "bereinigt" werden, um z.B. berufsbedingte Aufwendungen oder private Vorsorge.
      Daran orientiert sich der Anspruch des dann geborenen vorrangigen minderjährigen Kindes = Tabellenbetrag DDT abzüglich halbes Kindergeld.

      Ob dann bis zum SB auch noch der Anspruch der KM abgeht, hängt von 2 Faktoren ab:
      1. Wie hoch ist ihr Einkommen?
      2. Nach welcher Berechnungsgrundlage wird gerechnet?
      Den Mindestbedarf der KM kann man der DDT bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen. Es gibt RA, die sagen, dass die KM keinen Bedarf hat, wenn sie diesen Mindestunterhalt durch eigene Einkpnfte deckt. Es gibt aber auch RA, die sagen, dass sich der Anspruch der KM grundsätzlich am Familieneinkommen orientiert, d.h. sie hat Anspruch auf die Hälfte davon. z.B. Mann: 1500 €, Frau: 1200 €, macht 2700 € Familieneinkommen, davon 50 % = 1350 €, bleibt ein Anspruch von 150 €.

      Wenn die Frau nach der Geburt wieder arbeitet, wer betreut dann das Kind? Betreuungskosten stellen Mehrbedarf des Kindes dar, dieser ist ebenfalls vorrangig.

      Ja, BAföG MUSS beantragt werden.

      Gruß, HT
    • Hallo und Guten Morgen in die Runde,

      ich muss dieses Thema nochmals aufgreifen für meine Partnerin.

      Mittlerweile ist das weitere Kind des Vaters des Sohnes meiner Partnerin geboren. Auch hat sich das derzeitige Einkommen des Vaters auf ca. 2200 € netto durch Zuschläge und Steuerklasse erhöht.

      Der Sohn meiner Lebenspartnerin ist sich jetzt noch nicht sicher, ob er nun im nächsten Jahr auswärts studiert oder hier am Wohnort studieren möchte (gibt hier am Wohnort auch einen Studiengang den ihn interessiert und er sagt, hier würde es für seine Mutter günstiger)

      Auf jeden Fall ist sicher, dass sein Vater ab 2019 für ein Jahr in Elternzeit gehen wird. Dies hat er ihm mitgeteilt und auch gleichzeitig, dass er dann keine Unterstützung mehr bekommt. Die neue Ehefrau seines Vaters hat ein höheres Einkommen.

      Ist es aber nicht zutreffend, dass dies sein Vater so gar nicht sagen kann und auch für den Fall der Elternzeit weiterhin Unterhalt zahlen müsste, da ihm ein fiktives Einommen berechnet wird aufgrund dieser Hausmannrechtssprechung.

      Danke für die Antworten.