Susanne schrieb:
Hallo Matthias,
aber das weiß ich doch. Es gibt aber doch in diesem Fall gar keine Ausbildungsvergütung (Tochter ist Studentin). Lilly sprach vom Kindergeld. Und das ist - wie wir alle wissen - bedarfsdeckend anzusetzen.
Liebe Grüße
Susanne
Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Köln vom 30.01.2013 (Az.: 4 UF 218/12)
"Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde des Antragsgegners (des Sohnes) als erfolgreich ansieht und die Beschwerde des Antragstellers zurückweisen wolle.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es den Abzug von 90,00€ sowie die Fahrtkosten zusammen als einkommensmindernd auf Seiten des Antragsgegners berücksichtigen wolle. Hierzu führt das Oberlandesgericht wie folgt aus:
„Bei dem Abzug von 90,00€ handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Pauschale, sondern um eine Pauschale von ausbildungsbedingten Mehrbedarf (s. auch Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle und 10.3.2 der Kölner Unterhaltsleitlinien). Dieser findet seine Rechtfertigung neben sonstigen berufsbedingten Aufwendungen in einem Arbeitsanreiz (…). Und in der Notwendigkeit der Anschaffung von Büchern, sonstigen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, die bei einem Arbeitnehmer normalerweise nicht anfallen, bzw. durch steuerliche Absetzung einen gewissen Ausgleich finden. Eine Verrechnung mit Fahrtkosten findet daher nicht statt..."