Berechnung Unterhalt mit oder ohne Privatkrankenkassenbeitrag?

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    • Hallo Hochtief,

      mein Zweitmann hat in etwa die gleiche Verdienstklasse wie mein Exmann. Also nicht üppig und auch kein Vermögen.

      Und da mein Sohn über 21 ist, ist er in der Rangfolge hinter meiner minderjährigen Tochter. Also nicht priviligiert.

      Soweit ich Dich also interpretiere, bin ich so oder so "raus", selbst, wenn man noch meinen Selbstbehalt um 12,5 % kürzen
      würde, wenn ich durch Zweitmann noch eine Ersparnis im Zusammenleben berechnungstechnisch habe?

      Als ich damals für meinen Sohn, als er minderjährig war und zeitweise bei seinem Vater lebte, für ihn nach Düsseldorfer Liste Unterhalt zahlte,
      wurde auch nicht das Einkommen meines Zweitmannes mit einbezogen.
      Aber das war ein anderer Fall durch seine Minderjährigkeit und der Tatsache, dass meine Tochter noch nicht geboren war und ich Vollzeit
      arbeitete ;)

      Vielen Dank
      schöner Gruß
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      den SB um ca. 10 % kürzen aufgrund der "Synergieeffekte" kann man auf jeden Fall.

      Ob man den U-Betrag, den dir dein jetziger Mann im Rahmen des Familienunterhalts "zahlen" müsste, zur Erhöhung deines Einkommens einsetzen kann, weiß ich nicht, aber ich würde aufgrund der folgenden Überlegung eher nicht davon ausgehen:

      Es ging damals, als meine Tochter 18 wurde, um die Frage, ob auch die Mutter leistungsfähig ist. Gegenüber Volljährigen hat man ja einen SB von 1300 €. In den für uns gültigen SüdL steht aber in Punkt 13.3, dass der SB bei Nicht-Erwerbstätigen auf 880 € gekürzt werden könne, wenn anders der Unterhalt nicht gewährleistet werden könne. Sie wäre dann durch diese Herabsetzung leistungsfähig geworden; da ich aber aufgrund meines Verdienstes in der Lage war, den Bedarf komplett zu finanzieren, ohne unter den SB zu rutschen, griff diese Regelung nicht. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass das hier ähnlich gelagert sein könnte.

      Aber, wie gesagt, google doch mal, ob die Hausmannrechtsprechung überhaupt auf nicht-privilegierte Volljährige Anwendung findet.

      Gruß, HT
    • Hallo Zusammen,

      Hochtief schrieb:

      Hallo Mondstaub,

      den SB um ca. 10 % kürzen aufgrund der "Synergieeffekte" kann man auf jeden Fall.
      Nein, kann man nicht auf jeden Fall, sonder nur wenn der Unterhalt nicht gewährleistet ist und nur bei beiden Unterhaltspflichtigen gleich.
      (gilt für nicht pr. Volljährige.)


      Ob man den U-Betrag, den dir dein jetziger Mann im Rahmen des Familienunterhalts "zahlen" müsste, zur Erhöhung deines Einkommens einsetzen kann, weiß ich nicht, aber ich würde aufgrund der folgenden Überlegung eher nicht davon ausgehen:


      Hier würde ein Blick ind §1604 BGB helfen:



      Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.

      ( Hausmannsrecht )



      Es ging damals, als meine Tochter 18 wurde, um die Frage, ob auch die Mutter leistungsfähig ist. Gegenüber Volljährigen hat man ja einen SB von 1300 €. In den für uns gültigen SüdL steht aber in Punkt 13.3, dass der SB bei Nicht-Erwerbstätigen auf 880 € gekürzt werden könne, wenn anders der Unterhalt nicht gewährleistet werden könne. Sie wäre dann durch diese Herabsetzung leistungsfähig geworden; da ich aber aufgrund meines Verdienstes in der Lage war, den Bedarf komplett zu finanzieren, ohne unter den SB zu rutschen, griff diese Regelung nicht. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass das hier ähnlich gelagert sein könnte.




