KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Guten Morgen,

      und ich wollte gestern Hugoleser noch bitten, mir den Link als PM zu schicken ...

      Danke edy, ich schaue mir auch noch die Leitlinien anderer OLG an.

      Dort wird sicher überall irgendwo ein Satz dazu stehen, dass ein Elternteil nicht mehr als zahlen muss, als sich nach seinem eigenen Einkommen aus der Tabelle ergibt.

      Insofern wird dann sicher deutlich, dass diese Regelung für alle Eltern gleich gelten soll.

      LG, fras12
    • Moin,

      Internetseiten, auf denen mit "Online-Scheidung" geworben wird, die kann man sich ruhig mal ansehen. Mehr aber auch nicht. Ich rate jedem davon ab, solche Dienste in Anspruch zu nehmen. Zu dem Thema gab es vor Jahren auch mal einen sehr interessanten Bericht, den ich leider nicht wiederfinden kann. Gefunden habe ich auf die Schnelle nur ein Interview der Stiftung Warentest mit der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.

      Und von der Seite "Online-Scheidung", die hier verlinkt war, rate ich persönlich insbesondere ab!
    • Hallo,

      bei den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf steht unter 13.1.
      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Clint,

      meine Scheidung ist zum Glück schon lange her... selbst das Datum habe ich bereits vergessen.

      @ Sophie:

      Es ist leider etwas verwirrend, und die Leitlinien sind in den verschiedenen OLG- Bezirken unterschiedlich strukturiert.
      Naja, ich warte hier mal ab, was der Anwalt so schreibt....

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Moin*,

      gestern erhielt ich nun Post vom Anwalt.

      Er hat die Vollmacht meiner Tochter im Original (mit blauer Unterschrift) übersandt, übrigens erst vom 04.01.18 und nicht von Anfang Dezember. :D

      Ich werde ihm nun also schreiben, wie Anna-Sophie mir dies im Post 149 empfohlen hat und seine Berechnung und Vorlage aller Nachweise abwarten.

      Eine Frage habe ich zum Versand des Schriftverkehrs.

      Der Anwalt schickt immer einfache Briefe mit einem privaten Briefdienstleister, keine Einschreiben oä.

      Mache ich etwas falsch, wenn ich ebenfalls nur einfache Briefe verschicke und der Anwalt meine Briefe "angeblich" nicht erhält ?

      Ich hatte hier im Forum einmal gelesen, man sollte Einschreiben mit Übergabe / persönlicher Aushändigung, nicht Einwurf-Einschreiben versenden.

      Warum macht dies der Anwalt nicht auch so???


      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      ich würde/habe auch immer Normalpost versandt.

      Wenn du dir da unsicher bist, würde ich einfach Einwurfeinschreiben versenden.

      Der Anwalt von meinem Ex hat immer per Einschreiben/Rückschein und zusätzlich per Normalpost versandt. Aber da hat ja auch nach Stunden und Aufwand abgerechnet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin fras,

      bei den ganz wichtigen Sachen wie z.B. erstmalige Aufforderung zu Auskunft/Unterhalt oder auch Abänderungsbegehren sollte man den Zugang später nachweisen können. Da rate ich von jeglicher Form des Einschreibens ab und empfehle Privatpersonen im außergerichtlichen Geschäftsverkehr die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Warum wohl sendet das Jugendamt (Abt. Beistandschaften) die 1. Aufforderung jeweils mit amtlicher Zustellung? Und Gerichtsbeschlüsse flattern einem auch nicht mit einfacher Post zu. 8)

      Wenn Anwälte bei sowas schlampen, dann dürfen sie irgendwann mal ihre Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. :D

      Im weiteren Verlauf der Hin- und Herschreiberei genügt dann meist der normale Postweg. In manchen Fällen funktioniert das auch per E-Mail.
    • Guten Morgen,

      ich habe gestern meine Antwort an den Anwalt versandt und warte nun dessen Berechnung und Vorlage der Einkommensunterlagen der Kindesmutter ab.

      Was mich beim Brief des Anwalts stört, ist der verspätete Versand seines Briefes:

      Schreiben ist vom 24.01. und Datum Poststempel ist 31.01.

      Was soll das?

      Versucht hier jemand mich damit in Verzug zu bringen, da meine Antwort natürlich erst später erfolgen kann?
      Lässt sich daraus ein "fadenscheiniges Argument" basteln, dass ich hier etwas verzögere???

      Welche Strategie könne dahinter stecken? Oder ist der RA einfach nicht korrekt, macht die Sache nebenbei .... ?

      Die Briefumschläge zu den einzelnen Schreiben hebe ich mir auf, notiere auch den Tag der Zustellung.

      VG, fras12
    • Hallo,

      vielleicht war das nur ein Versehen.
      Allerdings würde ich dann immer wie folgt antworten: Ihr Schreiben vom 24.01.2018 mit Poststempel 31.01.2018 ist am xx.02.2018 bei mir eingegangen.

