Anrechnung Verdienst bei Betreuungsunterhalt

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    • Anrechnung Verdienst bei Betreuungsunterhalt

      Hallo zusammen,

      bis dem 3. Lebensjahr des Kindes steht dem betreuuenden Elternteil Betreuungsunterhalt zu.
      Ich habe mich hier im Forum schon durchgelesen, aber noch nicht die Antwort für folgenden Fall gefunden:

      1-Jähriges Kind lebt bei der Mutter und geht ganztags in die Kita. Die Mutter ist Vollzeit berufstätigt (weil der Vater nicht bereit ist, Betreuungsunterhalt zu leisten, Kindesunterhalt zahlt er, prinzipiell wäre er aber auch zur Zahlung von Betreuungsunterhalt noch leistungsfähig).

      Steht der Mutter bei einer Ganztagskinderbetreuung in der Kita und Vollzeitbeschäftigung noch Betreuungsunterhalt zu?
      Wird ihr Einkommen voll angerechnet?
      Muss der Vater im Verhältnis seines Einkommes die Kita-Gebühren mit tragen?

      Danke,

      Giraffe.
    • Hallo Giraffe,

      Betreuungsunterhalt dient als Ersatz für entgangenes Einkommen.

      Das EK der Mutter wird auf den Betreuungsunterhalt angerechnet.

      Um arbeiten zu können muss die Mutter auf die eigene Betreuung des Kindes verzichten, das Kind wird im KG betreut.

      Die KIGA-Gebühren könnten hier sogar ganz vom Vater aufzubringen sein.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Giraffe,

      wenn es für die Mutter keinen Verdienstausfall gibt, steht ihr auch kein Betreuungsunterhalt zu.

      Kinderbetreuungskosten stellen Mehrbedarf dar, der anteilig nach der Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen zu zahlen ist. Die Verpflegungskosten sind aber in der DDT enhalten und müssen nicht gesondert bezahlt werden.

      Gruß, HT
    • Hallo Giraffe,

      da die Mutter in den ersten drei Jahren nicht erwerbspflichtig ist, sind ihre Einkünfte als überobligatorisch zu betrachten. In der Regel wird dann nur die Hälfte angerechnet. Ich wäre nicht zu knausrig, schließlich "erspart" sie dir den kompletten Betreuunsgunterhalt....

      Gruß, HT
    • Hallo,

      Wohngeld würde ich sagen nicht, einfach weil sie das im Zweifelsfall nicht mehr bekommt, wenn Betreuungsunterhalt fällig wird.

      Bei dem Betreuungsunterhalt geht es um den Ausfall (Nachteil) durch die Betreuung des Kindes.
      Wenn das Einkommen aufgrund des Alters des Kindes als (teilweise) überobligatorisch gesehen wird, kann auch nur das zu ersetzende Einkommen der Faktor sein.
      Sprich: vor der Geburt Einkommen Netto im Jahr 35.000 €, jetzt durch nur teilweise Anrechnung und/oder keine Berufstätigkeit Einkommen Netto im Jahr 20.000 €. Dann müssten vom KV 15.000 €/Jahr ausgeglichen werden, sofern er leistungsfähig ist.

      Steuererstattung und Zinseinnahmen hatte sie ja vorher in gleicher Weise auch, wenn dann würde das reingerechnet und wieder rausgerechnet werden. Ist also keine Summe, die so denke ich, eine Rolle spielen dürfte.

      Was aber von diesem Nettoeinkommen abzuziehen wäre, die berufsbedingten Aufwendungen, wenn sie durch die Betreuung nicht mehr anfallen. Wenn aber teilweise gearbeitet wird müsste dies auch keine Berücksichtigung finden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      vielen Dank für deine hilfreiche Antwort.

      Ich habe gelesen, dass Wohngeld nur als Einkommen zählt, wenn es nicht zur Deckung überhöhter Wohnkosten verwendet wird.
      Von daher war ich mir nicht sicher, ob der Betreuungsunterhalt so ermittelt wird:

      Bedarf = Einkommen vor der Geburt des Kindes abzüglich...
      - Elterngeld
      - Wohngeld
      - Zinsen
      - Steuererstattungen

      Und somit die Mutter erstmal durch ihre sonstigen Einkünfte ihr Einkommen aufstocken muss.

      Das ist nicht so?

      LG Giraffe
    • Hallo,

      Wohngeldanspruch hast du ja nur, weil du ein zu geringes Einkommen hast. Sollte Betreuungsunterhalt gezahlt werden, dann fällt das ja weg.

      Ja, Elterngeld muss in Anrechnung gebracht werden, aber da ist ein Sockelbetrag frei.

      Zinsen und Steuererstattungen hast du ja auch als Einkommen vor dem Kind gehabt. Das müsste dann auch als Einkommen gezählt werden, bevor es abgezogen wird, nicht nur als Abzugsposten.

      Einkommen vor Kind
      + Zinseinkünfte
      +Steuererstattungen
      - Elterngeld (ohne Sockelbetrag)
      - Einkommen durch Erwerbstätigkeit
      - Zinseinkünfte
      - Steuererstattung
      = auszugleichendes Minus

      Sophie
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    • Wenn du nur die Zinseinkünfte und Steuererstattungen abziehst würdest du ja schlechter gestellt werden als vor der Geburt des Kindes.
      Und es geht ja darum, dass du sozusagen gestellt wirst wie vor der Geburt.

      Sophie
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    • Hallo Sophie,

      okay, super.

      Und noch eine Frage: Ich in 2 Monate bevor ich ins Beschäftigungsverbot gegangen bin in eine höhere Entgeltgruppe gekommen. Zählt für den Betreuungsunterhalt dann das Einkommen, dass ich im Durchschnitt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt meines Kindes hatte oder zählt das, was ich erhalten hätte, wäre ich nicht in Elternzeit gegangen - also das neue nach der Höhergruppierung?

      LG Giraffe