Unterhaltsnachforderung von ca. 11.000 EUR für 10 Jahre rückwirkend - Umstandsmoment der Verwirkung vorhanden?

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    • Unterhaltsnachforderung von ca. 11.000 EUR für 10 Jahre rückwirkend - Umstandsmoment der Verwirkung vorhanden?

      Soll die Verwirkung weiter verfolgt und Zulassung zur Rechtsbeschwerde beantragt werden? 1
      1.  
        Verwirkung ist ausgeschlossen (1) 100%
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        Verjährung könnte aussichtsreich sein (0) 0%
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        Verwirkung ist aussichtsreich (0) 0%
      Liebe Forumsteilnehmer,

      vor 10 Jahren, im Januar 2007 forderte mich die Mutter außergerichtlich zur Auskunft auf. Diese erteilte ich mit Einkommensnachweisen, auf welchen ich nicht zur Berechnung relevante Daten, wie meine Kontonummer, Personalnummer, etc. schwärzte. Dies nahm die Mutter zum Anlass für Monierungen und reichte im Juli 2007 eine Stufenklage ein. Da ich es mit außergewöhnlich parteiischen Richtern, sowohl in erster Instanz am Amtsgericht als auch in zweiter am Brandenburgischen Oberlandesgericht zu tun habe, die mich in den parallel laufenden Verfahren um Umgang und Sorgerecht unerträglich benachteiligten (ich bin mittlerweile ein vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugelassener Beschwerdeführer, Nr. 13240/15; das Verfahren befindet sich in der Entschädigungsphase, d.h. ich habe meinen Vorstellungen zum Schadensersatz dem Gerichtshof mitgeteilt), kam es zu mehreren Ablehnungsgesuchen, welche sich auch auf das Unterhaltsverfahren erstreckten, da ich die Befangenheit als personen- und nicht verfahrensbezogen betrachtete.

      In 2010 gab es eine Verhandlung in der Auskunftsstufe. Ich wurde zu exzessiver Auskunft verurteilt wogegen ich mich bis zum BGH wehrte (XII ZB 408/13). Dazwischen wurde überraschend ein Zwangsgeld gegen mich verhängt, überraschend deswegen, weil mir bzw. meiner Anwältin der gegnerische Antrag vorher nicht zuging. Als ich rechtliches Gehör monierte wurde vom Gericht Zustellung des gegnerischen Antrages behauptet und der Richter als befangen abgelehnt. Vom Gericht wurde Zustellung des gegnerischen Antrages behauptet. Es bedurfte einiger Aufforderungen an das Gericht und weiterer Ablehnungsgesuche bis die Zustellungsurkunde mir vorgelegt wurde, welche sich als zweifelhaft und widersprüchlich erwies (der Zusteller schien nicht recht zu wissen, was er gemacht hat, und irgendwas ausgefüllt um das Gericht zu befriedigen). Mit der typischen Rechthaberei der Gerichte bezüglich eigener Versäumnisse wurde dies jedoch alles abgebügelt.

      Jedenfalls hatte die Mutter in 2010 abermals Auskunft bekommen anhand derer sie den Unterhalt hätte berechnen können. Sie hatte abermals die Schwärzungen moniert, welche jedoch der BGH in der Zurückweisung meiner Rechtsbeschwerde (wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts) in den Gründen als nicht zu beanstandend wertete.

      Im Mai 2015 reichte sie endlich eine bezifferte Forderung auf Unterhalt ein, welche mir aber erst im Februar 2016 zugestellt wurde. Die Anwältin der Mutter bekniete mehrere Male das Gericht die Klage zuzustellen und drohte schließlich zart mit dem Anbringen einer Verzögerungsrüge, was sie eigentlich vermeiden wolle, und gab damit explizit bekannt, dass sie bezüglich der schon geschehenen Verzögerung ausdrücklich keine einlegen wollte.

      Zu den lange zurückliegenden Forderungen berief ich mich auf Verwirkung, und ging daher auf die fantasievollen Einkommensunterstellungen der Anwältin der Mutter nicht ein. Ich (nicht anwaltlich vertreten wegen altem FGG-Gesetz) forderte den Richter mehrmals schriftlich auf, mir einen entsprechenden Hinweis zu geben, falls er Zweifel an der Verwirkung haben sollte, so dass ich mich rechtzeitig zu den Forderungen von rückständigen Unterhalt positionieren kann. Noch in der Verhandlung tat er kund, dass er ja die Schriftsätze hätte und nichts weiters zu sagen wüßte (kein Hinweis), um mich anschließend mit der Verurteilung zu überraschen.

      Meine Ablehnungsgesuche gegen meine zuständigen Familienrichter in erster und zweiter Instanz über die zermürbenden Familienrechtsstreitigkeiten über 11 Jahre (!), vor allem Sorgerecht und Umgang sind Legion (seit 11 Jahren die immer gleichen parteiischen Richter). Selbst meine Anwältin spricht davon, dass deren Willkürakte nichts mehr mit Jura zu tun haben. Aber alle Ablehnungsgesuche scheitern am eisernen Korpsgeist der Richterkollegen. Insofern muss auch die ungünstige Randbedingung berücksichtigt werden, dass ich es mit ganz und gar unfairen gehässigen Richtern zu tun habe, die ich nicht loswerde, also fernperspektivisch immer die Rechts- und/oder Verfassungsbeschwerde im Auge haben. Anders ist meinen Richtern nicht beizukommen, wenngleich sie nach der Annahme meiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte etwas vorsichtiger treten. Immerhin hat man am Amtsgericht nach über 10 Jahren meine gesetzlichen Richter getauscht, nur weil das Unterhaltsverfahren so alt ist, macht dies immer noch der alte Richter. Am Oberlandesgericht sind die Richter leider immer noch die gleichen.


      Viele Grüße
      Edmund
      Dateien
    • Hallo,

      du hast also in 2007 und in 2010 - bis auf Kontodaten - die geforderten Auskünfte geliefert?
      Du hast in den letzten 10 Jahren regelmäßig Unterhalt gezahlt - nur die Höhe war strittig (und ist es immer noch?)

      Wann wird das Kind volljährig?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Edmund schrieb:

      (ich bin mittlerweile ein vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugelassener Beschwerdeführer, Nr. 13240/15; das Verfahren befindet sich in der Entschädigungsphase, d.h. ich habe meinen Vorstellungen zum Schadensersatz dem Gerichtshof mitgeteilt)
      Ob das beim EGMR wohl von Erfolg sein wird?

      OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11 schrieb:

      So kann es nicht zweifelhaft sein, dass die ohne ärztliche Aufsicht und Begleitung stattgehabte Behandlung der Phimose des Sohnes mit einer cortisonhaltigen und verschreibungspflichtigen Salbe den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt; das Verhalten lässt sogar Raum für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Irgendeine Rechtfertigung für dieses Vorgehen des Vaters ist nicht zu erkennen; denn zu einer solchen Behandlung war er weder berechtigt (er hat kein Sorgerecht), noch verfügte er über die hierfür erforderliche Sachkunde (er ist kein Arzt). Gleiches gilt für die Dokumentation des "Erfolgs" seiner Behandlung durch die Anfertigung von Lichtbildern. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich Y… - wie es die Mutter berichtet - wegen dieser Aufnahmen sehr geschämt hat, zumal der Vater ihm gegenüber offenbar keinen Hehl daraus gemacht hatte, dass er sie im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwenden wollte; immerhin war der Junge im Jahre 2011 sieben Jahre alt und ging bereits zur Schule. Insoweit erweist sich der Vater sogar als "Wiederholungstäter"; mit dem Unterschied vielleicht, dass das Schamgefühl von Y… im Jahre 2008, als die ersten bekannten Aufnahmen dieser Art entstanden sind, noch nicht so ausgeprägt gewesen sein dürfte wie drei Jahre später. Angesichts dessen, dass der Vater offenbar bis zum heutigen Tage nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Grenzüberschreitende und Übergriffige dieses Verhaltens gegenüber seinem Sohn zu erkennen, steht konkret zu befürchten, dass er auch künftig dessen Integrität nicht achten wird. So muss ihm z.B. ohne weiteres zugetraut werden, dass er den Zustand der Phimose nach der Operation erneut dokumentieren wird, etwa um "Beweismaterial" zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen die behandelnden Ärzte zu erlangen (die Mutter vermutet, dass solches trotz Umgangsbegleitung sogar bereits geschehen ist). Hierin liegt eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl, vor der Y… wirksam geschützt werden muss.

      Für das Erfordernis, die Umgänge auch weiterhin nur begleitet stattfinden zu lassen, spricht auch, dass der Vater, wie er selbst etwa mit Schriftsatz vom 19.03.2014 in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 15 UFH 5/14 Brandenburgisches Oberlandesgericht, wiederum ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein, vorgetragen hat, in der Vergangenheit mehr oder weniger regelmäßig heimliche Tonaufzeichnungen von Umgängen und Übergabesituationen hergestellt zu haben scheint und diese Aufzeichnungen jedenfalls teilweise, für jedermann zugänglich, ins Internet eingestellt hat; von letzterem hat sich der Senat unmittelbar vor seiner Entscheidung vom 26.03.2014 in jenem Verfahren durch Aufruf der von dem Vater selbst angegebenen Internetseiten einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Hierbei handelt es sich, da die Zustimmung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes zur Aufzeichnung und Veröffentlichung offensichtlich nicht vorliegt, um einen klaren Rechtsbruch zu Lasten der Persönlichkeitsrechte des Kindes und teilweise auch der Mutter; sogar eine Strafbarkeit auch dieses Verhaltens wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ist - was dem Vater gar nicht bewusst zu sein scheint - nicht unwahrscheinlich. Die Rechtfertigung des Vaters, er benötige solche Aufzeichnungen, um der Mutter strafbares Verhalten im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag in den diversen familiengerichtlichen Verfahren (falsche eidesstattliche Versicherungen pp.) nachweisen zu können, liegt neben der Sache. Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Vater wiederholt darauf hinweisen müssen, dass heimlich angefertigte Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren schlechterdings unverwertbar sind (beispielhaft vgl. nur Brb. OLG, Beschluss vom 24.09.2012 - 1 Ws 152/12 -). Dem Kindeswohl entspricht ein derartiges Umgangsverhalten des Vaters jedenfalls nicht. Auch der Schutz des Kindes vor solchen Übergriffen ist im Rahmen einer Umgangsbegleitung wenn auch nicht sicher, so aber doch zumindest eher gewährleistet als bei unbegleiteten Umgängen.

    • Sowohl zur Verjährung als auch zur Verwirkung der Unterhaltsrückstände hat das AG Potsdam nach meinem Verständnis rechtsfehlerfrei entschieden.

      Die ungewöhnliche Dauer des gesamten Unterhaltsverfahrens (bisher fast 10 Jahre) ist durch die hochgeladenen Dokumente und weitere - im Internet recherchierbare - Gerichtsverfahren erklärbar.
    • Hallo,

      das ursprüngliche Gerichtsverfahren läuft nun durch alle Instanzen.
      Damit hättest du das Geld für den Unterhalt zur Seite legen müssen und können.
      Ich vermute mal, dass evtl. dafür auch Zinsen anfallen werden, nämlich für den Differenzbetrag zwischen dem was zu gezahlt hast und dem was du hättest zahlen müssen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • edy schrieb:

      Hallo Edmund,

      entschuldige aber die von dir angehängte Dateien möchte ich nicht öffnen und auf meinen Rechner laden.

      deshalb die Frage: geht es hier um Kindesunterhalt?

      Wie alt ist das/die Kind/Kinder?

      lg
      edy

      AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      du hast also in 2007 und in 2010 - bis auf Kontodaten - die geforderten Auskünfte geliefert?
      Du hast in den letzten 10 Jahren regelmäßig Unterhalt gezahlt - nur die Höhe war strittig (und ist es immer noch?)

      Wann wird das Kind volljährig?

      Sophie

      Clint schrieb:

      Edmund schrieb:

      (ich bin mittlerweile ein vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugelassener Beschwerdeführer, Nr. 13240/15; das Verfahren befindet sich in der Entschädigungsphase, d.h. ich habe meinen Vorstellungen zum Schadensersatz dem Gerichtshof mitgeteilt)
      Ob das beim EGMR wohl von Erfolg sein wird?
      So kann es nicht zweifelhaft sein, dass die ohne ärztliche Aufsicht und Begleitung stattgehabte Behandlung der Phimose des Sohnes mit einer cortisonhaltigen und verschreibungspflichtigen Salbe den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt; das Verhalten lässt sogar Raum für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Irgendeine Rechtfertigung für dieses Vorgehen des Vaters ist nicht zu erkennen; denn zu einer solchen Behandlung war er weder berechtigt (er hat kein Sorgerecht), noch verfügte er über die hierfür erforderliche Sachkunde (er ist kein Arzt). Gleiches gilt für die Dokumentation des "Erfolgs" seiner Behandlung durch die Anfertigung von Lichtbildern. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich Y… - wie es die Mutter berichtet - wegen dieser Aufnahmen sehr geschämt hat, zumal der Vater ihm gegenüber offenbar keinen Hehl daraus gemacht hatte, dass er sie im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwenden wollte; immerhin war der Junge im Jahre 2011 sieben Jahre alt und ging bereits zur Schule. Insoweit erweist sich der Vater sogar als "Wiederholungstäter"; mit dem Unterschied vielleicht, dass das Schamgefühl von Y… im Jahre 2008, als die ersten bekannten Aufnahmen dieser Art entstanden sind, noch nicht so ausgeprägt gewesen sein dürfte wie drei Jahre später. Angesichts dessen, dass der Vater offenbar bis zum heutigen Tage nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Grenzüberschreitende und Übergriffige dieses Verhaltens gegenüber seinem Sohn zu erkennen, steht konkret zu befürchten, dass er auch künftig dessen Integrität nicht achten wird. So muss ihm z.B. ohne weiteres zugetraut werden, dass er den Zustand der Phimose nach der Operation erneut dokumentieren wird, etwa um "Beweismaterial" zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen die behandelnden Ärzte zu erlangen (die Mutter vermutet, dass solches trotz Umgangsbegleitung sogar bereits geschehen ist). Hierin liegt eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl, vor der Y… wirksam geschützt werden muss.

      Für das Erfordernis, die Umgänge auch weiterhin nur begleitet stattfinden zu lassen, spricht auch, dass der Vater, wie er selbst etwa mit Schriftsatz vom 19.03.2014 in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 15 UFH 5/14 Brandenburgisches Oberlandesgericht, wiederum ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein, vorgetragen hat, in der Vergangenheit mehr oder weniger regelmäßig heimliche Tonaufzeichnungen von Umgängen und Übergabesituationen hergestellt zu haben scheint und diese Aufzeichnungen jedenfalls teilweise, für jedermann zugänglich, ins Internet eingestellt hat; von letzterem hat sich der Senat unmittelbar vor seiner Entscheidung vom 26.03.2014 in jenem Verfahren durch Aufruf der von dem Vater selbst angegebenen Internetseiten einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Hierbei handelt es sich, da die Zustimmung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes zur Aufzeichnung und Veröffentlichung offensichtlich nicht vorliegt, um einen klaren Rechtsbruch zu Lasten der Persönlichkeitsrechte des Kindes und teilweise auch der Mutter; sogar eine Strafbarkeit auch dieses Verhaltens wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ist - was dem Vater gar nicht bewusst zu sein scheint - nicht unwahrscheinlich. Die Rechtfertigung des Vaters, er benötige solche Aufzeichnungen, um der Mutter strafbares Verhalten im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag in den diversen familiengerichtlichen Verfahren (falsche eidesstattliche Versicherungen pp.) nachweisen zu können, liegt neben der Sache. Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Vater wiederholt darauf hinweisen müssen, dass heimlich angefertigte Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren schlechterdings unverwertbar sind (beispielhaft vgl. nur Brb. OLG, Beschluss vom 24.09.2012 - 1 Ws 152/12 -). Dem Kindeswohl entspricht ein derartiges Umgangsverhalten des Vaters jedenfalls nicht. Auch der Schutz des Kindes vor solchen Übergriffen ist im Rahmen einer Umgangsbegleitung wenn auch nicht sicher, so aber doch zumindest eher gewährleistet als bei unbegleiteten Umgängen.


      Clint schrieb:

      Sowohl zur Verjährung als auch zur Verwirkung der Unterhaltsrückstände hat das AG Potsdam nach meinem Verständnis rechtsfehlerfrei entschieden.

      Die ungewöhnliche Dauer des gesamten Unterhaltsverfahrens (bisher fast 10 Jahre) ist durch die hochgeladenen Dokumente und weitere - im Internet recherchierbare - Gerichtsverfahren erklärbar.
      Na dann hast ja auch hoffentlich rechechiert, dass die Ablehnungsgesuche in diesem Verfahren die allesamt am richterlichen Korpsgeist scheiterten nicht wirklich unbegründet waren, und jeder außer die Richterkollegen, die natürlich keine Grund sahen mir Recht geben würde ... Vielleicht hast ja dann auch recherchiert, wie ich in oa. Verfahren von "Honoratioren" am OLG gelinkt wurde. Eine klare Rechtsbeugung, die nur wegen des richterlichen Korpsgeistes und generll dem Unwllen jeder Staatsanwalt Rechtsbeugungen zu verfolgen scheiterte. Zufällig haben die fleißigen Kollegen das Klageerzwingungsverfahren zur Rechtsbeugung, welches kurz vor der Verjährung stand, verjähren lassen, ein Schelm wer Schlechtes dabei denkt. Im Übrigen was hat das Verfahren mit dem Unterhaltsverfahren zu tun. Zufällig war ich zur Akteneinsicht und konnte feststellen, dass die Akten mehrere Male zwischen OLG und AG hin un her geschickt wurden, wobei jedesmall mindestens drei Monate vergingen.
    • In der Beschwerde (oder darf man in diesem Fall noch Berufung sagen?) wird das OLG Brandenburg das Urteil des AG Potsdam weitgehend bestätigen. Vielleicht rüttelt es noch etwas an der Fortschreibung der Steuererstattung 2005 sowie der Fortschreibung der Kapitaleinkünfte. Beides hätte der Beklagte (oder sein wohl recht unerfahrener nichtanwaltlicher Beistand) aber schon längst vorbringen müssen. Auf Teilzeit zu gehen und mit Krankheit zu begründen, aber keinerlei Belege darüber vorzulegen, ist natürlich sinnlos. Der Senat wird sicherlich aus Richtern bestehen, die man wohl allesamt schon mit Befangenheitsanträgen überzogen hat.

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    • Hallo,

      Nun, wenn Du meine Erwiderung gelesen hast, habe ich den Amtrichter als anwaltlich nicht vertretener Laie wenigstens 3x schriftlich aufgefordert mir einen entsprechenden Hinweis rechtzeitig vor der Verhandlung zu geben. Aber noch in der Verhandlung sagte er, dass er ja die Schriftsätze hätte und nichts dazu zu sagen wüsste. Er hat mich glatt auflaufen lassen, weil das Amtsgericht zwischenzeitlich wohlweislich den Geschäftsverteilungsplan geändert hat, dass er seit zwei 2014 nicht mehr mein gesetzlicher Richter ist, nachdem er mich jahrlang mit seiner Parteilichkeit traktieren konnte. Aber die alten Fälle muss er noch abwickeln. Da wollt er nur noch nachtreten. Kann ja einem Richter egal sein, wenn seine Entscheidung in der Berufung scheitert. Egal wieviel Mist er baut, sein Geld vom Steuerzahler kriegt er trotzdem.

      Gruß
      Edmund
    • Clint schrieb:

      Edmund schrieb:

      (ich bin mittlerweile ein vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugelassener Beschwerdeführer, Nr. 13240/15; das Verfahren befindet sich in der Entschädigungsphase, d.h. ich habe meinen Vorstellungen zum Schadensersatz dem Gerichtshof mitgeteilt)
      Ob das beim EGMR wohl von Erfolg sein wird?

      Ich denke schon, weil der Gegenstand die bewusste Verzögerung des Verfahrens ist, dass mir meinen Sohn inzwischen entfremdet hat. Interssant fnde ich, wie man allein mit dem Aktenzeichen des EGMR, welches man nicht mal auf dessen Webseite bei der Sucheingabe findet, auf diese verlogene und von zielgerichtet falschen "Tatsachenfeststellungen" triefende Entscheidung kommt, die eigentlich nirgendwo veröffentlicht ist. Dann bleibt zu fragen, was das mit der ursprünglichen Frage des Unterhaltspostings und dem Unterhaltsverfahren zu tun hat? Wozu also hier im Forum dieser Dreckwurf von kriminellen parteilichen Richtern?

      Zu den "Tatsachenfeststellungen" des VRolG Langer, RinOLG Rieger und RInOLG Jungermann des 3. Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schrieb ich in meinem Ablehungsgesuch, welches natürlich am richterlichen Korpsgeist der lieben Kollegen scheiterte, vor allem weil ein weiteres abgelehntes Senatsmitglied vom Vertretersenat mangels Beteiligung an der Endentscheidung (war jedoch mitverantwortlich für die in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2011 an mir begangene Rechtsbeugung, die sogar meine Anwältin an Eides Statt versichert hat, aber deren Verfolgung, 3x darf man raten wieder am richterlcihen Korpsgeist und sowieso am Unwillen der Justiz scheiterte, die vielgepriesene "Selbstkontrolle" auch auszuüben; war also offenichtlich auch Richter in eigener Sache) nicht für befangen erklärt wurde, so dass dieser dann seine restlichen Senatsmitglieder entlastete.

      Zu dem Dreckwurf dieser unbehelligten Krimnellen in der Robe erwiderte ich im Ablehnungsgesuch (siehe Anhang). Zu der von Dir zitierten Textpassage insbesondere dessen Randnummer 22 ff.

      Viele Grüße
      Edmund
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      So kann es nicht zweifelhaft sein, dass die ohne ärztliche Aufsicht und Begleitung stattgehabte Behandlung der Phimose des Sohnes mit einer cortisonhaltigen und verschreibungspflichtigen Salbe den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt; das Verhalten lässt sogar Raum für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Irgendeine Rechtfertigung für dieses Vorgehen des Vaters ist nicht zu erkennen; denn zu einer solchen Behandlung war er weder berechtigt (er hat kein Sorgerecht), noch verfügte er über die hierfür erforderliche Sachkunde (er ist kein Arzt). Gleiches gilt für die Dokumentation des "Erfolgs" seiner Behandlung durch die Anfertigung von Lichtbildern. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich Y… - wie es die Mutter berichtet - wegen dieser Aufnahmen sehr geschämt hat, zumal der Vater ihm gegenüber offenbar keinen Hehl daraus gemacht hatte, dass er sie im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwenden wollte; immerhin war der Junge im Jahre 2011 sieben Jahre alt und ging bereits zur Schule. Insoweit erweist sich der Vater sogar als "Wiederholungstäter"; mit dem Unterschied vielleicht, dass das Schamgefühl von Y… im Jahre 2008, als die ersten bekannten Aufnahmen dieser Art entstanden sind, noch nicht so ausgeprägt gewesen sein dürfte wie drei Jahre später. Angesichts dessen, dass der Vater offenbar bis zum heutigen Tage nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Grenzüberschreitende und Übergriffige dieses Verhaltens gegenüber seinem Sohn zu erkennen, steht konkret zu befürchten, dass er auch künftig dessen Integrität nicht achten wird. So muss ihm z.B. ohne weiteres zugetraut werden, dass er den Zustand der Phimose nach der Operation erneut dokumentieren wird, etwa um "Beweismaterial" zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen die behandelnden Ärzte zu erlangen (die Mutter vermutet, dass solches trotz Umgangsbegleitung sogar bereits geschehen ist). Hierin liegt eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl, vor der Y… wirksam geschützt werden muss.

      Für das Erfordernis, die Umgänge auch weiterhin nur begleitet stattfinden zu lassen, spricht auch, dass der Vater, wie er selbst etwa mit Schriftsatz vom 19.03.2014 in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 15 UFH 5/14 Brandenburgisches Oberlandesgericht, wiederum ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein, vorgetragen hat, in der Vergangenheit mehr oder weniger regelmäßig heimliche Tonaufzeichnungen von Umgängen und Übergabesituationen hergestellt zu haben scheint und diese Aufzeichnungen jedenfalls teilweise, für jedermann zugänglich, ins Internet eingestellt hat; von letzterem hat sich der Senat unmittelbar vor seiner Entscheidung vom 26.03.2014 in jenem Verfahren durch Aufruf der von dem Vater selbst angegebenen Internetseiten einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Hierbei handelt es sich, da die Zustimmung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes zur Aufzeichnung und Veröffentlichung offensichtlich nicht vorliegt, um einen klaren Rechtsbruch zu Lasten der Persönlichkeitsrechte des Kindes und teilweise auch der Mutter; sogar eine Strafbarkeit auch dieses Verhaltens wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ist - was dem Vater gar nicht bewusst zu sein scheint - nicht unwahrscheinlich. Die Rechtfertigung des Vaters, er benötige solche Aufzeichnungen, um der Mutter strafbares Verhalten im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag in den diversen familiengerichtlichen Verfahren (falsche eidesstattliche Versicherungen pp.) nachweisen zu können, liegt neben der Sache. Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Vater wiederholt darauf hinweisen müssen, dass heimlich angefertigte Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren schlechterdings unverwertbar sind (beispielhaft vgl. nur Brb. OLG, Beschluss vom 24.09.2012 - 1 Ws 152/12 -). Dem Kindeswohl entspricht ein derartiges Umgangsverhalten des Vaters jedenfalls nicht. Auch der Schutz des Kindes vor solchen Übergriffen ist im Rahmen einer Umgangsbegleitung wenn auch nicht sicher, so aber doch zumindest eher gewährleistet als bei unbegleiteten Umgängen.

      Dateien
    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      du hast also in 2007 und in 2010 - bis auf Kontodaten - die geforderten Auskünfte geliefert?
      Du hast in den letzten 10 Jahren regelmäßig Unterhalt gezahlt - nur die Höhe war strittig (und ist es immer noch?)

      Wann wird das Kind volljährig?

      Sophie
      Genau so ist es in beiden Fällen. Allerdings widersetzte ich mich in 2010 der Verurteilung Einkommensteuerbescheide herauszugeben (die ich ja gar nicht hatte, weil ich nicht zur Abgabe verpflichtet bin, und so merkwürdig es auch klingen mag, vor lauter familiengerichtlichen Querelen nicht dazu kam, so dass von 2007 bis 2009 gar keine Bescheide existieren, und das das Finanzamt nur vier Jahre rückwirkend bearbeitet auch nicht mehr beschafft werden können). Der Grund war, dass mir die Kindesmutter wider besseres Wissen Miteinnahmen andichtete, natürlich ohne Beweis, dem ich jedoch widersprach. Trotzdem verurteilte mich der Richter auf Zuruf der Mutter. Ich war Teilerbe einer Wohnung, die wie die Mutter genau wusste, schon vor der Geburt des Kindes von der Erbengemeinschaft verkauft wurde. Meines Wissens sind Einkommensteuerbescheide für die Unterhaltsberechnung nur bei Selbstständigen oder eben bei tatsächlichen anderen Einkünften außer nichtsselbtständiger Arbeit erforderlich. Das kann das Gericht nicht einfach auf unsubstantiierten Zuruf der Mutter anordnen.

      Ich hatte die Auskunft in genügender Weise erteilt, was letztendlich der BGH, auch wenn er meine Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wegen angeblicher Nichterreichung des Beschwerdewerts zurückwies, in den Gründen angab.
    • Hallo,

      da man hier der Meinung ist, man könne den Unterhalt, der eigentlich zur Deckung der laufenden Lebenskosten dient für 10 Jahre rückwirkend nachfordern, müsste es ja umgekehrt auch möglich sein, diesen für einen ebensolchen Zeitraum im Vorraus zu bezahlen. Denn ich habe im Jahr 2005 zu den laufenden Unterhaltszahlungen noch zusätzliche 4.500 EUR an die Mutter bezahlt, die man ja dann auch auf die Forderung anrechnen könnte, bzw. die dann so aufzuteilen sind, dass der angebliche Minderbetrag auf Jahre hinaus vorgeleistet wurde.

      Und zum Thema der Verwirkung heißt es zum Umstandsmoment, dass treuwidriges Verhalten vorliegen muss. Da kommte es mM nicht darauf an, ob ich damit rechnen musste, dass mich die Mutter in Anspruch nimmt, denn das treuwidrige Verhalten auf ihrer Seite allein dürfte genügen. Sie bricht mutwillig eine Klage vom Zaun, weil sie zulässige Schwärzungen nicht akzeptiert und prozessiert aus denselben Grund in 2010 weiter, ohne auch nur einmal eine Forderung vorzutragen, alles mit dem Hintergedanken, dass sie ja stark martkunübliche Zinsen kriegen würde, aber den eigentlichen Sinn des Kindesunterhalts, nämlich die Deckung der laufenden Lebenskosten damit eigentlich konterkariert. Wer das Konzept des Unterhalts, nämlich der Deckung der laufenen Lebenskosten versteht, musste gerade nicht damit rechnen nach Jahren noch in Anspruch genommen zu werden. Der Bedarf fällt sofort an, und ist nicht aufschieb- oder ansparbar. Übertrieben gesagt, wäre das Kind mangels Unterhaltszahlung verhungert, würde es durch nachträgliche Zahlung des Unterhalts nicht mehr lebendig.

      Gruß Edmund
    • Hallo,

      vielleicht hat die KM ja staatliche Hilfen in Anspruch genommen oder hat den Barunterhalt selbst übernommen, was dich aber nicht von deiner Pflicht entbindet diesen zu leisten; es sei denn die KM verdient mindestens das doppelte bis dreifache wie du. Das müsstest du aber nachweisen. Erst dann kann ein Teil der Barunterhaltspflicht (oder die komplette) auf den Betreuungselternteil übergehen. Vielleicht hat sie auch Darlehen deswegen aufgenommen oder hat die staatlichen Hilfen nur als Darlehen bekommen, bis die Unterhaltsklage gegen dich geklärt ist.

      Die Anfrage nach dem Steuerbescheid ist aber legitim und wird häufig gemacht. Einfach aus dem Grunde, weil da die korrekte Steuerlast berechnet wird.
      Und wenn die die Jahre darauf einen Steuerbescheid erhalten hast, könnten aufgrund dessen auch für die rückwirkenden Jahre Schlüsse gezogen werden.

      Die Frage ist aber, hast du immer den korrekten Tabellenunterhalt gezahlt und auch die Erhöhung der Altersstufen berücksichtigt?
      Dann geht es ja nur um die Differenz zwischen dem ausgeurteilten und gezahlten Unterhalt.

      Gibt es für diese 4.500 € einen Zahlungsbeleg und was wurde als Zahlungsgrund angegeben?

      Du wirst nur nach Jahren noch in Anspruch genommen, weil das Verfahren schon so lange läuft und immer noch nicht abgeschlossen ist. Eine Verjährung würde nur infrage kommen, wenn das Verfahren seit 10 Jahren abgeschlossen wäre und die KM nie die ausstehenden Beträge eingefordert hat. Das ist aber bei dir nicht der Fall. Deswegen wird es - irgendwann - ein Urteil/Vergleich geben, wo diese 10 Jahren und die Zahlungspflicht dann berücksichtigt wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Edmund,
      du schreibst: "Meines Wissens sind Einkommensteuerbescheide für die Unterhaltsberechnung nur bei Selbstständigen oder eben bei tatsächlichen anderen Einkünften außer nichtsselbtständiger Arbeit erforderlich. Das kann das Gericht nicht einfach auf unsubstantiierten Zuruf der Mutter anordnen."
      Dein Wissen trügt: Auch Steuerbescheide Nichtselbständiger sind auf Verlangen vorzulegen.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin allen lieben Usern,

      das Urteil des AG Potsdam - 43 F 215/07 - zum Unterhalt und auch das dazugehörige Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 2.2.2017 sowie diverse weitere Dokumente hat Edmund bereits mit seinem 1. Beitrag als Anlagen hochgeladen. Daraus lassen sich doch reichlich Hinweise und Begründungen entnehmen. Auch zu den Fragen, was wann gezahlt wurde.

      Wer Steuervorteile durch Unterlassen von Steuererklärungen nicht in Anspruch nimmt, der muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte er Steuervorteile erzielt.

      Wer sich dann aber fast 5.000 Euro jährliche Fahrtkosten (PKW) unterhaltsmindernd anrechnen möchte, der muss sich nicht wundern, dass ihm mit Verweis auf den Vorrang des ÖPNV auch nur die 5%-Pauschale gewährt wird. Die ÖPNV-Verbindung zwischen Werder (Havel) und Berlin (Siemensstadt) ist ausgezeichnet und mit der VBB-Umweltkarte erheblich preisgünstiger. Von dem alltäglichen Berufsverkehr in der Hauptstadt mal ganz zu schweigen.

      Wer seine Arbeitszeit unbegründet reduziert, der muss sich beim Kindesunterhalt (fiktive) Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit hinzurechnen lassen. Diese Arbeitszeitreduzierung und die zu geringen Zahlungen von 2007 bis 4/2010 ist der wesentliche Grund für die durch Urteil festgestellten Unterhaltsrückstände.

      Aber Edmund kann ja noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Dabei besteht Anwaltszwang (außer für das vorgeschaltete PKH-/VKH-Verfahren). Das OLG Brandenburg wird seine Entscheidung vermutlich wieder veröffentlichen.

      Edmund schrieb:

      Interssant fnde ich, wie man allein mit dem Aktenzeichen des EGMR, welches man nicht mal auf dessen Webseite bei der Sucheingabe findet, auf diese verlogene und von zielgerichtet falschen "Tatsachenfeststellungen" triefende Entscheidung kommt, die eigentlich nirgendwo veröffentlicht ist.

      Von wegen EGMR. Wer in seinen im Internet öffentlich zur Schau gestellten Dokumenten mehrfach die Geschäftsnummer 43 F 71/11 des AG Potsdam nennt, der kann davon ausgehen, dass damit auch der Beschluss des OLG Brandenburg im Internet mit einfachsten Mitteln recherchiert werden kann. Das OLG hat seinen Beschluss vom 2.4.2015 - 15 UF 168/11 - der Öffentlichkeit sehr wohl zugänglich gemacht. Beim Lesen sträuben sich einem die Haare. Ist natürlich alles falsch, meint Edmund und überzieht mal wieder alle Richter mit Befangenheitsanträgen.

      Und auch mehrere Entscheidungen vom Verfassungsgericht Brandenburg sind über die obige Geschäftsnummer recherchierbar. Alles hier zusammengefasst.

      Edmund schrieb:

      Wozu also hier im Forum dieser Dreckwurf von kriminellen parteilichen Richtern?

      Edmund schrieb:

      Zu dem Dreckwurf dieser unbehelligten Krimnellen in der Robe erwiderte ich im Ablehnungsgesuch (siehe Anhang).

      Wer schon Bekanntschaft mit einem Strafsenat des OLG Brandenburg gemacht hat, der sollte sehr sehr vorsichtig mit solch öffentlichen Anschuldigungen sein.

      Was das alles damit zu tun hat? Justizirrtümer sehen anders aus!
    • Clint schrieb:

      ...
      Wer sich dann aber fast 5.000 Euro jährliche Fahrtkosten (PKW) unterhaltsmindernd anrechnen möchte, der muss sich nicht wundern, dass ihm mit Verweis auf den Vorrang des ÖPNV auch nur die 5%-Pauschale gewährt wird. Die ÖPNV-Verbindung zwischen Werder (Havel) und Berlin (Siemensstadt) ist ausgezeichnet und mit der VBB-Umweltkarte erheblich preisgünstiger. Von dem alltäglichen Berufsverkehr in der Hauptstadt mal ganz zu schweigen.

      ...

      Ja, ja, und der "Unparteiische" ist offenbar der Meinung, dass ich sogar die angenommene VBB-Umweltkarte kostenlos bekomme, weil er hierfür keine Kosten abzieht, die Pauschale des OLG nicht gelten lassen will, aber in der Verhandlung dazu null HInweis erteilt, dass man entsprechend Schriftsatznachlass beantragen könnte um weitere Beweise beizubringen. Einfach weil er halt die Sache schnell weghaben wollte. Ein pflichtbewusster neutraler Richter handelt wohl entsprechend seiner Hinweispflicht, und versucht den anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten mit allen Mitteln nach Strich und Faden zu übertölpeln. Gleiches für die fiktiven Einkünfte, Berechnungen etc. : Null Hinweis, dass er das anders sieht, so dass ich mich positionieren könnte.


      Edmund schrieb:

      Interssant fnde ich, wie man allein mit dem Aktenzeichen des EGMR, welches man nicht mal auf dessen Webseite bei der Sucheingabe findet, auf diese verlogene und von zielgerichtet falschen "Tatsachenfeststellungen" triefende Entscheidung kommt, die eigentlich nirgendwo veröffentlicht ist.
      "Von wegen EGMR. Wer in seinen im Internet öffentlich zur Schau gestellten Dokumenten mehrfach die Geschäftsnummer 43 F 71/11 des AG Potsdam nennt, der kann davon ausgehen, dass damit auch der Beschluss des OLG Brandenburg im Internet mit einfachsten Mitteln recherchiert werden kann. Das OLG hat seinen Beschluss vom 2.4.2015 - 15 UF 168/11 - der Öffentlichkeit sehr wohl zugänglich gemacht. Beim Lesen sträuben sich einem die Haare. Ist natürlich alles falsch, meint Edmund und überzieht mal wieder alle Richter mit Befangenheitsanträgen.

      Und auch mehrere Entscheidungen vom Verfassungsgericht Brandenburg sind über die obige Geschäftsnummer recherchierbar. Alles hier zusammengefasst."

      Oh, Danke für den Hinweis, da kann ich mir ja in Zukunft das lästige Schwärzen sparen. Interessant auch, dass die nicht ins Bild passenden zugehörigen Beschlüsse wieder nicht veröffentlicht sind.


      Edmund schrieb:

      Wozu also hier im Forum dieser Dreckwurf von kriminellen parteilichen Richtern?

      Edmund schrieb:

      Zu dem Dreckwurf dieser unbehelligten Krimnellen in der Robe erwiderte ich im Ablehnungsgesuch (siehe Anhang).
      "Wer schon Bekanntschaft mit einem Strafsenat des OLG Brandenburg gemacht hat, der sollte sehr sehr vorsichtig mit solch öffentlichen Anschuldigungen sein."

      Och, mach Dir mal keine Sorgen um mich. Das letzte was die mir verschaffen würden ist die öffentliche Bühne eines Strafverfahrens, wo sie nicht mehr unter sich sind. Daran haben sie kein Interesse, gar nicht, nicht wegen solcher Petitessen, da müsste ich mir schon wesentlich mehr rausnehmen.

      Übrigens beweist Du gerade Deine arg oberflächliche Kenntnis der Sache oder die Absicht mich mit einfach mal in den Raum geworfenen Halbwahrheiten in ein schlechtes Licht zu rücken. Nur um's mal klar zu stellen, ich war noch nie Angeklagter vor einem OLG-Strafsenat, sondern stets der Kläger im Klageerzwingungsverfahren, meist gegen die Richterkollegen, und eben einmal gegen die Kindesmutter wegen falscher Versicherung an Eides Statt vor dem Familiengericht. Kleiner Unterschied, nicht?


      "Was das alles damit zu tun hat? Justizirrtümer sehen anders aus!"

      Na sicher sehen Justizirrtümer anders aus. Hier liegt ja kein Irrtum vor, sondern schlicht vorsätzliche Rechtsbeugung. Und wer naiv genug ist zu glauben, dass unsere Richter in ihren "Tatsachenfeststellungen" immer die Wahrheit schreiben, kennt sie entweder noch nicht oder stellt sich vorsätzlich erfahrungslos. Es gibt wohl durchaus auch edle, ehrlliche und gute Richter, bloß habe ich in meinen Familienverfahren noch keinen angetroffen.

      Da ich Dich überhaupt nicht kenne, und Dir nichts in den Weg gelegt habe, muss ich mich doch Fragen, aus welchem Grund Du hier so einen Feldzug unter dem Deckmantel der Antworten auf die Ursprungsfrage (Deine Beiträge haben relativ wenig Nährwert dazu, und sind überwiegend Dreckwürfe) gegen mich führst.

      Besten Gruß
      Ed
    • AnnaSophie schrieb:


      vielleicht hat die KM ja staatliche Hilfen in Anspruch genommen oder hat den Barunterhalt selbst übernommen, was dich aber nicht von deiner Pflicht entbindet diesen zu leisten; es sei denn die KM verdient mindestens das doppelte bis dreifache wie du. Das müsstest du aber nachweisen.

      E: Na ja, könnte hinkommen. Studienrätin mindestens A13 Stufe 8 + KInderzuschlag und was Beamte sonst noch so kriegen. ich hatte im Ordnungsgeldverfahen wegen Umgangsverweigerung angesichts ihres Einkommens von mindestens 3.400,- netto das lächerlich niedrige Ordnungsgeld von 200,- EUR als "Anstiftung zur weiteren Umgangsverweigerung" kritisiert, was sie natürlich machte, und das Ordnungsgeld aus der Portokasse zahlte. Das Einkommen der Beamten ist ja kein Hexenwerk, wenn man die Modalitäten kennt. Es könnte natürlich sein, dass sie inzwischen Oberstudienrätin ist und noch wesentlich mehr verdient. Das weiiß ich aber nicht. Und wie soll ich das nachweisen. Ich kann ja schlecht von ihr Auskunft verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage, sollte das erfolgen?

      Erst dann kann ein Teil der Barunterhaltspflicht (oder die komplette) auf den Betreuungselternteil übergehen. Vielleicht hat sie auch Darlehen deswegen aufgenommen oder hat die staatlichen Hilfen nur als Darlehen bekommen, bis die Unterhaltsklage gegen dich geklärt ist.

      E: Bis jetzt noch nicht. Sie hatte jederzeit den Mindestunterhalt bekommen. Welche staatliche Stelle soll da einspringen?

      ...
      Die Frage ist aber, hast du immer den korrekten Tabellenunterhalt gezahlt und auch die Erhöhung der Altersstufen berücksichtigt?

      E: Ja.


      Dann geht es ja nur um die Differenz zwischen dem ausgeurteilten und gezahlten Unterhalt.

      E: Na der ausgeurteilte Unterhalt ist durch ausufernde Unterstellung nicht vorhandenen Einkommens unter offensichtlicher Nichtberücksichtigung abzugsfähiger Kosten (ich werde kaum die 43 km zur Arbeit gratis zurück legen) viel zu hoch angesetzt.


      Gibt es für diese 4.500 € einen Zahlungsbeleg und was wurde als Zahlungsgrund angegeben?

      E: Klar Überweisungsnachweise. Grund war "Unterstützung KM". Da ich ihr gegenüber aber nicht verpflichtet war, ist es klar, dass die Unterstützung für das Kind gedacht war. Irgendwo hatte ich im Internet eine Warnung aufgeschnappt, dass wenn man es als Kindesunterhalt deklariert, irgendwer auf die Idee kommen könnte, dass es einte ständige Verpflichtung wird, nach dem Motto: hat er einmal, kann er auch immer.
    • Aus der Zurückhaltung des Richters (bis zum Verkündungstermin) lässt sich keine Benachteiligung konstruieren.

      Ein Richter hat in laufenden Unterhaltsverfahren keine Hinweise oder Auskünfte zu erteilen (würde sich auch angreifbar machen --> Befangenheitsantrag). Nicht zu Verjährung und Verwirkung, und auch nicht zu irgenwelchen anderen relevanten Sachverhalten. Es ist Aufgabe des Klägers und des Beklagten, zu den einzelnen Sachverhalten selbst darzulegen (und zu widerlegen) und entsprechende Beweise vorzubringen. Das wurde in diesem jahrelang laufenden Verfahren offensichtlich sträflich vernachlässigt. Mit Anwalt wäre das nicht passiert. Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit auf, warum der Gesetzgeber durch das FamFG den Anwaltszwang bereits für die 1. Instanz eingeführt hat. Nämlich auch zum Schutz der Betroffenen (juristische Laien) vor erheblichen Nachteilen durch deren Alleingänge.

      Dieses Forum kann die Karre nun auch nicht mehr aus dem Dreck ziehen. Es bleibt nur noch das Rechtsmittel zum OLG.

      Und nur noch zur Klarstellung, was ich mit der Bekanntschaft Strafsenat meinte:

      OLG Brandenburg schrieb:

      Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Vater wiederholt darauf hinweisen müssen, dass heimlich angefertigte Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren schlechterdings unverwertbar sind (beispielhaft vgl. nur Brb. OLG, Beschluss vom 24.09.2012 - 1 Ws 152/12 -).