      Damit ist geklärt, dass du den Brief eben erst 10 Tage später erhalten hast.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      seit nunmehr 7 Wochen habe ich keine Antwort auf mein Schreiben an den Anwalt meines Kindes erhalten.

      Ist aus Eurer Erfahrung noch mit einer Antwort zu rechnen?

      Oder ist es eher unwahrscheinlich, dass mir doch noch die Einkommensnachweise der Mutter und eine Berechnung des Anwaltes vorgelegt werden?

      Ich weiß, dass ich auch mein Kind fragen könnte.

      Das will ich im Moment nicht, um nicht zu zeigen, dass mich das Thema noch beschäftigt.
      Eine abschließende Auskunft wird sie mir von allein wohl kaum geben, wenn sie ihre Forderungen nicht belegen kann ...

      Ich hätte schon gern eine Antwort und wüsste gern, ob die Sache damit erledigt ist, dass ich meinen Unterhalt in von mir berechneter Höhe zahle.

      Viele Grüße
      fras12
    • Servus fras12,

      fras12 schrieb:

      Ich weiß, dass ich auch mein Kind fragen könnte.
      ist aus meiner Sicht auch nicht zielführend, da es ja bereits vom Anwalt bearbeitet wird. In meinem Fall hatte ich die fast gleiche Situation und das "Aussitzen" bis da vielleicht irgend wann mal einen Antwort oder bereits längst angeforderte Unterlagen eintrudeln ist eher suboptimal. Ich denke, auch in eigenem Interesse möchtest du ja mal die Angelegenheit zeitnah erledigt haben und deshalb: Schick dem Anwalt ein Schreiben, damit Ihr in dieser Angelegenheit jetzt zügig vorankommt, mit deiner letztmaligen Aufforderung unter Setzung einer Frist auf den (2 Wochen) die Unterlagen zu übersenden mit einem kurzen Hinweis, dass du nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, für seinen Mandantin kostenpflichtig, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wirst. Bei mir waren die Unterlagen dann auf einmal ruckizucki da. Also ich würde da auf nix warten, sondern machst damit vielmehr klar, dass du das professionell erledigt haben möchtest und der Herr Anwalt dazu seine Hausaufgaben zu erledigen hat.

      Gruß
      dolphin
    • Hallo dolphin,

      danke für Deine Antwort.

      Der Familienrat hat getagt und ich habe mich gegen ein Schreiben an den Anwalt entschieden.

      In mir verstärkt sich das Gefühl, dass mein Kind den befreundeten Anwalt/ Steuerberater des Stiefvaters benutzt hat, um bei mir Druck zu machen.
      Und nun kommt die Familie da drüben nicht damit klar, dass ich vollumfänglich Auskunft erteilt habe, und sie dies wahrscheinlich selbst nicht wollen.

      Da ich Anfang des Jahres meine eigene Berechnung mit Haftungsanteilen für die KM und mich in der Höhe angestellt habe, wie die Haftungsanteile damals zur Volljährigkeit durch das Jugendamt berechnet wurde, scheint es so zu sein, dass mein Kind mit dem von mir gezahlten Unterhalt klar kommt.

      Insofern will ich die Sache nun erst mal ruhen lassen. Ich zahle nicht zu viel, sondern eher angemessenen Unterhalt.

      Mit jeder Woche die es dauert, gewinne ich gedanklich Abstand. Mein Kind/ ihr Anwalt ist an der Reihe...

      Ich hatte gehofft, hier Erfahrungen anderer Leser zu hören. Aber mit Erfahrungen ist es wohl schwierig, weil jeder Fall anders liegt.

      Viele Grüße und
      schöne Ostern im Kreis Euer Lieben
    • Hallo *,

      seit heute Mittag nun habe ich die Gewissheit, dass es hier weitergeht.

      Es kam ein neuer Anwaltsbrief, von einem neuen Anwalt.

      Ich werde Euch also weiter mit Fragen an meinem Fall teilhaben lassen...

      Hier schon mal die erste Frage:

      Die Vollmacht meines Kindes ist von April 2018, liegt mir nur in Kopie vor.

      Kann diese Anwältin nun auch wirksam für die Vergangenheit die Unterhaltsberechnung und Forderung für mein Kind vornehmen?

      Mein Kind hatte mich im Dezember 17 aufgefordert, Auskunft zu erteilen.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo,

      sie hat dich wirksam mit Brief (nachweisbar) in Verzug gesetzt bzw. dich aufgefordert Unterhalt zu zahlen und deine Einkünfte zu belegen?
      Dann würde das momentan in meinen Augen noch gelten.

      Da hier aber ein neuer Anwalt agiert und du ja schon Auskunft beim letzten erteilt hast? würde ich wie folgt vorgehen; dem neuen Anwalt schreiben, dass alle deine Unterlagen beim letzten Anwalt liegen, die Auskunft vom xx.xx.2018 datiert und du entsprechend davon ausgehst, dass entweder die Tochter die Unterlagen vorlegt oder er sie sich beim alten Anwalt besorgt. Ansonsten würdest du die Unterlagen vom xx.xx.2018 ihm zusenden, aber nur wenn er dich deswegen noch einmal anschreibt, da diese Unterlagen der Tochter bereits vorliegen.

