Hallo Giraffe,
es können nicht nur die Zinsen gegengerechnet werden, sondern auch z.B. nachgewiesene umlagefähige Instandhaltungsmaßnahmen (die dem Erhalt, nicht der Wertsteigerung dienen), nachgewiesene Instandhaltungsrücklagen (eigenes Konto) und einige der Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Sachversicherungen).
Ich bilde mir ein, das auch schon gelesen zu haben, was Sturkopp schreibt, nämlich, dass man maximal die im SB enthaltene Miete als Wohnwertvorteil angerechnet bekommt.
In den Leitlinien des OLG Frankfurt steht z.B.: "Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert)."
Gruß, HT
es können nicht nur die Zinsen gegengerechnet werden, sondern auch z.B. nachgewiesene umlagefähige Instandhaltungsmaßnahmen (die dem Erhalt, nicht der Wertsteigerung dienen), nachgewiesene Instandhaltungsrücklagen (eigenes Konto) und einige der Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Sachversicherungen).
Ich bilde mir ein, das auch schon gelesen zu haben, was Sturkopp schreibt, nämlich, dass man maximal die im SB enthaltene Miete als Wohnwertvorteil angerechnet bekommt.
In den Leitlinien des OLG Frankfurt steht z.B.: "Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert)."
Gruß, HT