Nachforderungen möglich bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

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    • Nachforderungen möglich bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

      Hallo zusammen,

      in Zusammenhang mit der Offenlegung der Einkommensverhältnisse des KV wegen Volljährigkeit bzw. mittlerweile Bafög hat der KV seine Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind angepasst. [Für die Studentin gibt's aktuell nur Abschlagszahlungen, bis man sich einig geworden ist, wie viel der KV zahlen muss, s.separaten Post).

      Das Einkommen des KV liegt in Einkommensgruppe 3, bezahlt hat er seit Ewigkeiten schon auf Basis Einkommensgruppe 2. Letzte Überprüfung hat er selbst 2010 vorgenommen (und der KM zur Verfügung gestellt) - da wollte er nett sein. Das kann er, bringt bei ihr aber nix (um eine dieser lustigen Karten zu zitieren).
      Nach tariflichen Erhöhungen und Wegfall von PKH-Rückzahlungen sowie Realsplitting liegt das EInkommen seit Ende 2012 auf dem höheren Niveau.

      KM ist nun sehr echauffiert und wirft ihm vor, dass er gierig sei und seit Jahren schon einiges mehr pro Monat für zwei Kinder hätte zahlen müssen.

      Ja, das ist so und ja, das weiß er auch bzw. hat er ganz bewusst nach der letzten Tariferhöhung so entschieden, eben weil nett mit der Ex nichts bringt. sie hätte ja auch alle zwei Jahre Einkommensnachweise von ihm fordern können. Das Recht hat sie ja.

      Jetzt die Frage: da für Bafög nun der Steuerbescheid 2014 herangezogen wird und die Zahlen vorliegen: kann sie noch rückwirkend Unterlagen anfordern und für 2013 - 3 Quartal 2016 (seither zahlt er nach Gruppe 3) den Kindesunterhalt nachfordern? ?(

      Wo steht geschrieben, dass sie die Unterlagen zum Einkommen anfordern muss?

      Gruß
      Rheingauerin
    • Hallo rheingauerin,

      hier ist zunächst die Frage ob ein gültiger Titel vorliegt und

      dieser dynamisch ist ?

      Wenn ja kann nachgefordert werden. Der KV wäre durch den dynamischen Titel in Verzug gesetzt,

      evtl. anfallende RA-Kosten muss er m.E. nach zahlen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Zusammen,

      @edy, das würde nach deiner Logik ja bedeuten das man den Unterhalt auch senken kann wenn der Verdienst weniger wird, ohne das der Titel geändert wird.

      Die Dynamisierung bezieht sich nur auf Alterssprünge oder grundsätzliche Tabellenerhöhungen.


      L.G.

      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,
      die KM ist berechtigt nach § 1605 BGB (Auskunftspflicht) alle zwei Jahre Auskunft über das Einkommen des KV zu erhalten.
      Dazu muss sie ihn auffordern.
      Dann kann das berechnet werden (Jugendamt, Anwalt) und dann muss sie ihn auffordern ab Beginn der Aufforderung den höheren Unterhalt - sofern er mehr zahlen muss - zu zahlen.

      Wenn sie ihn nicht auffordert, dann muss er nicht nachzahlen.
      Er ist auch nicht verpflichtet ihr im vorauseilenden Gehorsam die Unterlagen alle zwei Jahre zu schicken.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • sturkopp schrieb:

      Hallo Zusammen,
      @edy, das würde nach deiner Logik ja bedeuten das man den Unterhalt auch senken kann wenn der Verdienst weniger wird, ohne das der Titel geändert wird.
      Die Dynamisierung bezieht sich nur auf Alterssprünge oder grundsätzliche Tabellenerhöhungen.
      L.G.

      Sturkopp
      Ja, ich sollte immer die Fragestellung aufmerksam von Anfang an durchlesen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........