Ein herzliches Hallo an ALLE,
habe mich hier angemeldet in der Hoffnung auf Hilfe bzw. Tipps.
Thema Unterhalt ist absolutes Neuland für mich, nachfolgendes betrifft eine gute Freundin.
Ich hab mal versucht das Wesentliche so kurz wie möglich zusammen zufassen und hoffe nun mit Eurer Hilfe etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Trennung im Jahr 2004
Statt seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen ( musste per Pfändung beigetrieben werden ) zieht es derKV vor, mehrfachAbänderungsklagen einzureichen.
Auf sein Umgangsrecht verzichtet er…..
2010 erwirkt der KV ein Abänderungsurteil
….fällt das Einkommen( 1.860 € ) in Einkommensgruppe 2.
Wegen erhöhter Zahl Unterhaltsberechtigter
( 4 Kinder -geborenAug. 1994 – Juni. 1996 – 2 x Jan. 2000 )erfolgt Einstufung in Gruppe 1.
Der Selbstbehalt von 900,- € wurde auf 770,- € reduziert, da der KV nur 250,- € Wohnkosten hatte.
Es standen somit 1.090,-€ für Unterhalt zur Verfügung.
1+2a.426,- € - 92,- € = 334,- €
Okt. 2012 verstarb die älteste Tochter,
der Unterhalt für die anderen 3 Kinder , alle in der dritten Altersstufe, wurdenach entsprechend auf
100 % erhöht.( 3 x 334,- € )
Feb. 2013 legt KV Urkunden über Unterhaltsverpflichtung vor
Dynamisch ab 01.01.2013 in Höhe von 100 % - 3. Altersstufe
1+2a. 426,- € - 92,- € = 334,- €
Unterhaltsverpflichtung nunmehr nur nochgegenüber den Zwillingen.
In Anbetracht der nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtungfür zwei Kinder, ging der Anwalt der KM davon aus, dass der zu zahlende Unterhalt( dritte Altersgruppe sowie dritte Einkommensgruppe ) monatlich a. 377,- € beträgt. Der KV wurde aufgefordert , über diese Unterhaltsbeträge vollsteckbare Unterhaltstitelerstellen zu lassen, bzw. vorzulegen.
Nov.2013 Anwalt des KV teilt mit, dass die Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe der DDT nicht mit den Leitlinien des OLG Frankfurt in Einklang stünden,da diese von zwei Unterhaltsberechtigten als Regelfall für die DDT ausgingen und der KV in die zweite Einkommensgruppe einzugruppieren sei. Die Unterhaltsverpflichtungen würden sich somit auf 356,- € pro Kind belaufen.
Darüber hinaus wurde darauf aufmerksam gemacht, dass wenn weiterhin Unterhalsrückstände in der bisherigen Höhe vollstreckt würden, der KV weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Unterhaltverpflichtungen im Rahmen der Vollstreckungsurkunden nachzukommen, sodass es wieder zu Unterhaltsrückständen und Pfändungen kommen werde.
Dez. 2013 Urkundenüber die Abänderung Unterhaltsverpflichtung
Jetzt statischvom 01.09.2013356,- €
Anwalt KM schickt die betreffenden Urkunden mit dem Hinweis , derzeit sind also 712,- € vom KV zu zahlen, der darüber hinaus gehende Betrag ist auf den Unterhaltsrückstand zu verrechnen.
Aug. 2014 macht der KV eine Erbschaft
– Grundstück, Haus,Fahrzeuge im Wert von ca. 70.000,- € sowie Ersparnisse die weit über
100.000,- € gelegen haben dürften.
Die inzwischen bestehenden Unterhaltsrückständevon über 20.000,- €wollte der KV aber dennoch nicht begleichen. Es wurde stattdessen immer wieder ein Vergleich über 10.000,- € angeboten, damit sollten alle Ansprüche abgegolten sein. Dies wurde mehrfach abgelehnt unddie Zahlung dervollen Rückstände gefordert.
Aug. 2014 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe -
diesbezüglicheErklärungen usw. wurden an Anwalt geschickt.
Nov. 2014
teiltAnwalt des KV mit, dass KV seit März krankgeschrieben sei und sei t Mai 2014 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 55,15 € netto beziehe, woraus sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.682,- € ergebe. Er sei nicht mehr in der Lage den titulierten Unterhalsverpflichtungen in Höhe von 356,- € monatlich nachzukommen.
Unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- € wäre er nur noch zur Zahlung in Höhe von 341,- € pro Kind in der Lage. Sollte einer Abänderung nicht zugestimmt werden, werde man einen Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
( Selbstbehalt 1.000,- € ???-dieser wurde doch wegen der geringen Wohnkosten auf 770,- € reduziert, vielmehr sind jetzt die 250,- € Wohnkosten auch noch weggefallen, da er inzwischen Erbe der Immobilie ist. )
Dez. 2014 Zwangsvollstreckung der Unterhaltsschulden
Titel wurde ausgehändigt obwohl er auch den laufenden Unterhalt betrifft .
Anwalt zahlt nicht den vollen Betrag aus, ziehtangefallene Anwaltskosten sowie Verfahrensgebühr der Zwangsvollstreckung ab.
Forderungsaufstellungfehlerhaft ( hierauf wurde schon vor Beauftragung der Zwangsvollstreckung mehrfach hingewiesen)
Zahlungen wurden doppelt gebucht, ( es wurde zwar Abänderung versprochen, Forderungsaufstellung wurde aber nicht entsprechend korrigiert )
Es wurden keine Zinsen berücksichtigt ( zunächst telef. Auskunft des Anwalts, Zinsen gibt es keine, da Unterhaltsschulden nicht verzinst werden können. Auf nochmalige Nachfrage, teilt er dann schriftlich mit, dass sich eine Verzinsung nicht aus den Titeln ergebe, sodass hier auch keine Zinsen tituliert waren und somit nicht vollstreckt werden konnten )
Ein Teil der angefallenen Anwaltskosten die unzähligen Abänderungsklagen betreffend wurden nicht berücksichtigt. ( diesbezügliche Aussage, waren nicht tituliert, sodass diese auch nicht vom KV zu zahlen waren )
Selbstbehalt von 770,- € bei Unterhalsberechnung nicht berücksichtigt usw.
PKH wurde auch nicht wie vereinbart beantragt.
( seine Stellungnahme hierzu : wurde nicht beantragt, da es die ganze Angelegenheit nur verzögert hätte )
Es wurde dann noch mehrmals um Klärung bzgl. der nicht korrekten Forderungsaufstellung sowie Beantwortung der Frage,warum die Rechnungen sowie die Zinsen nicht tituliert waren, gebeten.
EineAntwort blieb er bis heute schuldig ….
Da der KV seitFeb. 2015 seiner Unterhaltsverpflichtung mehr oder weniger nachkommt
( zahlt zwar immer rückwirkend mit einem Monat Verspätung) und die KM neben dem Tod der Tochter noch eine schwere Hirntumor OP zu verkraften hat, wurde Anpassung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle usw. versäumt.Keine Frage, dies war ein großer Fehler aber es fehlte einfach die nötige Kraft und Ausdauer.
Jetzt erhielt die KM wieder mal ein Schreiben indem behauptet wird, die Tochter wäre nach deren Informationen, wirtschaftlich selbständig. ( Dies entspricht natürlich nicht den Tatsachen, die minderjährige Tochterist nach wie vor Schülerin. ) Es wird damit gedroht, sollte kein Nachweis erfolgen, dass sie noch die Schule besucht bzw. keine Einkünfte hat, werde man die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen.
Wie verhält man sich jetzt richtig ?Genügt eine einfache Mitteilung wie z.B.
„“““ XXX hat keinerlei Einkünfte, sie besucht nach wie vor die Schule““““ oder muss tatsächlich als Nachweis, eine Bestätigung der Schule eingereicht werden ?
Weitere Vorgehensweise?
Anwalt nötig oder erst mal selbst Unterhaltsanpassung bzw. Abänderung Unterhaltsurkunde bzgl. dynamisch sowie Anpassung an die DDT fordern ?
Einkommensnachweise fordern ? Falls ja, wie lange rückwirkend ist dies möglich ?
Rückwirkend wird wohl nichts mehr zu retten sein, oder doch ?
Bin für jeden Tipp oder Hinweis dankbar
LG
CM2012
habe mich hier angemeldet in der Hoffnung auf Hilfe bzw. Tipps.
Thema Unterhalt ist absolutes Neuland für mich, nachfolgendes betrifft eine gute Freundin.
Ich hab mal versucht das Wesentliche so kurz wie möglich zusammen zufassen und hoffe nun mit Eurer Hilfe etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Trennung im Jahr 2004
Statt seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen ( musste per Pfändung beigetrieben werden ) zieht es derKV vor, mehrfachAbänderungsklagen einzureichen.
Auf sein Umgangsrecht verzichtet er…..
2010 erwirkt der KV ein Abänderungsurteil
….fällt das Einkommen( 1.860 € ) in Einkommensgruppe 2.
Wegen erhöhter Zahl Unterhaltsberechtigter
( 4 Kinder -geborenAug. 1994 – Juni. 1996 – 2 x Jan. 2000 )erfolgt Einstufung in Gruppe 1.
Der Selbstbehalt von 900,- € wurde auf 770,- € reduziert, da der KV nur 250,- € Wohnkosten hatte.
Es standen somit 1.090,-€ für Unterhalt zur Verfügung.
1+2a.426,- € - 92,- € = 334,- €
- 346,- € - 65,- € = 269,- €
- 364,- € - 108,- € = 256,60 €
Okt. 2012 verstarb die älteste Tochter,
der Unterhalt für die anderen 3 Kinder , alle in der dritten Altersstufe, wurdenach entsprechend auf
100 % erhöht.( 3 x 334,- € )
Feb. 2013 legt KV Urkunden über Unterhaltsverpflichtung vor
Dynamisch ab 01.01.2013 in Höhe von 100 % - 3. Altersstufe
1+2a. 426,- € - 92,- € = 334,- €
- 426,- € - 95,- € = 331,- €
Unterhaltsverpflichtung nunmehr nur nochgegenüber den Zwillingen.
In Anbetracht der nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtungfür zwei Kinder, ging der Anwalt der KM davon aus, dass der zu zahlende Unterhalt( dritte Altersgruppe sowie dritte Einkommensgruppe ) monatlich a. 377,- € beträgt. Der KV wurde aufgefordert , über diese Unterhaltsbeträge vollsteckbare Unterhaltstitelerstellen zu lassen, bzw. vorzulegen.
Nov.2013 Anwalt des KV teilt mit, dass die Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe der DDT nicht mit den Leitlinien des OLG Frankfurt in Einklang stünden,da diese von zwei Unterhaltsberechtigten als Regelfall für die DDT ausgingen und der KV in die zweite Einkommensgruppe einzugruppieren sei. Die Unterhaltsverpflichtungen würden sich somit auf 356,- € pro Kind belaufen.
Darüber hinaus wurde darauf aufmerksam gemacht, dass wenn weiterhin Unterhalsrückstände in der bisherigen Höhe vollstreckt würden, der KV weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Unterhaltverpflichtungen im Rahmen der Vollstreckungsurkunden nachzukommen, sodass es wieder zu Unterhaltsrückständen und Pfändungen kommen werde.
Dez. 2013 Urkundenüber die Abänderung Unterhaltsverpflichtung
Jetzt statischvom 01.09.2013356,- €
Anwalt KM schickt die betreffenden Urkunden mit dem Hinweis , derzeit sind also 712,- € vom KV zu zahlen, der darüber hinaus gehende Betrag ist auf den Unterhaltsrückstand zu verrechnen.
Aug. 2014 macht der KV eine Erbschaft
– Grundstück, Haus,Fahrzeuge im Wert von ca. 70.000,- € sowie Ersparnisse die weit über
100.000,- € gelegen haben dürften.
Die inzwischen bestehenden Unterhaltsrückständevon über 20.000,- €wollte der KV aber dennoch nicht begleichen. Es wurde stattdessen immer wieder ein Vergleich über 10.000,- € angeboten, damit sollten alle Ansprüche abgegolten sein. Dies wurde mehrfach abgelehnt unddie Zahlung dervollen Rückstände gefordert.
Aug. 2014 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe -
diesbezüglicheErklärungen usw. wurden an Anwalt geschickt.
Nov. 2014
teiltAnwalt des KV mit, dass KV seit März krankgeschrieben sei und sei t Mai 2014 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 55,15 € netto beziehe, woraus sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.682,- € ergebe. Er sei nicht mehr in der Lage den titulierten Unterhalsverpflichtungen in Höhe von 356,- € monatlich nachzukommen.
Unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- € wäre er nur noch zur Zahlung in Höhe von 341,- € pro Kind in der Lage. Sollte einer Abänderung nicht zugestimmt werden, werde man einen Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
( Selbstbehalt 1.000,- € ???-dieser wurde doch wegen der geringen Wohnkosten auf 770,- € reduziert, vielmehr sind jetzt die 250,- € Wohnkosten auch noch weggefallen, da er inzwischen Erbe der Immobilie ist. )
Dez. 2014 Zwangsvollstreckung der Unterhaltsschulden
Titel wurde ausgehändigt obwohl er auch den laufenden Unterhalt betrifft .
Anwalt zahlt nicht den vollen Betrag aus, ziehtangefallene Anwaltskosten sowie Verfahrensgebühr der Zwangsvollstreckung ab.
Forderungsaufstellungfehlerhaft ( hierauf wurde schon vor Beauftragung der Zwangsvollstreckung mehrfach hingewiesen)
Zahlungen wurden doppelt gebucht, ( es wurde zwar Abänderung versprochen, Forderungsaufstellung wurde aber nicht entsprechend korrigiert )
Es wurden keine Zinsen berücksichtigt ( zunächst telef. Auskunft des Anwalts, Zinsen gibt es keine, da Unterhaltsschulden nicht verzinst werden können. Auf nochmalige Nachfrage, teilt er dann schriftlich mit, dass sich eine Verzinsung nicht aus den Titeln ergebe, sodass hier auch keine Zinsen tituliert waren und somit nicht vollstreckt werden konnten )
Ein Teil der angefallenen Anwaltskosten die unzähligen Abänderungsklagen betreffend wurden nicht berücksichtigt. ( diesbezügliche Aussage, waren nicht tituliert, sodass diese auch nicht vom KV zu zahlen waren )
Selbstbehalt von 770,- € bei Unterhalsberechnung nicht berücksichtigt usw.
PKH wurde auch nicht wie vereinbart beantragt.
( seine Stellungnahme hierzu : wurde nicht beantragt, da es die ganze Angelegenheit nur verzögert hätte )
Es wurde dann noch mehrmals um Klärung bzgl. der nicht korrekten Forderungsaufstellung sowie Beantwortung der Frage,warum die Rechnungen sowie die Zinsen nicht tituliert waren, gebeten.
EineAntwort blieb er bis heute schuldig ….
Da der KV seitFeb. 2015 seiner Unterhaltsverpflichtung mehr oder weniger nachkommt
( zahlt zwar immer rückwirkend mit einem Monat Verspätung) und die KM neben dem Tod der Tochter noch eine schwere Hirntumor OP zu verkraften hat, wurde Anpassung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle usw. versäumt.Keine Frage, dies war ein großer Fehler aber es fehlte einfach die nötige Kraft und Ausdauer.
Jetzt erhielt die KM wieder mal ein Schreiben indem behauptet wird, die Tochter wäre nach deren Informationen, wirtschaftlich selbständig. ( Dies entspricht natürlich nicht den Tatsachen, die minderjährige Tochterist nach wie vor Schülerin. ) Es wird damit gedroht, sollte kein Nachweis erfolgen, dass sie noch die Schule besucht bzw. keine Einkünfte hat, werde man die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen.
Wie verhält man sich jetzt richtig ?Genügt eine einfache Mitteilung wie z.B.
„“““ XXX hat keinerlei Einkünfte, sie besucht nach wie vor die Schule““““ oder muss tatsächlich als Nachweis, eine Bestätigung der Schule eingereicht werden ?
Weitere Vorgehensweise?
Anwalt nötig oder erst mal selbst Unterhaltsanpassung bzw. Abänderung Unterhaltsurkunde bzgl. dynamisch sowie Anpassung an die DDT fordern ?
Einkommensnachweise fordern ? Falls ja, wie lange rückwirkend ist dies möglich ?
Rückwirkend wird wohl nichts mehr zu retten sein, oder doch ?
Bin für jeden Tipp oder Hinweis dankbar
LG
CM2012