Berechnung Familieneinkommen der Ex für nicht privilegierten Sohn (Student)

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    • Berechnung Familieneinkommen der Ex für nicht privilegierten Sohn (Student)

      Guten Tag an das Forum!

      Nach vielen Jahren ist mal wieder eine Situation eingetreten wo scheinbar (leider) eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr zu vermeiden ist.
      Leider konnte ich auch keine Themenverwandten Einträge finden, deshalb meine Bitte um Eure Erfahrungen, um das ggf. abzuwenden.

      Ex hat erneut geheiratet - keine Gütertrennung - wohnt mit unseren zwei Kindern 15 und 17 zusammen, erhält hier max. KU. und hat einen Teilzeitjob und verdient unter Selbstbehalt ca. 950,-€ bereinigt netto.
      Ältester Sohn 21 wohnt jetzt im Studentenwohnheim und begehrt von mir Unterhalt "gequotelt" auf 95%.

      Meine Frau ist ohne Einkommen, wir haben eine 6 jährige Tochter.

      Nun zur Kernfrage, wird zur Berechnung der Quotelung das bereinigte Familieneinkommen "beider Familien" herangezogen?

      - Bedeutet bei der Ex zuzüglich das Akademiker Einkommen des neuen Ehegatten, dann durch 2?
      - Bedeutet bei mir abzüglich des Anspruchs meiner Kinder und meiner Ehefrau?

      Dann kommt etwa eine Quotelung von 60 zu 40 raus und nicht 95 zu 5.

      Mein Rechtsbeistand teilt mir mit, das es hierzu keine Urteile gibt, weil es immer auf Vergleiche hinausläuft. Das hilft natürlich das ganze System und Einkommen aller Beteiligten zu sichern, bedeutet in meinem und sicher auch anderen Fällen alle Jahre wieder neue Berechnungen und Streit, was auf den Rücken der Kinder ausgetragen wird.

      Danke für Euren Rat.

      Mit weihnachtlichen Grüßen Tatauman
    • Hallo Tataumann,


      Tatauman schrieb:

      Er wohnt in einer Studenten WG und ist dort gemeldet.
      dann hat er einen Bedarf von z.z. 735 € davon wird das volle Kindergeld abgezogen 735€ minus 192€ = 543€ Zahlbetrag.

      Wichtig ist hier zunächst die Unterhalts-Rangfolge.

      Der 18 Jährige ist nicht mehr privilegiert, steht also in Rang vier. d.h. alle Ranghöheren müssen zu erst bedient werden.

      bevor er an der Reihe ist.

      Hier wäre es gut dein Nettoeinkommen zu kennen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      es sind alle Berechnungen durch, von meiner Rechtsberatung kommt da 60 zu 40 raus, bei der Gegenseite 95 zu 5, weil das bereinigte Einkommen des neuen Ehegatten der EX natürlich nicht zählt. Es liegt kein Mangelfall vor.

      Ich kann mir nicht vorstellen, dass es diesen Fall noch nicht gegeben hat.

      Frage ist, ob das reine Einkommen der Ex oder das Familieneinkommen als Berechnungsgrundlage dient?

      Bei mir ist es natürlich das Familieneinkommen.

      Danke

      Tatauman
    • Hallo Tatauman.


      Tatauman schrieb:

      und hat einen Teilzeitjob und verdient unter Selbstbehalt ca. 950,-€ bereinigt netto.


      Der SB der EX ist ja o.k.

      anders sieht es aber aus, wenn der Neue-Ehemann ein großes Einkommen hat.

      Dann ist er seiner (deiner EX) Frau zu Unterhalt verpflichtet( sie braucht also nicht das Geld bis zum SB) .

      Sie kann sich also angemessen am Unterhalt des Kindes beteiligen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      ulli schrieb:

      Hallo,

      eine Frage von der Seite ... aus Intresse ;)

      Was ist denn "ein großes Einkommen" ??
      ... in diesem Zusammenhang und wieviel Unterhalt müßte die Ex bekommen um auf eine 60:40 zu kommen?
      bis dann
      Ulli

      Tatauman schrieb:

      Bedeutet bei der Ex zuzüglich das Akademiker Einkommen des neuen Ehegatten, dann durch 2?

      Hier müsste man die EK beider kennen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo zusammen,

      also bereinigtes Familieneinkommen der Ex 3500€ (zzgl. max. KU der beiden privilegierten Kinder), selbst 4000€.

      Es geht darum, ob sich die Ex mit dem Teilzeitgehalt an der SB Grenze aus dem Unterhaltsanspruch für Ihren Sohn ganz entledigen oder zu 5% beitragen kann, wie von der Gegenseite "angeboten". Da die Nähe zum Sohn natürlich da ist, geht die Pfändungsdrohung wegen Titel - wie meist - zum Vater...

      Gibt es hierzu denn keine Rechtsprechungen?

      Danke

      Tatauman
    • Hallo Tatauman,
      es gibt sicherlich auch irgendwo Urteile zu Fällen, die dem deinen ähnlich sind. Aber eben nur ähnlich, Einzelfallentscheidungen halt, die für dich in deinem konkreten Einzelfall nur sehr begrenzten Nutzen haben. Und dein Anwalt hat schon recht damit, wenn er sagt, dass solche Fälle vor Gericht größtenteils auf Vergleiche hinauslaufen (wozu du ja nicht unbedingt bereit sein musst).
      Letztlich geht es bei dir ja hauptsächlich um die Frage, inwieweit das Einkommen deiner ExFrau zum Unterhalt eingesetzt werden muss. Und nur insofern, Edy hat ja schon darauf hingewiesen, ist das Einkommen von deren Ehemann von Relevanz. Aber das wird dann als Einzelfallentscheidung verhandelt und so ausgehen, wie der zuständige Richter das eben einschätzt.
      Jedenfalls ist das als Berechnungsgrundlage für das berücksichtigungsfähige Einkommen so nicht korrekt:

      Tatauman schrieb:

      also bereinigtes Familieneinkommen der Ex 3500€ (zzgl. max. KU der beiden privilegierten Kinder)

      Der Kindesunterhalt ist sowieso nicht Teil des Einkommens der Mutter, ist aber Bereinigungsposten bei deinem. Und das Einkommen des Ehepartners einfach so zur Berechnung heranzunehmen geht auch nicht, denn der ist deinem Sohn gegenüber ja nicht unterhaltspflichtig.

      Welche Möglichkeiten also hast du? Du kannst dich mit deinem Sohn irgendwie einigen oder dich mit ihm vor Gericht streiten, wenn er dich verklagt. Ausgang ungewiss.
      Gruß
      Kurt
    • Vielen Dank für die Antworten.

      leider ist keine gütliche Einigung mit meinem Sohn möglich. Die Manipulation über all die Jahre hat funktioniert und es wird die Titel Karte gezogen und so zu sagen auf 95% erpresst.

      Auch wenn es "nur" ähnliche Fälle gab, muss es doch eine klare Rechtsgrundlage geben, ob das Familieneinkommen beider Familien zu Grunde liegt oder nicht, ja oder nein, bisschen schwanger geht nicht. Das kann nicht von der Willkür eines Richters abhängen und ob die Ex wieder anfängt zu flennen oder nicht...

      Man stelle sich vor, Ex ist mit Bill Gates zu verheiratet und hat selbst kein Einkommen also unter SB. Vater hat durch Schichtarbeit 543€ über SB und darf diese dann zu 100% an den studierenden Sohn abführen weil Ex ja unter SB liegt. Das kann ja wohl nicht sein!

      Mit Wiederheirat ohne Gütertrennung hat ein "Neu Ehemann" nicht nur den möglichen Unterhalt der Gattin sondern auch die Verpflichtungen der Gattin zu Ihren Kindern übernommen. Die Vorteile der Eheführung u.a. Steuerklasse, gemeinsame Haushaltsführung etc. werden ja auch mitgenommen... Es liegt ein Familieneinkommen vor nicht mehr die einzelnen Einkommen und man sucht sich das Beste raus.

      Ist das schon mal erörtert ggf. entschieden worden? Trifft ja wohl viele in der heutigen Gesellschaft.

      Ich hoffe, auf weitere Erkenntnisse ggf. auch Urteile. Auch wenn nicht das Familieneinkommen der Ex Grundlage ist, sie sich also klein rechnen kann und darf, hilft es den Prozess zu verkürzen und man kann gleich alles übernehmen, um wenigstens das Verhältnis zu den Kindern zu retten, irgendwann ist ja auch ein Studium mal vorbei...

      Nun muss ich mir meinen Präzedenzfall für meine weiteren Kinder scheinbar selber schaffen.

      Danke vorab wenn es noch weitere Erkenntnisse gibt!

      LG Tatauman
    • Hallo

      Tatauman schrieb:

      Auch wenn es "nur" ähnliche Fälle gab, muss es doch eine klare Rechtsgrundlage geben, ob das Familieneinkommen beider Familien zu Grunde liegt oder nicht, ja oder nein, bisschen schwanger geht nicht.

      Gegenbeispiel:

      Junger Mann (hatte letzte Woche seinen 18.Geburtstag) begeht eine Straftat.

      Der Richter wird nicht in ein "schlaues Buch" sehen können um eine Strafe abzulesen.

      Er wird vielmehr berücksichtigen ob .z,B. der Jugendliche "Ersttäter" ist. Ob er evtl. in "Gruppenzwang" gehandelt hat,

      wie sind seine Familienverhältnisse, hatte der 18 Jährige bereits die nötige "Reife" usw..

      Soll er den 18 Jährigen nach Jugendrecht ( er ist ja schon 5 Tage erwachsen) oder Erwachsenenrecht verturteilen?

      Strafmaß: für Tat X kann es zwischen 1 Monat und 5 Jahren geben ?

      Du wirst also nirgends eine klare Rechtsgrundlage finden.

      Es gibt genug "Richtlinien"oder Düsseld.Tabellen usw. an die sich ein Gericht halten soll, aber nicht halten muss.

      lg
      edy
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    • Hallo Tatauman,
      du gehst von falschen Vorstellungen aus, was unser Rechtswesen anbelangt. Und du siehst auch einige andere Dinge falsch.

      Tatauman schrieb:

      Mit Wiederheirat ohne Gütertrennung hat ein "Neu Ehemann" nicht nur den möglichen Unterhalt der Gattin sondern auch die Verpflichtungen der Gattin zu Ihren Kindern übernommen.
      Ersteres ja, zweites nein! Auch wenn der Neue deiner Ex Bill Gates hieße, er wäre nicht zum Unterhalt für euren Sohn verpflichtet. Warum auch?

      Tatauman schrieb:

      muss es doch eine klare Rechtsgrundlage geben, ob das Familieneinkommen beider Familien zu Grunde liegt oder nicht,
      So gesehen gibt es die Rechtsgrundlage ja: der Unterhaltsberechnung für einen Volljährigen werden die Einkommen der unterhaltspflichtigen Elternteile zugrundegelegt, nicht ein Familieneinkommen. Nur stellt sich halt in deinem speziellen Fall die Frage, ob und inwieweit das Einkommen der Ex, das unter dem Selbstbehalt liegt, trotzdem für den Unterhalt des Volljährigen herangezogen werden kann. Und nur da spielt die Höhe des Einkommens des Neuen eine Rolle. Das Gericht wird das dann im Einzelfall zu prüfen haben.
      Gruß
      Kurt
    • Guten Morgen Kurt & Edy liebe Leser,

      danke für Eure Ansichten.

      Edy, ich denke auch in deinem Beispiel steht ausser Frage dass gerade 18 jährige eine Strafe bekommen muss, hier gibt es kein vielleicht oder das ist der Tagesform des Richters abhängig. Also ein klares JA.

      Und Kurt, vielleicht lässt sich das mit dem Familieneinkommen besser formulieren, mit dem Einkommensanteil der Mutter der durch den neuen Ehemann erwirtschaftet wird, weil dieser der Hauptverdiener ist, die bessere Steuerklasse genießt etc. Natürlich ist Bill Gates nicht dem Unterhalt des Kindes verpflichtet, so habe ich es nicht gemeint. Aus dem Einkommensanteil des Neuehemanns was der Ehefrau zusteht sind ihre Verpflichtungen an Kinder aus vorheriger Ehe zu erfüllen. Das kann man doch festzurren und alle - selbst Rechtsvertreter - wissen Bescheid! Wie hoch der Anteil ist, da lässt sich trefflich streiten.

      Im Ganzen seht ihr ja auch diese "Beteiligung" oder "Anrechnung" als richtig (ihr schreibt: spielt eine Rolle, ist von Relevanz ...) Wie hoch das ist, lässt sich ja im Einzelfall prüfen wie bei jeder anderen Berechnung des bereinigten Einkommens, aber ein klares ja kommt leider keinem richtig über die Lippen.