      Gruß, HT
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      ich denke, dass § 1604 BGB hier verwirrt, weil das unkommentierte Zitieren suggerieren könnte (wie Mondstaub auch schon fälschlicherweise vermutet hatte), dass das Einkommen des Partners voll auf die Leistungsfähigkeit angerechnet wird, als würde sich das Einkommen quasi "verdoppeln". Faktisch ist es aber so, dass auch Eheleute miteinander verwandt sind und damit gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet, und wer in einer Gütergemeinschaft lebt, dem steht nach dem Halbteilungsgrundsatz tatsächlich die Hälfte des ehelichen Gesamteinkommes zu.


      Ob hier aber dieses rechnerisch ermittelbare Einkommen (der schon erwähnte Familienunterhalt) tatsächlich eingesetzt werden muss, ist damit aber meiner Meinung nach noch nicht gesagt, zumal es mit der 9-jährigen Tochter eine vorrangig U-Berechtigte und gegenüber dem Volljährigen keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr gibt. Und selbst bei Minderjährigen kann es hiervon ja Ausnahmen geben, z.B. dann, "wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist" (§ 1603 BGB); als solchen sehe ich den Vater.


      Wenn du weitere Quellen hast, würde ich mich freuen, denn ich könnte auch persönlich davon profitieren, wenn ich mich hier irre. ;)


      Gruß, HT
    • Hochtief schrieb:

      Sie wäre dann durch diese Herabsetzung leistungsfähig geworden; da ich aber aufgrund meines Verdienstes in der Lage war, den Bedarf komplett zu finanzieren, ohne unter den SB zu rutschen, griff diese Regelung nicht. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass das hier ähnlich gelagert sein könnte.
      Hi HT,

      der leistungsfähige Elternteil hat aber die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil vorzugehen, dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit beim unterhaltszahlenden Elternteil zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des leistungsfähigen Elternteils liegt darin, dass er Monat für Monat den fiktiven Anteil des anderen Elternteils mitbezahlt. Er ist daher berechtigt, diesen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (separat). Er muss nur beweisen, dass der andere Elternteil (vollzeit-)erwerbsverpflichtet ist. Er kann sich also zumindest das "zurückholen", was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit bei Quotenberechnung an Unterhaltsquote sich errechnet hätte. Siehe dazu ISUV-Merkblatt 22.
    • Hallo Clint,

      das war mir jetzt zu hoch :S

      Auf deutsch: in meinem Fall müsste geprüft werden, wie viel mein jetziger Mann verdient und wie wir uns
      gegenseitig "unterhalten" (incl. minderjährigem Kind) ?

      Oder habe ich es richtig verstanden, dass es sich aufhebt und nur mein eigenes Einkommen zur
      Berechnung rangezogen wird?

      Ich habe den Paragraphen §1604 BGB eher so ausgelegt, dass es sich nur um Personen handelt, mit denen
      man auch verwandt ist, also Sohn / Tochter ...
      Aber da mein Sohn nur mit mir, aber nicht mit jetzigem Mann verwandt ist, würde das nicht greifen, oder
      irre ich mich hier?

      Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.

      --> beträfe also nur meine Tochter mit jetzigem Mann?

      Kapier's gerade nicht ... :/
    • Hallo Clint,

      das mit dem Ausgleichsanspruch weiß ich; der greift bei mir aber leider nicht, da die Mutter EU-Rente bezieht und damit nicht erwerbspflichtig ist. Man hätte damals nur den SB auf 880 € absenken können, als meine Tochter noch privilegiert war, oder aber man zieht evtl. ein Taschengeld hinzu. Aber da ich den Bedarf zu 100 % allein finanzieren konnte, ohne unter den SB zu rutschen, interessierte das alles nicht.



