Berechnung Unterhalt mit oder ohne Privatkrankenkassenbeitrag?

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    • Berechnung Unterhalt mit oder ohne Privatkrankenkassenbeitrag?

      Hallo zusammen,
      ich bin neu hier und muss mich erst einmal zurechtfinden.

      Ich habe eine dringende Frage, da ich im Netz nicht fündig wurde und das diese Tage mit Sohn und Exmann geklärt werden soll:
      Wird bei der Berechnung des Unterhaltes für meinen studierenden Sohnes beim Selbstbehalt von 1300 € (weiss nicht, ob das
      so stimmt) die Zahlung der Beiträge für die Privatkrankenkasse als Beamtin mit zum Einkommen dazu gerechnet
      oder wird das nochmal extra abgezogen?

      Konkret:
      Mein Gehalt 1602 € (Teilzeit mit 75%) und davon 357 € Privatkrankenkasse (mit meiner minderjährigen Tochter
      zusammen)

      1602 € Nettoeinkommen minus Selbstbehalt 1300 € = 302 €

      oder

      1602 € minus Privatkrankenkassenbeitrag 357 € = 1245 € Nettoeinkommen minus Selbstbehalt 1300 € = 0 € ?

      Kann mir dazu jemand Auskunft geben?

      Bisher zahlte ich freiwillig 100 € pro Monat für ihn und der Rest Exmann. Er möchte aber gar keinen Unterhalt
      mehr zahlen, was rechtlich nicht geht, aber ich muss wissen, wie viel ich denn überhaupt bei meinem Einkommen
      in etwa rechnen müsste?

      Herzlichen Dank schon mal
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      meines Wissens kannst du die genannten Kosten als Beitrag zu deiner private Krankenversicherung von deinem Lohn abziehen, auch wenn du und deine Tochter keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse bist/ist:

      1602 € minus Privatkrankenkassenbeitrag 357 € = 1245 € Nettoeinkommen minus Selbstbehalt 1300 € = 0 €

      Die Fahrkosten für deinen Arbeitsweg kannst du auch noch abziehen, da deine eigene Existenzsicherung vorgeht, ebenso Aufwendungen für deine Altersvorsorge (24 % deines Lohnes, wenn du nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst). Weiterhin ist der Unterhalt für deine Tochter abzuziehen, da sie als Minderjährige priviligiert ist. Falls sie bei dir wohnt, sind Bar- und Naturalunterhalt prinzipiell gleichwertig.

      So wie es aussieht, bist du allein aus deinem Arbeitslohn unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, es sei denn, dir wird die Stelle wie Vollzeit angerechnet (fiktives Einkommen) oder du hast noch Wohneigentum, Kapitalerträge oder übrige, weitere, sonstige andere Einkünfte etc.

      Hoffe, ich könnte dir ein bisschen helfen.

      Sei lieb gegrüßt
      Giraffe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Giraffe ()

    • Hallo liebe Giraffe,

      vielen Dank schon mal für Deine Antwort :)

      Das oben genannte 75%-Einkommen erhalte ich durch meine Besoldung A7 mit Lebensalterstufe in der Endstufe, also 10.
      Und daraus folgernd muss ich mich selbst als Beamtin privat krankenversichern. Selbst, wenn meine Tochter als Privatmitglied
      nicht mitzählen würde, habe ich für mich noch einen Beitrag von rund 300 € PKV zu entrichten.

      Fahrtkosten: an 5 Tagen jeweils täglich 36 km (Hin- und Rückfahrt zusammen) zur Arbeit.

      1602 € minus meiner eigenen PKV 300 € = 1302 € = Nettoeinkommen
      minus Fahrtkosten rund 60 € (Diesel)
      minus Selbstbehalt 1300 € = 0 € ?

      Meine minderjährige Tochter lebt mit mir und jeztigem Mann in einem Haushalt. Ich selbst habe kein Wohneigentum
      oder sonstiges Einkommen.

      Das würde bedeuten, mein Exmann kann nicht darauf bauen, dass ich mehr als 100 € freiwilligen Unterhalt an meinen
      Sohn zahlen muss?

      LG
      Mondstaub
    • Hallo,

      was macht dein Sohn? Ist er volljährig?
      Hat er die allgemein bildende Schule abgeschlossen?

      Wenn er Student ist muss er vorrangig Bafög beantragen.
      Wenn er nicht mehr zu Hause wohnt hat er einen Anspruch von 735 € - Kindergeld 192 € - Bafög = Anteil der Eltern.
      Dieser Anteil wird nach Einkommen gequotelt.
      Und keiner muss mehr zahlen als er allein zahlen müsste.
      Und keiner der Elternteile ist gesteigert erwerbspflichtig.
      Es wird grundsätzlich dann vom angemessenen Selbstbehalt ausgegangen (1.300 €).

      Und falls er Auszubildender ist wird sein Ausbildungsgehalt - 90 € Aufwendungen auch von dem Anteil des Unterhalts abgezogen und dann erst nach dem Einkommen der Eltern geschaut.

      Was sein kann, wenn beide Eltern bei 1.300 € leistungsunfähig sind wäre eine Reduzierung des angemessenen Selbstbehaltes auf den Selbstbehalt von 1.080 €.

      Je nach OLG können vorrangige Unterhaltspflichten vorab abgezogen werden oder nicht.

      Wohnt er noch beim Vater, dann ergibt sich sein Bedarf aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (euer gemeinsames Einkommen) abzüglich Kindergeld und Bafög.

      Sophie

      P.S. Was verdient der Vater, hat er noch andere Unterhaltspflichten?
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      aaaalso ... mein Sohn ist 24 Jahre alt und studiert seit 1,5 Jahren auf der FH.
      Vorher machte er sein Fachabi beim Berufkolleg. Er bewohnt seither ein Studentenzimmer in einer Studenten-WG.

      Bafög bekommt er nicht, da sein Vater offensichtlich über dem Limit verdient.

      Sein Vater müsste bei 100% Erwerbstätigkeit ca. 2500 € netto verdienen. Genau weiss ich es nicht.

      Weitere Kinder hat er nicht. Ist ebenfalls in zweiter Ehe verheiratet.

      Er dürfte also nicht weiter unterhaltspflichtig sein, ausser unserem Sohn.

      Was würde das für mich unterhaltspflichtig bedeuten? Wie es Giraffe beschrieben hat oder doch noch anders?

      LG
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      wie hast du die Fahrtkosten ermittelt?

      Ich rechne: 30 km * 0,30 €/km + 6 km * 0,20 €/km * 220 Arbeitstage/Jahr : 12 Monate = 187 Euro/Monat

      Sparen für deine Altersvorsorge darfst du auch und diese Aufwendungen abziehen, wenn sie tatsächlich getätigt werden. Die Zinsen daraus sind allerdings wiederum anrechenbares Einkommen.

      Da dein Sohn schon 24 ist, ist er nicht mehr privilegiert und du nicht verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten.
    • Hallo,

      Die Fahrtkosten sind deshalb in etwa 60 €, da ich nur ca. 1 x im Monat mit eben diesem Betrag tanke und privat nicht allzuviel
      herumfahre. Also fast ausschliesslich nur ins Büro und zurück, wie auch die Kleine täglich in die Nachbargemeinde zur Schule
      fahre. Das ist eine Ungefährrechnung. Den genauen Betrag rein nur ins Büro habe ich noch nicht ausgerechnet.

      Sparen für's Alter tue ich leider nicht. Dafür ist mein Geldbeutel zu schmal. Ich hoffe darauf, dass ich durch meinen jetzigen
      Mann, der irgendwann ein Erbe antreten wird, versorgt bin und ich ja in ein paar Jahren auch wieder Vollzeit arbeiten gehen werde.

      Wegen meiner 9-jährigen Tochter kann ich auch noch nicht Vollzeit arbeiten gehen.
    • Die Fahrtkosten musst du nicht mit Quittungen belegen. Die kannst du pauschal mit 0,30 €/km bis 30 km, danach mit 0,20 €/km abziehen oder als 5% berufsbedingte Aufwendungen von deinem Bruttolohn. Das sind jedenfalls mehr als 60 €. In den Fahrtkosten sind ja nicht nur Spritkosten enthalten sondern auch die Kosten für Reparaturen/Ersatzteile, Abschreibung/Neuanschaffung, Parkkosten usw., was du so für dein Auto benötigst.

      Und du kannst dir bis zu 24 % deines Bruttolohnes auf z.B. ein Tagesgeldkonto oder Sparbuch legen und diese Beträge noch von deinem Bruttolohn abziehen, wenn es um den Unterhalt für deinen Sohn geht. Theoretisch können das auch 5 Euro sein oder eben über 300.
    • Hallo,

      Stimmt, die Wartungskosten usw. für das Auto muss man auch mit bedenken. Gut zu wissen, ebenso mit dem Tagesgeldkonto :whistling:

      Problem ist, dass ich am Sonntag Rede und Antwort stehen muss, wenn ich mit Sohnemann und Exmann skypen werde und
      sie mich auf Unterhalt festnageln wollen. Ich wollte quasi wissen, was jetzt und hier ich muss (ausser meinem freiwilligen
      Unterhaltsbetrag an Sohn von 100 € pro Monat) ?(

      Es ist nicht so, dass ich ihm das Studium nicht ermöglichen wollte, im Gegenteil! Es geht nur darum, dass ich an meinem persönlichen
      finanziellen Limit angekommen bin und ich einfach nicht noch mehr zahlen kann. Mein jetziger Mann wäre definitiv nicht bereit
      für meinen Sohn etwas dazu zu geben. Verständlicherweise ... und in den Augen meines Exmannes verdiene ich eben sehr
      viel, was aber unter'm Strich real nicht mehr viel übrig bleibt ... und das muss ich nun einfach relativ klar wissen, was ich zahlen
      MUSS oder was ich zahlen kann ...

      Andersrum gesagt:
      es würde mich erleichtern, wenn ich den beiden diese Rechnung so grob geben könnte, mit dem Vermerk, dass evtl. das ein oder andere
      ebenfalls noch abgezogen werden kann und erst recht bei 0 € Unterhaltspflicht raus käme.

      1602 € abzüglich Privatkrankenkassenbeitrag 357 € = 1245 € Nettoeinkommen

      Nettoeinkommen von 1245 € abzüglich Selbstbehalt 1300 € = 0 € unterhaltspflichtig


      Stimmt das so?

      Die 100 € freiwilligen Unterhalt werde ich natürlich weiterhin zahlen. Das wäre klar ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mondstaub ()

    • Hallo,

      da dein Sohn nicht mehr privilegiert ist, bist du nicht gesteigert u-pflichtig; das bedeutet aber nicht, dass man damit automatisch in Teilzeit arbeiten darf. U-Pflicht bedeutet grundsätzlich erst mal Vollzeit, auch bei nicht Privilegierten!

      Mit 9 ist die Tochter jetzt nicht mehr ganz klein, und da könnte die Zumutbarkeit in Sachen Vollzeit auch davon abhängen, ob und inwieweit eine Ganztagsbetreuung für sie möglich ist.

      Davon abgesehen, ist der Kindsvater für die Tochter finanziell "zuständig", nicht du. Warum also zahlst du ihre KV-Beiträge? Das ist mir noch nicht ganz klar.

      Wie die anderen schon geschrieben haben, ist für deine Leistungsfähigkeit das bereinigte Netto entscheidend, also ausgezahltes Netto plus evtl. Steuerrückerstattung, abzüglich berufsbedingter Kosten sowie privater Vorsorgeaufwendungen (100% für KV, bis zu 5 % vom Brutto für private Altersvorsorge). Berufsbedingt werden i.d.R. 5 % vom Netto pauschal anerkannt, bei konkretem Nachweis und Unvermeidlichkeit auch mehr.

      Wenn du nicht leistungsfähig bist, bleiben die Kosten evtl. allein am Vater hängen.

      Gruß, HT
    • Hallo Mondstaub,

      genau, Steuererstattungen sind deinen Einkünften auch noch hinzuzurechnen.

      Wenn du deine Fahrkosten und die Krankenversicherung und den Unterhalt für deine Tochter von deinem Lohn abziehst, wirst du aber auch bei Vollzeitarbeit unter den Selbstbehalt von 1300 Euro fallen. Fraglich ist, warum du wegen deiner 9-jährigen Tochter nicht in Vollzeit arbeiten kannst?

      Prinzipiell könnte aber auch dein Selbstbehalt wegen Zusammenwohnens mit neuem Partner individuell herabgesetzt werden. Dein jetziger Mann muss zwar nicht für deinen Sohn aufkommen, der nicht sein Kind ist, aber für dich mit. Zumindest geht die Düsseldorfer Tabelle von einem Single-Haushalt aus bzw. dass bei gemeinsamem Wohnen mit neuem Partner die Kosten des Unterhaltspflichtigen geringer sind, als wenn er alleine wohnen würde. Das hängt aber wiederum auch von seinem Einkommen ab.
      Und ob diese Herabsetzung überhaupt gemacht wird, ist fraglich, da der Vater ja oberhalb seines Selbstbehaltes von 1300 Euro leistungsfähig zu sein scheint.
    • Hallo,

      im Prinzip muss es so laufen, dass

      Sohnemann von beiden Elternteilen die Auskünfte einholt und dann die Berechnung beim Jugendamt durchführen lassen kann.
      Oder selbst berechnet.
      Und dann bekommen beide Elternteile die Berechnung und die Auskünfte des anderen um das nachvollziehen zu können.

      Insofern ist der Punkt, wenn du nicht weisst was der KV an Einkommen/Belastungen hat kann ein korrekter Anteil gar nicht berechnet werden.
      Dies solltest du vielleicht auch mal kommunzieren.
      Und das das Geld was du zahlst für dich a) freiwillig ist, da du ja keinerlei Informationen hast wie hoch dein Anteil grundsätzlich ist bzw. du eigentlich gar nicht leistungsfähig bist.
      Und das du die 100 € gerne weiter zahlst, aber sobald hier mehr gefordert wird das dann auch korrekt berechnet werden sollte.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Ich kann deshalb nicht Vollzeit arbeiten, da nach der Ganztagsschule meine Tochter intensive Hilfe von mir braucht,
      da sie ein LRS- / Dykalkuliekind ist und eine Therapie nicht bezahlt bekommt und auch zeitlich gar nicht drin wäre
      (aufgrund der vielen Hausaufgaben, die sie nach 16.00 h bis in den Abend hinein machen muss).

      Ich habe mich gerade dumm und dämlich gesucht und wollte Euch bitte, wo genau steht, dass ich u.U. Vollzeit arbeiten
      müsste.

      Vorhin habe ich irgendwo gelesen, dass ab 18 die Jugendämter nicht mehr zuständig sind. Wenn ich das richtig
      interpretiere, kann mein Sohn also dort keine Berechnung durchführen lassen.
      Mein jetziger Mann verdient in etwas genauso viel wie mein Exmann, muss aber alle anderen Kosten (Miete,
      Haushaltungskosten, etc. für uns drei tragen)
      Ebenso habe ich irgendwo gelesen, dass ich durch die Versorgung eines minderjährigen Kindes in meinem
      Haushalt irgendwie aussen vor wäre, aber leider finde ich diese Passage nicht mehr.

      Sophie, das ist klar, dass, wenn ich mehr als die freiwilligen 100 Euro zahlen sollte, das bereinigte Gesamteinkommen von
      beiden Elternteilen korrekt berechnet haben wollte. Hat dazu mein Exmann Auskunftspflicht mir gegenüber?

      Gruß Diana
    • Hallo Mondstub,

      dein Ex-Mann ist deinem Sohn gegenüber auskunftspflichtig, wenn es um seinen Unterhalt geht.
      Bekommst du denn auch Unterhalt von deinem Ex-Mann oder er von dir? Dann seit ihr euch gegenüber auch auskunftspflichtig.

      Wenn du freiwillig 100 Euro bezahlst, aber der Vater am liebsten nichts mehr bezahlen möchte, dann muss er genauso seine Einkünfte offen legen wie du.

      Den Unterhalt sollte man beim Jugendamt trotzdem noch berechnen lassen können, nur dürte das ab 21 Jahren nicht mehr kostenlos sein. Kann aber sein, dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Einfach mal bei euch nachfragen.

      Und wie bereits geschrieben, würdest du selbst bei Vollzeit abzüglich deiner Ausgaben noch unter dem Selbstbehalt von 1300 Euro liegen.

      Gruß Giraffe
    • Hallo,

      Giraffe schrieb:

      ....
      Und wie bereits geschrieben, würdest du selbst bei Vollzeit abzüglich deiner Ausgaben noch unter dem Selbstbehalt von 1300 Euro liegen.

      Gruß Giraffe
      Wie wäre die Berechnung dazu, da ich ja dann in etwa netto 2300 € verdienen würde (lt. Auskunft meines AG) ?

      Dann wäre ich schon über dem Selbstbehalt, oder?

      Ich bekomme natürlich kein Unterhalt vom Exmann, da ich berufstätig bin und er auch nicht von mir ;)

      Weisst Du, wo das steht, mit der Bedingung bei einem minderjährigen Kind, doch Vollzeit arbeiten zu müssen?

      Gruss Diana
    • Hallo,

      das für die minderjährigen Kinder ergibt sich aus: § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB

      Aber, es geht hier ja um einen volljährigen, nicht mehr priviligierten, damit trifft das nicht zu.

      Gut, bei einer fiktiven Vollzeitbeschäftigung bekommst du 2.300. Der Krankenkassenbeitrag steigt der dann auch? Die Sonderkosten für die Diskalkulie der Tochter ist aber Mehrbedarf/Sonderbedarf und ist auch vorher abzuziehen.

      Insofern würde ich erst einmal das Gespräch abwarten und schauen, dass wenn der KV nicht mehr soviel zahlen möchte, dass zum einen ein neuer Bafög-Antrag gestellt wird (und du eine Kopie des Bescheides erhältst) und dann die Gehaltsunterlagen ausgetauscht werden (12 Monate plus Steuerbescheid) und dann auf dieser Grundlage geschaut wird, wie hoch der Anteil sein müsste.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Mich verwirrt, dass User "Hochtief" folgendes schrieb:

      "da dein Sohn nicht mehr privilegiert ist, bist du nicht gesteigert u-pflichtig; das bedeutet aber nicht, dass man damit automatisch in Teilzeit arbeiten darf. U-Pflicht bedeutet grundsätzlich erst mal Vollzeit, auch bei nicht Privilegierten!"

      Das kann ich nun nicht zuordnen ... bin ich nun auf Vollzeitbeschäftigung verpflichtet oder nicht? Und wenn ja, wo steht das?

      Für meine Tochter habe ich keine Sonderkosten für LRS/Dyskalkulie vorzuweisen, da ich das ja persönlich daheim wuppe (habe einen Lehrgang dafür gemacht).
      Allerdings kann ich das von einer Fachärztin für Kinderpsychiatrie als Diagnose nachweisen. Sie bekommt auch in der Schule den sogenannten "Nachteilsausgleich" gewährt.

      Neuer Bafög-Antrag würde wohl nichts nutzen, da mein Exmann eher im Laufe der Zeit mehr, als weniger seit dem letzten Antrag, der nicht bewilligt wurde, verdient. Er
      war über der Grenze und war somit unterhaltspflichtig.

      Es geht mir nur darum, ob ich plausibel darstellen kann, dass ich eigentlich nicht unterhaltspflichtig bin, nicht zur Vollzeitberufstätigkeit wegen meiner
      minderjährigen Tochter zurückkehren kann, aber dennoch freiwillig den Betrag von 100 € weiter zahlen möchte.

      Der Beitrag für die Privatkrankenkasse als Beamtin würde gleich bleiben. Für mich fast 300 € pro Monat und für Tochter knapp 50 € pro Monat.
      Ich hätte damals, als mein Sohn noch klein war, ihn gerne bei mir privat mitversichert. Ging damals aber nicht. Mittlerweile geht das und so ist
      die Kleine seit ihrer Geburt bei mir privat mitversichert, statt bei meinem jetzigen Mann pflichtversichert. Diese Frage war auch vormals gestellt worden,
      hatte ich nur vergessen, zu beantworten ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mondstaub ()

    • Hallo,

      wenn du aber Vollzeit arbeiten würdest, dann müsste die Förderung deiner Tochter extern erfolgen und auch eine Betreuung gezahlt werden und das wäre dann in Abzug zu bringen, bevor der Anteil für den Volljährigen berechnet wird.
      Das meinte ich damit.

      Ja, es kann ein Gericht dich so stellen als würdest du Vollzeit arbeiten vom Einkommen her, dann müssten aber die entsprechenden Kosten auch berücksichtigt werden.
      Dein Sohn kann das nicht so einfach.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!