Berechnung Unterhalt mit oder ohne Privatkrankenkassenbeitrag?

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    • Hallo Mondstaub,

      ich habe nicht geschrieben, dass man auf jeden Fall in Vollzeit arbeiten muss, ich habe nur zu bedenken gegeben, dass man nicht automatisch in Teilzeit arbeiten darf, wenn man u-pflichtig ist, egal, ob der Berechtigte nun privilegiert ist oder nicht.

      Mehrere RA haben mir das, unabhängig voneinander, so gesagt; und da ich die Auskunft nur mündlich habe, kann ich leider auch keine Quelle angeben.

      Allerdings könnte dein Ex-Mann vielleicht (als Analogie) auf die Erwerbsobliegenheit geschiedener Mütter verweisen, was den nachehelichen Unterhalt betrifft, denn da ist unter Umständen auch bei Grundschulkindern eine Vollzeit zumutbar, je nach indivudueller Betreuungssituation.

      Wenn du nachweisen kannst, dass dir eine Vollzeittätigkeit nicht zuzumuten ist, wird man das sicherlich auch nicht erwarten; solltest du die Betreuung aber auslagern und sie somit Kosten verursachen, wäre dies Mehrbedarf, der anteilig nach der Leistungsfähigkeit von dir und dem Vater finanziert werden müsste, also für den Vater (vermutlich erhebliche) Mehrkosten verursachen.

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      ok ... dann würden sich die Kosten wohl gegenseitig aufheben und der Stand meiner 75%-Berufstätigkeit
      wohl sinnvoller sein ... zumindest für mein Leghasteniekind. Ich hoffe darauf, dass Sohn und Exmann das
      ebenso sehen und es nicht spitz auf Knopf kommen lassen würden.

      Vielen Dank

      Weisst Du auch, da meine Frage noch offen ist, ob die Fahrtkosten zum Job und zurück, beim Selbstbehalt
      von 1300 € inclusive sind oder noch extra vom bereinigten Einkommen abgezogen werden?

      Gruß
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      ich ging von weniger als 2300 Euro Brutto aus. Aber wie Sophie schon so schön erläutert hat, hast du dann auch wieder mehr Kosten für die Betreuung deiner Tochter, die du abziehen kannst. Hortkosten sind auch abzugsfähiger Mehrbedarf. Musst du mit ihr öfter zum Arzt und brauchst Hilfsmittel?

      Wenn du dich dann runterrechnest und bei ca. 1400 Euro ankommst, brauchst du immer noch nicht mehr als 100 Euro zahlen.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      bei Vollzeit würde ich ca. 2300 € netto (nicht brutto) verdienen, von daher die Frage.

      Zum Arzt müssen wir sehr selten (ca. 1 x im Jahr, wenn überhaupt) Hilfsmittel brauchen wir keine.

      Sie braucht nur extrem lange, um ihre Hausaufgaben zu machen (von daher der Nachteilsausgleich)
      und kann vieles nicht alleine in der Hausaufgabenbetreuung erledigen, eben wegen ihrer
      LRS / Dyskalkulie.
      Von der Privatkrankenkasse bekommen wir die Therapie dafür nicht bezahlt, da es sich um keine
      "Krankheit" handelt. So habe ich einen Lehrgang diesbezüglich für Eltern besucht, um meinem Kind
      fachgerechter zu helfen.
      Würde sie fremdbetreut werden, ginge sie schulisch mit Mann und Maus unter.
      In der Schule besucht sie auch einmal wöchentlich einen Förderkurs dafür.

      Von daher wäre es extrem schlecht, wenn ich nicht für sie da wäre und sie auf Fremdbetreuung
      angewiesen wäre.

      Gruß
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      netto, richtig.

      Die Fahrkosten kannst du trotzdem voll von deinem Nettogehalt abziehen bzw. auf deinen Selbstbehalt draufrechnen, auch wenn einem als Berufstätiger schon 200 Euro innerhalb des Selbstbehaltes mehr zur Verfügung stehen als einem Nicht-Berufstätigen und man sich die Kosten auch anteilig vom Finanzamt wiederholen kann.

      Vielleicht weiß jemand anderes, warum das so ist?

