ausgeschlagenes Erbe

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    • ausgeschlagenes Erbe

      meine Tochter 3 Jahre hat ein Haus geerbt weil mein Freund das Erbe ausgeschlagen hat
      2 Jahre spâter Wûrde das Haus (erbengemeinschaft) verkauft . Ist dieses Erbe oder Geld , hausverkauf
      Sind ja 2 Fälle .
      Es gab Wûrde kein Testament hinterlegt

      In diesem dieses Erbe, hausverkauf. Vermögen oder Schonvermögen
      Bitte um eine detaillierte begrûndung danke??
    • guten Morgen edy,
      Schön das sie gemeldet haben
      Vielleicht können sie mir auf irgendeine eine Weise Tipps geben mir weiter helfen


      Nein hat sie nicht am Konto
      Ja wollte welches beantragen wenn das erlaubt,gestattet ist?

      Sagen kann ich das das Geld ,Erbe meiner Tochter erhalten bleiben soll
      Fûr fûhrerschein,studieren u.s.w
      (SPÄTER MAL ANGELEGT WERDEN SOLL WENN DIE ZINSEN STEIGEN Z.B)
    • Hallo Andreasellen,

      Leistungen nach SGB 1? Hmm... ich denke, du meinst SGB 2. Da gibt es auch den Begriff 'aufstockende' Leistungen.

      Das SGB 1 ist eher ein übergreifendes Gesetzbuch mit Regelungen, die für die anderen (speziellen) SGB gelten. Bevor ich die Regelungen zum vorhandenen Vermögen bei Antragstellung erläutere, macht es Sinn, festzustellen, was du nun wirklich beantragen möchtest.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Andreasellen,

      es ist nicht leicht, dir zu helfen. Auf der einen Seite möchtest du möglichst einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über SGB 2-Leistungen - auf der anderen Seite gibst du nicht die klitzekleinste Auskunft zu deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

      Ich versuch es mal. Angenommen du gehörst zum Personenkreis nach § 7 SGB 2 gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html.
      Für deine Tochter (auf Grund ihres Alters nicht erwerbsfähig) gilt § 19/Sozialgeld gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html

      Für euch beide wird eine Prüfung von Einkommen und Vermögen vorgenommen, um festzustellen, ob Ihr euren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren könnt.
      gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html - Einkommen mit Verweis auf die §§ 11a und 11b

      gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html Vermögen


      Du bildest dann mit deiner Tochter eine Bedarfsgemeinschaft. Dein Einkommen und Vermögen wird - sofern es nicht für deinen eigenen Lebensunterhalt benötigt wird - für die Bedarfsdeckung deiner Tochter verwendet. Umgekehrt ist das nicht der Fall. Gehen anrechenbares Vermögen und Einkommen über den eigenen Bedarf des Kindes hinaus, wird es nicht zur Bedarfsdeckung von Eltern verwendet. Allerdings würde das Kind dann aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen, weil es seinen Bedarf selbst bestreiten kann. D.h. es würden für das Kind dann keine eigenen Leistungen gezahlt.


      Du kannst dir das ja mal anschauen. Wenn noch Fragen offen sind, melde dich. Und bedenke bitte, dass alle Auskünfte nur sehr allgemein gegeben werden konnten. Ein Antrag auf SGB 2-Leistungen umfasst - glaub ich - z.Zt. 6 Seiten. Und jeder erfragte Punkt kann irgendwie auf die Bewilligung der Leistungen Einfluss haben.


      Gruß

      Susanne
    • also wird mein Kind seinen Unterhalt selbst bestreiten wegen Erbe
      Hab ich das so richtig verstanden??

      Ich habe da wo meine Tochter geerbt hat nur Elterngeld bezogen reicht ihnen das so?


      Das heißt wenn ich irgendwann wieder arbeite und sowenig verdiene das ich aufstockende
      Leistungen SGB 2 beantrage meine Tochter da herausfällt wegen Erbe?

      Was ich nicht verstehe wann wie ist das mit Schonvermögen,Vermögen , Einkommen wie ist das bei meiner
      Tochter ?

