Unterhaltspflicht von Selbstständigem ermitteln

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    • Unterhaltspflicht von Selbstständigem ermitteln

      Hallo,

      Ich bin geschieden und habe zwei Kinder. Mein Exmann ist Selbstständig und behauptet , dass er kaum Geld zur Verfügung hat. Meine Kinder lebten lange im Wechselmodell (eine Woche bei mir, eine Woche bei meinem Exmann. Jetzt ist meine 15- jährige Tochter im September ganz zu mir gezogen, während mein geistig- behinderter Sohn weiterhin wechselt.
      Anfangs hat mein Exmann nur unregelmäßig Unterhalt für unsere Tochter bezahlt. Deshalb habe ich ihn vom Jugendamt verpflichten lassen zu zahlen. Aus Rücksicht auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse habe ich nur den Mindestunterhalt gefordert, da ich selbst nicht schlecht verdiene.
      Jetzt hat er sich ein neues Auto gekauft und hat mir erzählt, dass er sich bald eine Wohnung kaufen möchte.
      Ich fühle mich reingelegt.
      Zu seinem Hintergrund: Er lebt seit Jahren mit seiner neuen Freundin und deren zwei Kindern in unserem Haus zusammen. Das Haus habe ich ihm überlassen, damit er auf den Versorgungsausgleich verzichtet. (Ich bin Beamte und hätte ihn bis zum "bitteren Ende" von meiner Rente versorgen müssen. Er hat keine Rentenansprüche als Selbstständiger. Daher der Deal mit dem Haus. Ich habe aufs Haus verzichtet, er auf den Versorgungsausgleich) Er hat noch ca 300.000 Schulden auf dem Haus, dieses ist jedoch in München ca 1 Million wert.
      Unser Sohn ist behindert und ich erhalte Pflegegeld der Plegestufe 1. Ca 300 Euro monatlich von meiner Krankenkasse, die ich für die Kinder und mich bezahle. Meinem Exmann gebe ich die Hälfte des Pflegegeldes und das halbe Kindergeld von unserem Sohn ab.
      Ich habe das Gefühl dass er mehr verdient, als er sagt und mich hintergeht:
      Daher meine Fragen:
      1. Wie kann man den Verdienst eines Selbsttändigen möglichst gut ermitteln?
      2. Ist es meine Pflicht, ihm die Hälfte des Pflegegeldes zu überweisen, auch wenn er keine Krankenversicherung zahlt und sich nicht kümmert? (Jedes halbe Jahr steht ein Beratungseinsatz an, man hat viel Papierkram, muss immer wieder zum Gutachter, zu Ärzten etc)
      3. Wird das Vermögen aus dem Haus irgendwie angerechnet?
      4. Zählt das Gehalt der Freundin, die mit ihm zusammen wohnt irgendwie mit?
      5. Muss ich ihm für unseren Sohn etwas bezahlen, wenn ich mehr verdiene? Wie wird im Wechselmodell berechnet, wie viel? Wie wird der Naturalunterhalt verrechnet?
      6. Er zahlt nur Mindestunterhalt, darüber hinaus übernimmt er für unsere Tochter keine weiteren Kosten. Allein die Nachhilfe kostet 350 Euro im Monat. Steht mir da eigentlich noch mehr zu?
      Danke für all eure Anregungen, eure Erfahrungsberichte und Gedankenanstöße, egal zu welchem Punkt.
    • Hallo,

      1) weiß ich nicht, vermutlich andere
      2) kommt darauf an
      3) Hausvermögen, wird seinem Einkommen zugerechnet, erhöht sein Einkommen durch geldwerten Vorteil. Er kann aber bestimmte Dinge dann in Anrechnung bringen bei der zus. Altersvorsorge
      4) Nein, es sei denn er verdient so wenig, dass ihm eine Haushaltsersparnis angerechnete wird
      5) Normalerweise wird bei einem Wechselmodell geschaut was hat wer an Einkommen und dann wird unter Berücksichtigung des Kindesgeldes bei den Einkommen geqoutelt. Damit kann es sein, dass einer von beiden dem anderen ausgleichtspflichtig wird, also Geld fließt
      6) Nachhilfe ist Sonderbedarf. Warum benötigt sie Nachhilfe in solcher Höhe?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sternenhimmel,

