Bedarfskontrollbetrag vs. Herabstufung bei 3 Kindern

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    • Bedarfskontrollbetrag vs. Herabstufung bei 3 Kindern

      Hallo zusammen,

      könntet Ihr mir bitte erklären, ob man bei 3 minderjährigen unterhaltsbedürftigen Kindern automatisch um eine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle herabgesetzt wird oder nur, wenn der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird?

      Beispiel: Verdienst 2.300 Euro - 281 Euro - 281 Euro - 337 Euro = 1.401 Euro. Bedarfskontrollbetrag ist aber 1.280 Euro.

      Danke und liebe Grüße

      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      die Einstufung in die DDT erfolgt im ersten Schritt nach dem relevanten Einkommen, dann, im zweiten, nach der Anzahl der berechtigten Personen. Die DDT formuliert die Abstufung als Kann-Möglichkeit, die SüdL formulieren das etwas verbindlicher als "ist i.d.R. vorzunehmen", da müsstest du mal nachsehen, wie das in den für dich maßgeblichen Leitlinien formuliert ist. Zunächst würde ich aber erst mal davon ausgehen.

      Jetzt erst, in Schritt 3,prüft man, ob man mit den ermittelten Beträgen unter den Bedarfskontrollbetrag fällt, sodass ggfs. weiter herabgestuft wird.

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      vielen Dank. In den LL des OLG Brandenburg steht:

      "Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten besteht. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen.
      Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Ein-kommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten ge-währleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist ggf. soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt."

      Das beantwortet meine Frage sehr eindeutig, oder? In meinem Rechenbeispiel kann herabgestuft werden, muss aber nicht, da der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

      Von welchen Faktoren beispeilsweise kann es denn abhängen, ob herabgestuft wird oder nicht?

      Gruß Giraffe
    • Giraffe schrieb:

      Von welchen Faktoren beispeilsweise kann es denn abhängen, ob herabgestuft wird oder nicht?
      Moin Giraffe,

      Richter berücksichtigen die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Dazu zählt auch, ob sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen am oberen oder unteren Ende einer Einkommensgruppe der DT befindet (bei 2300 Euro ist das der Fall). Letztendlich liegen Stufungen immer im tatrichterlichen Ermessen.

      Über einzelne Entscheidungen des OLG Brandenburg zu Stufungen/Bedarfskontrollbetrag kannst du dich auch informieren
      • in deren Rechtsprechungsdatenbank
      • im OLG-Report (Zeitschrift), der in deren Bibliothek einzusehen ist (Zitat: "aber auch Bürgern mit einem berechtigten Interesse wird die Benutzung nicht verwehrt")
      • als ISUV-Mitglied bei der Kontaktstelle Potsdam
      Der BGH hat den Gerichten bei Stufungen einen "Spielraum" belassen (tatrichterliches Ermessen). Siehe dazu BGH-Zitat in dem früheren Thread Herabstufung durch Neuheirat ?

      Sollte man mit der Entscheidung eines Familienrichters am Amtsgericht über erfolgte/unterbliebene Stufungen nicht einverstanden sein, kann das Rechtsmittel der Beschwerde (zum OLG) angewendet werden. Dann entscheidet das zuständige OLG, ebenfalls im tatrichterlichen Ermessen. 8) Also ein relativ hohes Risiko, wenn die Beschwerde allein auf Stufungen abzielt.
    • Giraffe schrieb:

      Beispiel: Verdienst 2.300 Euro - 281 Euro - 281 Euro - 337 Euro = 1.401 Euro. Bedarfskontrollbetrag ist aber 1.280 Euro.
      Die Bedarfskontrollbeträge stehen sowohl in der DT als auch in den Leitlinien des OLG Brandenburg in der "Brutto-Tabelle", nicht in der Tabelle der Zahlbeträge.

      Müsste es nicht eher heißen

      2.300 ./. 377 ./. 377 ./. 433 = 1.113

      :?:

      EDIT: es sind wohl doch die Zahlbeträge: 13 UF 106/15

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    • Hallo Clint,

      ich danke dir sehr, dass du dir so umfangreiche Gedanken machst.

      Nach deiner Berechnung würde man bei 3 Unterhaltspflichtigen immer unter den Bedarfskontrollbetrag fallen und meine Frage erübrigt sich, wenn nicht die Zahlbeträge herangezogen werden.

      Vielen Dank. Das Urteil hatte ich mir auch durchgelesen.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo,

      in dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage:

      Kann der Unterhaltspflichtige für das 3. Kind mehr Kindergeld vom Tabellenunterhalt in Abzug bringen, wenn die 3 Kinder von verschiedenen Frauen sind und die 2. Frau für das 3. Kind gar nicht das Kindergeld für ein 3. bekommt, weil es ihr 2. ist?

      LG Giraffe