      Ein Antrag auf SGB 2-Leistungen umfasst - glaub ich - z.Zt. 6 Seiten. Und jeder erfragte Punkt kann irgendwie auf die Bewilligung der Leistungen Einfluss haben. was heißt das Jetz
      Brauchen sie mehr Informationen??

      Heißt das das wir gar kein sozialGeld bekommen alle vom Erbe leben mússen
      Hat sie mit 18 gar nichts bin mit nerven fertig!!! Klasse Deutschland ich liebe dich

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Andreasellen ()

    • Hallo ,

      Andreasellen schrieb:

      Meine Tochter 4Jahre erbin muss sie fûr mich meine neu geborene Tochter 4Monate aufkommen !!
      Nein nicht für dich und nicht für die neugeborene Tochter:

      Nur für sich selbst ( aber sie hat ein Schonvermögen).

      Für dich und die neu geborene Tochter muss zunächst der Vater der neugeborenen aufkommen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Andreasellen,
      du wolltest doch unbedingt die §§. Liest du sie auch?

      § 12 Vermögen
      Absatz 2: Vom Vermögen sind abzusetzen...(das meint Schonvermögen)
      Nr. 1a ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind

      Nr. 4 ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

      Zu Deiner Frage:
      Heißt das das wir gar kein sozialGeld bekommen alle vom Erbe leben mússen?
      IHR bekommt gar kein Sozialgeld. Sozialgeld gibt es nur für minderjährige Kinder. Für DICH gibt es (ggf.) Arbeitslosengeld 2 = SGB2-Leistungen = Hartz 4.


      Andreasellen schrieb:

      Was ich nicht verstehe wann wie ist das mit Schonvermögen,Vermögen , Einkommen wie ist das bei meiner
      Tochter ?
      Die Frage kannst du nur selbst beantworten. Niemand - außer Dir - weiß, wie hoch ihr Vermögen ist. Du sprichst immer von ihrem 'Erbe'. Es ist völlig unerheblich, auf welche Weise sie zu ihrem Vermögen gekommen ist. Ob geerbt, gekauft oder geschenkt - es ist Vermögen. Auch dass du zum Zeitpunkt des Erbens Erziehungsgeld bezogen hast, interessiert nicht. Entscheidend ist, was heute bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung beim JobCenter da ist.

      Also - schau dir den Betrag an, minus 3850 Euro (3100+750). Dann hast du den tatsächlich vorhandenen Vermögensbetrag, der dann für den Lebensunterhalt zu verwenden ist.

      Und nochmal: Einkommen und Vermögen deines Kindes ist nicht für deinen Bedarf zu verwenden. Aber das schrieb ich ja schon in Beitrag 10.

      Und noch eine Bitte: Lass doch diese polemischen Sprüche. Ob du Deutschland Klasse findest oder nicht, du musst es auch nicht lieben, um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen. Ich vermute, etliche Steuerzahler werden das anders sehen als du.

      Ich rate dir, einfach mal zum JobCenter zu gehen und dort einen Antrag zu stellen. Allerdings wirst du dort die Hosen runterlassen müssen. :D D.h. du musst Auskunft erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Und du wirst auch alles belegen müssen.

      Gruß
      Susanne







      Andreasellen schrieb:

      Was ich nicht verstehe wann wie ist das mit Schonvermögen,Vermögen , Einkommen wie ist das bei meiner
      Tochter ?
    • Weiss jemand

      Wie hoch das soziageld meiner Tochter wâre was ihr vom?Erbe abgezogen wird?
      Wovon sie leben muss??
      Ist das Kindergeld auch davon betroffen??




      Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
      § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


      (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
      (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
      1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
      Trifft das auf mich zu da wir ja in einer bedarfsgemeinschaft Leben 150 Euro Mal 49 Jahre plus die 2 Kinder je 3850 Euro???

