Bereinigtes netto

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    • edy schrieb:

      also z.B. Fahrkosten 230Tage * 52km (einfache Fahrt) *2 * 0,3 = 7176 / 12 = 598€
      Als Beispiel die SüdL:
      10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
      @chris201610: Nochmals: Welches OLG ist zuständig?
    • Clint schrieb:

      uberzahlvater schrieb:

      Zur genauen Ausgestaltung der Dahrlehenslösung solltest Du Dich wie geschrieben an einen RA wenden um wirklich Rechtssicherheit für Deinen Fall zu erlangen. Evtl. solltest Du Dich dazu auch mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, die sind schließlich nicht nur für die Mütter da (Achtung: Polemik).
      Ja klar, das Jugendamt wird ihn hinsichtlich der sog. BGH-Darlehenslösung wohlwollend und fachkundig - wie sie nun mal sind - beraten/unterstützen. :rolleyes:

      Nun Clint, was ist daran konkret auszusetzen erst zum RA zu gehen, die Darlehenslösung in Kombination mit Wechselmodell abzuklären und anschließend eben das Jugendamt gleich mit einzubeziehen sodass das Wechselmodell in Anspruch genommen wird. Da der geforderte Mindestunterhalt ja auf das Konto der Mutter schon regelmäßig (erst mal als Darlehen) eingeht. Das Jugendamt würde ansonsten nur alarmiert wenn Unterhaltsrückstände auflaufen und ihn ansonsten evtl. nur auffordern diese zu begleichen bevor ein Wechselmodell in Betracht kommt. Keine Rückstände bei der Mutter, ergo kein Grund das Wechselmodell abzulehnen, solange keine anderen Gründe dagegensprechen.
      Sträubt sich nun die Mutter, obwohl sie anfänglich dem Wechselmodell zugestimmt hat, ab dem Zeitpunkt ab dem die Zahlungen ausbleiben, nuja ...

      Habe ich hier etwas übersehen?
    • edy schrieb:

      Hallo,

      uberzahlvater schrieb:

      Darüber hinaus müssen diese nachgewiesen werden, z.B. Fahrkosten 230Tage * 52km (einfache Fahrt) * 0,3 = 3588 / 12 = 299€.
      Fahrkosten zur Bereinigung des Unterhaltes werden nach "je gefahrenem Kilometer" berechznet.
      also z.B. Fahrkosten 230Tage * 52km (einfache Fahrt) *2 * 0,3 = 7176 / 12 = 598€

      lg
      edy

      Dazu bin ich ja hier, um was zu lernen, fahre selber meist mit den öffentlichen somit war das für mich nie relevant.

      Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
      (SüdL)
      Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg,
      Stuttgart und Zweibrücken
      Stand 1.1.2017

      meint dazu
      ---
      10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den
      Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt
      werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach)
      kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
      ---

      Also dann wohl eher
      230Tage * 30km * 2 * 0,3 = 4.140
      230Tage * 22km * 2 * 0,2 = 2.024

      4.140+2.024 = 6.164 / 12 Monate = 513,66€

      Letztlich steht da "kann" und gilt eben im Bereich der genannten OLGs ...

      Edit: Clint hattes es schon vorher erwähnt, hab ich wohl zu lange gerechnet ;)
    • @uberzahlvater

      uberzahlvater schrieb:

      Letztlich steht da "kann" und gilt eben im Bereich der genannten OLGs ...
      Schau mal was ein anderes OLG in seinen Leitlinien stehen hat:

      OLG Frankfurt schrieb:

      10.2.2 Fahrtkosten

      Werden berufsbedingte Aufwendungen konkret berechnet, erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

      Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

      Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

      Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).
      Und damit steht das OLG Frankfurt im Einklang mit dem BGH:

      BGH XII ZR 20/00 vom 06.02.2002 schrieb:

      Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend gemachten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen abgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsmethode notwendig (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Dies schließt zwar die Berücksichtigung konkreter Aufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es hält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es für zumutbar gehalten hat, daß der Beklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung der Aufwendungen mit 5 % hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
      Und genau aus diesen Gründen habe ich den Themenstarter gezielt und frühzeitig auf seine hohen Fahrtkosten angesprochen. ;)

      PS: Zum Einwurf des Wechselmodells in Verbindung mit der sog. BGH-Darlehenslösung später mehr.
    • Okay aber wie soll ich dann arbeiten gehen ?
      Und meine Miete und so bezahlen ?

      Das kapier ich echt nicht.

      Habe mal geschaut damals als ich 2700€ hatte wurde vom Anwalt ein bereinigtes netto von ca. 1530 berechnet

      Und jetzt habe ich ja 300€ weniger netto
      Dann müsste ich ja bei ca. 1230€ bereinigtes netto sein

      Und wenn ich von den 1230€ ausgehe bezahle ich dich Zuviel wenn ich 500€ immer bezahlt habe

      Oder hab ich da einen Denkfehler drin ?
    • Hallo Chris
      Wenn sich Deine Einkünfte so ca. um 10 % geändert haben kannst Du eine neu Berechnung verlangen und wenn Du so wie Du sagst 300 € weniger hast sind das ja schon 10 % . Daher so schnell wie möglich den Titel abändern lassen. Wahrscheinlich wirst Du mit dem Kredit Probleme kriegen weil man Dir sagt das Du die Laufzeit verlängern sollst und damit die Ratenlast verringern kannst. Bezüglich der Rechtsanwalts - und Gerichtskosten, die kannst Du Steuerlich beim Jahresausgleich geltend machen, da das Existenziell wichtig sind und Deine Existenz kosten können.
      L.G
    • Moin Hugoleser,

      die Wesentlichkeitsschwelle von 10 % wird ihm kaum helfen.

      Bei seinem Einkommen ist es extrem schwierig - vermutlich sogar unmöglich - die Titel für die Zukunft unter den Mindestunterhalt abzuändern.

      Das Gericht wird insbesondere die hohen Fahrtkosten und auch die momentane Ratenhöhe der Kreditverpflichtung prüfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vollständig anerkennen. Und eine ablehnende Gerichtsentscheidung wird weitere Schulden (Anwalts-/Gerichtkosten vermutlich >= 1.000) bringen.

      Was - von dir nicht angesprochene - Zahlungsrückstände betrifft, die älter als 12 Monate sind: Verwirkung ist möglich, aber nichts genaues weiß man... Und wirklich helfen wird es ihm auch nicht.

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