Kindesunterhalt bei Zusammenwohnen

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    • Kindesunterhalt bei Zusammenwohnen

      Hallo zusammen,

      die Mutter möchte mit dem 1-jährigen Kind ausziehen und hat den Vater daher ab Trennungszeitpunkt zur Einkommensauskunft aufgefordert.
      Wenn die Eltern des Kindes getrennt sind, aber wegen Wohnungssuche noch zusammen wohnen, ist der Vater dann gegenüber seinem Kind und der Kindsmutter bereits barunterhaltspflichtig wenn...

      er:

      - den Kredit des Hauses allein bezahlt, in dem alle wohnen und das ihm allein gehört
      - Strom und Wasser bezahlt
      - das Kind nicht betreut, auch nicht nach der Arbeitszeit

      sie:

      - in Elternzeit ist
      - Elterngeld von weniger als den Selbstbehalt bezieht
      - keine Miete zahlt
      - alle Anschaffungen für das Kind bezahlt (Möbel, Kleidung, Nahrung)
      - den Familienwocheneinkauf bezahlt
      - dem Vater Kleidung kauft
      - die Kita-Gebühren bezahlt
      - das Kind betreut
      - Arztbesuche mit dem Kind wahrnimmt usw. :?:

      Vielen Dank.
    • Hallo Giraffe,

      Der Vater ist "dem Grunde nach" dem Kind zum Kindesunterhalt und der Mutter zum Trennungsunterhalt (wenn verheiratet, ansonsten zum Betreuungsunterhalt ) verpflichtet.

      Wenn die Mutter fürs Kind und für sich Unterhalt verlangt, sollte dieser sauber berechnet werden.

      Von diesem Unterhalt sollten dann Geldwerte Vorteile des Kindes/der Mutter zurück an den Vater gezahlt werden .

      Ein Mischmasch Vater zahlt fürs Kind xxy und Mutter kauf Vater Kleidung sollte man vermeiden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      danke dir. Beim 2. Mal ist man in der Hinsicht schlauer.

      Der Vater hat in dem beschriebenen Fall unbedingt gewollt, dass die Mutter mit seinem Kind in sein kreditbelastetes Haus zieht und ihr dafür zugesagt, dass sie keine Miete an ihn Zahlen muss und er für die Kosten rund um sein Haus selbst aufkommt. Die Kosten für Strom und Wasser hat er nicht verraten.
      Die Mutter wollte sich dennoch beteiligen und bezahlt daher alles, was man sonst so zum Leben braucht wie oben aufgezählt.
      Nun sind beide getrennt und der Vater möchte Miete und Beteiligung an Strom und Wasser und die Mutter verlangt Kindes- und Betreuungsunterhalt (nicht verheiratet). Das möchte der Vater aber erst bei Auszug von Mutter und Kind bezahlen, da die beiden ja noch in seinem Haus wohnen.

      Liebe Grüße
    • Hallo Giraffe,
      zunächst herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      Von Edy hast du bereits einen wichtigen Hinweis erhalten: Ein Mix von gegenseitigen Zahlungspflichten sowie deren Verrechnung führt zwangs-
      läufig zu Meinungsverschiedenheiten.
      Warum lässt die Kindesmutter den Unterhalt für das Kind nicht vom Jugendamt - für sie kostenlos - berechnen?
      Warum zieht sie nicht aus? Sind es Geldprobleme?
      Warum stellt sie keine Unterhaltsforderungen für sich - Betreuungsunterhalt - an den Kindesvater?
      Eine Verrechnung von Leistungen des Kindesvaters mit dem Kindesunterhalt ist rechtlich nicht möglich (intern schon).
      Solange sie in dem Haus lebt wird sie die Probleme betreffs der Zahlungen nicht lösen können.
      Aber vielleicht ist ihr Leidensdruck noch nicht hoch genug (Entschuldigung, aber das musste raus).

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      danke für deine Antwort. Die Situation ist allerdings etwas anders:

      Die Mutter hat Ende Februar gesagt bekommen, dass Sie mit dem Kind ausziehen soll. Danach hat sie gleich den Unterhalt beim Jugendamt berechnen lassen und sich eine Wohnung gesucht. Ab 15.03. hat sie die Wohnung. Allerdings hat sie keine Haushaltsgegenstände, da der Vater alles behalten möchte, weil die Mutter ja zu ihm gezogen ist. Aus diesem Grund zieht sie zum 01.04. aus, da die Lieferung von Möbeln bis zum 15.03. nicht möglich ist (Lieferzeit usw.). Daher möchte sie nun wissen, ob sie für Februar und März rückwirkend den Unterhalt verlangen kann, da sie den Kindsvater direkt nach seiner Auszugsaufforderung im Februar schriftlich zur Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung von Kindes- und Betreuungsuntterhalt aufgefordert und danach den Unterhalt berechnen lassen hat. Gleichzeitig verlangt er nun Miete und Stromkosten von ihr.
      Lt. telefonischer Aussage des JA bekommt sie den Unterhalt erst ab Auszug, nach Beratung durch einen Mitarbeiter vom JA kommt es darauf an, in wie weit der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nachkommt - siehe Auflistung von oben. Danach kann das JA allerdings keine eindeutige Aussage treffen.

