Wie lange KU nach Beendigung der weiterführenden Schule?

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    • Wie lange KU nach Beendigung der weiterführenden Schule?

      Hallo Gemeinde,

      nach langer Abstinenz melde ich mich mit folgenden Fragen zurück:

      Zweiter Sohn (knapp 20 Jahre alt, bei der Mutter wohnend) besucht bis zum Sommer noch eine kaufm. Berufsfachschule, die er Ende Juli (erfolgreich) abschließen wird.
      Ausgehandelt habe ich mit ihm (und dem 2 Jahre älteren Bruder) einen monatlichen KU von 185 Euro.

      a) Wie verhält es sich, wenn er eine Ausbildung ab September beginnt? Fällt dann der KU ab September ganz weg?
      b) Wie verhält es sich, wenn er ein Studium ab Oktober beginnt? Bleibt es bei dem vereinbartem KU?
      c) Wie verhält es sich, wenn er gar nix macht?
      d) Und wie verhält es sich, wenn er ins Auslang ginge, um dort ein FSJ (osä) zu machen?
      e) Wann endet der KU tatsächlich (einfürallemal)???

      Vielen Dank.
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi13,

      a)er hat einen Bedarf lt. DT . Azubi-Lohn+ KG werden angerechnet. Restbedarf Mutter+ Vater

      b) Bedarf minus KG minus BAFöG. Rest Vater+ Mutter ( unterschied ob noch bei Mutter wohnend oder eigene Wohnung)

      c) nix machen, nix kriegen.

      d) Unterhalt nur wenn es "ausbildungsfördernd ist" FSJ-EK wird auf Unterhalt angerechnet.

      e) abgeschlossene Berufsausbildung

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      danke für die schnelle Antwort!

      a) Da er 185 Euro KU von mir erhält, wird er bei einer Ausbildung nix mehr bekommen; richtig? Die 185 Euro wurden vor einigen Jahren über/mit RAe ausgehandelt.
      b) Bafög wird er wohl keines beantragen (wie älterer Sohn auch); daher wird es dann wohl bei den 185 Euro bleiben, oder?
      c) Wie lange ist denn die Dauer, die er nix machen darf, bevor KU ganz weg fällt?
      d) OK, danke
      e) ich hoffe / ich bete
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Er (der ältere) bekommt / bekäme keines, oder ganz wenig.. er wohnt zuhause, Mutter verdient gut und ich habe nicht die Kraft, das durchzuboxen. Weder beim älteren und schon gar nicht bei dem jüngeren.

      Ich hatte es ja in den letzten Posts geschrieben, dass der Kontakt abgebrochen war. Seit einem knappen Jahr ist jüngerer Sohn wieder ab und an hier, Verhältnis gut. Der Kampf würde alles zerstören und wäre langwierig. Daher würde ich den KU mit 185 Euro auch während des Studiums weiter bezahlen.

      Spätestens nach dem Studium (oder mit 25 Jahren?) ist KU dann endgültig zu Ende (dann bin ich Mitte Fünfzig; meinlieberschwan...........)
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo Tompi,
      leider hält sich die irrige Annahme hartnäckig, mit Vollendung des 25. Lebensjahres habe ein sich in der Ausbildung befindlicher Jugendlicher "automatisch" bzw. rechtlich keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Das ist falsch.
      Sofern er/sie Anspruch auf Unterhalt hat ist dieser grundsätzlich bis zum Ende der Ausbildung zu zahlen, wenn er gefordert und geschuldet wird (Leistungsfähigkeit vorausgesetzt).

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Einiges ist mir noch ist nicht ganz klar:
      a) Wann muss denn Sohn ein Studium aufgenommen haben, um KU weiterhin zu erhalten?
      b) Und zählt sein derzeitiger Schulbesuch (kaufm. Berufsfachschule) bereits als erste Ausbildung (oderwiemansonstdazusagt)?
      c) Müsste mit Aufnahme des Studiums die Höhe des KU generell neu ausgehandelt werden (vom evtl Erhalt des Bafögs mal abgesehen)?
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo,

      zu a) idealerweise zum 01.10., wenn er da keinen Studienplatz bekommt dürfte es ihm zuzumuten sein, zu jobben um seinen Lebensunterhalt zu sichern bis zur Zulassung (oder auch eine Ausbildung zu machen)
      b) gibt es einen Berufsabschluss oder einen Berufsabschluss mit Abitur? Bei Berufsabschluss mit Abitur hat er ja einen höheren Schulabschluss erreicht. Da ist die Frage, was ist vorrangig.
      Und es gibt auch die Möglichkeit Ausbildung, Bachelor und Master zu machen.
      c) Ja, einfach weil er, wenn er nicht mehr zu Hause wohnt nur noch Anspruch auf 735 - komplettes Kindesgeld - Bafög hat. Und der Rest ist von beiden Elternteilen, sofern leistungsfähig, zu tragen bzw. einer zahlt nicht mehr als er allein zahlen müsste.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für die Erläuterungen!
      zu b): Den gibt es nicht!
      zu c): Er wohnt zuhause. Vereinbart waren über RAe und mit viel Stress und Streit verbunden 185 Euro seit VJ. Zu dem Zeitpunkt hatten wir keinen Kontakt. Seit einem Jahr haben wir uns wieder und ich bin gespannt, wie es im Sommer bei ihm beruflich weitergeht, da er nicht weiß, was er machen will; er hat sich nirgends beworben oder eingeschrieben. Außerdem bin ich gespannt, wie es dann mit uns weitergeht, wenn die KU-Frage wieder im Vordergrund steht.
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • ..ergänzend kann ich erwähnen, dass damals (April 2015) über die RAe vereinbart wurde (ich zitiere):
      "Darin verpflichtet sich der Antragsgegner diesem bis zur Vollendung des 21. Lbj. monatlich Unterhalt i.H.v. 185 Euro zu zahlen."

