Krankheitssemester Unterhalt

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    • Hallo,

      beim Bafög wird max. für 4 Monate weitergezahlt in einem Krankheitssemester. Dann wird auf Hartz IV verwiesen.

      Die Frage ist, ob dein Sohn diese Antragsflut bei seiner Krankheit schaffen würde. Bei einer Krankheit ist er ja auch nicht vermittelbar.
      Und die Frage ist, ob und willst du deinen Sohn bei dem 2. Krankheitssemester finanziell unterstützen oder nicht.
      Und ein normales hausärztliches Attest würde ich zumindest für das 2. Krankheitssemester nicht akzeptieren.

      Grundsätzlich muss er mit 18 Jahren belegen, dass er bedürftig ist und seine Ausbildung bzw. hier Studium zielgerichtet zu Ende bringen. Ein Wechsel des Studienfaches ist aber auch möglich.

      Wohnt er noch bei einem Elternteil und könntet ihr euch zusammensetzen und über die finanzielle Seite reden?
      Gibt es einen Titel über die Unterhaltshöhe?
      Wie ist der Kontakt zwischen euch?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für die Hinweise.

      Mein Sohn hat ein Studentenzimmer an der Uni, wohnt also nicht mehr bei der Mutter. Ein Titel liegt vor, worauf auch schon eine Vollstreckung angedroht wurde, weil die "Quotelung" nicht ganz glatt läuft. Also am Tisch sitzen und über Lösungen reden fällt leider flach...

      Kindergeld läuft über mich was er auch überwiesen bekommt.

      Ist das Unterhaltsrecht denn gleich mit den Bafög Praktiken, wenn man es denn wollte?

      Also Einstellung nach 4 Monaten in so einem Fall. Würde mich wundern...

      Danke Tatauman
    • Hallo,

      es geht hier ja nicht um einen Beinbruch, vermute ich mal.
      Und müsste in meinen Augen - zumindest für das 2. Krankheitssemester ein fachärztliches Gutachten/Attest vorliegen.

      Evtl. sollte die Krankheit auch stationär behandelt werden?

      Hat er schon Kontakt mit der Studienberatung/Sozialberatung/psychologischen Beratung der Uni oder des zuständigen Studentenwerkes aufgenommen um zu schauen, wie er sein Studium fortführen kann?
      Bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen gibt es Nachteilsausgleiche, die dafür sorgen, dass man das auch alles schaffen kann.

      Ein reines Attest würde ich nicht so einfach ohne Planung der Zukunft akzeptierenn wollen.

      An einigen Hochschulen kann man auch nicht unbegrenzt Urlaubssemester/Krankheitssemester einlegen. Ist er denn noch eingeschrieben oder beurlaubt oder geht er nur einfach nicht hin. Je nach Hochschule fällt das auch gar nicht auf.

      Bei dir ist das Problem, dass ein Titel besteht, der bedient werden muss.

      Im Prinzip wird ja das Bafögrecht auch ein Stück weit beachtet wenn es um den Unterhalt während des Studiums geht. Denn Bafög muss ja vorrangig beantragt werden (hat er das gemacht und nur aufgrund eurer Verdienste keinen Anspruch auf Bafög). Und das Bafög-Amt verlangt Leistungsnachweise. Sprich, er muss also zielstrebig studieren. Allerdings kann man aufgrund von Erkrankungen eine Verlängerung bekommen. Aber ich vermute mal, dass das Bafög-Amt nicht mit einem Hausarzattest zufrieden ist, sondern von dem jeweiligen Facharzt das verlangt, um entscheiden zu können.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Frohe Ostern und danke soweit für die Informationen!

      Ein Attest liegt mittlerweile vor, dass mein Sohn (wird 23 Jahre) gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist sein Studium fortzusetzen. Er musste sich "erneut" beurlauben lassen. Eine Immatrikulation bis zum 30. Sept. 17 liegt aber vor. Weiterhin ist er wegen der Erkrankung auch nicht arbeitsfähig, eine Diagnose oder pathologischen Befund liegt aber weiterhin nicht vor.

      Der Anwalt meines Sohnes schreibt es liegt eine Verpflichtung auf Krankenunterhalt vor, nicht mehr Ausbildungsunterhalt. Nun habe ich bereits ein Krankensemester Unterhalt geleistet. Wie lange soll das denn gehen, auch das zweite oder dritte, vierte "Krankensemester"...?

      Ein Krankenhausaufenthalt liegt nicht an. Es liegt bei leichtester körperlicher oder geistiger Anstrengung eine Erschöpfung vor was aktuell psychotherapeutisch behandelt wird.

      Öffentliche Leistungen wären nachrangig. So dass ich weiterhin voll Unterhaltspflichtig bin.

      - Ist die Aussage der Gegenseite bezüglich Krankenunterhalt hier richtig?
      - Gibt es in diesem Fall ggf. andere Unterstützungen die man aufrufen kann, auch mit dem Hintergrund das es weitere Unterhaltspflichtige gibt (vier)? Bevor die Frage kommt, Verteil-Masse liegt aktuell noch vor...

      Es ist das erste Semester mit zwei (2) und das zweite mit einem (1) Schein, zusammen als drei (3) "Scheinen" erledigt worden, weitere vier Prüfungen waren für das zweite Sem. angemeldet worden und leider nichts weiter... Das 3. und nun das 4. Krank. Ich zweifle arg den Willen an der Fortführung des Studiums an und befürchte es geht "nur" um die Unterstützung (auch mit einer entsprechenden "Beratung" der Mutter). Leider verweigert mein Sohn weiterhin jede Kommunikation, wo ich mir auch ein Bild machen könnte und auch über eine Unterstützung nicht nur finanziell sprechen könnte.

      Zur Komplettierung, Bafög wurde seinerzeit beantragt, wurde aufgrund des Einkommens nicht genehmigt.

      Diese Situation bring einen schon auf die Palme.

      Danke vorab wenn es Erfahrungen/Hinweise gibt!

      Tatauman
    • Hallo,

      was für ein Attest? - Amtsärztliches Gutachten oder Hausarzt?

      Ja, er ist bis September 2017 immatrikuliert, geht aber nicht hin. Damit erfüllt er ja seine Pflicht zur Ausbildung nicht. Wäre die Frage, ob hier dann überhaupt noch Unterhalt wegen Studium fällig wird.

      Erschöpfungssyndrom? Hat das auch einen Fachbegriff bzw. sind alle anderen Krankheitsursachen schon untersucht und ausgeschlossen worden?
      Es gibt wohl ein chronisches Erschöpfungssyndrom, was vieles erklären würde, auch warum er nicht studieren kann. Allerdings muss das erstmal fachärztlich nachgewiesen sein. Und das ist keine Depression oder etwas was psychotherapeutisch behandelt werden kann (google mal danach). Aber ohne die entsprechenden Belege würde ich das in keiner Weise anerkennen. Zumal das - so die Forschung - genetisch bedingt sein kann und das wäre wichtig zu wissen, weil es ja die anderen Kinder auch treffen könnte.

      Auf welchen Paragraphen, welche BGH-Urteile stützt der Anwalt diesen ominösen Krankenunterhalt? Woraus definiert dieser sich?

      Sohnemann hat nur Anspruch auf Unterhalt, wenn er in Ausbildung/Studium etc. ist. Wenn er lt. Attest nicht studierfähig ist, dann müsste dieser Anspruch erloschen sein.
      Hat er schon Wohngeldanträge/Hartz4-Anträge oder ähnliches gestellt?
      Vielleicht sollte er dann für diese Zeit einen Berufsbetreuer an die Seite gestellt bekommen, wenn er nicht in der Lage ist sein Leben zu managen?!