      gibt es einen Titel bzw. besteht beim Jugendamt eine Beistandschaft? Falls nicht bekannt, hierbei handelt es sich um einen spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt. Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot für Elternteile. Die Beistandschaft umfasst z.B. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche und nimmt auch Gerichtstermine war. Sollte du also eine Beistandschaft haben, kann dein Anwalt in dieser Angelegenheit gar nicht tätig werden und der Anwalt deines Mannes, falls er denn einen hat, wird bestimmt eindrucksvoll für deinen Mann auf den Umstand abstellen. Sollte keine Beistandschaft bestehen, solltest du dich darüber informieren, denn dein Anwalt macht das sicher nicht umsonst und wenns schon ums Geld geht, was letztendlich ja euren Kindern zugute kommt, kannst hier schon mal aktiv sparen:-). Ich hatte zum Glück all die Jahre als unterhaltszahlender Vater stets faire Sachbearbeiter im Jugendamt. Ich hoffe, dass ihr euch da "gütlich" einigen könnt, denn egal wer von euch für diverse Rechtstreitigkeiten Geld ausgeben wird, letztendlich trifft es eure "gemeinsamen" Kinder.

      dolphin
    • Lieber Dolphin,
      oh je, da sagst du was! Mein Anwalt darf nicht tätig werden?
      Ja, ich war beim Jugendamt und habe meinen Exmann verpflichtet, Mindestunterhalt zu zahlen.
      Aber nur für meine Tochter. Jetzt möchte ich erstens herausfinden, ob er mehr zahlen müsste, weil ich glaube, dass er mehr hat, als er angibt. Zweitens möchte ich abklären, wie genau sich die Sache mit unserem Sohn verhält. Ich möchte wissen ob alles richtig läuft, ob ich rechtlich alles richtig mache.Ich gehe zum Anwalt nächste Woche, weil ich vermute, dass die Sache komplizierter wird.
      1. Wegen der Selbstständigkeit.
      2. Wegen meines Sohnes und des Wechselmodells und des Pflegegeldes, das irgendwie aufgeteilt werden muss.
      Mein Exmann hat dem Jugendamt gesagt, dass er nicht bereit ist, mehr zu zahlen, weil ich mehr verdiene und eigentlich ich ihm etwas für unseren Sohn zahlem müsste. Das Jugendamt kennt sich mit Wechselmodell und der Pflegestufe nicht aus.
      Was soll ich jetzt machen?
      Danke, Sternenhimmel
    • Hallo Sternenhimmel,

      Was dein Mann bereit ist zu bezahlen oder nicht, ist erst mal latte! Er hat einen Verpflichtung gegenüber euren Kindern und diese Unterlagen erst mal vorzulegen, damit gerechnet werden kann (ich mach das schon seit 15 Jahren*LOL*). Als selbstständiger muss er von den letzen 3 Jahren seinen Einkommensteuerbescheid sowie, falls gefordert, von seiner Buchhaltung die Einnahmeüberschussrechnung mit EÜR oder Bilanz mit vorlegen, je nach dem, ob er ein Einzelunternehmen oder eine GmbH hat. Sollte er zusätzlich auch Einkommen aus einer nichtselbstständigen Arbeit haben, dann muss auch noch die Gehaltsunterlagen der letzten 12 Monate vorlegen. Allerdings kann es durchaus sein, schreibst ja, dass du nicht schlecht verdienst, du ebenfalls am Barunterhalt der Kinder beteiligt werden kannst, wenn du im Ergebnis um einiges mehr als dein Mann verdienen solltest ( genaue Daten, falls gewünscht, kann ich dir noch raussuchen). Wenn das der Anwalt deines Mannes irgendwie mitbekommt, kann er auch von dir die Einkommensnachweise zur Prüfung anfordern. Allerdings ist auch dein Mann gut beraten, mit das einvernehmlich zu klären, denn auch er wird da beim Anwalt gut Geld "verbrennen". Das ganze kann also für dich auch nach hinten losgehen. Ob dein Anwalt tätig werden darf, bleibt offen, da du die Frage bzgl. Beistandschaft noch nicht beantwortet hast.