      Der Vater ist der Meinung, er stellt ja Dach über dem Kopf zur Verfügung. Die Mutter meint, die Höhe von Kindes- und Betreuungsunterhalt übersteigt die Kosten, die sie monatlich mit dem Kind im Haus verursacht, zumal sie auch noch für alle anderen Ausgaben jenseits des Hauses aufkommt.

      Gruß
      Giraffe
    • Hallo Giraffe,
      wenn sie nachweisen kann, dass sie den Kindesvater zur Unterhaltszahlung aufgefordert hat (schriftliche Aufforderung; Aufforderung, Einkommensnachweise zu dessen Berechnung zu übergeben, reicht), steht ihr auch rückwirkend Unterhalt für das Kind zu. Allerdings trägt er, wie von dir aufgeführt, nicht unwesentliche Kosten, die er von der Kindesmutter fordern kann. Eine Aufrechnung rückwirkend und bis zum Auszug Ende April halte ich für sehr problematisch, nicht sinnvoll und rechtlich wohl nicht durchsetzbar. Möglicherweise wäre sein Anspruch höher als der Kindesunterhalt.
      Ab 1.5. wird dann natürlich neu gerechnet.
      Anspruch auf Haushaltsgegenstände hat derjenige, der sie in die Beziehung eingebracht oder der sie nachweislich (Quittungen erforderlich) in dieser Zeit bezahlt hat.
      Einzelheiten zu fast allen Fragen der Rechtslage bei Partnerschaften sowie bei deren Beendigung führt der ISUV-Ratgeber "Gemeinsam leben ohne Trauschein" sehr anschaulich auf. Er ist für 5 Euro bei ISUV zu erwerben (isuv.de/ratgeber-2-gemeinsam-leben-ohne-trauschein/).
      Ich kann ihn sehr empfehlen.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      sie hat also keinen schriftlichen Mietvertrag mit ihm?

      Wenn sie ab 01.04. auszieht, dann kann sie ab 01.04. auch Unterhalt von ihm fordern.

      Und an ihrer Stelle würde ich nur noch fürs Kind und mich selbst einkaufen und auch für den KV keine Kleidung mehr kaufen.

      Und die Möbel, die sie während der Beziehung angeschafft hat, kann sie logischerweise mitnehmen.
      Sie sollte sich überlegen, ob sie nicht vorher umzieht als 01.04..
      Solange das Kind seine Möbel hat dürfte das ja auch unkritisch sein.

      Vielleicht kann sie für die Übergangszeit von Bekannten ein Bett etc. für sich bekommen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke Villa, danke Sophie.

      Ich habe den 01.05. nachträglich auf den 01.04. berichtigt.

      Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag sondern eine mündliche Vereinbarung, dass der Vater die Kosten um sein Haus selbst trägt, da er selbst ja auch keine Miete zahlt und ihm das Haus am Ende der Finanzierung allein gehört. Und wie gesagt, jetzt fordert er zwar diese Kosten, aber er legt nicht offen, wie hoch sie sind.
      Der Vate bestimmt auch, wann Elektrogeräte und Licht eingeschaltet werden, so dass sie ohnehin sehr eingeschränkt in der Nutzung von Strom im Haus ist.
      Die Mutter hatte vor der Geburt des Kindes eine eigene Wohnung, die aber aufgelöst wurde durch den Wunsch des Vaters, dass die Mutter mit dem Kind zu ihm zieht. Von daher weiß sie in etwa, was sie an Warmkosten für sich selbst verbraucht.
      Sie verreist bis zum Auszug oft zu Freunden und Familie, aber ihre persönlichen Gegenstände befinden sich ja trotzdem im Haus. Und da die Familie 2 Stunden entfernt wohnt, ist es schwierig aus der Entfernung neues Mobiliar zu bestellen bzw. liefern zu lassen. Von daher kann sie dort nicht dauerhaft bleiben. Eigene Möbel hat sie zwar, aber keinen Kühlschrank, keine Waschmaschine, keinen Herd, kein Besteck, keine Teller, kein Bett usw. Und die Dinge, die sie hat, bekommt sie nicht so schnell aus dem Haus. Da haben die Umzugsfirmen in der Zeit keine freien Termine.
    • Hallo!
      Ja das ist leider so. Sobald der Partner sagt er zieht aus kannst du damit rechnen dass du Unterhaltspflichtig wirst. Für die jeweilige Situation müsste man dann einen Fachanwalt zu rate ziehen um das ganz genau abklären zu lassen.
      Habe mich damals, als meine Frau ausziehen wollte, gleich mal nach einem Unterhaltsrechner umgesehen da ich wissen wollte wieviel Unterhalt ich denn zahlen werden müsse. XXY bin ich dann fündig geworden.

      lg Michael
    • Danke MIchael55,

      ich habe herausgefunden:

      Der Unterhalt ist um den für Wohnkosten enthaltenen Betrag in Höhe von 20 % zu kürzen, wenn der Barunterhaltspflichtige die Kosten der vom betreuenden Elternteil und dem Unterhaltsgläubiger bewohnten Wohnung trägt, z.B. durch Bedienung des Darlehens bei Wohnungseigentum, da ein Teil des Bedarfs des Kindes durch Naturalunterhalt gedeckt wird.

      LG
      Giraffe