Informationspflicht des Studierenden gegenüber Unterhaltszahler

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    • Susanne schrieb:

      Hallo Matthias,



      aber das weiß ich doch. ;) Es gibt aber doch in diesem Fall gar keine Ausbildungsvergütung (Tochter ist Studentin). Lilly sprach vom Kindergeld. Und das ist - wie wir alle wissen - bedarfsdeckend anzusetzen.
      Liebe Grüße
      Susanne


      Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Köln vom 30.01.2013 (Az.: 4 UF 218/12)

      "Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde des Antragsgegners (des Sohnes) als erfolgreich ansieht und die Beschwerde des Antragstellers zurückweisen wolle.

      Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es den Abzug von 90,00€ sowie die Fahrtkosten zusammen als einkommensmindernd auf Seiten des Antragsgegners berücksichtigen wolle. Hierzu führt das Oberlandesgericht wie folgt aus:

      „Bei dem Abzug von 90,00€ handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Pauschale, sondern um eine Pauschale von ausbildungsbedingten Mehrbedarf (s. auch Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle und 10.3.2 der Kölner Unterhaltsleitlinien). Dieser findet seine Rechtfertigung neben sonstigen berufsbedingten Aufwendungen in einem Arbeitsanreiz (…). Und in der Notwendigkeit der Anschaffung von Büchern, sonstigen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, die bei einem Arbeitnehmer normalerweise nicht anfallen, bzw. durch steuerliche Absetzung einen gewissen Ausgleich finden. Eine Verrechnung mit Fahrtkosten findet daher nicht statt..."
    • Hallo Braunauge,

      Braunauge schrieb:


      ...Die Anwältin der KM hat den Unterhalt für die Kinder berechnet. Somit muss ich davon ausgehen, dass alles rechtens ist.

      Außerdem hier ein Update:
      Meine jetzt bald 21jährige Tochter hat mir in einer kurzen SMS geschrieben, dass sie das Studium in Oldenburg abgebrochen hat (2. Semester) und jetzt ab dem Wintersemester in Düsseldorf Kunstgeschichte studiert...
      wie du weiter oben geschrieben hast, hatte die Anwältin deiner Noch-Ehefrau die Berechnungen der Kindesunterhalte mit deiner Zustimmung und der deines Anwalts gemacht. Ich gehe deshalb davon aus, dass dein Anwalt zumindest diese Berechnungen auch
      pflichtgemäß überprüft hat, nebst der hierzu vorzulegenden Belege.

      Was den Fachrichtungswechsel betrifft, so verliert deine Tochter deshalb nicht ihren Unterhaltsanspruch, da ihr eine Orientierungsphase zuzubilligen ist.

      Ein Fachrichtungswechsel bis zum Ende des 2. oder 3. Semesters ist für den Unterhaltsanspruch des Studenten nicht schädlich, wenn er erkennt, dass die erste Wahl des Studienfaches keine gute Wahl war und in ein anderes Fach wechselt.

      Denn:
      "Von einem jungen Menschen kann nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet (W/S-Scholz, § 2, Rn. 77, 88; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, § 6, Rn. 255 u Fn 970: 3 Semester). Die Kasuistik setzt beim Studium eine Grenze nach zwei, höchstens drei Semes-tern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind..."


      "...eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Kindes richtet, die auch durch die Trennung der Eltern geprägt sein können... Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen benötigen für ihre berufliche Orientierung mitunter länger als ihre Altersgenossen...."



      "Zugunsten der Antragsgegnerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie es, worauf schon das Familiengericht zutreffend abgestellt hat, in ihrer Kindheit/Jugend nicht einfach hatte und der Wechsel von Wohn- sowie sozialem und schulischem Umfeld ihren Entwicklungs- jahren immanent war.... Weiter entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich die Trennung/Scheidung der Eltern für die
      Kin-der in aller Regel sehr belastend auswirkt. Auch hat der Antragsteller in seiner früheren Korrespondenz mit seiner Tochter zwar
      zu-treffend Leistungsnachweise gefordert und darauf hingewiesen, dass etwaige Nebeneinkünfte anzurechnen seien. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber auch nicht übersehen, dass der Antragsteller die Korrespondenz nicht immer mit der gebotenen
      Empathie geführt hat.... Stellt man weiter in Rechnung, dass die Unterbrechung nach 3 Semestern erfolgte, auch nur gut 3 Semester
      andauerte und es immer noch um die Erstausbildung der Antragsgegnerin geht, ist insgesamt ein Obliegenheitsverstoß nicht
      festzustellen...Im Ergebnis liegt auch kein unterhaltsrelevanter Verstoß gegen Informationsobliegenheiten vor... Zwar ist der
      Auszubildende gehalten, den Unterhaltspflichtigen zeitnah über zurückgelegte Ausbildungsabschnitte und absolvierte Prüfungen
      sowie deren Ergebnis zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Antragsgegnerin während des Studiums in den Niederlanden nur

      schlecht und teilweise falsch sowie während des jetzigen Studiums nur jeweils unter Druck erfüllt. Immerhin liegen die erforder- lichen Angaben jedoch nun vor. Damit hat es nun sein Bewenden, denn ein Obliegenheitsverstoß führt nicht zum vollständigen Wegfall der[i] Unterhaltspflicht, sondern allenfalls dazu, dass der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hat (W/S-Scholz, § 2, Rn. 90)..."[/i]


      "...vgl. BGH FamRZ 2001, 757. Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Kind während der Orientierungsphase auch einen Wechsel der Ausbildung, sodass dadurch der Unterhaltsanspruch nicht entfällt. Das Kind muss sich jedoch nach Abbruch der ersten Ausbildung bemühen, zeitnah einen neuen Ausbildungsplatz zu erhalten..."