      dolphin
    • Hallo Dolphin,
      doch ich habe eine Beistandschaft für meine Tochter.
      Meine Tochter wohnt bei mir, nur mein Sohn wechselt.
      Ich gehe davon aus, dass ich für meine Tochter nichts zahlen muss, also nicht am Barunterhalt beteiligt werden kann.
      Frage ist, wie viel ich für meinen Sohn zahlen müsste. Er wohnt die Hälfte der Zeit bei mir/ die andere bei meinem Exmann 50/50.
      Klares Wechselmodell. (Für ihn gibt es keine Beistandschaft.)
      Wobei ich mich um alles kümmere, was Schule, Ärzte, Pflegestufe etc angeht. Meinem Exmann gebe ich hier bisher die Hälfte des Kindergeldes und die Hälfte des Pflegegeldes (Sohn hat Pflegestufe 1) ab. Mehr würde ich nicht zahlen wollen. Es ginge doch nur "drauf" für die neue Freundin mit ihren Kindern. Ich habe auch schon mal was von Naturalunterhalt gehört, der abgezogen werden müsste. Meiner Meinung nach ist es so:
      Der Anwalt muss ermitteln wie viel der Vater verdient, wie viel ich.
      Dann wird berechnet, wie viel ich meinem Sohn an Unterhalt schulde und wie viel mein Exmann. Der Naturalunterhalt, den wir beiden 2 Wochen im Monat leisten, wenn unser Sohn bei uns wohnt wird abgezogen. Die Differenz, die ich mehr habe (eventuell!!!! Was eben geklärt werden muss) zahle ich theoretisch an meinen Exmann. Aber: Ich habe alle Verpflichtungen. (Arztrechnungen einreichen etc....auch zahle ich die Krankenkasse, ich kümmere mich ums Pflegegeld, zahle jedes halbe Jahr den Beratungseinsatz, er kümmert sich um nichts. Steckt nur das halbe Pflegegeld ein. Wenn irgendetwas nicht klappt, macht er Vorwürfe)
      Ich bin etwas sauer, das merkt man wohl, sorry, Sternenhimmel
    • Hallo Sternenhimmel,

      dass du "etwas sauer bist" habe ich fast nicht bemerkt *grins*. Leider kann ich zum Thema Wechselmodell und Berechnung nix verwertbares beitragen. Ich gehe davon aus, eure Kinder sind
      Pflichtversichert, denn sollten Sie privat versichert sein, MUSS der Vater auch die KRV Anteil der Kinder übernehmen. Er kann diesen Betrag jedoch auch bei der Berechnung des bereinigten Einkommens mit ansetzen und dann kann es schon passieren, dass er deshalb sogar von einer höheren in einen niedrigere Einkommensgruppe kommt. Dass Papa sich angeblich bisher um nichts gekümmert hat, da wirds jetzt schon emotional und hilft leider nicht wirklich weiter, hören ja auch nur deine Seite. Anscheinend fehlt bisher eine klare Abstimmung, wer halt was und wann zu tun hat da könnte ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt oder eine Mediation, die gibt es sogar kostenlos, sicher weiterhelfen, ganz nach dem Motto, lieber spät als nie.
      Nochmal, versucht so wenig wie möglich über den Anwalt zu machen, ihr produziert beide nur Kosten ohne Ende. Ich habe statt nur Recht zu bekommen, stets nach Kompromissen gesucht und auch ab und zu die Backen zusammengekniffen wenns nicht nach meinem Kopf gegangen ist. Dafür konnte ich als PAPA meinen beiden Töchtern durch das gesparte Geld den FS mit finanzieren.

      dolphin
    • Moin Sternenhimmel,

      sieht wirklich nach einem recht komplexen Fall aus. Die Beistandschaft dürfte damit etwas überfordert sein. Die hätten ihn ja zumindest mal zu einer ordnungsgemäßen Auskunft auffordern können. Dann hättest du mehr Informationen über seine Einkünfte. Bei Selbständigen ist es manchmal recht schwierig, das unterhaltsrelevante Einkommen festzustellen.

      Selbstverständlich kannst du während einer Beistandschaft zusätzliche Beratung beim Anwalt in Anspruch nehmen. Das musst du dem Jugendamt ja nicht sofort auf die Nase binden. Der Anwalt sollte jedoch nicht schriftsätzlich tätig werden. Das weiß er aber selbst. Vermutlich wird die Beratung aufgrund der Komplexität des Falles länger dauern als üblich.