      Hallo Mondstaub,

      einen Ausgleichsanspruch hätte dein Ex-Mann dir gegenüber, falls du deiner Verpflichtung, in Vollzeit zu arbeiten, nicht nachkämst und ihm dadurch ein konkret zu beziffernder finanzieller Schaden entstehen würde, weil das Einkommen, das du in die Quotelung einbringst, "zu niedrig" wäre.
      Wenn es für deine Teilzeit aber sachliche Gründe gibt, wird man dir eine Vollzeitstelle eventuell gar nicht zumuten, und dann entfiele auch dieser potentielle Anspruch. Hinzu kommt, dass es ja denkbar ist, dass du trotz einer Vollzeitstelle nicht leistungsfähig bist und/oder nicht mehr zahlen müsstest als du das jetzt auf freiwilliger Basis machst. Dann könnte er sich auf den Kopf stellen, nützen würde es ihm nichts.

      Ansonsten ist dein neuer Mann definitiv nicht u-pflichtig gegenüber deinem Sohn. Sein Einkommen kann nur insofern eine Rolle spielen, als er dir gegenüber im Rahmen des sog. Familienunterhalts u-verpflichtet ist und die Überlegung im Raum steht, dass du gezwungen sein könntest, das "Taschengeld", das dir im Rahmen dieses Anspruchs zusteht, für den Unterhalt deines Sohnes einzusetzen.
      In keinem Fall wird das Einkommen deines Mannes einfach zu deinem addiert oder Ähnliches.

      Da dein Sohn aber nicht mehr privilegiert ist und sein Vater darüber hinaus den Bedarf auch alleine stemmen kann, bin ich mir nicht sicher, ob diese sog. "Hausmannrechtsprechung" bei dir überhaupt zur Anwendung käme (ich denke aber eher nicht).


      Gruß, HT
    • Hallo Mondstaub,

      Mondstaub schrieb:

      Auf deutsch: in meinem Fall müsste geprüft werden, wie viel mein jetziger Mann verdient und wie wir uns

      gegenseitig "unterhalten" (incl. minderjährigem Kind) ?

      Lebt der Unterhaltspflichtige (DU) in Gütergemeinschaft ([i]könnte bei Ehe sein), bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten (dein Sohn) gegenüber so, als ob das Gesamtgut (Familieneinkommen) ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht (heisst: Dein neuer Mann wird da genau wie du bei beiden Kindern zu Unterhalt verpflichtet)[/i]

      --> beträfe also nur meine Tochter mit jetzigem Mann? -->Nein, die Annahme ist falsch.

      Kapier's gerade nicht ... :/
      Wir können das ganze noch steigern:

      Theoretisch geht deine Unterhaltspflicht im Todesfall auf deinen neuen Mann über. Zur Beruhigung, das kann aber alles nur gerichtlich beschlossen werden.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin Mondstaub.

      Mondstaub schrieb:

      Ich und mein jetziger Mann haben kein Vermögen.
      Dann kann unterhaltsrechtlich auch keins berücksichtigt werden. 8)

      Mondstaub schrieb:

      Nur Einkommen und soweit ich das verstanden habe, wird nur MEIN Einkommen zur Berechnung herangezogen, da mein jetziger Mann kein Grossverdiener ist. Richtig?
      Einen nochmaligen Hinweis auf ISUV-Merkblatt Nr. 22 erspare ich mir. :D

      Diskutieren könnten wir aber noch über die Auswirkungen der Steuerklassenkombination, die du mit deinem jetzigen Ehemann gewählt hast. ;)
    • AnnaSophie schrieb:

      im Prinzip muss es so laufen, dass

      Sohnemann von beiden Elternteilen die Auskünfte einholt und dann die Berechnung beim Jugendamt durchführen lassen kann.

      Giraffe schrieb:

      Den Unterhalt sollte man beim Jugendamt trotzdem noch berechnen lassen können, nur dürte das ab 21 Jahren nicht mehr kostenlos sein. Kann aber sein, dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Einfach mal bei euch nachfragen.

      Wer ein Jugendamt kennt, das bei einem Ü21-Unterhaltsberechtigten "gegen Entgelt" Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbringt, der melde sich bitte hier. 8)