      Ich würde dem Anwalt schreiben, dass ich einen Krankenunterhalt per se erst einmal anzweifeln würde, genau wie eine Unterhaltsberechtigung nur aufgrund der Immatrikulation an der Uni. Wenn heute schon klar ist, dass er die Prüfungen nicht ablegen wird und auch die Vorlesungen nicht besucht hat er keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
      Solle der Anwalt das anders sehen, dann müsse er dies mit entsprechenden §§ begründen und der Verweis auf die Unterhaltspflicht von Verwandten würde nicht greifen, da es sich um einen erwachsenen Menschen handelt, der belegen müsse, dass er in keiner Weise für seinen eigenen Unterhalt aufkommen könne; Stichwort: Minijob und Wohngeld

      Sophie

      P.S. Wenn er nicht studiert verliert er auch zum Semesterende sein Wohnheimzimmer, da dies an den Status des Studierenden gekoppelt ist.
      Und wenn er wirklich so krank ist, dann müsste auch die Frage gestellt werden, ob er dauerhaft arbeitsunfähig ist/sein wird und evtl. in die Grundsicherung fällt. § 41 Abs. 3 SGB XII. Das wird über den ärztlichen Dienst der Rentenversicherung festgestellt.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      AnnaSophie schrieb:

      Hat er schon Wohngeldanträge/Hartz4-Anträge oder ähnliches gestellt?
      Ich denke auch dass er einen ALGII-Antrag stellen sollte.

      Er hat/hatte ein Zimmer/Wohnung außerhalb des Elternhauses ( wegen der 25 Jahre-Regel)

      Man kann ihn m.E. nicht mehr so einfach auf die Elternwohnung zurückverweisen ( in der er mit 23 noch der Bedarfsgemeinschaft angehören würde).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Sophie,

      es steht meinem Sohn nach wie vor ein Unterhaltsanspruch nach §§1601 und 1610 BGB zu, schreibt der Anwalt. Ich sehe, das bezieht sich gar nicht mehr auf das Studium.

      Es liegt eine Ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt vor, dass mein Sohn aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist (Somatisierungsstörung) und eine Überweisung zum Psychotherapeuten vorliegt, wo er jetzt wohl auch in Langzeitbehandlung ist. Leider habe ich keine weiteren Informationen.

      Nach meinen Kenntnisstand hat er kein Wohngeld oder Hartz4 Antrag gestellt.

      Wenn der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601/1610 BGB existiert, ist dann nicht zuerst SGB XII zu beantragen, um so zu sagen den Bedarf zu ermitteln?
      Dann erfolgt der Rückgriff nach Berechnung auf die Verwandten in gerader Linie, richtig?

      Danke vorab!

      Tatauman
    • Hallo,

      ich würde dem Anwalt schreiben, dass grundsätzlich nur Unterhaltsanspruch bei volljährigen, nicht priviligierten Kindern besteht, wenn diese sich in Ausbildung und/oder Studium befinden. Da der Sohn seinem Studium nicht nachgeht, greift dieser grundsätzliche Unterhaltsanspruch nicht und ruht bis zum erneuten Aufnehmen des Studiums oder dem Beginn einer Ausbildung.

      Eine solche Krankheitsdiagnose kann nur vom Facharzt/fachärztlichen Dienst anerkannt werden und ein hausärztliches Attest ist für dich in keiner Weise aussagekräftig und akzeptabel. Zumal dies das 2. Semester ist, wo der Sohn krankheitsbedingt ausfällt, so dass hier eine genaue Abklärung schon längst hätte erfolgen können und fachärztliche Bescheinigungen vorliegen müssen.

      Aus diesem Grunde wirst du, wenn bis zum 15.05.2017 keine weiteren Unterlagen vorliegen auf Ruhendstellung des Unterhaltes klagen, damit aus dem vorhandenen Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.