      Fraglich wäre für mich noch, ob dein neuer Mann nicht auf Ausgleich für dich in Anspruch genommen werden könnte?

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      soweit ich mich jetzt durchgelesen habe und mich nicht verguckt habe, würde nur das Einkommen meines jetzigen Mann
      hinzugezogen werden, wenn er Vermögen hätte oder erheblich mehr verdienen würde. Allerdings wurde nie beschrieben,
      ab welchem bereinigten Einkommen des momentanen Lebenspartners das berechnet wird.

      Fakt ist, dass er in etwa soviel verdient wie mein Exmann und kein Vermögen hat. Ebenso zahlt er die Miete u.a.
      familiäre Kosten.

      Gruß
      Mondstaub
    • Hallo,

      Giraffe schrieb:

      Die Fahrkosten kannst du trotzdem voll von deinem Nettogehalt abziehen bzw. auf deinen Selbstbehalt draufrechnen, auch wenn einem als Berufstätiger schon 200 Euro innerhalb des Selbstbehaltes mehr zur Verfügung stehen als einem Nicht-Berufstätigen und man sich die Kosten auch anteilig vom Finanzamt wiederholen kann.


      Vielleicht weiß jemand anderes, warum das so ist?
      Der Nichtberufstätige hat eben keine Fahrtkosten zur Arbeit.

      Beim Berufstätigen fließen die zurückgeholten Kosten (Steuerrückerstattung)wiederin das mtl. Einkommen ein.

      Richtig sparen kann eigentlich nur der, der nur wenig über dem SB verdient. (und der hats halt nötig).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      ebenfalls ein Dankeschön an Dich und auch ein grosses Danke an Euch anderen für Eure Hilfe ! :)
      So sind doch einige Unsicherheiten nun ausgeräumt.

      Jetzt werde ich mal sehen, was die Kommunikation, die am Sonntag zwischen mir, meinem Sohn und seinem Vater
      stattfinden wird, bringt. Ich hoffe doch, dass wir uns gütlich einigen können.


      Schönes Grüßle
      Mondstaub

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mondstaub ()

    • Hallo zusammen,

      dringende Frage hat sich ergeben:
      werden Ehepartner in der Zweitehe bei geschiedenen Elternteilen bei der Berechnung des Einkommens mit einbezogen?

      Hiesse das, dass das Einkommen meines Zweitmannes zu meinem Einkommen hinzugerechnet wird, wenn Unterhalt für meinen studierenden Sohn berechnet wird?

      Schöner Gruß
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      nein, du und dein Mann seid euch gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, aber dein Mann nicht gegenüber deinem Sohn.
      Wenn es sich bei der Unterhaltsberechnung für deinen Sohn bei dir um einen Mangelfall handelt, bin ich der Meinung, kann dein Selbstbehalt abgesenkt wird, da davon ausgegangen wird, dass man bei Zusammenwohnen mit einem neuen Partner günstiger wirtschaften könne, egal ob er Partner arbeitet oder ALG II bekommt. Entscheidend ist nur, dass sich der neue Partner durch eigenes Einkommen an den Wohnkosten beteiligt, egal aus welchen Einkünften.
      Fraglich ist, wie hoch diese Ersparnis ist. In einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10 hat der BGH eine Senkung um 12,5 % vorgenommen.

      Liebe Grüße
      Giraffe
    • Moin,

      in der BGH-Entscheidung ging es um die Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens mit einer Lebensgefährtin. Hier aber hat die Mutter einen Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren Ehemann. Das OLG Hamm (11 UF 432/01) meint, dass in solchen Fällen der eigene Verdienst unter Umständen in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt einzusetzen ist.
    • Hallo,

      mein Exmann ist ebenfalls seit über 10 Jahren mit einer neuen Partnerin verheiratet, die
      arbeiten geht.

      Würde in meinem Falle dann der Selbstbehalt auf 1137,50 € runtergeschraubt werden, da mein jetziger
      Mann berufstätig ist? (Wir wohnen im Hause der Schwiegermutter, an die wir Miete zahlen. Unkosten
      wie z.B. Öl für Heizung, Schornsteinfeger, etc. zahlen wir)

      Soweit ich immer nachlese, wird nie das Einkommen des momentanen Lebenspartners (verheiratet) erwähnt,
      was zur Berechnung noch zusätzlich rangezogen wird :/

      Das verwirrt mich doch etwas ...

