Berufsbedingte Aufwendungen bei kurzem Arbeitsweg

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    • Berufsbedingte Aufwendungen bei kurzem Arbeitsweg

      Hallo zusammen,

      ich wüsste gerne, ob man 5% für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettogehalt bei der Unterhaltsberechnung abziehen kann, wenn man keinerlei berufsbedingte Aufwendungen hat außer 5 km Fahrweg für den Hinweg (also insgesamt 10 km). Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich.

      Bei 5% vom Bruttolohn könnten 200 Euro monatlich in Abzug gebracht werden,
      bei der km-Pauschale nur 55 Euro.

      Kann man dazu verpflichtet werden, diese Strecke zu laufen oder mit dem Fahrrad zu fahren? :?:

      Die Frage bezieht sich nicht auf einen Mangelfall.
    • Hallo Giraffe,

      berufsbedingte Aufwendungen setzen sich ja nicht nur aus Fahrtkosten zusammen.

      Kleidung, Gewerkschaft, Fortbildung usw. wollen auch bezahlt werden.


      Giraffe schrieb:




      Kann man dazu verpflichtet werden, diese Strecke zu laufen oder mit dem Fahrrad zu fahren? :?:

      Die Frage bezieht sich nicht auf einen Mangelfall.

      Warum sollte man dies tun?
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      wie in dem Fall geschrieben, gibt es keine weiteren berufsbedingten Aufwendungen, da der Arbeitgeber alles Weitere finanziert oder zur Verfügung stellt. Es sind tatsächich nur die 5 bzw. 10 km Fahrweg.

      Die Aussage mit dem Fahrrad hat das Jugendamt gegeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das vorschreiben darf, damit der Unterhalt höher ausfällt. Die Frage ist halt, ab welcher Entfernung ist es notwendig, die Arbeitsstätte mit dem Auto aufzusuchen... ab 10 m... 100 m...? Es geht wegen dieser berufsbedingten Aufwendungen darum, ob eine Einkommensstufe niedriger an Unterhalt gezahlt werden muss oder eben nicht.
    • Hallo Giraffe,

      Giraffe schrieb:

      Hallo Sturkopp,

      wie in dem Fall geschrieben, gibt es keine weiteren berufsbedingten Aufwendungen, da der Arbeitgeber alles Weitere finanziert oder zur Verfügung stellt. Es sind tatsächich nur die 5 bzw. 10 km Fahrweg.

      Die Aussage mit dem Fahrrad hat das Jugendamt gegeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das vorschreiben darf, damit der Unterhalt höher ausfällt. Die Frage ist halt, ab welcher Entfernung ist es notwendig, die Arbeitsstätte mit dem Auto aufzusuchen... ab 10 m... 100 m...? Es geht wegen dieser berufsbedingten Aufwendungen darum, ob eine Einkommensstufe niedriger an Unterhalt gezahlt werden muss oder eben nicht.
      da es sich ja nicht um einen Mangelfall handelt sind auch dem Jungendamt die Hände gebunden. Der SB lehnt sich da sehr weit aus dem Fenster. Er könnte ja auch noch die Aufnahme eines Nebenjobs verlangen um die Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

      Wenn in den Leitlinien des zuständigen OLG´s (Wohnsitz Kind) die 5% verankert sind und kein Mangelfall vorliegt sind sie auch zu gewähren.

      Sollte der SB auf der Nichtgewährung bestehen soll er dir doch bitte die Rechtsgrundlage mitteilen.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Danke Sturkopp,

      in den Leitlinien des Oberlandesgerichtes steht

      Berufsbedingte Aufwendungen:

      1. Pauschale/Konkrete Aufwendungen
      Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.

      2. Fahrtkosten
      Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt.

      Da frag ich mich schon, sind die Fahrkosten nicht in der 5% Pauschale enthalten sondern extra zu gewähren?
      Und was ist mit "hinreichende Anhaltspunkte" gemeint? Die Kosten müssen nicht geschätzt werden. Es gibt nur die 5 km. Daher meine Frage, 5% oder 55 Euro. Der Unterschied ist halt erheblich.
    • Hallo Giraffe !

      Gegenüber dem SA könnte mann auch so argumentieren:

      - Angst in der Dunkelheit (Winter, Schichtarbeit) Opfer einer Straftat zu werden.
      - Rufbereitschaft/Bereitschaft die es erforderlich machen auch an Wochenenden und Feiertagen schnell
      an der Arbeitsstelle zu erscheinen.

      Etwas extrem dann die Schlussfolgerung deine Einkommens Leitsungsfähigkeit herabgesetzt wird.

