Das Schicksal der Scheidungshunde

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    • Das Schicksal der Scheidungshunde

      Moin.

      Gilt auch bei Scheidungshunden: Wer bei Trennung Fakten schafft, behält sie. ;)

      OLG Nürnberg, 07.12.2016 - 10 UF 1249/16 schrieb:

      Leitsätze:


      1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus. (amtlicher Leitsatz)

      2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)


      Aus den Gründen:

      Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Beteiligten das rein „körperliche Wohl“ der Tiere, also die Versorgung mit Futter, die medizinische Versorgung und die Befriedigung des Bewegungsdranges der Tiere gefährdet wäre. Der Antragsgegner verfügt als Rentner über genügend Zeit für die Tiere, die Antragstellerin muss sich für Spaziergänge an Wochentagen zwar dafür der Unterstützung ihres Lebensgefährten, ihrer Mutter und wohl auch der Mutter ihres Lebensgefährten bedienen, darin kann aber keine Gefährdung der Tiere gesehen werden. Offensichtlich funktioniert diese Versorgung seit inzwischen bereits ca. neun Monaten. Kindschaftsrechtliche Erwägungen über „Fremdbetreuung“ von Kindern können hier nicht, auch nicht analog, angewandt werden.

      Gesichtspunkte des Tierschutzes lassen vorliegend die Kontinuität des Zusammenlebens aller drei verbliebenen Hunde und die weitere Hauptbetreuung durch die Antragstellerin als ausschlaggebend erscheinen.

      Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, wobei unter Rudel eine geschlossene und individualisierte Gruppe von Tieren zu verstehen ist, deren Mitglieder sich untereinander erkennen und nicht beliebig austauschbar sind, insbesondere, weil sich innerhalb des Rudels eine Rangordnung etabliert (Stichwort „Rudel“ in Herder-Lexikon der Biologie, Heidelberg 2003). Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Das ursprünglich aus sechs Hunden und zwei menschlichen Mitgliedern bestehende Rudel wurde zunächst dadurch verändert, dass die Antragstellerin mit den Hunden auszog, die Tiere also den Antragsgegner als „Rudelmitglied“ verloren haben. Dann wurden die Mutter der Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und dessen Mutter in die Betreuung der Tiere mit einbezogen, im gleichen Zeitraum starben nacheinander drei der Hunde. Die Struktur und Hierarchie des Rudels wurde also in den letzten neun Monaten mehrfach belastet bzw. grundlegend verändert, zudem mussten die Tiere ihre gewohnte Umgebung verlassen. Die Konstanz für die Tiere besteht nunmehr im Zusammenleben der drei verbliebenen Tiere mit der Antragstellerin bei gleichzeitiger Gewöhnung an die neue Umgebung und den Lebensgefährten der Antragstellerin als neuem „Rudelmitglied“.

      Unter diesen Umständen hält es der Senat aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten für geboten, die Tiere nicht voneinander und von der seit nunmehr neun Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson zu trennen und ihnen zusätzlich einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten, zumal stärker zu wertende Umstände nicht festzustellen sind.
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