Vorlage Herausgabe des Titels

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    • Moin,

      es kann sein, dass irgendwo Musterschreiben existieren. Die wären dann aber auf den Einzelfall noch individuell umzuformulieren.

      Es stellt sich allerdings zunächst einmal die Frage, ob das Kind ab 18 noch unterhaltsberechtigt ist. Und das ist es dem Grunde nach immer dann, wenn es sich noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet und seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Für den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes haften beide Eltern anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

      Erst wenn solche Fragen geklärt sind, kann über Herausgabe oder Abänderung eines unbefristeten Titels diskutiert werden.
    • Hallo Clint,

      danke für die Antwort, die genau den Punkt trifft.

      Das Kind soll doch möglichst schon rechtzeitig sich mit beiden Eltern zusammen setzen, die ja ab 18 beide barunterhaltspflichtig werden, und den Unterhaltsbetrag bestimmen, den ja dann auch das Kind direkt bekommt und nicht mehr der Betreuungsunterhaltspflichtige (in meinem Fall die Mutter).

      Das müsste in dem Schreiben einigermaßen erläutert werden und dann zur Rückgabe oder Abänderung des Titels aufgefordert werden, die ja möglichst freiwillig und ohne Klage erfolgen sollte.

      Also ich suche ein freundliches Schreiben, wo alles schön erklärt wird und dann mit Frist die Titelrückgabe oder -abänderung erbeten wird.

      Vielleicht gibt es ja auch eine erklärende Broschüre, die dazu gelegt werden könnte.

      LG, Jerry_freddy
    • Hallo jerry_freddy,

      du kannst dir hier ein passendes Merkblatt zum Volljährigenunterhalt bestellen. Nach meinem Kenntnisstand beinhaltet es jedoch kein Musterschreiben.

      Wenn euer Verhältnis so gut ist dass ihr euch zusammensetzen könnt, dann würde ich dieses Merkblatt vorab einfach nur an Sohn und Tochter zur Information senden. Das kommt manchmal besser an als gleich ein Schreiben mit Frist usw. Mit solch einem Schreiben kann man auch einiges kaputt machen...

      Bei einem eher schlechten Verhältnis und wenigen Informationen über Ausbildungstand des Sohnes und Einkommensverhältnissen der Mutter wäre dann wohl doch ein Schreiben wichtig.

      Nenn uns doch bitte mal einige Zahlen, Daten und Fakten. Oftmals entwickeln sich gerade daraus Diskussionen mit vielen nützlichen Tipps von mehreren Usern. 8)
    • Hallo Clint,

      danke für deine Hinweise. Gerne teile ich Details mit. Der Titel bezieht sich auf 128,0% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (6. Einkommensstufe). Da ist der Zahlbetrag Altersstufe 12-17 493 Euro, ab 18 483 Euro nach aktueller Düsseldorfer Tabelle.

      Wird die Mutter ab dem 18. Geburtstag barunterhaltspflichtig oder erst mit Beedigung der Schule?
      Danach müsste ich dann wohl "nur" noch etwa die Hälfte des Zahlbetrags, also 483/2=241,50 Euro zahlen, vorausgesetzt, die Mutter verdient etwa so viel wie ich - klar bei anderen Einkommensverhältnissen der Mutter entsprechend ins Verhältnis gesetzt.

      Da das Kind ab 18 keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat, wird ihm das Geld direkt gezahlt, richtig? D. h. Verhandlungen mit der Mutter sind nicht mehr nötig (Hurra!).

      Mit meinem Sohn habe ich ein sehr gutes Verhältnis - da erwarte ich keine Probleme.

      Insofern muss der Titel ja nicht abgeändert werden, da die Düsseldorfertabelle ja auch über 18 gilt, was mir nicht so ganz klar war.

      Kann ich wirklich meinen Unterhalt plötzlich so ohne weiteres kürzen? Wäre ja eine ziemliche Erleichterung für mich (251,50 weniger als vor 18).
      Oder habe ich einen groben Denkfehler?

      LG, Jerry Freddy
    • Hallo,

      .. habe schon einen Denkfehler gefunden:

      Ab 18 muss ja das gemeinsame Gehalt der Eltern angesetzt werden, um in die Tabelle zu gehen (abzüglich wohl 2200 Euro Selbstbehalt). Damit würde bei angenommenem gleichen Nettoeinkommen die 9. statt die 6. Einkommensstufe relevant werden - macht Zahlbetrag 610 Euro, durch zwei gleich 305 .. immer noch eine hübsche Ersparnis von 178 Euro ..

      Das heißt, dass der Titel dem Jugendlichen nichts mehr nützt ab 18, weil er ja eh eine höhere Entgeltgruppe beanspruchen kann (wenn beide Elternteile leistungsfähig sind). ....
    • Hallo jerry_freddy,

      Dir ist bekannt, die DT gibt den Bedarf des Kindes ausgehend von deinem bereinigten Netto ( nicht Netto) an.`

      Davon (vom Bedarf) wird bis zum 18 Geburtstag des Kindes das hälftige KG abgezogen, Bedarf minus hälftiges KG=Zahlbetrag).

      Ab dem 18 Geburtstag . wird das volle KG vom Bedarf abgezogen.

      Der Selbstbehalt beträgt bei minderjährigen Kindern / privilegirten Kindern 1080€.

      Bei nicht privilegierten Volljährigen 1300€.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo jerry_freddy.

      jerry_freddy schrieb:

      Mit meinem Sohn habe ich ein sehr gutes Verhältnis - da erwarte ich keine Probleme.

      :thumbsup:

      jerry_freddy schrieb:

      Kann ich wirklich meinen Unterhalt plötzlich so ohne weiteres kürzen?

      So ohne weiteres nicht, weil der Titel unbefristet und damit auch nach Eintritt der Volljährigkeit eine Vollstreckung möglich ist. Und genau darum geht es doch, nämlich den Titel möglichst ab Volljährigkeit abzuändern. Abzuändern dahingehend, dass ab Volljährigkeit der dann gesetzlich geschuldete Unterhalt feststeht. Aufgrund deiner bisherigen Informationen spricht alles dafür, dass dein Haftungsanteil ab Volljährigkeit geringer sein wird als die heutige Zahlungsverpflichtung.

      jerry_freddy schrieb:

      Danach müsste ich dann wohl "nur" noch etwa die Hälfte des Zahlbetrags, also 483/2=241,50 Euro zahlen, vorausgesetzt, die Mutter verdient etwa so viel wie ich - klar bei anderen Einkommensverhältnissen der Mutter entsprechend ins Verhältnis gesetzt.

      So einfach ist das nicht. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Die Haftungsanteile der Eltern sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Auf Einzelheiten der Bedarfsermittlung und der Haftungsanteile möchte ich an dieser Stelle noch nicht eingehen. Ich empfehle dir dazu erneut das o.g. ISUV-Merkblatt. Wichtig sind auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG, die du im Internet findest. So lange dein Sohn als Volljähriger privilegiert ist, wird das zuständige OLG von seinem Wohnsitz bestimmt.

      jerry_freddy schrieb:

      Wird die Mutter ab dem 18. Geburtstag barunterhaltspflichtig oder erst mit Beedigung der Schule?

      Ab 18.

      jerry_freddy schrieb:

      Der Titel bezieht sich auf 128,0% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (6. Einkommensstufe). Da ist der Zahlbetrag Altersstufe 12-17 493 Euro, ab 18 483 Euro nach aktueller Düsseldorfer Tabelle.

      Ich bin fest davon überzeugt, dass schon sehr viele Unterhaltspflichtige aufgrund genau solcher Fehlinterpretation ab Volljährigkeit zuviel gezahlt haben. Mangels gesetzlicher Grundlage verlieren solche Titel ab Volljährigkeit ihre Dynamik. Es kann nicht mehr vollstreckt werden, als tituliert!

      OLG Celle, 14.03.2013 - 10 WF 76/13 schrieb:

      Der Antragsteller ist der am … 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22. Januar 2001 (unbefristet) in Höhe von 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzüglich gemäß § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.

      ... ... ...

      Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.


      Wann wird dein Sohn 18? Monat reicht.
    • edy schrieb:

      Hallo jerry_freddy,

      Dir ist bekannt, die DT gibt den Bedarf des Kindes ausgehend von deinem bereinigten Netto ( nicht Netto) an.`

      Davon (vom Bedarf) wird bis zum 18 Geburtstag des Kindes das hälftige KG abgezogen, Bedarf minus hälftiges KG=Zahlbetrag).

      Ab dem 18 Geburtstag . wird das volle KG vom Bedarf abgezogen.

      Der Selbstbehalt beträgt bei minderjährigen Kindern / privilegirten Kindern 1080€.

      Bei nicht privilegierten Volljährigen 1300€.

      lg
      edy

      .. ah danke für die Hinweise. Bzgl. der Eigenbedarfhöhe von 1100 war ich durch ein Beispiel l gekommen. Das scheint nicht aktuell zu sein ...


      Clint schrieb:

      Hallo jerry_freddy.

      jerry_freddy schrieb:

      Mit meinem Sohn habe ich ein sehr gutes Verhältnis - da erwarte ich keine Probleme.
      :thumbsup:

      jerry_freddy schrieb:

      Kann ich wirklich meinen Unterhalt plötzlich so ohne weiteres kürzen?
      So ohne weiteres nicht, weil der Titel unbefristet und damit auch nach Eintritt der Volljährigkeit eine Vollstreckung möglich ist. Und genau darum geht es doch, nämlich den Titel möglichst ab Volljährigkeit abzuändern. Abzuändern dahingehend, dass ab Volljährigkeit der dann gesetzlich geschuldete Unterhalt feststeht. Aufgrund deiner bisherigen Informationen spricht alles dafür, dass dein Haftungsanteil ab Volljährigkeit geringer sein wird als die heutige Zahlungsverpflichtung.



      ... aha, also theoretisch könnte mein Sohn aufgrund des Titels den vollen Unterhaltsbetrag für die angesetzte Entgeltstufe von mir verlangen, wenn er nicht abgeändert würde, obwohl er eigentlich Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Höhe des gemeinsamen Einkommens der Eltern hätte, aufgeteilt entsprechend der Leistungsfähigkeit (abzüglich Selbstbehalt) anteilig von beiden Eltern zu zahlen wäre, richtig?


      jerry_freddy schrieb:

      Danach müsste ich dann wohl "nur" noch etwa die Hälfte des Zahlbetrags, also 483/2=241,50 Euro zahlen, vorausgesetzt, die Mutter verdient etwa so viel wie ich - klar bei anderen Einkommensverhältnissen der Mutter entsprechend ins Verhältnis gesetzt.
      So einfach ist das nicht. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Die Haftungsanteile der Eltern sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Auf Einzelheiten der Bedarfsermittlung und der Haftungsanteile möchte ich an dieser Stelle noch nicht eingehen. Ich empfehle dir dazu erneut das o.g. ISUV-Merkblatt. Wichtig sind auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG, die du im Internet findest. So lange dein Sohn als Volljähriger privilegiert ist, wird das zuständige OLG von seinem Wohnsitz bestimmt.

      ... ja, durch das Zusammenrechnen des Einkommens ergibt sich ein höherer Bedarf, das hatte ich übersehen ...
      Merkblatt ist bestellt ...



      jerry_freddy schrieb:

      Wird die Mutter ab dem 18. Geburtstag barunterhaltspflichtig oder erst mit Beedigung der Schule?
      Ab 18.

      jerry_freddy schrieb:

      Der Titel bezieht sich auf 128,0% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (6. Einkommensstufe). Da ist der Zahlbetrag Altersstufe 12-17 493 Euro, ab 18 483 Euro nach aktueller Düsseldorfer Tabelle.
      Ich bin fest davon überzeugt, dass schon sehr viele Unterhaltspflichtige aufgrund genau solcher Fehlinterpretation ab Volljährigkeit zuviel gezahlt haben. Mangels gesetzlicher Grundlage verlieren solche Titel ab Volljährigkeit ihre Dynamik. Es kann nicht mehr vollstreckt werden, als tituliert!


      .. verstehe .. der Titel könnte also mit 483 Euro vollstreckt werden .. wenn er nicht abgeändert werden würde ...


      Der Einfachheit halber angenommen, die Mutter verdient wie ich, ergibt sich mit Edys Hinweis zum Selbstbehalt nun folgende Rechnung:

      Meine Rechnung sieht jetzt so aus: 3450 anrechenbares Einkommen je Elternteil mal zwei gleich 6900 minus 2Mal Selbstbehalt 1300=4300 ergibt 9. Bedarfsstufe, also 610 Euro, Hälftig von Mutter und Vater zu bringen ...




      Der Antragsteller ist der am … 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22. Januar 2001 (unbefristet) in Höhe von 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzüglich gemäß § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.

      ... ... ...

      Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.
      Wann wird dein Sohn 18? Monat reicht.



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