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Andreasellen ()

    • Hallo nochmal,

      Sozialgeld für deine vermögende Tochter wird wie folgt berechnet:

      Zuerst wird der Bedarf ermittelt. Der besteht aus dem Regelsatz 237 € + Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten). Sollten beispielsweise die KdU für deine 3köpfige Familie 750 Euro betragen, so entfielen auf jede Person 250 €. Gesamtbedarf Kind = 487 €.
      Diesen Bedarf kann das Kind zum Teil durch eigenes Einkommen (Kindergeld!) decken. Möglicherweise wird auch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss gezahlt? Das würde dann auch abgezogen. Der Restbedarf - sagen wir 200 € - wäre dann zunächst einmal der Zahlbetrag.

      Ist nun auch Vermögen vorhanden, geht die Rechnung so: Vermögen beispielsweise in Höhe von 23.850 € minus Freibetrag von 3.850 € = anzurechnendes Vermögen von 20.000 €. 20.000 € geteilt durch 200 € = 100 Monate. D.h. deine Tochter könnte ca. 8 Jahre von ihrem Vermögen leben.

      Dein Freibetrag für Vermögen (davon war bisher gar nicht die Rede)
      Lies doch mal den § 12, Abs. 2, Satz 2 Nr. 3
      nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro


      Und nein, du darfst die Freibeträge nicht zusammenrechnen. Zunächst wird jeder Bedarf einzeln ermittelt. Die Kinder, die ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken können (siehe Beispiel für deine Tochter mit Vermögen) werden rechnerisch aus der Bedarfsgemeinschaft genommen.
      Leistungen würden dann noch für dich und dein jüngeres Kind gezahlt - sofern die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

      Susanne


    • Edy bekomme von dem gar nichts o Euro spielt das eine Rolle der ist schwerstbehindert

      Danke euch erstmal

      Das ist grauenvoll gar nichts mehr mit 18 !
      Kann ich ihr nichts anlegen oder ihr was kaufen sodass ihr geld Erbe vor Vater Staat geschûtzt bleibt??!

      Ich bin doch Jetz ihr Vormund kann man denn kein Notar eisetzen der alles treuhänderisch verwaltet!??
      Gibt es keine schlupflöcher...?

      (Ist nun auch Vermögen vorhanden, geht die Rechnung so: Vermögen beispielsweise in Höhe von 23.850 € minus Freibetrag von 3.850 € = anzurechnendes Vermögen von 20.000 €. 20.000 € geteilt durch 200 € = 100 Monate. D.h. deine Tochter könnte ca. 8 Jahre von ihrem Vermögen leben.)

      Wenn ich mal eine gut bezahle Arbeit finde ohne Aufstockung!!
      Und dann arbeitslos werde und wieder SGB Leistungen bleibt es dann bei den 8 Jahren !!!
      Bis die komplett rum , runder gerechnet sind wenn wir Jetz oben von der Rechnung ausgehen??

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Andreasellen ()

    • Hallo Andreasellen,

      warum sollte der Staat für den Unterhalt deiner Tochter aufkommen wenn sie eigenes Vermögen hat.
      Dann bekäme die Tochter von Onassis Hartz-IV-Leistungen nur weil ihre Mutter nichts hat und verdient?

      Unterhaltsreihenfolge für das Kind:
      Zuerst der Vater der Tochter (diese Frage hast du immer noch nicht beantwortet - zahlt er irgendwas - bekommst Unterhaltsvorschuß?)
      Dann die Mutter wenn sie genügend Einkünfte hat
      Dann das Kind selbst - entweder durch eigenen Verdienst oder Vermögen
      Dann der Staat wenn weder die Eltern noch das Kind genügend Einkünfte/Vermögen hat

      Es geht NICHT um deinen Unterhalt sondern ausschließlich um den Unterhalt für das Kind.
      Wenn der Vater oder du nicht für diesen Unterhalt sorgen können, dann muß es egal wie alt erstmal für sich selbst sorgen und erst wenn es das auch nicht kann bekommt es Sozialleistungen.
      Und natürlich kann/darf/muß ein Kind nicht mit 4 Jahren schon arbeiten gehen.

      Warum hat der Vater auf das Erbe verzichtet?
      Wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, gleicht er doch mit diesem weitergereichten Unterhalt aus.
      Hätte er das Erbe angenommen, könnte/würde er daraus Unterhalt zahlen können.

      Kleine Hexe