Unterhalt nach Abitur bis Studiumsbeginn bei Aufenthalt im Ausland zur Spracherlernung fürs Studienland

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    • Unterhalt nach Abitur bis Studiumsbeginn bei Aufenthalt im Ausland zur Spracherlernung fürs Studienland

      Hallo,

      meine Tochter macht jetzt ihr Abitur, bzw. bekommt ihr Zeugnis noch im März.
      Sie plant ein Studium im außereuropäischen Ausland.
      Sie fliegt im Juni dorthin um die Sprache zu lernen.
      Im Februar nächsten Jahres beginnt das Semester.

      Hat sie Anspruch auf Unterhalt:
      a) Übergangszeit bis Februar?
      b) bis sie ins Ausland geht: Juni?
      c) gar nicht, weil es außereuropäisches Ausland ist?
      d) bis Juli - als Übergangszeit?

      Die Familienkasse hat dem KV nur Kindergeld bis Ende des Monats bewilligt.
      Ob er eine Verlängerung beantragt hat, weiss ich nicht.

      Sie hat sich hier nicht für Studienplätze ab 01.04. beworben und auch nicht für eine Ausbildung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin Sophie,

      mir fällt weder Grund noch Gerichtsentscheidung ein, warum für ein Studium außerhalb Europas kein Unterhaltsanspruch gegeben sein soll. Je nach Land könnte ein Unterhaltsanspruch dort geringer sein als hierzulande. Bei der Höhe spielt die Ländergruppeneinteilung und seit einiger Zeit wohl auch noch mind. ein anderer Faktor eine Rolle (hab ich gerade nicht parat). Ich meine, dass ab Februar 2018 grundsätzlich Ausbildungsunterhalt zu zahlen ist.

      Für die Zeit von April 2017 bis Januar 2018 gelten etwas andere Regeln.

      Die Rechtsprechung hat Begriffe wie Ausbildungspausen, Erholungsphasen, Orientierungsphasen aufgegriffen. Dabei stellt sich die Frage nach einer Erwerbsobliegenheit des Kindes.

      OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11 schrieb:

      Nach Abschluss der Schulausbildung hat das Kind die Obliegenheit, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden (Wendl/Dose/Scholz, a.a.O., Rn. 77). In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht jedoch in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Nach dem Ende der Schulzeit kann das Kind vielmehr im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509 ff., [OLG Hamm 21.12.2005 - 11 UF 218/05] m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011 - 2 UF 7/11). Für welche Dauer dem Kind eine Phase der Erholung zuzugestehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums zu erwarten; besteht die Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden, und bemüht sich das Kind nicht darum, besteht kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (Ehninger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., B IV, Rn. 188, m.w.N.). Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studium hat das Kind seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 789; Wendl/Dose/Scholz, a.a.O., Rn. 87). Nach Beendigung einer Ausbildung kann das Kind nur dann für eine gewisse Übergangszeit Unterhalt von seinen Eltern verlangen, wenn es trotz ausreichender Bemühungen nicht sogleich eine Beschäftigung findet (Ehninger/Griesch/Rasch, a.a.O., Rn. 189, m.w.N.).
      Ich bin mir nicht sicher, ob demnach die Zeit von April bis Juni 2017 als Erholungsphase anerkannt wird und Unterhalt zu zahlen ist.

      Von Juli 2017 bis Januar 2018 dürfte kein Unterhaltsanspruch bestehen.
    • Hallo AnnaSophie,
      bei einer ISUV-Veranstaltung wurde die Frage zu deiner unter d) gestellten wie folgt von der Anwältin beantwortet:
      Wenn bereits mit Schulabschluss feststeht, dass eine Ausbildung erst später als drei Monate danach aufgenommen werden soll, dann besteht bereits ab dem Folgemonat - in deinem Fall ab April - rechtlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Es fehlt das Kriterium "Zielstrebigkeit" (der Ausbildung).
      Voraussetzung: Es gibt keinen unbefristeten Unterhaltstitel.
      Deine Fragen unter a) und b) sind somit auch beantwortet.
      Frage c) siehe Clints Antwort.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Villa schrieb:

      Wenn bereits mit Schulabschluss feststeht, dass eine Ausbildung erst später als drei Monate danach aufgenommen werden soll, dann besteht bereits ab dem Folgemonat - in deinem Fall ab April - rechtlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Es fehlt das Kriterium "Zielstrebigkeit" (der Ausbildung).
      Voraussetzung: Es gibt keinen unbefristeten Unterhaltstitel.
      Moin Villa,

      ich möchte die Aussage der Anwältin nicht wirklich anzweifeln, aber ich habe damit ein Problem. Nach meinem bisherigen Verständnis darf es ("habe ich für bestimmte Zeiträume einen Unterhaltsanspruch, oder habe ich keinen") nicht von der Existens eines Titels abhängen. Wenn ich damit falsch liege, dann ist es eben so ("Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Hört man damit auf, treibt man zurück."). Schon früh (lange vor meinen familienrechtlichen Angelegenheiten) habe ich mir Nachfragen angewöhnt ("Wo steht das?"). Das handhabe ich in meinem persönlichen Umfeld heute noch so. 8) Ich bitte dich also, die Anwältin darauf nochmals anzusprechen.
    • Hallo,

      danke für die Antworten.

      Sie geht ab Juni ins Ausland um die Sprache zu lernen und beginnt das Studium nächstes Jahr im Februar.
      Der KV trägt die Kosten, die außerhalb des Unterhalts anfallen, wie z. B. Studiengebühren etc.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
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