      "...sucht sich das volljährige Kind nach Abbruch seiner Ausbildung keine neue Lehrstelle, verliert es seinen Anspruch auf
      Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit nach einer Übergangszeit, die mit 3 bis 12 Monaten anzusetzen ist..."

    • Hallo Lilly,

      Lilly22 schrieb:

      Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit nach einer Übergangszeit, die mit 3 bis 12 Monaten anzusetzen ist...""...sucht sich das volljährige Kind nach Abbruch seiner Ausbildung keine neue Lehrstelle, verliert es seinen Anspruch auf

      § 1602 BGB
      Bedürftigkeit


      (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

      Volljährige dürfen in der Lage sein sich einen Job für die Übergangszeit zu suchen u den eigenen Unterhalt zu sichern. Möglich wäre auch ALG1 od.2 zu beantragen, da eine Bedürftigkeit nicht vorliegt.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo liebe Lilly,

      auf dem Abzug vom Kindergeld bestehst du also nicht mehr? Gut so. Das ist schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Kindergeld wird schlicht und einfach vorweg vom Bedarf abgezogen. Der Rest ist dann das, was - zunächst - durch Unterhalt abgedeckt werden müsste.
      Hat die Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen (z.B. als Azubi die Ausbildungsvergütung), wird das ebenfalls vom Bedarf abgezogen. Und hier kommen dann die 90 € ins Spiel. Sie werden vom - eigentlich anzurechnenden - Einkommen abgezogen, die Einkommensanrechnung mindert sich um diese 90 €.

      Braunauges Tochter hat aber gar kein eigenes Einkommen, oder? Ich glaube, das hast du was durcheinandergebracht.

      Sieh dir die Nr. 13.2 'Einkommen des Kindes' der Unterhaltsleitlinien an. Da heißt es: Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld sowie Einkünfte des Kindes, gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen....angerechnet. Gekürzt werden die Einkünfte!! Es wird auf die Ziffer 10.2.3 verwiesen = Ausbildungsaufwand.

      Familienrecht ist schwierig, besonders das Unterhaltsrecht. Das wissen alle hier. Es bringt aber nix, sich hier ne Rosine, da ein Urteil und dort ne Unterhaltsleitlinie rauszupicken und wild zusammenzuwürfeln. Dieser Eintopf wird nicht hinhauen.

      Gruß
      Susanne
    • Susanne, nicht pauschal 90€ , das ist der max. Höchstsatz der möglich ist. Bei einer betrieblichen Ausbildung 10% vom Ausbildungsentgelt.



      hier aus den OLG Naumburg Leitlinien 2017
      "
      10.2.3 Ausbildungsaufwand
      Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel, sofern für eine derartige Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %, maximal 90 Euro zu kürzen.
      "

      Sollte es sich zum Beispiel um ein Praktikum handeln im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind es auch nur noch 5%. Zumindest im Gebiet OLG Naumburg

      Beste Grüße
      Matthias

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mawa99 ()

    • Hallo sturkopp,

      völlig korrekt, hier noch etwas dazu.

      "Der gesunde Volljährige muss grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeit unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen, vgl. Wendl/Dose - Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis Auflage 9, 3 2 , RN 57.

      Grüße
      Matthias
    • Hallo Zusammen,

      ich habe nun erfahren, dass meine Tochter seit 14.08. exmatrikuliert ist, und seit dem 03.08. die Zulassung für die neue Uni hat. Somit ist auszugehen, dass sie im August und im September nicht studiert hat.

      Informationspflicht?
      • Hätte sie mich nicht darüber informieren müssen? Ich habe für August und September natürlich noch Unterhalt gezahlt.
      • Muss sie mir jetzt nicht nachweisen, bis welchem Monat sie tatsächlich "ordnungsgemäß" studiert hat? z.B. mit Vorlage von abgelegten Prüfungen?


      Grüße
      Braunauge
    • Hallo,
      Sie hat also ab 15.08. Bis zum Beginn des neuen Studiums im Oktober keinem unterhaltsanspruch mehr. Da sie das Geld genommen und dir nichts gesagt hat ist nicht in Ordnung.
      Ich weiss nicht ob das Geld als verbraucht gilt oder ob sie hätte wissen müssen das sie das Geld nicht hätte verbrauchen dürfen und sie dir das hätte zurückzahlen müssen. Es also gegen weitere Ansprüche aufgerechnet werden Kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!