Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit

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    • Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit

      Hallo an alle,


      bin zwar schon lange Mitglied im ISUV, habe aber dieses Forum bisher noch nicht genutzt.


      Ich habe eine Frage zum Unterhalt des,sog. "priviligierten Kindes".
      In meinem Fall ist mein Sohn 18 und geht noch zur Schule.


      Ich habe rechtzeitig vor der Volljährigkeit (in 06 / 2016) das JA gefragt, was und ob etwas zu zahlen ist und meine Unterlagen pünktlich und vollständig zur Verfügung gestellt. Von der, ich muss es leider so formulieren, Gegenseite kam nichts.


      Ich habe den Kindesunterhlat vom ersten Tag an pünktlich gezahlt, aber das Verhalten jetzt zum Schluß der Kindesunterhaltsverpflichtung war doch recht fech. Daraufhin habe ich mir gesagt, dann zahle ich nur, wass ich auch wirklich muss.


      Mein Sohn musste den Antrag zur Beistandsschaft des JA nun selbst vornehmen und hat dies nach Bescheinigung des JA in 09 / 2016 getan, das Schreiben des JA mit dieser Information und mit den ermittelten Beträgen zur Bedarfsdeckung erhielt ich jedoch erst in 11 / 2016


      Mein Sohn wurde in 06/2016 18 Jahre alt.


      Unstrittig is juristisch, dass die ersten beiden Monate des Zeitraumes, hier dann Juli und August, nicht in meine Zahlungspflicht fallen, weil bis dahin definitiv keine In-Verzug-Setzung erfolgt ist.


      Aber gilt, obwohl ich keine Kenntnis davon hatte, die In-Verzug-Setzung ab dem 09/2016 oder erst ab 11 / 2016, weil ich erst mit dem Schreiben des JA
      Kenntnis davon erhielt, dass mein Sohn diesen Antrag gestellt hat und was ich zukünftig zu zahlen habe.


      Was ist richtig?


      Gruß an alle, die dies lesen
      Samurai87
    • Moin Samurai,

      für volljährige Kinder gibt es keine Beistandschaft. Sollte früher mal eine bestanden haben, ist die mit Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes beendet. Ab Volljährigkeit kann das JA nur noch beratend und unterstützend für das Kind tätig werden. Mit Vollmacht sind deren Schreiben aber wohl auch wirksam.

      Solltest du aber tatsächlich ein Schreiben des JA mit Vermerk "Beistandschaft" vorliegen haben, dann würde ich das gern mal sehen. :rolleyes:

      Mangels Kenntnis über den genauen "Verfahrensstand" sind für den weiteren Verlauf der Diskussion weitere Informationen von dir wichtig.
      1. Besteht aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes noch ein gültiger vollstreckbarer Titel, also ein Urteil, ein Beschluss, ein Vergleich oder eine Urkunde?
      2. Wenn 1. = ja, dann bitte genaue Informationen zum Titel und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung.
      3. Zu welchem Ergebnis ist das JA in seiner Berechnung aus 11/2016 gekommen? Bist du zur Zahlung des Betrages aufgefordert worden oder haben sie nur über die Höhe informiert?
      4. Ist die Mutter des Kindes leistungsfähig, verfügt sie also über genügend Einkommen? Sind dir die Einkommensbelege der Mutter vorgelegt worden?
    • Hallo Clint,

      Danke für die prompte Antwort.

      Beistandsschaft ist nicht die offizielle Bezeichnung, aber da das JA beratend zur Seite steht (was ich zunächst nicht als schlecht empfinde).
      Aus dieser Funktion und zum eigentlichen Abschluß der bis zur Volljährigkeit tatsächlich vorhandenen Beistandsschaft wurde das Schreiben des Ja in 11 / 2016 erstellt, mit Kontakt und Kontodaten. Das Amt selber kann mich nicht zru Zahlung auffordern. Soweit, so gut.

      Der Titel des Unterhalts war beendet, das gab es kein Problem, ich hatte mich da auch vorher anwaltlich beraten lassen. Die Gegenseite hatte mehrere Monate gebraucht um die Einkommens-Unterlagen zusammenzustellen. Ich habe das Schreiben jetzt nicht griffbereit, aber aus der Erinnerung heraus hat das JA nur die Höhe benannt.

      Die Einkommensbelege der Mutter habe ich nicht vorgelegt bekommen, ich habe nur die Auswertung des JA vorliegen. Sie ist verheiratet und ein minimales Gehalt angegeben. Angeblich ist auch das Gehalt des Mannes geprüft worden mit ebenfalls total niedrigem Ergebnis.I ch frage mich wie die eine Familie mit 2 Kindern (2. Kind mit jetzigem Ehemann) ernähren können, wenn die Zahlen stimmen.

      Hilft Dir das weiter?

      Gruß
      Samurai87
    • Samurai87 schrieb:

      Der Titel des Unterhalts war beendet, das gab es kein Problem, ich hatte mich da auch vorher anwaltlich beraten lassen.
      Ganz sicher? :?:

      Wenn kein vollstreckbarer Titel existiert können die Zahlungen risikolos reduziert oder auch ganz eingestellt werden. Das wäre aber für das Verhältnis zum Kind nicht gut, also sollten wir den Fall erstmal komplett im Forum aufklären. Können wir aber - bisher - nicht, weil keine Zahlen vorliegen. ;)

      Wenn bisher auch keine wirksame Zahlungsaufforderung erfolgte, befindest du dich auch nicht in Verzug. Eine wirksame Inverzugsetzung ist ohnehin nur möglich, wenn vollständig Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Mutter (incl. Belege) erteilt wird.

      Wann wurdest du in Hinblick auf die Volljährigkeit eigentlich erstmals zur Auskunft über deine Einkommensverhältnisse aufgefordert? Das ist wichtig, weil erst ab dem Zeitpunkt überhaupt Volljährigenunterhalt verlangt werden kann.


      nochSoEinRabenvater schrieb:

      Wäre es für Samurai87 nicht eine bessere Variante, hier einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beim Amtsgericht-Familiengericht zu stellen ?
      Du meinst die Beurkundung? Warum sollte er das von sich aus machen, wenn er noch gar nicht dazu aufgefordert wurde? 8)
    • Hallo Leute,

      vielen Dank für die Diskussion, komme aber erst jetzt zum antworten. Ich wollte dann irgendwann auch aus dem Büro raus.

      Mit Interesse habe ich die Sichtweisen gelesen, aber die Dynamik ging dann in die falsche Richtung. Denn es war alles korrekt bis zur Volljährigkeit.

      Die Urkunde für die Unterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit war absolut korrekt und von mir und meinem Anwalt auch nicht angezweifelt.

      Auch die Höhe spielt keine Rolle, da ich aufgrund meines Einkommens in der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu finden bin. Das ist gut für das Kind, und wenn überhaupt, maximal ärgerlich für mich. Aber im Kern auch nicht, denn es handelt sich um meinen Sohn, und ich möchte, dass er eine gute Ausbildung genießt für die Zukunft.

      Der Streit ist eigentlich mehr mit der Ex - die Story würde den Rahmen echt sprengen, aber selbst erfahrene Leute in der Jugendarbeit (die sich mit den Themen wirklich gut auskennen) in meinem Freundeskreis sind immer wieder fassungslos, wenn ich erzähle, was gerade wieder vorgefallen ist. Kurz gesagt, ich hatte in dieser Angelegenheit die letzten 18 Jahre wenig Spaß.

      Auch jetzt wieder ist die Mutter ganz aktiv um an das Geld zu kommen, der Junge hat sogar ihr Konto beim JA angegeben (um dann über das JA die Daten dann an mich weiterzuleiten)

      Es geht in meinem Fall wirklich darum, wie ich mich verhalten "darf" in Bezug auf den Bedarf.

      Noch einmal kurz skizziert:
      Ich habe bereit in 02 / 2016 beim zuständigen JA nachgefragt, wie die Situation nach dem 18. Geburtstag aussehen wird, nach Rücksprache mit und dann über meinen Anwalt.
      Meine Unterlagen für die Ermittlung habe ich auch rechtzeitig und vollständig eingereicht. Von der Gegenseite kam nichts, Rückfragen an das JA ergaben lediglich, dass die Gegenseite angeblich noch länger braucht um die Unterlagen zusammenzustellen. Beim Erreichen der Volljährigkeit stand nichts an untelragen von der Gegenseite zur Verfügung. Das JA, wohin ich den Unterhalt zahlte, hatte mich aufgefordert, die Zahlungen einzustellen. So habe ich ab 07 / 2016 nichts mehr gezahlt - ist auch logisch, weil ich gar nicht gewußt hätte, was zu zahlen sei.

      Nun ist die Frage, welches Datum gilt : Das Datum, wo das JA von dem Jungen nach der Volljährigkeit um "Unterstützung" gebeten wurde - dies war den Unterlagen zufolge in 09 / 2016 - oder das Schreiben des JA an mich als Abschluß der Beistandsschaft und Aufgabe der zu zahlenden Beträge, dsa war in 11 / 2016.
      Weder das JA noch die Gegenseite oder besser mein Sohn hatten mich über Bitte um Unterstützung durch das JA informiert, ich erfuhr erst im Schreiben 11/2016 davon

      Das es in der Ermittlung der Beträge Unklarheiten gibt, ist ebenso unstrittig.

      Aber mir geht es darum zu wissen, welche Monate von mir zu zahlen sind und welche ich definitiv einsparen kann - wobei ich weiß, dass die Monate 07 / 2016 und 08 / 2016 nicht in meine Zahlungspflicht fallen, weil der Junge hier nichts getan hat, um einen Anspruch zu generieren. Mein Anwalt formuliete es einfach als "Pech gehabt", aus der Sicht der "Gegenseite"!


      Ich freue mich auf die weitere Diskussion und nochmals vielen Dank für bisherige Hilfe

      Gruß
      Samurai87
    • Hallo,

      da du das Schreiben auf Unterhalt erst in 11/16 erhalten hast dürfte erst ab 11/16 die Inverzugsetzung erfolgt sein.
      Dass das Jugendamt 2 Monate benötigt um deinen Sohn zu unterstützen, kann ja nicht zu deinen Lasten gehen.
      Er hätte dich ja auch einfach in 09/16 auffordern können, dass du Unterhalt zu zahlen hast und dir belegen können, was er gerade macht.
      Wenn er dies getan hätte, dann wärest du in der Pflicht gewesen.
      So hast du erst in 11/16 erfahren, dass er grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt hat, aber nur die Höhe noch nicht klar ist.

      Wie ist das eigentlich, was macht er jetzt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Samurai87 schrieb:

      Nun ist die Frage, welches Datum gilt : Das Datum, wo das JA von dem Jungen nach der Volljährigkeit um "Unterstützung" gebeten wurde - dies war den Unterlagen zufolge in 09 / 2016 - oder das Schreiben des JA an mich als Abschluß der Beistandsschaft und Aufgabe der zu zahlenden Beträge, dsa war in 11 / 2016.
      Weder das JA noch die Gegenseite oder besser mein Sohn hatten mich über Bitte um Unterstützung durch das JA informiert, ich erfuhr erst im Schreiben 11/2016 davon
      Moin Samurai,

      für mich sieht das nicht nach wirksamer Inverzugsetzung aus, weder ab 9/2016 noch ab 11/2016. Aber festlegen möchte ich mich nicht, denn ich kenne weder den Inhalt des JA-Schreibens noch die Auskunftsgeschichte, die ja schon viel früher begann. Sicherheitshalber solltest du das Thema im Rahmen einer preisgünstigen Kurzrechtsberatung mit einem ISUV-Kontaktanwalt klären.
      Für deinen Sohn wäre es unangenehm, wenn er ab 09/2016 keine Unterhaltsansprüche hätte. Dann sollte er ein paar deutliche Worte an das Jugendamt richten, denn es war deren Pflicht, ihn korrekt zu beraten.

      Samurai87 schrieb:

      Auch die Höhe spielt keine Rolle, da ich aufgrund meines Einkommens in der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu finden bin.
      Der Höchsatz für den bei der Mutter lebenden Sohn beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle derzeit 844 ./. 192 = 652 Euro. Mehr als den Höchstsatz zu verlangen ist möglich, müsste der Sohn aber darlegen und beweisen (konkrete Bedarfsberechnung). Der Gesamtbedarf ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit von Vater und Mutter zu quoteln (Formel siehe Leitlinien des OLG).
      Wenn es dir finanziell leichtfällt, den Bedarf des Sohnes allein zu wuppen und du sicher bist, dass die Mutter nicht genügend eigene Einkünfte erzielt und auch keinen nennenswerten Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren Ehemann hat, solltest du in zukünftige Überlegungen miteinbeziehen, ob du auf ihre Auskünfte verzichtest. Das hätte den Vorteil, dass du selbst zukünftig keine Auskunft über deine Einkommensverhältnisse erteilen musst. Siehe dazu BGH.

      Samurai87 schrieb:

      komme aber erst jetzt zum antworten. Ich wollte dann irgendwann auch aus dem Büro raus.
      Nachtschicht? ;)
    • Hallo Clint,

      ja, war so 19.40 h als hier rauskam.

      Die ganze Sache ist sehr unangenehm. Es ist mein Sohn und er hat einen Bedarf, aber seine Mutter ist hinter dme Geld her - und wenn die spärlichen Information, die ich erhalte, stimmen, dann brauchen die jeden Cent - ich zahle dieser Familie mit dem Unterhalt sozusagen das Haus.....

      Wie dem auch sei, ich nehme Deinen Tipp auf und nehme eine Kurzberatung in Anspruch.


      Erst einmal vielen Dank für Deinen Input

      Hallo Anna-Sophie,

      so wie Du es siehst, sehe ich es im Kern auch.

      Im Moment geht der junge zum Gymnasium, nachdem er erst im letzten Sommer (mit 18 ) seinen Realschlußabschluß gemacht hat. Vom Notenschnitt her konnte er wieder auf das Gymnasium zurück. Alles sehr merkwürdig, sag ich euch.




      Gruß an Euch beide AnnaSophie und Clint
      Samurai87
    • Hallo,

      wenn die KM über ein Haus verfügt, dann ist ihrem Einkommen auch ein Wohnvorteil (abzgl. Zinsen) zuzurechnen.
      Aber nur wenn sie Eigentümerin/Miteigentümerin ist.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!