Unterhalt mindestbetrag?

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    • Unterhalt mindestbetrag?

      Hallo Zusammen,

      Ich lebe mit meiner Freundin zusammen, mit gemeinsamer Tochter 20Monate,
      weiterhin habe ich einen Sohn 12 Jahre, mein Monatseinkommen beträgt ca 2400€ Brt Steuerklasse 1
      wie hoch ist der Unterhaltsbetrag für den Großen?
      zzt zahle ich 370€.

      besten Dank für eure Infos
    • Hallo 55Frank55,

      Du schreibst von Bruttoeinkommen?
      Netto könnten das 1530€ sein.? ( immer Netto angeben)

      Dein Selbstbehalt beträgt 1080€

      Dir stehen also für KU ca. 450€ maximal für beide Kinder zusammen zur Verfügung.

      Nach Bereinigung deines EK sind es noch weniger.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo, dann knüpfe ich an die alten posts an,
      Netto liege ich zzt ca bei 1600euro
      - Wann ist Kind2 geboren (Monat/Jahr)?10 2015
      - Ist der Mindestunterhalt für Kind1 in vollstreckbarer Form tituliert? Wenn ja: durch Urteil, Beschluss oder Vergleich (also gerichtlich), oder aber durch Urkunde (also außergerichtlich durch Jugendamt bzw. Notar)? Ja ,außergerichtlich durch jugendamt
      - Von wem wurde Kind1 vertreten: Beistand (Jugendamt) oder Anwalt? Die Frage verstehe ich nicht.
      - Sind die beiden Mütter berufstätig? Voll-/Teilzeit? Einkommensverhältnisse?
      Meine Lebensgefährtin arbeitet Teilzeit und verdient 800euro netto je Monat. Den aktuellen
      Verdienst meiner Ex kenne ich nicht jedoch vermute ich ueber 2000 netto .
    • Moin Frank,

      mir ist aufgefallen, dass unterschiedliche Angaben zu deinem Nettoeinkommen gemacht wurden. Grundsätzlich wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate sowie Steuererstattungen/-nachzahlungen bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die Einkünfte werden bereinigt, z.B. durch berufsbedingte Aufwendungen. Darüber hinaus können auch noch andere Einnahmen und auch berücksichtigungsfähige Positionen angerechnet werden (schau dazu mal in die Leitlinien des zuständigen OLG.) Das Ergebnis wird auch als unterhaltsrelevantes Einkommen (ich kürze das als URE ab) bezeichnet. Bei deinem URE besteht also noch Klärungsbedarf.

      Zurzeit musst du Unterhalt für Kind1 in Höhe des bestehenden Titels zahlen. Ich gehe davon aus, dass in der Jugendamtsurkunde eine Verpflichtung in Höhe von 100% des Mindestunterhalts (dynamisch) enthalten ist. Das wären nach aktueller Düsseldorfer Tabelle 364 € für Kind1 (du schreibst von 370 €). Für Kind2 beträgt der Mindestunterhalt 246 €.

      Da noch Unklarheiten über dein URE bestehen, rechne ich jetzt mal rückwärts: damit dein notwendiger Selbstbehalt (derzeit 1.080 €) nicht unterschritten wird, müsstest du über ein URE von 1.690 € verfügen (1.080 + 364 + 246). Sollte es geringer sein, könnte man dir aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte hinzurechnen, die du durch Überstunden und/oder Zweitjob erzielen könntest. Maximal können fiktive Einkünfte aber nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (48 Stunden wöchentlich) hinzugerechnet werden. Es könnte auch eine Reduzierung des notwendigen Selbstbehaltes aufgrund gemeinsamer Wohnung und Wirtschaften mit deiner Partnerin erfolgen (Synergieeffekte). Summa summarum bedeutet das, dass es bei dir und auch in der Mehrzahl aller anderen Fälle schwierig und risikoreich ist, eine bestehende Verpflichtung unterhalb des Mindestunterhalts abzuändern.

      Es gibt aber auch andere Fälle, und deshalb hatte ich auch nach dem Einkommen der Mutter des älteren Kindes gefragt. Unter Umständen kann auch bei minderjährigen Kindern eine beiderseitige Barunterhaltspflicht oder Ausfallhaftung bestehen. Das ist abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Ich beschränke mich auf die eine Variante der Ausfallhaftung, weil die andere Variante ein weitaus höheres Einkommen des betreuenden Elternteils (ca. das 2 bis 3 fache) erfordern würde. Der BGH hat diese Variante in einem Leitsatz wie folgt beschrieben:

      BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09 schrieb:

      Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137).

      Wichtig: der BGH spricht vom angemessenen Selbstbehalt (derzeit 1.300), nicht vom notwendigen Selbstbehalt (derzeit 1.080).

      Der BGH hat sich jedoch nicht konkret dazu geäußert, ab welcher Einkommensdifferenz ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht besteht. Somit haben die einzelnen Fachgerichte einen Spielraum und deshalb lässt sich der Ausgang einzelner Prozesse nicht sicher vorhersagen.

      Bisher kenne ich nur vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die sich mit Ausfallhaftung beschäftigen. Dabei handelte es sich um Kinder, die aus Beziehungen mit einem Partner hervorgegangen sind. Bei dir geht es um zwei Kinder mit zwei Partnern. Ich weiß also nicht wirklich, wie eine mögliche Ausfallhaftung der Mutter in deinem Fall zu beurteilen ist (z.B. Berücksichtigung des Unterhalts für Kind2 oder auch Reduzierung des angemessenen Selbstbehalts aufgrund Synergieeffekte). Bei Bedarf müsste das mit einem Anwalt geklärt werden.

      Im folgenden "Beispiel" lasse ich deshalb das 2. Kind aus Vereinfachungsgründen einfach mal außen vor.

      Nehmen wir an, dein URE würde 1.500 € (einschließlich fiktiver Einkünfte) betragen. Durch den Mindestunterhalt von 364 € würdest du bei 1.136 € landen, also den angemessenen Selbstbehalt um 164 € unterschreiten. Nehmen wir weiter an, die Mutter des Kindes würde tatsächlich über ein URE von 2.000 € verfügen, dann wäre m.E. ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht (2.000 zu 1.136) entstanden. Nach vorstehendem BGH-Leitsatz müsstest du dann eigentlich nur 200 € an Kindesunterhalt zahlen, damit dir der angemessene Selbstbehalt verbleibt (1.500 ./. 200 = 1.300). Und für die restlichen 164 € haftet die Mutter im Rahmen ihrer Ausfallhaftung. Das Verhältnis wäre dann 1.836 zu 1.300 € (immer noch ein Ungleichgewicht).

      Aber vermutlich würde die Mutter freiwillig weder Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilen, geschweige denn einer Reduzierung des titulierten Unterhalts zustimmen. Damit könnte man sich dann abfinden, oder aber man schaltet einen Rechtsanwalt zur Beratung/Unterstützung ein und lässt es ggf. auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Ein anderes Problem könnte auch eintreten, da bin ich mir aber sehr unsicher: wenn ein solches erhebliches finanzielles Ungleichgewicht schon bei Titulierung des Mindestunterhalts bestanden hat, könnte man dich womöglich darauf festnageln. Die Frage müsste man bei einer Beratung durch einen Anwalt zusätzlich klären.

      Betrachte meine Ausführungen zur BGH-Rechtsprechung bitte nur als eine theoretische Möglichkeit, die Mutter von Kind1 am Barunterhalt zu beteiligen. Ich möchte dich nicht zu einem risikoreichen oder sogar aussichtslosen Gerichtsverfahren mit hohen Kosten animieren. Aber zumindest solltest du informiert sein. Das wichtigste Kriterium dabei ist das Einkommen der Mutter.