      Außerdem bittest du darum, dass der Sohn hilfsweise Wohngeld/Hartz4/Grundsicherung beantragt, wenn er nicht arbeitsfähig ist um seinen Bedarf zu decken.
      Und spätestens das Grundsicherungsamt bzw. Hartz4-Amt wird ihn schon zum Amtsarzt schicken um die Diagnose zu überprüfen. Denn die zahlen nicht, wenn er nicht wirklich krank ist. Und ja, sie werden mit Sicherheit auch auf dich zukommen, aber grundsätzlich bist du nur unterhaltspflichtig, wenn er sich in Ausbildung/Studium befindet. Und falls wirklich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert wird (was ich nicht glaube, weil er noch so jung ist), dann muss neu überlegt werden, ob hier dauerhaft eine Unterhaltspflicht auf dich und die KM zukommen wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo und danke für Eure Hinweise.

      Da es sich jetzt zuspitzt und die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, bitte ich nochmal um Rat.

      Die Gegenseite hat einen Unterhaltsvorschlag bis zum Ende des "2. Krankensemesters" von mir bekommen, mit dem Hinweis auf eine ggf. Rückzahlung, wenn Zahlungen vom SGB II gewährt werden die 710,-€ inkl. Kindergeld überschreiten. Da es sich um 300,-€ und nicht mehr um 400,-€ Unterhalt handelt wurde der Vorschlag abgewiesen und die Zwangsvollstreckung angekündigt.

      SGB XII wurde beantragt und abgelehnt mit der Begründung das erstmal SGB II zu beantragen wäre. Das hat man nun dann getan aber natürlich noch keinen Bescheid erhalten.

      Es wird auch argumentiert, dass Unterhaltszahlungen vorrangig zu SGB II sind und es sowieso nicht gewährt wird.

      Aktueller Krankenstand:

      Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine allgemeine Diagnose vom Facharzt liegt vor, nun bis zum 18. Juli. Bisherige Medikamente schlagen nicht an, es werden neue ausprobiert ab Juli.

      Meine Fragen nochmal konkret:

      - Ist der Titel aus der minderjährigen Schulzeit überhaupt für diesen Fall des Krankenstandes eines fast 23 jährigen gültig?

      - kann ein Richter dem Argument folgen eine Abänderungsklage des Titels nicht zu gewähren oder das Auszusetzen des Titels bis zur erneuten Aufnahme des Studiums, weil Unterhaltszahlungen "sowieso" voranging zu SGB II sind?

      Es ist nich so, dass ich in dieser schwierigen Situation meinem Sohn - der leider allen Kontakt abgebrochen hat - nicht helfen möchte, kann mir aber diese ewige Zwangsvollstreckungsandrohung des gegnerischen Anwaltes - der den einfachen Weg geht - nicht mehr antun.

      Danke vorab!

      Mit freundlichen Grüßen

      Tatauman
    • Hallo Tatauman,

      ich habe dazu z.B. Folgendes gefunden:
      studentenwerke.de/de/content/f…gter-studienunterbrechung
      Ich denke deshalb, dass hier Chancen auf Alg II bestehen müssten. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist bei fehlender bzw. unterbrochener Ausbildung ja nicht (mehr) gegeben. Deine zweite Frage würde ich deshalb mit "Nein" beantworten, ich bin aber kein Jurist....

      Wenn es einen unbefristeten Titel gibt, dann musst du ihn abändern lassen. Da allein durch die Volljährigkeit die Rechtsgrundlagen andere sind, verstehe ich nicht, warum das nicht schon längst passiert ist?

      siehe auch Punkt 4, Seite 18 (Fachliche Weisungen SGB II, Agentur für Arbeit):
      "Ein übergangsfähiger Unterhaltsanspruch von Kindern gegen über den außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteilen ergibt sich nur
      • für minderjährige Kinder,
      • für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die noch in allgemeiner Schulausbildung oder beruflicher Erstausbildung sind oder sich in einer kurzen Wartezeit zwischen Ausbildungsabschnitten befinden."


      Gruß, HT