Altersvorsorge bei der Kindesunterhaltsberechnung

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    • Altersvorsorge bei der Kindesunterhaltsberechnung

      Hallo zusammen,

      lt. unterhaltsrechtlicher Leitlinien dürfen 4 % des Brutoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abgezogen werden.

      18,7 % des Bruttogehaltes werden hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Sozialversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt.
      5,5 % wird zusätzliche Altersvorsorge betrieben. Von diesen werden 1,1 % vom Brutto des Arbeitnehmers eingezahlt, 2,2 % zahlt der Arbeitgeber als Umlage und 1,1 % der Arbeitgeber als Zusatzbeitrag.

      Die zusätzliche Rentenversicherung ist nicht freiwillig und kann nicht gekündigt oder gesenkt werden.

      Wenn man bereits 18,7 % vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen in die Rentenversicherung einzahlt und 5,5 % als Gehaltsumwandelung in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sind dann die 4 % überschritten?

      Falls ja, sind dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen dann 5,5 % - 4 % = 1,1 % wieder hinzuzurechnen?

      Darf man nicht insgesamt 24 % Altersvorsorge betreiben? Davon steht aber nichts in den LL des OLG.

      Kann man eine Pauschale für Altersvorsorge abziehen oder muss die Höhe derer konkret nachgewiesen werden?

      Gruß Giraffe ?(
    • Hallo,

      die 4 % zus. Altersvorsorge sind zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung.

      Es gibt noch die 24 %, die gelten ab der Beitragsbemessungsgrenze.

      Aber: alles muss nachgewiesen werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Giraffe schrieb:

      Hallo zusammen,

      lt. unterhaltsrechtlicher Leitlinien dürfen 4 % des Brutoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abgezogen werden.

      18,7 % des Bruttogehaltes werden hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Sozialversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt.
      5,5 % wird zusätzliche Altersvorsorge betrieben. Von diesen werden 1,1 % vom Brutto des Arbeitnehmers eingezahlt, 2,2 % zahlt der Arbeitgeber als Umlage und 1,1 % der Arbeitgeber als Zusatzbeitrag.

      Die zusätzliche Rentenversicherung ist nicht freiwillig und kann nicht gekündigt oder gesenkt werden.

      Wenn man bereits 18,7 % vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen in die Rentenversicherung einzahlt und 5,5 % als Gehaltsumwandelung in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sind dann die 4 % überschritten?

      Falls ja, sind dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen dann 5,5 % - 4 % = 1,1 % wieder hinzuzurechnen?

      Darf man nicht insgesamt 24 % Altersvorsorge betreiben? Davon steht aber nichts in den LL des OLG.

      Kann man eine Pauschale für Altersvorsorge abziehen oder muss die Höhe derer konkret nachgewiesen werden?

      Gruß Giraffe ?(
      Das ist ein sehr interessantes auch auch schwer verständliches Thema. Die Antwort von Anna Sophie bringt es auf den Punkt. Der Nachweis ist nicht schwer, das die bAV über den Arbeitgeber eingezahlt wird. Er und der Versicherer müssen dann entsprechende Bescheinigungen ausfüllen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Link entfern

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