Verrechnung Ausbilduungsvergütung bei volljährigem Kind

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    • Verrechnung Ausbilduungsvergütung bei volljährigem Kind

      Hallo zusammen,

      nachdem ich seit vielen Jahren keinerlei Probleme mit Unterhalt hatte und deshalb mich hier eher zurückgezogen habe, habe ich nun eine Frage zum Unterhalt bei einem volljährigen Kind, das in der Ausbildung ist.

      Folgende Situation:

      Kind ist heute 23 Jahre alt. Nach dem Abitur kam eine "Selbstfindungphase" von ca. 12 Monate, die ich sechs Monate lang finanziert habe, in dem ich einfach den Unterhalt weitergezahlt habe. Da ich nach sechs Monaten keinerlei Anzeichen sah, dass Aktivitäten zu irgendeiner Ausbildung (Lehre oder Studium) ergriffen wurden, habe ich die Zahlungen eingestellt. Das wiederum ließ die Aktivität auf 100% steigen und ich bekam eine Immatrikulationsbescheinigung, so dass ich die Zahlungen wieder aufnahm.

      Leider war das Studium nicht erfolgreich, d.h. Sohnemann brach nach zwei Semester das Studium wieder ab. Anschließend jobbte er in einer kleinen Firma, die ihn nicht monetär bezahlte, sondern materiell. Das war mir letztlich gleichgültig, da er in diesem Unternehmen ab dem folgenden Herbst eine Ausbildung begann (4 Lehrjahre, drei Zeitjahre). Das erste Lehrjahr wurde aufgrund des Abiturs und des Praktikums im Unternehmen erlassen (Handwerkskammer stimmte zu). Gleichzeitig war die Möglichkeit das letzte Lehrjahr (sechse Monate) zu kürzen, falls die Leistungen in den beiden Lehrjahren zwei und drei entsprechend gut waren (was sie auch waren). Die Vergütung beträgt im zweiten Lehrjahr 785,--€, im dritten 878,--€ und im vierten 929,--€ jeweils monatlich.

      Ich ging bisher davon aus, dass die Ausbildungsvergütung nicht auf den Unterhalt angerechnet wird. Bin aber nach dem Lesen von etlichen Beiträgen hier sehr verunsichert.

      Ich weiß, dass ich Unterhalt zu zahlen habe, bis eine Ausbildung abgeschlossen, bzw. das 25te Lebensjahr vollendet ist.

      Das Verhältnis zwischen mir und Sohnemann ist distanziert, aber nicht schlecht, soll heißen, solange ich zahle, ist alles gut. Er meldet sich von sich aus gar nicht, wenn ich mal nachfrage, bekomme ich mit einer entsprechenden Zeitverzögerung ein paar Infos. Auch kommt er ab und zu mal vorbei (2-3 mal im Jahr), meist um Geschenke zum Geb. oder zu Weihnachten abzuholen.

      Über seine Ausbildung haben wir - bevor er den Vertrag unterzeichnete - lange gesprochen und ich glaube, dass ich mit ihm hier ganz gut ausgekommen bin.

      Meine Frage ist nun, welche "Freibeträge" sind bei Ausbildungen üblich, bzw. ab wann wird dieses Einkommen angerechnet?

      Bleibt noch zu sagen, dass wir uns im Einfluss des OLG Stuttgart befinden.

      Schon mal im Voraus vielen Dank für die Anmerkungen aus dem Forum

      VG -- JUB
    • Hallo JUB,

      der Bedarf des Sohnes hängt davon ab, ob er noch bei seiner Mutter lebt oder nicht.

      Lebt er noch zu Hause, richtet sich sein Bedarf nach dem Einkommen von dir und seiner Mutter, da ja beide barunterhaltspflichtig sind. Das heißt, man addiert die bereinigten Einkünfte beider Elternteile und kann den Bedarf in der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Davon wird das volle Kindergeld abgezogen, ebenfalls das volle Nettogehalt bis auf eine 90-€-Ausbildungspauschale, und sollte es dann noch einen Restbedarf geben, wird dieser anteilig nach dem Einkommen, das über dem Selbstbehalt von 1300 € liegt, aufgeteilt.

      Hat er eine eigene Wohnung, beträgt sein Bedarf pauschal 735 €. Auch davon wird das volle Kindergeld abgezogen sowie das volle Nettogehalt (bis auf die 90 €). Bleibt dann noch ein Restbedarf, teilen sich das, wie oben, beide Eltern anteilig nach Leistungsfähigkeit.

      Dass du noch Unterhalt zahlen musst, ist daher unwahrscheinlich.

      Nachlesen kannst du das in den für Stuttgart zuständigen Süddeutschen Leitlinien (olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/…C3%BCdL/S%C3%BCdL2015.pdf), wobei die Zahlen hier nicht mehr ganz aktuell sind, aber die Grundprinzipien sind ja entscheidend, siehe v.a. den Punkt 13.2.

      Unterhaltspflichtig sein heißt ja nicht, auf jeden Fall Hunderte von € zahlen zu müssen, sondern, gerade beim volljährigen Kind, nur dann, wenn es sich in der (Erst-)Ausbildung befindet und bedürftig ist, d.h. wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      super, vielen Dank! Das hilft mir weiter. Die UH-Berechnung haben wir genauso gemacht, wie Du geschrieben hast, d.h. bereinigtes Netto von mir und Ex, dann DT, KG abziehen, danach anteilmäßig verteilt. Was meine Ex tatsächlich zahlt, weiß ich nicht, da Sohnemann bei ihr wohnt. Da kann man ja vieles verrechnen...
      Der Titel, den meine Ex hatte, endete mit der Volljährigkeit. Anschließend haben wir das im gegenseitigen Einvernehmen ausgehandelt, d.h. es existiert kein Titel. Damit wird die Verhandlung wesentlich einfacher.

      Ich war der Meinung, dass die Ausbildungsvergütung nicht einbezogen wird, aber das hast Du ja jetzt klargestellt.

      Damit kann ich neu rechnen (ich habe ja alle Zahlen) und dann mit Sohnemann ins Gespräch gehen. Ich gehe davon aus, dass wir das auch bilateral hinkriegen.

      Nochmals vielen Dank und bis bald.

      VG -- JUB