braucht es eine gesetzliche Verankerung ?
Vor 10 Stunden
[img]http://up.picr.de/28248761oo.jpg[/img]Sabine Rupp
Braucht es eine gesetzliche Verankerung des „Wechselmodelles“?Spätestens seit dem BGH-Beschluss in Sachen Wechselmodell aus Schwabach sind dieForderungen nach einer Neuregelung des Familienrechts sehr laut vernehmbar geworden.Auf allen Facebookseiten, die sich mit dem Thema Kinder im Scheidungsprozessbeschäftigen, wird darüber geschrieben. Es gibt Vorträge dazu, Zeitungsartikel,Fernsehbeiträge und und und....Ich habe mir die Sache mal aus Sicht einer betroffenen Mutter angesehen.Wird vor Gericht das Sorgerecht geändert, so müssen einer solchen Änderungschwerwiegende Gründe zugrunde liegen.Nehmen wir also mal an: Mama hatte das Sorgerecht und Papa will nun das Wechselmodell,das einen Eingriff in die elterliche Sorge darstellt und daher auch im Beschluss sofestgehalten werden muss. Gehen wir nun mal davon aus, dass das betroffene Kind zumZeitpunkt der Einführung des Wechselmodells 10 Jahre alt gewesen ist. Dann wird sichunter hoher Wahrscheinlichkeit vier Jahre später folgende Situation abspielen: Das Kind istzum Jugendlichen herangereift, es möchte seinen Aufenthalt nicht mehr anhand festgelegterPläne gestalten, sondern nach Lust und Laune oder auch nach Bedarf. Zum Beispiel vor dernächsten Mathe-Schulaufgabe mal mit Papa lernen und das Portfolio für englisch mit Mamadurchgehen.Brauchen wir wirklich eine gesetzliche Würdigung oder gar Regelung für dasWechselmodell?Bleiben wir nun bei dem von mir konstruierten Fall. Der Junge (wir nehmen mal an, dass esein solcher ist), ist inzwischen 16 geworden und er hat es satt, dass Mama ihn immer nochwie ihren kleinen Buben behandelt. Er fühlt sich bei Papa wohler und möchte lieber imResidenzmodell bei Papa leben. Kein Problem, wenn die Eltern sich einig sind. Hat ja inden letzen Jahren auch immer alles geklappt, wo beide gleichberechtigt waren. Das ändertsich nun aber schlagartig. Mama denkt, der Papa manipuliere den Jungen und Papa isteinfach nur sauer, weil Mama den Wunsch des Jungen nach weniger Bemutterung nichtakzeptieren und annehmen kann. Eventuell entsteht daraus wieder neuer Streit, eventuellgeht man sogar wieder gegeneinander vor Gericht vor. Und warum, weil der Gesetzgeberfestgeschrieben hat, dass Eltern sich entscheiden müssen: fürs Residenzmodell oder fürsWechselmodell.Wir haben wirklich gute Gesetzte in unserem Land. Im Grundgesetzt ist verankert, dassbeide Eltern sich gleichermassen um ihre Kinder zu kümmern haben und im BGB regeln dieParagraphen §§ 1626 – 1698b alle Belange elterlicher Pflichtverletzung und die darausmöglichen Folgen.Was wirklich Not tut zu regeln sind meiner Meinung nach zwei Dinge:1. der Unterhalt2. Das Recht des Kindes auf Verbleib in seiner angestammten Umgebungzu 1. Der Unterhalt ist ja eigentlich nicht gesetzlich geregelt, jedenfalls nicht in Bezug aufseine Höhe. Es gibt einerseits die Hartz IV Regelsätze und andererseits die DüsseldorferTabelle. Beides klafft streckenweise weit auseinander. Die Düsseldorfer Tabelle geht davonaus, dass der betreuende Elternteil das Kind zu 80% der Zeit betreut und derunterhaltspflichtige Elternteil nur zu 20 %. Der Tatsache, dass diese 20 % meist anWochenenden anfallen und daher viel teurer sein können, als der Alltag unter der Woche, istbislang das „Pech“ der umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteile. Ich kenneviele Fälle, wo es gerade noch gelingt, den Unterhalt vom Verdienst zu leisten, dann aberkein Geld mehr bleibt für die Zeit, in der das Kind dann eben doch betreut werden muss. AnWochenenden fallen denn auch Aktivitäten an, die meist kostenpflichtig sind. DerKinobesuch kostet heute mindestens 10€ pro Person, der Besuch im Museum ist nurunwesentlich billiger und auch Schwimmbad und Volksfest und Kletterwald schlagendeutlich zu Buche. Viele Eltern können ihren Kindern am Wochenende nichts bieten, weilsie durch die hohe Unterhaltsbelastung dazu gar nicht mehr in der Lage sind. Hier wurdensie vom Gesetzgeber alleine gelassen. Wenn wir nun also zu einem Modell gelangenwürden, das festlegt, wieviel Geld für ein Kind pro Tag zur Verfügung stehen sollte, sowäre die Aufteilung des zu zahlenden Unterhaltes ganz einfach zu berechnen. Und es wärejegliche paritätische Aufteilung von 20:80 bis hin zu 50:50 möglich und berechenbar.Zu 2. Ich erlebe immer wieder, dass bei einer nicht einvernehmlich verlaufenden Trennungdas Mittel des „Wegzuges“ angedroht oder gar eingesetzt wird. Mütter verschwindeneinfach mit ihren Kindern und zunehmen greifen auch Väter zu diesem Mittel. Ganz nachdem Motto: aus dem Auge, aus dem Sinn!So ist es aber nicht. Ein Kind vergisst seine Mutter nicht und auch nicht den Papa, so esdenn die beiden erlebt hat, als es schon über eine entsprechende Wahrnehmung verfügt hat.Hier wäre es hilfreich, wenn es Vorgaben geben würde, die besagen, dass ein Kind dasRecht auf Erhalt seiner angestammten Umgebung hat. Es also in der Stadt, in der es vor derTrennung gelebt hat und verwurzelt gewesen ist, auch zunächst mal verbleiben soll. Dennnur so ist gewährleistet, dass die sich im Streit getrennten Eltern in Laufe der Zeit als Elternwieder annähern und eine gute gemeinsame Elternschaft leben können. Pathologisch krankeFamiliensysteme heilen in der Regel im Laufe der Zeit, wenn Das Kind weiterhin normalenZugang zu beiden Elternteilen hat und die Eltern für einen Einigungsprozess in denBelangen des Kindes gewonnen werden konnten.Das ist es, worüber wir ernsthaft nachdenken sollten und nicht darüber, das Wechselmodellin irgend einem neuen Gesetz als Regelfall festzuschreiben, denn es steht bereits im Artikel6 des Grundgesetztes drin, wenngleich es nicht beim Namen genannt wird. Denn da steht:beide Eltern haben die Pflicht und das Recht...Das steht nicht: eine muss sich mehr ums Kind kümmern als der andere.Wir sollten also vielleicht nicht verlangen, das Wechselmodell gesetzlich zu verankern,sondern die Rechtsprechung auf die vorhandene paritätische Pflicht der Eltern für alleBelange ihrer Kinder da zu sein, hinweisen und entsprechende Beschlüsse einfordern. DerFehler im Familiengericht liegt in der Denke, dass sie sich im Streitfall für einen Elternteilund damit automatisch gegen den anderen entscheiden müssen.Zu diesen, meinen Gedanken wünsche ich mir einen regen Austausch.
Sabine RuppArbeitskreis Kinderrechte im ISUV
Vor 10 Stunden
[img]http://up.picr.de/28248761oo.jpg[/img]Sabine Rupp
Braucht es eine gesetzliche Verankerung des „Wechselmodelles“?Spätestens seit dem BGH-Beschluss in Sachen Wechselmodell aus Schwabach sind dieForderungen nach einer Neuregelung des Familienrechts sehr laut vernehmbar geworden.Auf allen Facebookseiten, die sich mit dem Thema Kinder im Scheidungsprozessbeschäftigen, wird darüber geschrieben. Es gibt Vorträge dazu, Zeitungsartikel,Fernsehbeiträge und und und....Ich habe mir die Sache mal aus Sicht einer betroffenen Mutter angesehen.Wird vor Gericht das Sorgerecht geändert, so müssen einer solchen Änderungschwerwiegende Gründe zugrunde liegen.Nehmen wir also mal an: Mama hatte das Sorgerecht und Papa will nun das Wechselmodell,das einen Eingriff in die elterliche Sorge darstellt und daher auch im Beschluss sofestgehalten werden muss. Gehen wir nun mal davon aus, dass das betroffene Kind zumZeitpunkt der Einführung des Wechselmodells 10 Jahre alt gewesen ist. Dann wird sichunter hoher Wahrscheinlichkeit vier Jahre später folgende Situation abspielen: Das Kind istzum Jugendlichen herangereift, es möchte seinen Aufenthalt nicht mehr anhand festgelegterPläne gestalten, sondern nach Lust und Laune oder auch nach Bedarf. Zum Beispiel vor dernächsten Mathe-Schulaufgabe mal mit Papa lernen und das Portfolio für englisch mit Mamadurchgehen.Brauchen wir wirklich eine gesetzliche Würdigung oder gar Regelung für dasWechselmodell?Bleiben wir nun bei dem von mir konstruierten Fall. Der Junge (wir nehmen mal an, dass esein solcher ist), ist inzwischen 16 geworden und er hat es satt, dass Mama ihn immer nochwie ihren kleinen Buben behandelt. Er fühlt sich bei Papa wohler und möchte lieber imResidenzmodell bei Papa leben. Kein Problem, wenn die Eltern sich einig sind. Hat ja inden letzen Jahren auch immer alles geklappt, wo beide gleichberechtigt waren. Das ändertsich nun aber schlagartig. Mama denkt, der Papa manipuliere den Jungen und Papa isteinfach nur sauer, weil Mama den Wunsch des Jungen nach weniger Bemutterung nichtakzeptieren und annehmen kann. Eventuell entsteht daraus wieder neuer Streit, eventuellgeht man sogar wieder gegeneinander vor Gericht vor. Und warum, weil der Gesetzgeberfestgeschrieben hat, dass Eltern sich entscheiden müssen: fürs Residenzmodell oder fürsWechselmodell.Wir haben wirklich gute Gesetzte in unserem Land. Im Grundgesetzt ist verankert, dassbeide Eltern sich gleichermassen um ihre Kinder zu kümmern haben und im BGB regeln dieParagraphen §§ 1626 – 1698b alle Belange elterlicher Pflichtverletzung und die darausmöglichen Folgen.Was wirklich Not tut zu regeln sind meiner Meinung nach zwei Dinge:1. der Unterhalt2. Das Recht des Kindes auf Verbleib in seiner angestammten Umgebungzu 1. Der Unterhalt ist ja eigentlich nicht gesetzlich geregelt, jedenfalls nicht in Bezug aufseine Höhe. Es gibt einerseits die Hartz IV Regelsätze und andererseits die DüsseldorferTabelle. Beides klafft streckenweise weit auseinander. Die Düsseldorfer Tabelle geht davonaus, dass der betreuende Elternteil das Kind zu 80% der Zeit betreut und derunterhaltspflichtige Elternteil nur zu 20 %. Der Tatsache, dass diese 20 % meist anWochenenden anfallen und daher viel teurer sein können, als der Alltag unter der Woche, istbislang das „Pech“ der umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteile. Ich kenneviele Fälle, wo es gerade noch gelingt, den Unterhalt vom Verdienst zu leisten, dann aberkein Geld mehr bleibt für die Zeit, in der das Kind dann eben doch betreut werden muss. AnWochenenden fallen denn auch Aktivitäten an, die meist kostenpflichtig sind. DerKinobesuch kostet heute mindestens 10€ pro Person, der Besuch im Museum ist nurunwesentlich billiger und auch Schwimmbad und Volksfest und Kletterwald schlagendeutlich zu Buche. Viele Eltern können ihren Kindern am Wochenende nichts bieten, weilsie durch die hohe Unterhaltsbelastung dazu gar nicht mehr in der Lage sind. Hier wurdensie vom Gesetzgeber alleine gelassen. Wenn wir nun also zu einem Modell gelangenwürden, das festlegt, wieviel Geld für ein Kind pro Tag zur Verfügung stehen sollte, sowäre die Aufteilung des zu zahlenden Unterhaltes ganz einfach zu berechnen. Und es wärejegliche paritätische Aufteilung von 20:80 bis hin zu 50:50 möglich und berechenbar.Zu 2. Ich erlebe immer wieder, dass bei einer nicht einvernehmlich verlaufenden Trennungdas Mittel des „Wegzuges“ angedroht oder gar eingesetzt wird. Mütter verschwindeneinfach mit ihren Kindern und zunehmen greifen auch Väter zu diesem Mittel. Ganz nachdem Motto: aus dem Auge, aus dem Sinn!So ist es aber nicht. Ein Kind vergisst seine Mutter nicht und auch nicht den Papa, so esdenn die beiden erlebt hat, als es schon über eine entsprechende Wahrnehmung verfügt hat.Hier wäre es hilfreich, wenn es Vorgaben geben würde, die besagen, dass ein Kind dasRecht auf Erhalt seiner angestammten Umgebung hat. Es also in der Stadt, in der es vor derTrennung gelebt hat und verwurzelt gewesen ist, auch zunächst mal verbleiben soll. Dennnur so ist gewährleistet, dass die sich im Streit getrennten Eltern in Laufe der Zeit als Elternwieder annähern und eine gute gemeinsame Elternschaft leben können. Pathologisch krankeFamiliensysteme heilen in der Regel im Laufe der Zeit, wenn Das Kind weiterhin normalenZugang zu beiden Elternteilen hat und die Eltern für einen Einigungsprozess in denBelangen des Kindes gewonnen werden konnten.Das ist es, worüber wir ernsthaft nachdenken sollten und nicht darüber, das Wechselmodellin irgend einem neuen Gesetz als Regelfall festzuschreiben, denn es steht bereits im Artikel6 des Grundgesetztes drin, wenngleich es nicht beim Namen genannt wird. Denn da steht:beide Eltern haben die Pflicht und das Recht...Das steht nicht: eine muss sich mehr ums Kind kümmern als der andere.Wir sollten also vielleicht nicht verlangen, das Wechselmodell gesetzlich zu verankern,sondern die Rechtsprechung auf die vorhandene paritätische Pflicht der Eltern für alleBelange ihrer Kinder da zu sein, hinweisen und entsprechende Beschlüsse einfordern. DerFehler im Familiengericht liegt in der Denke, dass sie sich im Streitfall für einen Elternteilund damit automatisch gegen den anderen entscheiden müssen.Zu diesen, meinen Gedanken wünsche ich mir einen regen Austausch.
Sabine RuppArbeitskreis Kinderrechte im ISUV
Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........