Hat die Exfrau einen Ehegattenunterhaltsanspruch vom neuen Ehemann, wenn sie unter Selbstbehalt liegt

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    • Hat die Exfrau einen Ehegattenunterhaltsanspruch vom neuen Ehemann, wenn sie unter Selbstbehalt liegt

      Die Tochter meines Mannes ist 20, Fachabi abgescholossen wohnt bei Mutter macht z.Zt FSJ und möchte im August eine Fachschule für Erzieherin besuchen.

      Bafög wird sie nicht bekommen da sie ja zuhause wohnt und auch nicht beabsichtigt auszuziehen bis sie eigenes Geld verdient.

      Ja mir ist bekannt, sie muss trotzdem einen Bafögantrag stellen.

      Aber wie sieht es nach der Ablehnung des Bafögs aus mit der Unterhaltsverpflichtung??

      Mein Mann hat netto bereinigt 2300€ , ich bin arbeitslos.

      Exfrau /Kindesmutterarbeitet bis zum Selbstbehalt von 1300€, ist verheiratet mit einem Beamten, der auch den Familienzuschlag für Exfrau und Tochter bekommt.

      Wird der Mutter ihr Ehegattenunterhaltsanspruch gegen ihren neuen Mann als Einkommen angerechnet? Sie hat doch als verheiratete Anspruch .

      Werde ich als unterhaltsberechtigte Ehefrau berücksichtigt?

      Ja ich weiß, dass Tochter im Rang 4 steht. Aber wie sieht die gerichtliche Praxis aus???

      Würde mich auf Euer Kommentar freuen :)

      Lieben Gruß Gabi

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von family2009 ()

    • Hallo family2009,

      hiermit ist deine Frage zwar nicht beantwortet,aber:

      in den Leitlinien des OLG Frankfurt (andere OLG's können abweichnd sein) heisst es:

      Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. EinElternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinemEinkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

      d.h. bei 2300€ bereinigtem Netto müsste er 580€ minus 190€ KG =390€ zahlen.

      google doch mal nach Unterhaltsleitlinien OLG (deines zuständigen OLG'S)

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      wenn sie eine Ausbildung macht ist sie nicht mehr privilegiert, damit steht sie in Rang 4. Du in Rang 3.
      Damit hast erst du Anspruch auf Unterhalt, da du derzeit arbeitslos bist.
      Das sind ca. 800 €, die die zustehen, evtl. sogar mehr, je nach OLG.
      Und er hat einen erhöhten Selbstbehalt von 1.300 € der Tochter gegenüber.

      2300 - 800 -1300 = 200 für Unterhalt für die Tochter.

      Und beide Elternteile unterliegen bei einem nicht priviligiertem Kind nicht der erhöhten Erwerbstätigkeitsverpflichtung. Damit kann der KM kein fiktives Einkommen unterstellt werden.

      Aber: die Tochter muss ihre Bedürftigkeit nachweisen. Und natürlich auch einen Bafög-Antrag stellen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Zusammen,

      @AnnaSophie, der zustehende Unterhalt für Family2009 dürfte lt. Dd´er Tabelle Punkt 10 1040,-€ (abzgl. eigenem Einkommen) sein.
      Also ergibt sich evtl. 2300-1300-1040=-40€ Rest.

      Bei der Kindsmutter ist darauf zu achten das evtl. die Steuerkl. 5 (muss dann auf 4 zurückgerechnet werden) vorliegt und evtl. die Familienzuschüsse dem Einkommen noch zugerechnet werden.

      @ Family2009, der Baföganspruch hat nichts mit dem Wohnort zu tun. Das spielt nur für die Wohnungszulage eine Rolle.

      lg
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin Gabi,

      leider wird immer wieder davon ausgegangen, dass Eltern (meist Mütter) beim Unterhalt nicht mehr privilegierter volljähriger Kinder grundsätzlich aus dem Schneider sind, nur weil sie selbst Einkünfte unter dem angemessenen Selbstbehalt (derzeit 1.300 Euro) erzielen. Denn der durch die Wiederverheiratung bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber dem neuen Ehegatten kann durchaus eine gewichtige Rolle spielen. Ich hatte erst kürzlich in einem anderen Thread darauf hingewiesen. Siehe

      Berechnung Familieneinkommen der Ex für nicht privilegierten Sohn (Student)

      Es sollte mit einem Anwalt geklärt werden, welche Berechnungsmethode das zuständige OLG im konkreten Fall voraussichtlich anwenden wird.
    • @Gabi

      Wenn Dein Mann im Unterhaltsverfahren substantiiert vorträgt, dass der angemessene Selbstbehalt der Mutter durch den vom neuen Ehegatten gewährten Familienunterhalt gedeckt ist, dann muss das Kind diese Behauptung ausräumen und den Beweis führen, dass dies nicht zutrifft.

      OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - II-4 UF 7/02 schrieb:

      Darüber hinaus ist auch die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers nicht schlüssig dargetan. Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist (Eschenbruch, a.a.O.). Hierzu fehlt jedoch ebenso jeglicher Sachvortrag des Klägers wie zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter.