Informationspflicht des Studierenden gegenüber Unterhaltszahler

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Informationspflicht des Studierenden gegenüber Unterhaltszahler

      Ich zahle seit August 2016 meiner 20 jährigen Tochter den 120%Satz der Düsseldorfer Tabelle an Unterhalt. Leider hat sie seit der Trennung vor zwei Jahren den Kontakt zu mir komplett eingestellt. Die KM informiert mich auch nicht über unsere gemeinsame Tochter, da sie der Meinung ist, dass sie das selber tun muss, da sie ja Volljährig sei.

      Nun möchte ich wissen, ob ich irgendeine Handhabe habe, bzw. ob meine Tochter eine Art von Informationsverpflichtung mir gegenüber hat. Das Wintersemester geht jetzt zu ende und ich weiß nichts über den Status Quo.

      Das selbe geht für meinen 17jährigen Sohn. Auch er straft mich mit Kontaktabbruch. Ich erfahre nichts über den schulischen Status. Die KM informiert mich nur nach Nachfrage und das auch sehr sparsam. Auch hier zahle ich brav Unterhalt.

      Was kann ich tun?
    • Hallo edy,

      Die KM hat nur einen Unterhaltstitel für unseren 17jährigen Sohn und die 10jährige Tochter Ende 2016 bekommen.

      Unsere 20jährigr Tochter hat keinen Titel. Die Unterhaltssumme wurde Mitte 2016 von der Anwältin der KM ausgerechnet und von mir seit August 2016 freiwillig gezahlt. Die Anpassung von 7 € von 2016 auf 2017 habe ich nicht gemacht. Ich habe gehofft, das meine Tochter sich meldet um diese einzufordern.

      Was die KM zahlt weiß ich nicht.
    • Hallo Braunauge,

      Wenn kein Titel besteht kannst du die Zahlung vorerst einstellen.

      Die Tochter muss dann tätig werden.

      Sie muss nachweisen:

      ob sie in Schule oder Ausbildung ist.

      Das Einkommen der KM

      Ihr evtl. eignes Einkommen

      lg
      edy


      Braunauge schrieb:

      Die Unterhaltssumme wurde Mitte 2016 von der Anwältin der KM ausgerechnet

      Die Anwältin darf nicht gleichzeitig Mutter und Tochter vertreten.

      Welchen Betrag zahlst du denn nach der DT ? in Euro?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Braunauge,
      ich würde es so machen, wie Edy es vorschlägt: Unterhalt sofort einstellen und der Tochter mitteilen, dass du selbstverständlich deiner Unterhaltsverpflichtung nachkommst, wenn du
      - beleghafte Auskunft über das Einkommen ihrer Mutter
      - beleghafte Auskunft über ihre gegenwärtige Ausbildung
      - beleghafte Auskunft über etwaige BAföG-Leistungen (auch Ablehnungsbescheid)
      von ihr erhältst.
      Erst dann ist eine seriöse Berechnung deines Haftungsanteils am Unterhalt möglich, sofern sie nachweislich einer Ausbildung nachgeht.

      Da du offenbar zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet bist ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (an 1. Stelle die Minderjährigen, dann evtl. deine volljährige Tochter).

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Braunauge,

      wichtig wäre auch noch wo die Tochter lebt?
      Im' Haushalt der Mutter oder im eigenen Haushalt?


      Villa schrieb:

      Hallo Braunauge,



      Da du offenbar zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet bist ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (an 1. Stelle die Minderjährigen, dann evtl. deine volljährige Tochter).

      Gruß
      Villa
      Da wäre eine neue Ehefrau auch noch vorrangig zu berücksichtigen.

      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • edy schrieb:

      Die Anwältin darf nicht gleichzeitig Mutter und Tochter vertreten.

      Welchen Betrag zahlst du denn nach der DT ? in Euro?
      Wir sind immer noch nicht geschieden und versuchen "die Angelegenheit" wegen der Kinder, besonderes wegen der 10jährigen Tochter, so geräuschlos wie möglich abzuwickelnden.

      Mein Anwalt und ich stimmten zu, das die Anwältin der KM die Berechnung für alle Kinder macht. Den Titel hat sie auch nur bekommen, weil damit ausgeschlossen wurde, das die KM Unterhalt bekommt.

      Zur Zeit zahle ich für meine 20jährige Tochter 430€ und zahle auch die Krankenversicherung.
    • sturkopp schrieb:

      Hallo Braunauge,

      wichtig wäre auch noch wo die Tochter lebt?
      Im' Haushalt der Mutter oder im eigenen Haushalt?
      Meine Tochter studiert in einer anderen Stadt, rund 300km entfernt von der KM. Dort soll sie ein Zimmer gemietet haben. Ich weiß nicht, ob sie dort auch gemeldet ist.

      So viel ich weiß ist sie aber mehr bei der KM als am Studiumsort. Besonders an den Wochenenden.
    • Hallo,

      dann bitte sie um eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.
      Entweder bekommt sie die beim Studienbüro bzw. kann die selbst über ihren studi-Account ausdrucken.

      Und dann fordere sie auf Bafög (sofern noch nicht geschehen) zu beantragen.

      Wie ist der Haftungsanteil von der KM und dir bei der Volljährigen?
      Wenn dieser nicht ermittelt ist müsstest du erst mal gar nichts zahlen, ohne Titel.

      Dann könntest du sie auffordern dir die Unterlagen der KM zukommen zu lassen und freiwillig ihr deine zusenden. Dann könnte das berechnet werden und du hast keine Auskunft zurückgehalten. Und weise gleich darauf hin, dass du ja noch ihren Geschwistern unterhaltspflichtig bist und diese vor ihr stehen und erst Geld bekommen.

      Den minderjährigen Kindern gegenüber hast du einen Selbstbehalt von 1.080 €, ihr 1.300 €.
      Und bei ihr ist das ganze Kindergeld zu berücksichtigen, nicht nur das halbe.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ich danke Euch allen für die guten Hinweise und tollen Tipps, und werde das nun angehen. Das Ende des ersten Semesters ist ja ein guter Zeitpunkt.

      Ich habe letztens etwas gelesen, dass leider sehr weh tut: „Früher haben die Leute über mich gesagt: ,Ist das ein toller Papa‘. Aber im Moment der Trennung gab es einen Salto rückwärts in ein Rollenmodell der 1950er Jahre. Plötzlich war der Vater ideal, wenn er komplett auszog und sich nur noch ums Geld kümmerte.“ So geht es mir leider zur Zeit und am schlimmsten ist dabei, dass ich kaum Handhabe habe.
    • Hallo Braunauge,

      ich weiß nicht, wie lange eure Trennung zurück liegt, aber lass deinen Kindern halt die Zeit, die sie benötigen, um mit den neuen Umständen zurecht zu kommen.

      Im Übrigen ist das hier nicht ganz korrekt:

      edy schrieb:

      Die Tochter muss dann tätig werden.

      Sie muss nachweisen:

      ...()...Das Einkommen der KM...

      Deine Tochter muss dir gegenüber das Einkommen der Mutter nicht belegen. Du hast, wenn es für die Haftungsquote erforderlich ist, einen eigenen Anspruch gegen die Mutter.

      Ich gehe allerdings davon aus, dass du diese Auskunft bereits erhalten hast, weil die Anwältin anderenfalls ja kaum deinen Unterhaltsanteil hätte berechnen können. Hinzu kommt, dass du erwähnt hast, noch zwei weitere minderjährige Kinder im
      Haushalt der Mutter im Alter von 17 und 10 Jahren gelassen zu haben, weshalb ich davon ausgehe, dass deine Noch-Ehefrau
      ggf. kein all zu großes, eigenes Einkommen erwirbt?
      Wenn du an deine Tochter 430 EUR Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlst und sie 192 bzw. 194 EUR Kindergeld als eigenes Einkommen erzielt, von dem sie 90 EUR als Ausbildungspauschale abziehen kann, sie aber in einem eigenen Haushalt (am Studienort) lebt, liegt entweder ein Mangelfall vor oder deine Frau zahlt bereits ihren Haftungsanteil bzw. BAföG oder weiteres
      Einkommen der Tochter sind bereits berücksichtigt worden? Denn der Unterhaltsanspruch (ohne eigenes Einkommen) deiner Tochter läge bei zumindest 735EUR/mtl. (wobei das Kind Studiengebühren und die Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung als Mehrbedarf zusätzlich verlangen kann).

      Im Übrigen dürfte es ganz normal sein, dass Studenten die Wochenenden bzw. ihre Semesterferien gern zu Hause verbringen, weshalb ich nicht verstehe, was du deiner Tochter hier konkret zum Vorwurf machen möchtest? So lange Sie ihre Ausbildung ziel-
      strebig verfolgt (wobei "zielstrebig" hier an den Umständen des Einzelfalls auszulegen ist, gerade also auch bei Scheidungskindern),
      erblicke ich hier nichts Verwerfliches. Volljährige Kinder kannst du auch nicht zum Umgang mit dir zwingen (das würde also keinen Verwirkungsgrund darstellen), ebenso wenig wie deinen 17-jährigen Sohn.

      Ich halte hier ein behutsames und vor allem vorhaltsfreies Umgehen mit deiner Tochter für weitaus konstruktiver, sollte dir daran gelegen sein, euer Vater- Tochter/ Sohn- Verhältnis nicht selbst zu schädigen. Drum prüfe bitte nochmal die Berechnung des/ der Anwälte des Unterhalts (auch, was die hierfür hinzu gezogenen Auskünfte usw. betrifft), bevor du nun ggf. völlig unnötig und ggf. nur aus eigener Kränkung heraus einen "Krieg" eröffnest, den deine Tochter sicher nicht als nette Geste ihres Vaters empfinden wird. Wenn du euer Verhältnis nach der Trennung verbessern möchtest, geh also etwas taktvoller auf sie zu, erkenne ihre Leistungen (Studium/ Ende 1. Semester und das trotz der Scheidungsumstände) an und erkläre ihr ggf. bei einem gemeinsamen Essen, dass du dich nicht nur ernsthaft für ihr Leben weiter interessierst, sondern als Unterhalsgläubiger eben auch rechtliche Informationsansprüche hast.
    • Hallo Lilly22,

      da du dich hier über Dinge auslässt, die hier garnicht thematisiert wurden, frage ich mich, ob Du mir noch mehr sagen möchtest. Der Account scheint auch nur für diese Meldung gegründet worden zu sein.

      Ich habe hier niemanden einen Vorwurf gemacht, sondern nur die Tatsachen beschrieben. Ich würde mich freuen, wenn auch Du dies hier beherzigen würdest, und mir nicht mit spitzen Bemerkungen und Ratschlägen von einem Außenstehenden ohne Hintergrundwissen daher kommst. Es ist für mich schon schwer genug, keinen Kontakt zu meinen Kindern zu haben.

      Die Anwältin der KM hat den Unterhalt für die Kinder berechnet. Somit muss ich davon ausgehen, dass alles rechtens ist.

      Außerdem hier ein Update:
      Meine jetzt bald 21jährige Tochter hat mir in einer kurzen SMS geschrieben, dass sie das Studium in Oldenburg abgebrochen hat (2. Semester) und jetzt ab dem Wintersemester in Düsseldorf Kunstgeschichte studiert.

      Hierzu zwei Fragen:
      Muss ich für die Zeit zwischen Exmatrikulation und Immatrikulation Unterhalt zahlen?
      Und da ich ja nicht weiß ob sie im Sommersemester überhaupt einmal an der Uni war, muss sie mir vielleicht das beweisen können?


      PS: Da ich weiß, dass meine Tochter hier mitließt: Liebe Tochter, melde dich bitte einfach bei mir. Wir können über alles reden. Das ist einfacher für alle.
      Bitte keine Realnamen verwenden!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Hallo,

      nein, da sie momentan nicht studiert bzw. in einer Ausbildung ist sie nicht unterhaltsberechtigt, da volljährig und abgeschlossene Schulausbildung.
      Es ist ihr zuzumuten, dass sie bis zu Beginn des Studiums (was sie nachweisen muss mittels Immatrikulationsbescheinigung) sich selbst unterhält beispielsweise durch jobben.

      Und ein Wechsel des Studiums zu diesem Zeitpunkt ist auch für den Unterhaltsanspruch unschädlich.
      Es müsste auch eine Exmatrikulationsbescheinigung geben. Ab diesem Zeitpunkt hat sie definitiv für den Übergangszeitraum keinen Unterhaltsanspruch.

      Sophie

      P.S. Was du freiwillig zahlst, wenn sie sich meldet und das ganze persönlich mit dir bespricht, ist eine ganz andere Sache. Auf so eine SMS hin ohne Kontakt und Erklärung würde ich nur das zahlen was ich müsste.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Braunauge schrieb:

      Die Anwältin der KM hat den Unterhalt für die Kinder berechnet. Somit muss ich davon ausgehen, dass alles rechtens ist.
      Außerdem hier ein Update:
      Meine jetzt bald 21jährige Tochter hat mir in einer kurzen SMS geschrieben, dass sie das Studium in Oldenburg abgebrochen hat (2. Semester) und jetzt ab dem Wintersemester in Düsseldorf Kunstgeschichte studiert.
      Hallo Braunauge,

      aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass die Anwältin der KM zunächst mal die Interessen der KM vertritt und Du nicht davon ausgehen solltest, dass alles, was dort berechnet und verlangt wird, auch korrekt ist.
      Ich empfehle Dir in jedem Fall, die Berechnung zu überprüfen.

      Was den Studienabbruch angeht, stimme ich Sophie zu. Ich würde von der Tochter sowohl die Im- als auch Exmatrikulations-Bescheinigungen verlangen.

      Außerdem halte ich eine SMS nicht für eine geeignete Form der Benachrichtigung.

      Und wenn Deine Tochter hier mitliest: Mit einem Gespräch unter Erwachsenen (und das ist Deine Tochter ja mittlerweile) erreicht man oftmals mehr.

      Viel Erfolg und Grüße
      Odi
    • Hallo Matthias,


      mawa99 schrieb:

      die 90€ ( die 90€ sind der Höchstsatz ) Ausbildungsaufwandspauschale findest du in den OLG Leitlinie. In der Regel sind dies 10% der Ausbildungsvergütung max. jedoch 90€.
      aber das weiß ich doch. ;) Es gibt aber doch in diesem Fall gar keine Ausbildungsvergütung (Tochter ist Studentin). Lilly sprach vom Kindergeld. Und das ist - wie wir alle wissen - bedarfsdeckend anzusetzen.

      Liebe Grüße
      Susanne
    • Hallo Odi,

      kann dein geschriebenes auf Grund meiner Erfahrungen nur bestätigen und Braunauge raten nicht in Naivität und Gefühlsduselei zu verfallen. Der Aufschlag könnte heftig und schmerzhaft werden. Leider ein Problem vieler heutiger Männer sich immer wieder einwickeln zu lassen anstatt klare Verhältnisse zu schaffen. Ging mir übrigens auch mal so!

      @Braunauge Der Studiengang der abgebrochen wurde hat was mit dem nun erwählten zu tun? Ich würde hier auch klar aufzeigen das bitte ein zielstrebiges Erreichen einer Berufs/Studienabschlusses anzustreben ist und dieser Wechsel der erste und letzte ist der alimentiert wird. Solltest du natürlich zu viel Geld haben und nicht wissen wohin damit dann immer raus an die lieben Kleinen! Kunstgeschichte "Kopfschüttel" ( endet meist als Museumsführerin auf 20 Stundenbasis zum Mindestlohn - tolle Sache - ) - kein Wunder das der Mittelstand und das Handwerk zu Grunde geht wenn jeder denkt studieren zu müssen egal welchen Rotz Hauptsache studieren.

      Grüße
      Matthias