      Wie sieht es nun bei mir aus? Einkommen meines Mannes noch dazu addieren oder nur mein Einkommen
      zur Berechnung ranziehen?

      LG
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      du rechnest zu deinen Gunsten und guckst, was die Gegenseite ausrechnet.

      Man findet zur Berechnung mit dem Gehalt des neuen Mannes deshalb nichts großartig, weil davon ausgegangen wird, dass das nicht der Regelfall ist.

      Da ihr annährend gleiche Voraussetzungen habt, soll er sich mal Gedanken darüber machen, warum du mehr zahlen solltest.
      Du kannst sagen, du hast deine Tochter und dein Gehalt abzüglich Kosten und landest damit unter dem Selbstbehalt von 1.080 Euro und bist damit nicht leistungsfähig.

      Und er? Soll selbst auf die Gedanken kommen, wie man deinen Anteil erhöhen könnte.

      Ich bin der Meinung, dass man bei dir ohnehin nur genauer hinsieht, wenn auch dein Ex-Mann unter dem Selbstbehalt wäre.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      ich möchte mich nur argumentativ abgesichert wissen, falls man von mir verlangen wollte, mehr, als meinen
      freiwilligen Beitrag von 100 € zu zahlen.

      Mein Exmann, ich und mein Sohn hatten gestern eine Konferenzschaltung per Skype und so stellte sich heraus,
      dass mein Exmann sich geirrt hatte und somit einsieht, dass er weiterhin den Unterhalt für unseren Sohn zahlen muss.

      Mir geht es nur darum, sollte er irgendwie doch sich weiter informieren, um vllt. weniger zahlen zu müssen,
      dass ich von meiner Seite aus sagen kann, es geht nicht mehr und ist eh schon freiwillig mehr, als ich müsste.

      LG
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      ja, ich verstehe dich, aber dann wird er dir sicherlich auch sagen müssen, wo das steht, was er vorträgt.

      Dein neuer Mann ist der Vater deiner Tochter? Dann ist er für sie ja auch unterhaltspflichtig.

      Vielleicht kann jemand beantworten, ob dein Selbstbehalt weiter gesenkt werden kann, obwohl der Vater über dem Selbstbehalt bleibt?

      LG
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,

      ja, meine Tochter ist das leibliche Kind von mir und meinem jetzigen Ehemann.

      Wäre schön, wenn jemand noch etwas zu dieser Konstellation etwas weiss (Einkommen vom jetzigen Ehemann
      dazu rechnen oder nur beim Einkommen als Grundlage zur Berechnung des bereinigten Einkommens)

      LG
      Mondstaub
    • Hallo Mondstaub,

      mir wurde stets gesagt (Anwälte), dass das Einkommen des "Zweitpartners" nicht relevant sei, da dieser nicht u-pflichtig ist.

      Allerdings kann man deinen SB durch Ersparnisse beim Zusammenleben kürzen; in der Regel sind das, glaube ich, 10 % des Selbstbehaltes.

      Nun gibt es noch die sogenannte Hausmannrechtsprechung.
      Reicht also das eigene Einkommen nicht und ist man gegen einen sehr gut verdienenden Partner u-berechtigt, so muss man dieses Geld (also den Familien-Unterhalt) unter Umständen für den Kindes-Unterhalt einsetzen. Ich bilde mir aber ein, dass es in diesen Fällen um den Mindestunterhalt bei Minderjährigen geht, wo verschärfte Bedingungen herrschen. Google das mal.

      Bei euch ist der Sohn ja aber volljährig, und beide Elternteile sind verpflichtet. Da der Vater voll leistungsfähig ist und den Unterhalt allein stemmen kann, müsstest du da "raus" sein. Zumindest hat mein RA mir gegenüber, als meine Tochter noch privilegiert war, so argumentiert, als ich fragte, ob man den SB der Mutter nicht kürzen könne, um sie leistungsfähig zu machen.

      Gruß, HT
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