      Nun, er ist mittlerweile im Herbst vergangenen Jahres 20 Jahre alt geworden, somit ist das 21. Lbj. vollendet.
      Steht nun eine neue Berechnung an?
      Muss ich das in die Wege leiten?
      Brauche ich (wieder) einen RA?
      Die Mutter, das kann ich jetzt schon sagen, wird sich (erneut) sträuben), ihre Einkünfte offen zu legen.
      Abwarten und Kaffee gtrinken?
      Abwarten, was er im Herbst macht?

      Fragen über Fragen.

      Vielen Dank vorab!
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi,
      das 21. Lebensjahr beginnt nach meiner Vorstellung dann, wenn er 20 geworden ist und dieses Lebensjahr beendet hat (letzter Tag vor dem folgenden Geburtstag).
      Wenn er diesen Zeitpunkt erreicht hat läuft die rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (zunächst) aus.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin tompi.

      tompi13 schrieb:

      Nun, er ist mittlerweile im Herbst vergangenen Jahres 20 Jahre alt geworden, somit ist das 21. Lbj. vollendet.
      Dann ist das 21. Lebensjahr erst im Herbst 2017 vollendet, genaues siehe Lebensalter.

      tompi13 schrieb:

      "Darin verpflichtet sich der Antragsgegner diesem bis zur Vollendung des 21. Lbj. monatlich Unterhalt i.H.v. 185 Euro zu zahlen."
      Das Schriftstück würde ich gern mal in seiner Gesamtheit sehen. Du weißt doch, wie das geht.

      tompi13 schrieb:

      Die Mutter, das kann ich jetzt schon sagen, wird sich (erneut) sträuben), ihre Einkünfte offen zu legen.
      Wurden dir damals Belege über alle ihre Einkünfte vorgelegt? Ich kann mich noch gut an den damaligen "Extrem-"Thread und das erbärmliche Theater des JA erinnern. Aber ich weiß nicht, welche Vereinbarung mit den Anwälten geschlossen wurde.
    • Hai Clint,

      danke für den Hinweis; dann ist es erst im Herbst aktuell mit dem 21. Lbj.

      Das Schriftstück kann ich gerne einscannen; es ist ein einfaches Schreiben vom RA, der die Vereinbarung (mit meinem RA) so formuliert hat.

      Die Belege musste die Mutter damals an meinen RA schicken; bzw. diese lagen dem Schreiben vom gegnerischen Anwalt bei.

      Ich werde Sohn bald nochmals auf seine berufliche Zukunft ansprechen.. vielleicht weiß er ja dann mehr..
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tompi13 ()

    • also.. Sohn wird nächten Monat mit der Schule fertig sein; somit endet auch sein KU mit diesem Monat.
      Dann will er erstmal arbeiten gehen und ich nehme mal an, dass ich in dieser Zeit keinen KU bezahlen muss.

      Wie verhält es sich, wenn Sohn später dann
      a) eine Ausbildung beginnt oder
      b) ein Studium anfängt?

      Greift dann der KU wieder?
      Ist das dann wieder so wie weiter oben geschrieben:
      "Bedarf minus KG minus BAFöG. Rest Vater+ Mutter",
      bzw.
      Bedarf minus KG minus Lohn/Gehalt. Rest VAter und Mutter?

      Wann spätestens muss Sohn Ausbildung beginnen, bzw. Studium aufnehmen?
      Kann er auch zwei, drei, vier,.. Jahre arbeiten (jobben, wasauchimmer) und
      dann Ausbildung machen / studieren und ich muss dann wieder KU bezahlen?

      Euch schon jetzt herzlichen Dank!
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo, hat er dir schon mitgeteilt, dass er ab dem Abi nichts mehr machen will und sich auch nicht um einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz beworben hat?
      Wenn das so ist kannst ab Zeugnisübergabe den Unterhalt einstellen.
      Wenn er noch auf Zusagen wartet gibt es einen Übergangszeitraum bis maximal Ende September.

      Ja, wenn er später was macht hat er Anspruch, analog deiner Berechnungen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • ich weiß nicht, ob ich einen neuen Thread aufmachen soll..

      Ältester Sohn will Praxisstudium (6 Monate) machen und wird in dieser Zeit Geld verdienen (wie er sagt so um die 300 bis 500 Euro).
      Wird sich die Höhe des KU ändern? Er bekommt von mir (anteilig) 185 Euro KU..

      Auf eure Antworten bin ich gespannt..

      Danke
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tompi13 ()