      Denk mal über eine ISUV-Mitgliedschaft nach. Viele Leistungen, einschließlich Beratungen beim Anwalt (preisgünstig).
    • Morgen, Dolphin,
      ich bin auch eher der Typ für Kompromisse. Dass ich nur Pflichtunterhalt eingefordert habe, ohne ihn zu zwingen, alles vorzulegen, war solch ein Kompromiss. Ich wollte ihn auch nicht "bluten" lassen. Er sagt er hat kein Geld.....also....nehme ich Rücksicht. Ich arbeite viel und verdiene deshalb nicht schlecht und so geht es schon.
      Problem ist: Mein Exmann spricht nicht mehr mit mir, weil seine Freundin das nicht mag. Wenn dann schreibt er und dabei droht er oder macht Vorwürfe. (Zum Beispiel, wenn meine Tochter schlechte Noten schreibt.) Er ist nicht bereit zu einer Mediation und zum Pflichtunterhalt musste er vom Jugendamt verpflichtet werden. Jetzt ist er einfach der Meinung, dass der Pflichtunterhalt reicht. Mehrbedarf gibt es von seiner Seite aus nicht. Ich habe das bisher auch akzeptiert, ohne groß Gemecker. Jedoch hat mich die Sache, dass er sich jetzt eine Wohnung kaufen will, das neue Auto....verwirrt. Nächstes Jahr steht bei meiner Tochter der Führerschein an, dann wird es bald soweit sein, dass der Unterhalt ihr gezahlt wird. Da möchte ich doch, dass sie das bekommt, was ihr wirklich zusteht.
      Herzliche Grüße, danke dass du dich so engagierst mir zu helfen.
    • Moin Sternenhimmel,

      der vom Vater gesetzlich geschuldete Kindesunterhalt (für beide Kinder) kann doch erst dann berechnet werden, wenn Klarheit über seine Einkommensverhältnisse besteht (und auch deiner). Die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell ist ohnehin schwierig, ich kenne dazu keine gefestigte Rechtsprechung. Dabei wirst auch du dein Einkommen offenlegen müssen. Spätestens mit Volljährigkeit der Tochter ist das auch der Fall, wenn sie dann noch Unterhalt vom Vater begehrt.

      Irgendwer muss also zunächst den Vater zur Auskunft auffordern. Entweder für den Unterhalt der Tochter oder des Sohnes. Aktuell ist für die Tochter eine Beistandschaft eingerichtet. Der Beistand ist für die Tochter als gesetzlicher Vertreter zuständig. Ich traue es denen durchaus zu, ein Auskunftsbegehren gegenüber einem Selbständigen korrekt zu gestalten. Probleme werden sie aber möglicherweise dann bekommen, wenn ihnen diese Auskünfte vorliegen. Wie gesagt, es ist in solchen Fällen manchmal alles andere als einfach, daraus dann das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Anwälte haben damit in der Regel mehr Erfahrung.

      Die Frage ist allerdings, ob derzeit überhaupt ein Anspruch der Tochter auf Auskunft gegenüber dem Vater besteht. Wenn die Sperrfrist gemäß § 1605 BGB (2 Jahre) läuft, ist das unter Umständen noch gar nicht möglich. Deshalb würde mich interessieren, wie die Beistandschaft hinsichtlich des Mindestunterhalts vorgegangen ist. Haben die in Absprache mit dir vollständig auf Auskunft des Vaters verzichtet und ihn lediglich in Höhe des Mindestunterhalts in Verzug gesetzt? Hat der Vater darauf hin eine vollstreckbare Urkunde beim Jugendamt unterzeichnet? Oder wurde der Mindesunterhalt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens - also gerichtlich - durch Beschluss festgesetzt?

      Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Sohnes kann vermutlich unabhängig von der o.g. Sperrfrist Auskunft vom Vater verlangt werden. Das könntest theoretisch du selbst machen. Aber wer auch immer dann diese Auskunft verlangt, der Vater (oder sein Anwalt) wird dann auch von dir Auskunft verlangen.