Kindesunterhalt bei Kindern von 2 Müttern

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    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      evtl. hätte die zweite KM einen Anspruch auf Unterhalt vom KV, aber nur wenn sie verheiratet sind und die KM durch das Kind weniger arbeitet als vor dem Kind.
      Hallo,

      das stimmt nicht ganz. Einen Anspruch auf den sog. Familienunterhalt hat die Frau, wenn sie mit ihm verheiratet ist und weniger als er verdient, da man, grob und vereinfacht gesagt, Anspruch auf die Hälfte der Summe der beiden (bereinigten) Einkünfte hat. Sobald die Frau also weniger verdient, ist sie auch Zählperson im Sinne der DDT, sodass hier 3 U-Berechtigte vorhanden sind und eine Herabstufung in Frage kommt.

      Bereinigend wirkt dieser Anspruch jedoch nicht, zumal die Frau ohnehin nachrangig ist und die beiden minderjährigen Kinder vorrangig. Wenn am Ende für die Frau nichts übrig bleibt, ist das quasi "Pech"...

      Ggfs. kann aber, wenn der Mindestbedarf der Frau nicht gesichert ist, der Kindesunterhalt bis zum Mindestunterhalt herabgestuft werden.

      Wenn das Haus allein dem Mann gehört, kann ein eventuell vorhandener Wohnwertvorteil (das müsste man erst mal berechnen) sein unterhaltsrelevantes Netto erhöhen. Den Anspruch der Kinder reduziert es nicht.

      Gruß, HT
    • Danke Hochtief,

      es gibt keine Ehe- oder Exfrauen. Die Frage ist dann nur noch, wie hoch der Wohnwert des Hauses ist.

      Der Kredit beträgt ca. 680 Euro. Tilgung sind davon ca. 25 Euro. Das Haus hat 110 m³. Pro m³ beträgt der Mietspiegel 8 Euro für Wohnungen (880 Euro). Allerdings werden hier vergleichbare Häuser für 1200 Euro kalt im Schnitt vermietet.

      Gruß Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      die Tilgung kann nicht "verrechnet" werden, die Zinslast hingegen schon (= quasi Miete). D.h. die Zinsen werden von einer potentiell erreichbaren Miete abgezogen, ebenso Kosten, die üblicherweise auf Mieter umgelegt werden können, z.B. Instandhaltungskosten. Nur, was jetzt noch übrig bleibt, erhöht als Wohnwertvorteil das relevante Einkommen. Es gilt der ortsübliche Mietspiegel.

      Die Tilgung kann als Altersversorgung Teil der 4% dennoch verrechnet werden.

      Gruß, HT