      Grüße

      FS
    • Hallo Franz_Schubert,

      ich finde den Unterschied zwischen 55 Euro bei 0,30 Euro/km und 200 Euro bei 5% vom Brutto als Abzug so extrem, wenn es tatsächlich keine weiteren berufsbedingten Aufwendungen gibt.
      Aus meiner Sicht, bestehen dann keine Anhaltspunkte für eine Schätzung, so dass auch nicht die 5% Pauschale greifen dürfte. 10 km, mehr gibt es nunmal nicht.
      Da kann der Unterhaltspflichtige 145 Euro zur Seite legen, wenn er dennoch 5% abziehen darf, weil es sich nicht um einen Mangelfall handelt.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      im Bereich OLG Köln gibt es die Pauschale nicht.
      Und stell dir vor du bist Makler, Banker oder sowas. Anzüge +Reinigung, Hemden, Krawatten usw. Alles dies und noch viel mehr gehören zu den Kosten die in die Pauschale gehören. Da kann es mit den 5% auch sehr schnell eng werden.
      Als Richter würde ich mich auch nicht für jede Kleinigkeit mit den Parteien auseinandersetzen wollen.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      das sehe ich auch so. Aber was soll geschätzt werden bei 10 km Fahrweg, Arbeitsplatz im Büro ohne Kundenkontakt, Arbeitgeber stellt alle Arbeitsmittel und bezahlt alle Weiterbildungen inkl. Fahrtweg?

      Wenn du sagst, es greift dennoch die 5% Pauschale, weil die in den Leitlinien des OLG BBg. drin steht, dann weiß ich bescheid, dass es eben so ist.

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      ich würde es mal darauf ankommen lassen gegen daem SA durch einen Anwalt das zu erklären ggf. gegen SA zu
      klagen oder damit zu drohen (Anwalt).
      Vielleicht kommt der SB doch noch zur Besinnung wenn er das Schreiben sieht. Bestimmt sieht sein Vorgesetzter
      es nicht so gern wenn mann einen Klage verliert bzw. dürfte der SB nicht allzuoft einen Rechtsstreit verlieren.

      Rechtlich sollte m.M. alles hier geklärt sein.

      Grüße

      FS
    • Hallo Franz_Schubert,

      so gravierend ist das nicht. Der Sachberater meinte auch, es werden 5% abgezogen (das Jugendamt rechnet das allerdings von ALLEN Einkünften, nicht nur vom Bruttogehalt, was meines Erachtens falsch ist) und hat das in seiner Berechnung auch getan. Er gab aber den Hinweis, und mehr war es wirklich nicht, dass es sein kann, dass gesagt wird, der Unterhaltspflichtige könne auch mit dem Rad zur Arbeit fahren, wäre es ein Mangelfall. Daher habe ich mich bei der großen Differenz zwischen 55 Euro und 200 Euro gefragt, ob das auch zutrifft, wenn kein Mangelfall vorliegt.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo,

      ich würde es halten wie Clint und die 5 % erst mal nicht in Frage stellen, sondern selbstverständlich abziehen.

      Nichtsdestoweniger handelt es sich bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien nicht um einklagbare Gesetze, sondern, wie die OLGs selbst schreiben, z.B. in den SüdL, nur um eine Orientierungshilfe. Selbst ein BGH-Urteil bindet einen Richter vor Ort in letzter Konsequenz nicht.

      Es gibt immer Gestaltungsspielräume, die ein SB beim JA als Interesenvertreter des Kindes sicherlich anders interpretiert als man selbst.

      Wenn man aber zeigt, dass man sachkundig ist, dürfte so mancher SB kooperativer sein. .... Das ist zumindest meine Erfahrungen.

      Gruß, HT
    • Hallo Zusammen,

      Hochtief schrieb:



      Es gibt immer Gestaltungsspielräume, die ein SB beim JA als Interesenvertreter des Kindes sicherlich anders interpretiert als man selbst.

      Wenn man aber zeigt, dass man sachkundig ist, dürfte so mancher SB kooperativer sein. .... Das ist zumindest meine Erfahrungen.

      Gruß, HT
      Ein SB beim JA oder sonstwo hat rechtlich nicht die Möglichkeit Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG´s zu interpretieren. Sollte er nicht einverstanden sein kann er es gerichtlich versuchen.
      Ich würde aber stark bezweifeln das er bis zum Gerichtsbeschluss vordringt. Selbst Beschlüsse vom FG werden von den OLG´s in solchen Fällen zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.
      Man kann das Thema dann weiter treiben und behaupten die Pauschale bei der Steuer wird auch nicht gebraucht und kann zur Unterhaltsmaximierung gekürzt werden.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo !

      Sollte bei mir das SA anklopfen geb ich mal alles an Berufsbedingten Aufwendungen d.h. Fahrtkosten, Anteil Arbeits RS dann melde ich mich.
      Meines Wissen zählen auch doppelte Haushaltsführung, Kinderbetreuung usw...
      Einige sagen eine Aufwandspauschale von 5 % aber max. 150 Euro andere Komplett.
      Ich lass mal alles auf mich zukommen was der SB akzeptieren wird oder nicht ansonsten muss eben
      der Richter entscheiden im Ernstfall.

      Grüße

      FS
    • Hallo,

      ich danke euch für Eure Beiträge.

      Im beschriebenen Fall ist es aber wirklich so, dass es nur die 10 km Fahrweg gibt. Keine sonstigen berufsbedingten Kosten, im Gegenteil, der Arbeitnehmer kann sich sogar Büromaterial inoffiziell mit nach Hause nehmen.

      Danke Franz_Schubert für den Hinweis, dass die Aufwandspauschale auf 150 Euro begrenzt ist. Das reduziert die 200 Euro schon mal.