      Mich ärgert, dass man dafür wieder kämpfen und bis vor Gericht gehen muss, weil es ja kein "klares JA" gibt! Die Rechtsberatung des Sohnes diesen "Einkommensanteil der Mutter" natürlich logisch völlig ignoriert und nur die Pfändung aus dem Titel ankündigt. Alles damit die Kiste voll gegen die Wand fährt und um selber Kasse zu machen und es ist völlig egal dass die Vater Kind Beziehung zerstört wird, weil der Sohn manipuliert und aufgehetzt wird.

      Schade schade aber wie ich Eingangs sagte, das System muss sich ja irgendwie finanzieren.

      LG Tatauman
    • Hallo,

      Tatauman schrieb:

      Edy, ich denke auch in deinem Beispiel steht ausser Frage dass gerade 18 jährige eine Strafe bekommen muss, hier gibt es kein vielleicht oder das ist der Tagesform des Richters abhängig. Also ein klares JA.
      Und wie wird verhandelt?

      In welchen Fällen die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts auch für Heranwachsende gelten sollen, regelt § 105 Abs. 1 JGG. Danach findet Jugendstrafrecht auf Heranwachsende in den folgenden zwei Fällen Anwendung:

      • wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleich steht, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
      • wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt, § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG


      hier:

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Zusammen,

      nun gebe ich auch noch meinen unqualifizierten Senf dazu :)

      Es ist doch in jedem Fall so, dass die Mutter verpflichtet ist, einen Vollzeitjob auszuüben.
      Da sie das nicht macht, wird ihr dieser Vollzeitjob aber fiktiv angerechnet!
      Außerdem hat sie als Unterhaltsverpflichtete sich nach Steuerklasse 4 berechnen zu lassen.

      So würde dann ermittelst sein, welches tatsächliche Einkommen Deiner Ex-Frau zur verfügung
      steht.

      Wenn sie dann immer noch unterhalb des Selbstbehaltes "rumdümpelt" könnte man an einen
      Familienunterhalt denken, den der neue Mann deiner Ex-Frau schuldet.
      Eine fixe Gesetzgebung gibt es dazu nicht!

      Es wird auf jeden Fall nicht das "Familieneinkommen" Deiner Ex-Frau genommen! Der neue Mann
      übernimmt auch nicht die Unterhaltsverpflichtung für euren Sohn, sondern nur für seine Frau!
      LG
      Triene


      ____________________________
      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • Tatauman schrieb:

      Mein Rechtsbeistand teilt mir mit, das es hierzu keine Urteile gibt, weil es immer auf Vergleiche hinausläuft.
      Moin Tatauman,

      dein Anwalt ist wohl zu bequem, um sich vergleichbare Gerichtsentscheidungen in der Literatur zu suchen. Vielleicht hofft er auch auf einen Vergleichsvorschlag des Richters.... Du musst keinen Vergleich eingehen und kannst den Anwalt auch dazu anweisen. Oder du wechselst den Anwalt und erörterst mit dem neuen z.B. diese Gerichtsentscheidungen (jeweils nicht privilegierte Volljährige):


      OLG Düsseldorf, 10.03.1992 - 1 WF 107/91
      OLG Hamm, 19.07.1996 - 12 UF 439/95
      OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01

      Aus den Volltexten der ersten beiden geht hervor, dass solche Fälle abweichend von der üblichen Berechnungsmethode behandelt werden. Auch die dritte enthält interessante Hinweise:

      Zu Recht verweist der Kläger indes auf die gleichrangige Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter. Diese ist nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.06.2002 wird insoweit Bezug genommen - wiederverheiratet und geht derzeit einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die genaue Höhe des hieraus erzielten Einkommens ist dabei nur teilweise belegt, während Angaben zum Erwerbseinkommen des Ehemanns und seiner Fähigkeit, der Kindesmutter hieraus einen auskömmlichen Familienunterhalt zu gewähren, der sie ggfs. in die Lage versetzen würde, ihren eigenen Verdienst in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt der Beklagten einzusetzen (BGH NJW 1987, 1549 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 835 f), fehlen.
      Darauf aufbauend wird ein fleißiger Fachanwalt auch noch andere - neuere - Entscheidungen finden und dich besser beraten.

      Als ISUV-Mitglied könntest du zusätzlich noch schnell eine schriftliche Rechtsberatung zum Thema einholen.

      Liegen dir denn schon vollständige Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der Mutter und deren Ehemann vor?