Kreditzinsen/Tilgung für Haus als Abzug vom Einkommen

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    • Kreditzinsen/Tilgung für Haus als Abzug vom Einkommen

      Hallo zusammen,

      können Kreditzinsen UND Tilgungsleistungen vom unterhaltsrelevanten Netto-Gehalt abgezogen werden, wenn die Eltern des Kindes, für das der Unterhalt berechnet wird, nicht verheiratet sind und das Wohneigentum allein dem Barunterhaltspflichten gehört, der auch allein die Finanzierung bedient? :?:

      In den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist immer von Eheleuten die Rede.

      Ich gehe in dem Fall davon aus, dass die Abzüge für Altersvorsorge schon durch 20% Einzahlungen vom Bruttogehalt in die gesetzliche Krankenkasse und durch 4% aufgrund von Gehaltsumwandlungen ausgeschöpft ist.
    • Hallo Giraffe,

      Giraffe schrieb:

      Hallo zusammen,

      können Kreditzinsen UND Tilgungsleistungen vom unterhaltsrelevanten Netto-Gehalt abgezogen werden, wenn die Eltern des Kindes, für das der Unterhalt berechnet wird, nicht verheiratet sind und das Wohneigentum allein dem Barunterhaltspflichten gehört, der auch allein die Finanzierung bedient? :?:

      In den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist immer von Eheleuten die Rede.
      es ist egal ob verheiratet oder nicht.

      - Zinsen werden 1:1 gegen den Wohnvorteil oder die Mieteinnahme gerechnet.
      - Tilgung findet bis zu 4% des Brutto-Einkommens Berücksichtigung bei der insgesamten Anerkennung einer Altersvorsorge statt.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Danke Sturkopp,

      daraus schlussfolgere ich, wenn die Altersvorsorge bereits durch Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse in Höhe von 20% des Bruttos und durch 4% zusätzliche Altersvorsorge in Form von Entgeltumwandlung ausgeschöpft ist, dann werden Tilgungen gar nicht mehr berücksichtigt?
    • Hallo !

      Ergänzent eine Entscheidung des BGH vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16).
      Wie ich das richtig verstanden habe sind Zins vollständig und die Tilgung (bis zum Wohnvorteil) vom Einkommen absetztbar.
      Weitere Tilgungsleistungen zusätzlich, sofern der Betrag nicht anderweitig ausgeschöpft ist,
      mit 5 % Altersvorsorge dazu.

      Andererseits wird der Wohnwert als Einkommen angerechnet was bedeutet das es sich um eine Nullnummer handelt
      also kein Vorteil für den UHP.

      Einzig die Zinsen wirken Einkommensmindert.

      Lieg ich richtig oder interpretiere ich das Urteil falsch ?

      Grüße

      FS
    • Hallo Franz_Schubert,

      danke für die Einbindung dieses aktuellen Urteils. Es geht dabei zwar um Elternunterhalt, aber genau so, wie du es beschreibst, wird das auch in unserem Fall zum Kindesunterhalt angewandt.

      Ich frage mich allerdings, was ist, wenn der Wohnwert um ein vielfaches höher ist als die Zinsen?

      LG Giraffe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Giraffe ()

    • Hallo Sophie,

      ja schon, aber mal als Beispiel, jemand verdient 1500 Euro, hat einen Kredit von 500 Euro und einen Wohnwert von 1500 Euro. Dann hat er real nur 1000 Euro, muss aber zahlen wie jemand, der 2500 Euro hat. Dann bleibt von den 1000 Euro nach Abzug des Unterhaltes nicht mehr viel übrig, um beispielsweise notwenige Instandhaltungsmaßnahmen durch zu führen.

      LG Giraffe
    • Hallo edy,

      brauchen wahrscheinlich nicht, aber aufgeben bzw. anderen zur Verfügung stellen wegen Unterhaltspflicht? Kann man sich darauf berufen, dass man noch nie in etwas kleinerem gewohnt hat (Gewohnheit), weil man das aus der keinen Kindheit in der Größe schon so kannte (Elternhaus)?

      @Clint könntest du bitte deine Ansicht des Unterschiedes erläutern?

      LG Giraffe
    • Hallo,

      warum sollte es sozusagen ein Gewohnheitsrecht geben?
      Das Kind kann ja keine Steine essen und dass es dann Sozialleistungen bekommt (im Zweifelsfall) während Papa im Palast wohnt, ist auch nicht einzusehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo !

      Ich denke schon das mann das Urteil 1:1 übertragen kann.
      In der Vergangenheit haben ähnliche Urteile eine Breitenwirkung entfaltet.

      Als Beispiel wäre Gleichstellung von Vermögen und Immobilien beim Erben:

      (erbrecht-heute.de/Aktuell/Immo…ollen-Wert-besteuert.html)
      und damit beim Elternunhalt (openjur.de/u/80302.html).

      Wobei der Elternunterhalt am schwächsten Ausgeprägt ist (Ranfolge 6 von 7)
      vgl. BGB § 1609

      Grüße

      FS

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Franz_Schubert ()

    • Moin,
      mal als Denkansatz!

      edy schrieb:

      Hier könnte man die Frage stellen ob dieser "Jemand" wirklich eine Wohnung für 1500€ braucht.
      Was ist, wenn es eine abgezahlte Wohnung mit einem Wohnwert von z.B. 1000,-€ ist.
      Der Wohnwertvorteil würde sich dann doch nur mit dem Wert der im Selbstbehalt berücksichtigten Miete beziffern.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      Ich denke der Wohnwert/Wohnvorteil ist ein sehr koplexes Thema.

      Dem Gericht steht viel Ermessensspielraum zu. Es muss jeder Fall einzeln betrachtet werden.

      z.B. ob die Wohnung alleine oder mit mehr Personen belegt ist ( neuer Partner/Kinder).

      Ob einzelne Räume anders genutzt werden könnten ( vermieten).

      Ob eine Vermietung uberhaupt zumutbar ist usw.

      In deinem Beispiel können aber auch Betriebskosten gegengerechnet werden usw.

      google einfach mal unter: Wohnwert Unterhalt

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      das ist ja das Problem. Warum sollte ich mich als Unterhaltspfl. auf ein Wohnklo beschränken müssen?

      Es gibt Ermessensspielraum der in vielen Fällen nicht gegeben ist. Es werden immer Möglichkeiten gesucht um den Unterhalt weiter zu Maximieren. Demnächst kommt jemand auf die Idee man könnte z.B. sein Auto gegen Geld verleihen um Einkommen zu generieren.

      Ich zahle nach meinem Einkommen Unterhalt, habe durch mein Wohneigentum einen Vorteil der sich durch den berücksichtigten Anteil im Selbstbehalt beziffern lässt und ende.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp