Kreditzinsen/Tilgung für Haus als Abzug vom Einkommen

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    • Hallo Giraffe,

      es können nicht nur die Zinsen gegengerechnet werden, sondern auch z.B. nachgewiesene umlagefähige Instandhaltungsmaßnahmen (die dem Erhalt, nicht der Wertsteigerung dienen), nachgewiesene Instandhaltungsrücklagen (eigenes Konto) und einige der Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Sachversicherungen).

      Ich bilde mir ein, das auch schon gelesen zu haben, was Sturkopp schreibt, nämlich, dass man maximal die im SB enthaltene Miete als Wohnwertvorteil angerechnet bekommt.

      In den Leitlinien des OLG Frankfurt steht z.B.: "Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert)."

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      ich hab grad selbst noch mal recherchiert, aber gelesen, dass nur nicht umlagefähige Kosten abziehbar sind: Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten! Steuern und Versicherungen hingegen nicht.

      Und weiterhin dürfen Instandhaltsungsrücklagen wohl nur für absehbare oder nachgewiesene Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden, nicht bloß weil üblicherweise immer mit Instandhaltungen zu rechnen ist.

      LG Giraffe
    • Hallo Sophie,

      OLG Brandenburg:

      Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Vorteil des mietfreien Wohnens Einkommen dar. Neben dem Wohnvorteil sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Insbesondere beim Trennungsunterhalt kommt der volle Wohnwert regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann. Das ist meist ab Zustellung des Scheidungsantrags anzunehmen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963). Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300). Das sind insbesondere Finanzierungskosten. Hierbei sind die Kreditzinsen grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche Altersvorsorge i.S.v. Nr. 10.1 anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963).

      LG Giraffe
    • Hallo Giraffe
      Ich habe letztens gelesen das bei Neubauten eine Instandhaltungsrücklage von einem Euro den Quadratmeter Wohnfläche gebildet werden soll. Diese legst Du auf einem Extrakonto an. Wie hoch die Rücklage ist die für Häuser gebildet werden soll die älter sind kann ich leider nicht genau sagen, aber ich denke mir das die Entsprechend Höher sein werden, da ja eher mit Reparaturen zu rechnen ist.

      LG Hugoleser
    • Hallo Giraffe
      Ich habe nochmals nachgeschaut und jetzt einfach mal die Tabelle abgekupfert.
      • für bis zu 5 Jahre alte Häuser: 4 Euro je Quadratmeter
      • für bis zu 10 Jahre alte Häuser: 6 Euro je Quadratmeter
      • für bis zu 15 Jahre alte Häuser: 7,50 Euro je Quadratmeter
      • für Häuser ab dem 16. Baujahr: 10 Euro je Quadratmeter
      • Diese Tabelle beruht auf Empfehlungen des Bundes Bauministeriums
    • Hallo Edy
      Da hast Du recht das die Gerichte versuchen werden beim Unterhalt. Aber ich denke es ist einen Versuch wert, da ja diese Empfehlungen vom Bau Ministerium kommen und ja wohl keiner Verlangen kann, das man das Haus oder die Wohnung verrotten lässt und damit seine eigene Altersvorsorge riskiert. Wenn die Anwälte der Gegenseite dagegen argumentieren kann man ja immer noch den Kompromiss schließen in der Form das nur 2,50 € zurück gelegt werden.

      Lg
      Hugoleser
    • Hallo Giraffe,

      ja, stimmt, es geht um Ausgaben, die nicht auf den MIeter umzulegen sind.

      Bei uns hat sogar das JA (!) eine Rücklage ohne Probleme akzeptiert; Bedingung war nur, dass dafür ein eigenes Konto existiert und man die Zahlungen tatsächlich nachweist. Bei uns sind das derzeit 200 €/mtl. (das Haus ist 30 Jahre alt).
      Versuchen würde ich es auf jeden Fall.

      Es gibt ja auch RA, die der Meinung sind, dass der Wohnwertvorteil beim KU nur bei der Leistungsfähigkeit, nicht aber bei der Bedarfsermittlung des Kindes eine Rolle spielt.
      Und wenn es um die Leistungsfähigkeit geht, ist mit dem SB und dem darin enthaltenen Wohnkostenanteil eine Grenze gesetzt.

      Solange die Immobilie zum Gehalt/Lebensstandard passt (und ich spreche hier nicht von einem "Wohnklo"), wird wohl auch keiner etwas sagen. Aber wenn sich z.B. ein Single eine 200-qm-Villa zulegt und mit dem Argument hoher Kreditbelastung den KU nicht zahlen "kann", hört das Verständnis vermutlich auf.

      "Nicht möglich/zumutbar" ist es z.B. dann, wenn man nicht Alleineigentümer der Immobilie ist. Bei mir ist z.B. meine Frau zur Hälfte Eigentümerin, und sie kann nicht zum Verkauf oder zur Vermietung gezwungen werden. Ähnliches gilt, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung unwirtschaftlich wäre.

      HT
    • Hallo,

      das OLG Brandenburg gibt ja vor, dass die ortsübliche Miete angesetzt werden kann. Und dann muss man halt schauen, ob man da drunter bleibt oder nicht. Aber grundsätzlich kann auf der einen Seite nicht der Kredit voll angesetzt werden und auf der anderen Seite aber nur der im Selbstbehalt genannte Mietanteil. Würde das Haus vermietet werden wären das Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo @ alle,

      ich danke Euch für eure zahlreichen tollen Beiträge. Eure Tipps und Erklärungen sind super und helfen mir absolut weiter.

      Mich beschäftigt dazu noch eine andere Frage:

      Darf der Unterhaltspflichtige sein Haus unterhaltsrechtlich verschenken (z.B. an seinen Bruder), aber dort wohnen bleiben und den Kredit weiter bedienen?

      LG Giraffe
    • Hallo,

      natürlich darf er das Haus verschenken und den Kredit weiter zahlen.
      Für den Unterhalt entfällt der Wohnwertvorteil, aber für ihn auch der Kreditabzug.
      Und im Regelfall ist der Mietanteil im Selbstbehalt gedeckelt.

      Insofern wird dann Unterhalt nur von seinem Einkommen berechnet, Wohnwertvorteil und Zinsen sowie Tilgung in zus. Altersvorsorge können meines Erachtens nicht mehr geltend gemacht werden, er baut ja für sich kein Vermögen mehr auf.

      Dürfte nicht wirklich sinnvoll sein.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich habe dazu noch folgendes erfahren: Verschenken ja, aber das kann für den Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhaltes trotzdem nach hinten losgehen, wenn die Schenkung erfolgte, um das "fiktive" Einkommen zu senken (Wohnwert wegfallen zu lassen), um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

      LG Giraffe
    • Hallo Giraffe!

      Mach dir über solche Sachen keinen Kopf ....
      Unter Geschwistern sind nur 20000 Euro steuerfrei ... der Rest der Schenkung müsste dann versteuert werden ... ebenso muss der Kreditgeber zustimmen.

      Bei Unterhalt ist diese Vorgehensweise nicht interessant und nicht rentabel für den Verschenker.

      Grüße,
      kosmos