Hallo zusammen,
ich habe drei für mich wichtige Fragen und hoffe dass mir hier jemand behilflich sein kann.
Hier die folgende Situation:
- Ich aktuell noch verheiratet und seit dem 01.01.2016 getrennt lebend mit 4 Kindern (13/10/4/1 alt). (möchte mich 2017 noch scheiden lassen)
- Wohnhaft mit neuer Lebensgefährtin in neuer Wohnung. (Kinder leben bei meiner Ex-Frau und ich habe sie regelmäßig alle 2 Wochen)
- Beginne am 01.11.2017 eine zweite Ausbildung bei der Polizei (Anwärter und Beamter auf Widerruf)
- aktuell bin ich angestellter im öfft. Dienst TVL und zahle seit 02/2016 den Unterhalt für die Kinder aber keinen Ehegattenunterhalt.
Frage 1: Bin ich ab Beginn der Ausbildung (Anwärtergehalt) 1094€ für die Zeit der Ausbildung verpflichtet weiter Unterhalt zu zahlen?
Frage 2: Bekomme ich im falle einer diesjährigen rechtskräftigen Scheidung trotzdem den Kinderzuschlag für Beamte.
Bei diesem BBesG sehe ich nicht genau durch: gesetze-im-internet.de/bbesg/__40.html
Frage 3: Wenn ja, wird dieser zu meinem Grundgehalt (siehe Frage 1) dazu gezählt und fließt in die Unterhaltsberechung mit ein? Zahle ich also weiter Unterhalt?
Über hilfreiche Antworten freue ich mich und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ummelchen
ich habe drei für mich wichtige Fragen und hoffe dass mir hier jemand behilflich sein kann.
Hier die folgende Situation:
- Ich aktuell noch verheiratet und seit dem 01.01.2016 getrennt lebend mit 4 Kindern (13/10/4/1 alt). (möchte mich 2017 noch scheiden lassen)
- Wohnhaft mit neuer Lebensgefährtin in neuer Wohnung. (Kinder leben bei meiner Ex-Frau und ich habe sie regelmäßig alle 2 Wochen)
- Beginne am 01.11.2017 eine zweite Ausbildung bei der Polizei (Anwärter und Beamter auf Widerruf)
- aktuell bin ich angestellter im öfft. Dienst TVL und zahle seit 02/2016 den Unterhalt für die Kinder aber keinen Ehegattenunterhalt.
Frage 1: Bin ich ab Beginn der Ausbildung (Anwärtergehalt) 1094€ für die Zeit der Ausbildung verpflichtet weiter Unterhalt zu zahlen?
Frage 2: Bekomme ich im falle einer diesjährigen rechtskräftigen Scheidung trotzdem den Kinderzuschlag für Beamte.
Bei diesem BBesG sehe ich nicht genau durch: gesetze-im-internet.de/bbesg/__40.html
Frage 3: Wenn ja, wird dieser zu meinem Grundgehalt (siehe Frage 1) dazu gezählt und fließt in die Unterhaltsberechung mit ein? Zahle ich also weiter Unterhalt?
Über hilfreiche Antworten freue ich mich und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ummelchen