      Im übrigen forderst du eine aktuelle Imatrikulationsbescheinigung ab April.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen Sophie,

      ich habe damals (es war schon im Oktober 2017) die Aufforderung zur Auskunftserteilung als E-Mail akzeptiert.

      Der Kontakt zu meinem Kind ist eh so schwierig, ihr gegenüber wollte ich nicht so auf die Form achten.

      Die neue Anwältin hat schon mitgeteilt, dass ihr die Einkommensunterlagen vorliegen.

      Offenbar von meinem Kind, da sie die aktuelle Höhe meiner Krankenversicherung nicht berücksichtigt, die ich zuletzt Anfang Februar 18 dem alten Anwalt mitgeteilt hatte.

      Gut, also werde ich dieser neuen Anwältin antworten.

      Da keinerlei Einkommensnachweise der Kindesmutter ihrer Berechnung beiliegen, kann ich die Berechnung nicht prüfen und werde zuerst verlangen, dass mir nach nun 5 Monaten endlich Belege zum Einkommen der Kindesmutter vorgelegt werden.

      Klasse ist, wie die neue Anwältin sich die Sache schön rechnet.

      Hier mal ein paar Beispiele:

      1.) Bei mir wird wg. des Zusammenlebens mit meiner Partnerin eine Haushaltsersparnis von 150,- EUR monatlich zum Einkommen hinzugerechnet.
      Der Kindsmutter wird mit ihrem Ehemann keine Haushaltsersparnis angerechnet.

      2.) Sie zieht beim Einkommen meines Kindes (83,-EUR BAföG) zunächst die Kosten des Semestertickets (180,-EUR pro 6 Monate) ab.
      Dabei sind die Kosten des Semestertickets im Bedarf, also den 735,-EUR für das volljährige Kind mit eigener Wohnung bereits enthalten.

      3.) Bei mir vergisst die Anwältin die anteilige Leistung zur privaten KV/PV vom Einkommen abzuziehen

      4.) Bei mir verringert die Anwältin den Berufsaufwand / die Fahrkosten zur Arbeit ab dem 31.Kilometer, jedoch weisen die Richtlinien des OLG Brandenburg für mich ausdrücklich keine Reduzierung des Aufwandes / der Kilometerpauschale aus.

      5.) Bei der Kindesmutter bringt sie für das 2. Kind (mit neuem Ehemann) einen Bedarf von 324,-EUR als Barunterhalt bei der Quotelung in Abzug.
      Hier stellt sich mir wirklich die Frage, ob das so rechtens ist. Wie könnte ich am besten dagegen vorgehen, argumentieren ???

      Ich hatte im Forum, in meinem langen Thread hier gelesen, dass die KM keinen Barunterhalt sondern Betreuungsunterhalt leistet.
      Tatsächlich arbeitet die KM auch Teilzeit wg. d. Betreuung des minderjährigen 2. Kindes.

      Ihr seht, es gibt wieder viel zu schreiben und zu argumentieren.

      Aber als Erstes werde ich die neue Anwältin darauf hinweisen, mit die Einkommensnachweise der KM vorzulegen, da ohne nachvollziehbare Berechnung keine wirksame Inverzugsetzung vorliegt.

      VG,
      fras12

      EDIT: Der Unterhaltsbedarf für den armen, selbständigen neuen Ehemann der Kindsmutter ist übrigens (noch ?) kein Thema. ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      zu 1) hat deine Partnerin ein Vollzeiteinkommen oder ist sie als Unterhaltsberechtigte zu sehen.
      Ich würde auch die Frage stellen, wie du bei einer Vollzeitstelle einem leistungsfäigem Dritten den Haushalt führen sollst.
      Und mitteilen, dass der KM ebenfalls die 150 € als Haushaltsersparnis anzurechnen ist.

      2) Das Semesterticket ist in dem Unterhaltsbetrag enthalten. Nicht enthalten sind Studiengebühren.

      3.) darauf hinweisen und Berechnung korrigieren.

      4) Darauf hinweisen, dass für dich das OLG Brandenburg gilt und dieses keine Reduzierung der Kilometersätze vorsieht und entsprechend xx in Ansatz bringen sind (Hin- und Rückweg)

      5) Nach der Grundlage fragen (kann aber sein, dass ihr OLG das so vorsieht - schau nach und wenn nicht streichen)

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo fras12,

      Haushaltsersparnis bei Unterhalt für Volljährige in Ausbildung? würde ich in keinsterweise aktzeptieren.

      Es wird keine Leistungsfähigkeit durch Kürzung oder fiktives Einkommen hergestellt, gerechnet wird mit dem was da ist.

      @Sophie,

      die Unterhaltsklage richtet sich ab Vollj. nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen

      Gruss
      Andre
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp