"Zwang" zu Wechselmodell/erweitertem Umgang

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    • "Zwang" zu Wechselmodell/erweitertem Umgang

      Hallo!

      Meine Ex-Frau "möchte" aufgrund ihrer neuen Lebensituation unsere gemeinsamen Kinder nicht mehr im heutigen Rahmen betreuen. Stand heute haben wir ein klassisches Residenzmodell, wobei ich in der Regel mehr als die "üblichen" 4-5 Tage die Kinder bei mir habe. Ich zahle Barunterhalt, sie ist nicht berufstätig, ich voll. Nun hat sie mit ihrem neuen LG ein Kind und möchte unsere Kinder weniger betreuen. Ich soll nun 50% der Betreuung übernehmen (natürlich unter Aufrechterhaltung der Zahlung des Barunterhaltes). Sie sagt, sie muss nicht betreuen und will das ganze nun gerichtlich "angehen".

      Wie stehen die Chancen, dass man mich dazu "zwingen" kann, die Kinder zu 50% zu nehmen?! Ich habe beruflich die Chance gar nicht dazu das zu bewertkstelligen, somit wäre ja am Ende auch der Barunterhalt in Gefahr...sollte ich zB meinen Job dadurch verlieren, da ich natürlich dann für meine Kinder da wäre...

      Danke!

      Facilo
    • Hallo Facilo,

      wen Ihre Frau nun sagt, dass sie aufgrund ihrer veränderten Lebenssituation nicht mehr die Zeit hat, die Kinder zu mehr als 50% zu betreuen, dann ist das doch erst mal vollkommen in Ordnung. Tatsächlich müssen ja beide Eltern eigentlich gleichwertig betreuen. WennSie nun sagen, dass Sie aufgrund ihrer beruflichen Situation die Kinder aber nicht mehr betreuen können, dann sollten Sie sich genau diesen Status Quo näher absehen. In jedem Bundesland gibt es den sogenannten Familienpakt. Das heißt, jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer zeitlich frei stellt oder ihnen Home-office anbietet, erhält dafür Ausgleichszahlungen vom Staat. Sie sollten also erst mal eruieren, ob das in ihrem Fall möglich wäre.
      Weiterhin gilt, dass jede Minute, die sie ihren Kindern widmen können unendlich wertvoll ist- für sie und die Kinder! Diese Kinder, denen Sie jetzt aktuell nicht ausreichend Zeit widmen können, werden mal für Sie da sein, wenn Sie alt sind. Das ist der Generationenvertrag. Also sollten Sie jetzt auch für die Kinder da sein, wenn diese Sie brauchen. Sie können sich ja auch Hilfe in den Haushalt holen. Ich habe Fürher mit AuPair-Mädchen gearbeitet. Bei mir wohnt immer eines und war da, wenn ich Dienst hatte. Unser Sohn war damals erst zwei Jahre alt und ich im Schichtdienst im Wohnheim tätig. teilweise mit 24-Stunden-Diensten. Das hat wunderbar geklappt. An ihrer Stelle würde ich mich erst mal erkundigen, was sie beruflich für Möglichkeiten haben, etwas kürzer zu treten, Arbeit mit nach hause zu nehmen oder aber auch die Kinder mit in die Arbeit zu bringen. Dann würde ich mich nach Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder erkundigen und die Kosten dafür. Und dann würde ich einfach zu Ihrer Ex-Frau sagen: "Ja ich mach das." Erst mal die Kinder zu sich nehmen und dann die Geldangelegenheit klären.
    • Hallo nochSoEinRabenvater,
      ich mache unterhaltsrechtlich immer was. aktuell habe ich ein Wechselmodell, wo der Vater gut verdienender Ingenieur ist und die Mutter dauerhaft - weil krank - Hartz IV. Trotzdem zahlt der Vater keinen Unterhalt als Ausgleich. Was ist eigentlich immer erreiche, ist die Herabsetzung in der DDT. Und ich versuche immer mit dem Positionspapier des Deutschen Jugendhilfeinstitutes zu agieren. Das besagt, ein mehr geleistetes Betreuungswochenende ist mit pauschal 50€ abzuziehen. Es macht Sinn, wenn beide Eltern sich in einer Mediation beim Steuerberater hinsetzen und sich genau durchrechnen lassen, wie sie sich gegenseitig am meisten Geld erhalten können. Da gibt es viele Modelle. Wichtig ist, dass beide Eltern begreifen: wenn sie streiten, lacht der Staat und alle anderen weinen und darben.
    • Hallo zusammen,

      ich denke nicht (trotz BGH-Urteil) dass es eine Pflicht zum Wechselmodell gibt. Was wollen denn die Kinder?

      Überhaupt, seit dem BGH Urteil wird viel über das Wechelmodell geredet, und mir kommt dabei völlig zu kurz was die Kinder eigentlich wollen und ob die anderen Randbedingungen erfüllt werden können / erfüllbar sind. (Kinderzimmer in beiden Haushalten, räumliche Nähe, Verständigung der Eltern, usw.).

      Nach meiner Erfahrung bei Gericht hat, ab einem gewissen Alter, (so mindestens ab 10), der Wille der Kinder große Bedeutung. D.h. wenn die Kinder das Wechselmodell wollten, würde ich erwarten, dass auch ein Gericht in dieser Richtung eine Lösung suchen würde. Wenn die Kinder lieber zum anderen Elternteil ins Residenzmodell wollen ebenso. Es ist sicherlich nicht pauschal besser für alle Kinder, jeweils 50% bei jedem Elternteil zu verbringen, das muss immer eine Einzelfallbetrachtung sein.

      Überhaupt tun mir die Kinder in der Situation echt leid (meine Kids aus erster Ehe leben bei mir und es war echt schwer für sie als sie erfuhren dass ich mit meiner zweiten Frau noch ein Kind bekomme.). Sie können sich gleich ausrechnen, dass sie erheblich weniger Aufmerksamkeit bekommen werden, und dann noch quasi "abgeschoben" zu werden ist wohl ein weiterer Tiefschlag. Von daher war es mir wichtig, ihnen zu vermitteln, dass sich durch das neue Kind so wenig wie möglich in unserer Beziehung ändern soll. Auch es es in der Praxis manchmal echt schwer ist weil so'n Baby eben doch ziemlich anstrengend sein kann.

      Bespreche doch erstmal mit den Kindern was die sich so vorstellen. Und die sollen bloß nicht den Eindruck bekommen dass keiner sie haben will...

      Viele Grüße

      Jon
    • Hallo zusammen und herzlichen Dank für die Antworten!

      Meie Ex-Frau hat keinerlei Einkommen und ist zusätzlich noch auf nachehelichen Unterhalt meinerseits angewiesen. Sie arbeitet nicht und wird das auf absehbare Zeit auch nicht können. Nun ist an mich schlicht die Forderung gestellt: Bitte 100% Unterhalt (darauf kann und will sie nicht verzichten), aber bitte 50% Betreuung. Und meine Ex-Frau sagt nicht, dass sie die Kinder "nicht will", sondern sie will mit ihrer neuen Familie 50% "eigene Zeit" haben, aber ich möge das zu 100% finanzieren. Das ist mein akutes Problem. Kann ich hier einfach sagen NEIN oder könnte man trotz dieser Umstände ein anderlautendes Urteil "befürchten".

      Wenn es so wäre, wäre ich für meine Kinder da...

      Danke

      Facilo
    • Puhh
      Profis hinzuziehen. Rechtsberatung per "Beratungsschein"

      Zu 50% Betreuung deiner Kinder wird dich niemand verdonnern, solang du nicht zustimmst.
      Und bei der Unterhaltsberechnung wird sie Kompromisse machen müssen.

      Sie wird sich zumindest die Frage gefallen lassen müssen, wovon sie bisher die 50% Lebensunterhalt der Kinder bezahlt hat,
      die dann dir zufallen.

      An deiner Stelle :
      Überleg dir, was dir wichtig ist.
      Willst du deine Kinder zu 50 Prozent oder nicht ?
      Bist du dir sicher, daß die Kinder es auch wollen ?

      wenn du das willst, dann mach möglichst erst das Wechselmodell klar.
      Am besten mit schriftlicher Fixierung vor dem Jugendamt.
      Denn wenn sie etwas davon hört, daß sie Unterhaltsleistungen verliert, wird sie einen Rückzieher machen.

      Ihr BEIDE habt das Recht Sozialleistungen nach SGB2 in Anspruch zu nehmen.
      Bitte hierzu informieren.
      Ich behaupte :

      Wer das Wechselmodell will, der kanns auch finanziell durchziehen !
      Notfalls mit Hilfe von Sozialleistungen.
    • Hallo Facilio,

      Meine Frage ist noch immer offen:

      was ist mit Kindergarten/Tagesbetreuung ?

      Ich kann mir nicht vorstellen dass sie mit ihrer Forderung durchkommt.

      Bei Wechselmodell wird sie nur die Hälfte des KU bekommen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Rechtlich hat sie ne schwache Position.

      Aber meiner Meinung nach sollte er das jetzt nicht ausnutzen und so vorgehen, daß sie am Ende nicht die Dumme ist.
      Es sind immerhin Kinder im Spiel.
      Unter uns : Er könnte sie jetzt wahrscheinlich ziemlich "über den Leisten ziehen"

      Entweder sie bezieht Sozialleistungen um den Ausfall an Unterhalt zu decken,
      oder aber er tut es.
      Für ihn hat die Sache allerdings einen Haken :
      Dazu braucht er nen Unterhaltstitel....

      Das könnte dennoch vielleicht der Königsweg für beide sein.
      Wer kann in solchen Fällen beraten ?
      Es gibt garantiert eine Lösung, bei der BEIDE gut abschneiden.

      Und in der "Summe" stehen alle Beteiligten besser da, als wenn er sich hinstellt und sagt,
      ich nehm die Kids und dann kappe ich ihr den Unterhalt....
    • Ich meine folgendes :

      Aufstockendes Hartz 4 steht auch ihm als Berufstätigem zu; wenn sein
      - bereinigtes - Nettoeinkommen den "Bedarf" unterschreitet.

      Unterhalt wirkt in voller Höhe Bedarfserhöhend (wenn er tituliert ist)
      Und da er dann die Kinder zu 50% bei sich hat, bildet er eine sogenannte "temporäre Bedarfsgemeinschaft"
      mit seinen Kindern. Dann steht ihm auch noch der halbe Regelsatz für die Kinder zu.

      Richtig gerechnet und beantragt könnte er dann in die glückliche Lage geraten,
      mit mehr Geld dazustehen als bisher
      und ihr weiterhin den vollen Unterhalt zahlen.

      Gegen den Unterhaltstitel kann die Arge nicht vorgehen,
      die Rechtssprechung ist da eindeutig.

      Well, sie wird stöhnen und es versuchen.....
    • Solchen Irsinn konstruiert unsere Gesetzgebung.
      Die geht immer noch von der alten Masche aus :

      "Mutter betreut, Vater bezahlt"

      Mensch Leute, wenn ihr nur begreifen würdet, was sich durch eine gesetzliche
      Einführung des Wechselmodells mit entsprechenden Änderungen beim Unterhaltsrecht alles ändern würde,

      wärt ihr morgen dafür auf den Barrikaden
    • Hallo nochSoEinRabenvater,

      Ich denke um die EK-Höhe geht es hier gar nicht. Wir wissen doch gar nicht wie hoch das EK von

      @Facilo ist. Würde er überhaupt ALGII bekommen? und das KG würde dann auch angerechnet werden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Facilo2015 schrieb:

      Meie Ex-Frau...ist zusätzlich noch auf nachehelichen Unterhalt meinerseits angewiesen.
      Hallo Facilio,

      mal dazu: wenn sie mit ihren neuen Partner noch zusammenlebt (oder mindestens nicht zerstritten ist), wäre mit dem gemeinsamen Kind der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt. Das belegt eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB .

      Das gäbe ggf finanziell etwas Spielraum.

      Der Kindesunterhalt ist davonnicht betroffen. Dazu wäre meine Einschätzung, dass du selbst bei einem echten 50/50 Wechselmodell fast unverändert den Unterhalt weiterzahlen müsstest, den Du bisher gezahlt hat, wenn sie nicht leistungsfähig ist. Kann sein, dass es geringfügig weniger werden würde.

      Gruss
      Jon
    • Hallo Jon!

      Mittlerweile habe ich dazu auch rechtlichen rat eingeholt. Und ja, es wäre so. Ich würde weiterhin quasi voll zahlen (bei einem Wechselmodell steigt sogar der Barbedarf). Eine Reduzierung auf 50% ist nicht möglich, da sie kein Einkommen hat. Ein juristischer "Winkelzug" wäre das Anrechnen des EK des neuen Partners (als fiktives EK), ob das aber reicht, um über den Selbstbehalt zu kommen, ist fraglich.

      Verwirkt ist ihr nachehelicher Unterhalt auch nicht, da das alles im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung festgesetzt wurde. Ich zahle noch ca. ein Jahr.

      Mein EK ist so hoch, dass Leistungen aus SGB etc. überhaupt nicht in Frage kommt. Ich zahle für 2 Kinder (6 und 9) mehr als 1.000€ Unterhalt.

      Facilo
    • Facilo2015 schrieb:

      Hallo zusammen und herzlichen Dank für die Antworten!

      Meie Ex-Frau hat keinerlei Einkommen und ist zusätzlich noch auf nachehelichen Unterhalt meinerseits angewiesen. Sie arbeitet nicht und wird das auf absehbare Zeit auch nicht können. Nun ist an mich schlicht die Forderung gestellt: Bitte 100% Unterhalt (darauf kann und will sie nicht verzichten), aber bitte 50% Betreuung. Und meine Ex-Frau sagt nicht, dass sie die Kinder "nicht will", sondern sie will mit ihrer neuen Familie 50% "eigene Zeit" haben, aber ich möge das zu 100% finanzieren. Das ist mein akutes Problem. Kann ich hier einfach sagen NEIN oder könnte man trotz dieser Umstände ein anderlautendes Urteil "befürchten".

      Wenn es so wäre, wäre ich für meine Kinder da...

      Danke

      Facilo
      Hallo Faciolo2015,
      ich hab mir ihren Post oben nochmal als Zitat rausgefischt, um hier möglichst umfänglich antworten zu können. Ihre Ex-Rau arbeitet nicht und wird das auch auf absehbare Zeit nicht können. Das heißt do, dass es dafür einen medizinischen Grund gibt. Damit hat ihre Frau Anspruch auf Unterhat nach dem SGB II. Und in der Zeit, in der Das Kind bei Ihr lebt, hat auch dieses Kind Anspruch auf Mittel zum Lebensunterhalt nach SGB II. Es handelt sich hier um eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Ich habe genau so einen Fall hier in Nürnberg und habe den über einen Zeitraum von mittlerweile fast drei Jahren begleitete. Der Vater verdient gut, zahlt keinerlei Unterhalt, dAs Kind lebt im Wechselmodell und die Mutter erhält Harzt IV für sich komplett und hälftig für das Kind. Aktuell verhandle ich mit dem Jobcenter wegen des Kindergeldes. Auch hier zeichnet sich eine Lösung ab. Bislang erhält der Vater das Kindergeld und zahlt die Hälfte davon an die Mutter. dieser Betrag wird ihr von den Harzt Iv-Leistung dann aber abgezogen. Dagegen gehe ich derzeit friedlich vor.
      Ein Urteil" haben Sie nicht befürchten. Im Familienrecht gibt es keine "Urteile". Das ist ja kein Strafrecht. Das wird nicht nach einem Schuldigen und einem Opfer gesucht. Bitte vermeiden Sie den Gang vors Gericht. Gerade jetzt gab es einen Fall in Reutlingen, wo das mal gut ausgegangen ist, aber solche Fälle sind selten. Hier ist es besser, das alles außergerichtlich zu lösen.Ihre Frau hat aufgrund der von mir jetzt mal unterstellten Erkrankung ein Anrecht auf sozialrechtliche Vertretung bzw. Hilfe durch einen entsprechenden Anwalt oder einen der Vereine, die sich solcher Fälle annehmen und zum Job-Center begleiten. Sie beide müssen einen Vertrag auf ein Wechselmodell zu genau 50 : 50 aufsetzten und diesen beim Jugendamt einreichen.Normalerweise muss ein solcher Vertrag, der ja die elterliche Sorge betrifft, notarielle gemacht werden oder zumindest vom Gericht abgesegnet werden. In meinem Fall wurde darauf verzichtet, weil dies eine weitere Belastung für die psychisch kranke Mutter darstellen würde. Das Jugendamt hat das Jobcenter über das Wechselmodell informiert und vom Jobenter wird das auch nicht angezweifelt. Der Mutter steht nun eine angemessen große Wohnung zur Verfügung. Die Kosten für die Wohnung, Strom, Nebenkosten, Heizung etc. wird dabei für das gesamte Monat übernommen, also auch für die Zeit, die das Kind beim Vater lebt. Zunächst hatten wir die Regeln, dass der Mutter Hartz IV genau analog der Tage für das Kind gezahlt wurde, an denen das Kind bei ihr ist. inzwischen haben wir uns darauf einigen können, dass hier einfach der halbe Hartz IV Satz ausgezahlt wird.
      Warum müssen Sie Unterhalt an ihre Ex-Frau zahlen? War die Ehe so lange? Gibt es da eine Entscheidung zum nichtehelichen Unterhalt? Wenn ja, so ist diese Regelung natürlich zu beachten. Aber für das Kind wird kein Unterhalt fällig, der kommt vom Amt.
      hier der link zu Inhalten des Reutlinger Urteils vom Sozialgericht Reutlingen:
      Reutlingen (jur). Halten sich volljährige Kinder bei ihrem im Hartz-IV-Bezug stehenden getrennt lebenden Vater auf, können sie in dieser Zeit ebenfalls Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Kind selbst bedürftig und unter 25 Jahre ist und zu gleichen Teilen bei den getrennten Eltern im Haushalt wohnt, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2017 (Az.: S 7 AS 1594/16). Das Kind gehöre dann den Haushalten beider Eltern an.

      Im konkreten Fall lebte der volljährige, aber unter 25 Jahre alte Kläger nach der Scheidung seiner Eltern abwechselnd jeweils zur Hälfte bei dem Vater und bei der Mutter. In einer familiengerichtlichen Vereinbarung hatte sich das geschiedene Ehepaar gegenseitig von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder freigestellt. Der Sohn war jedoch bei der Mutter polizeilich gemeldet. Das Kindergeld erhielt sie ebenfalls ausgezahlt. Weitere Einkünfte hatte der Sohn nicht.

      Bei Wechselmodell hat Kind zwei Haushalte

      Da der Vater auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, beantragte auch der Sohn beim Jobcenter Arbeitslosengeld II. Während des Aufenthalts bei seinem Vater gehöre er auch diesem Haushalt an. Ihm müssten daher ebenfalls Hilfeleistungen zustehen, da er über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge.

      Das Sozialgericht gab dem Sohn nun recht. Da er zu gleichen Teilen bei beiden Eltern sich aufhält, gehöre er auch beiden Haushalten an. Er bilde während des Aufenthalts bei dem Vater mit diesem eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn habe seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern, auch wenn er nur bei der Mutter polizeilich gemeldet sei. Während seines Aufenthalts beim Vater könne er daher den Regelbedarf und die anteilige Übernahme der Unterkunftskosten beanspruchen.

      Quelle: © juragentur.de
    • Hallo zusammen,

      die Spekulationen und Interpretationen schießen ins Kraut und überfrachten das eigentlich wichtige und hoch interessante Thema 'Wechselmodell'.

      Also - Facilo hat klargestellt, dass SGB II-Leistungen auf Grund seines Einkommens überhaupt nicht in Frage kommen. Für die Annahme, dass seine Exfrau die Voraussetzungen erfüllt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eher nicht, das sie Unterhalt bekommt (auf Grund des Vertrages) und vermutlich auch Erziehungsgeld. Evtl. könnte darüber dikutiert werden, wenn auch der LG z.B. arbeitslos ist.

      Die Exfrau von Facilo geht keiner Berufstätigkeit nach. Weil sie es so will, weil sie nix findet... keine Ahnung. Von Krankheit war jedenfalls nicht die Rede.

      Das Thema Alg 2 ("Hartz 4") ist meiner Meinung nach überdiskutiert - es kommt hier einfach nicht zum Tragen. Dennoch ein Hinweis bezüglich Kindergeld: Die Anrechnung von Kindergeld ist auch - noch so friedlich - nicht verhandelbar. Kindergeld gilt beim Alg2-Bezug als Einkommen des Kindes (§ 11 SGB II). Und ist anzurechnen - wie alle anderen Einkommensarten des Kindes auch. Lediglich in den Fällen, in denen das Kind seinen Bedarf auch ohne Kindergeld bestreiten kann (z.B. durch sehr hohe Unterhaltszahlungen), wird das KG als Einkommen der Mutter/des Vaters angerechnet.

      Gruß
      Susanne