KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Guten Morgen,

      ich brauche doch noch einmal einen Rat.

      Mein Kind wollte am Montag zum Anwalt. Seitdem habe ich nichts von ihr gehört, auch (noch) keine Post bekommen.
      Die Kommunikation mit meinem Kind ist auf Null heruntergefahren, sie hat meist auch nur geantwortet, wenn ich mich gemeldet habe.

      Ich glaube, eine Nachfrage zum Stand der Anwaltsberatung kann ich mir sparen.

      Offenbar hatte ich Recht mit meinem Berechnungsvorschlag, bei dem das bewilligte BAföG die Zahlbeträge für KM und KV reduziert.

      Aktuell zahle ich nach der alten Berechnung fast 50,-EUR monatlich mehr.

      Nun überlege ich, ob ich den höheren Betrag einfach weiterzahlen soll?

      Die Anwaltskosten und (derzeit) noch ausbleibenden Streitigkeiten einer Neuberechnung mit der KM/ dem Kind hätte ich mir gespart.
      Dafür zahle ich aber einen Betrag über die folgende Studienzeit von 5-6 Jahren, der sich dann wieder zusammen addiert ... hmm?

      Was würden mir die alten Hasen in Unterhaltssachen dazu raten?

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      die alte Berechnung ist die, die die Bafög-Zahlung unberücksichtigt lässt?

      Ich würde einfach erstmal abwarten. Und freiwillig erhöhen kannst du immer noch.
      Aber würde sich das Verhältnis jetzt wieder verbessern, wenn du jetzt weisst, dass die Tochter nur wegen des Geldes Kontakt hält?

      Ich würde schon auf einer korrekten Berechnung bestehen. Und wenn du dann freiwillig mehr gibst, dann kannst du das machen. Aber das ist eben freiwillig. Und wenn du beschließt, dass du diese 12x50 € im Jahr für einen Kurzurlaub verwendest, wo du die Tochter zu einlädst oder für dich alleine, dann ist das deine Entscheidung.
      Oder ihr bei einem evtl. Auslandssemester etwas mehr gibst oder oder oder

      Aber, wenn sie jetzt belohnt, wenn sie dich wegen Geld unter Druck setzt, dann wird das auch zukünftig ihr Verhalten sein.
      Und sie wird dann sofort mit Kontaktabbruch reagieren, wenn du dich diesen Wünschen nicht beugst.

      Bei mir ist es so, dass die "Kleine" mit 19 jetzt in Südamerika studiert. Sie wollte das unbedingt, weil ihr Notenschnitt für ein deutsches Medizinstudium nicht ausreichend ist. Ihr Vater findet das ganz toll und zahlt die nicht gerade günstigen Studiengebühren für sie. Ich habe erklärt, dass ich es nicht für wirklich sinnvoll halte, weil sie - sofern sie das Studium dort abbricht - nichts anerkannt bekommt. Nur wenn sie das Studium abgeschlossen hat, wird es in Deutschland anerkannt. Und das sie über Ausbildung und evtl. Arbeiten soviel Wartesemester hat, dass sie dann in Deutschland studieren kann. Insofern bekommt sie von mir genau den gleichen Unterhalt wie ich ihrer großen Schwester zahle, die in Deutschland studiert. Und die Studiengebühren interessieren mich nicht. Wenn ihr Vater das bezahlt, dann ist das so. Er will das Geld im übrigen später wieder haben...

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      nun sind fast 2 Wochen vergangen seit dem Beratungstermin meines Kindes mit ihrem Anwalt und ich habe nichts von ihr gehört.

      Sophie hat sicher recht, dass es pädagogisch richtig wäre, die Berechnung bis zum Ende durchführen zu lassen.

      Aber ich habe mir inzwischen überlegt, dass ich hier endlich mal zur Ruhe kommen muss.

      Der von mir weiterhin gezahlte Unterhalt ist eine gute Größe, nicht zu viel,und nicht so viel, wie mein Kind zu unrecht von mir forderte.

      Bei meiner letzten Berechnung hätte ich noch weniger zahlen müssen, aber eben auch mit weiteren Streitereien rechnen müssen.

      Ich glaube, es ist nunmehr ihre Strategie, es so laufen zu lassen, weil sie nicht mehr fordern könnte.
      Und mein allein maximal zu zahlender Betrag ist fast das, was ich jetzt zahle, so dass ich mich längerfristig darauf einrichte, den Betrag weiter zu zahlen.

      Kontaktabbruch habe ich schon lange und oft erlebt.
      Ein persönlicher Besuch im Oktober bei ihr hat kaum etwas gebracht. Meine Bemühungen anschließend den Kontakt zu halten, wurden nicht erwidert. Sie will es nicht.

      Also soll es jetzt so sein, sie ist erwachsen.

      Ich wünsche Euch frohe Feiertage und mache in Gedanken diesen Thread hier zu.

      Kommt gut ins neue Jahr, fras12
    • Hallo *, ein gesundes neues Jahr Euch Allen,

      eigentlich wollte ich den Thread beerdigen, aber eine Frage beschäftigt mich doch noch.

      Mein Kind hat mir innerhalb 5 Wochen 2x erklärt, dass sie sich einen Anwalt genommen habe.

      Nur sei dieser wg. Umzugs der Kanzlei und der Feiertage noch nicht dazu gekommen, ihren Unterhaltsanspruch für sie zu berechnen.

      Ist es üblich, dass Anwälte in diesen Fragen mich erst dann kontaktieren, wenn eine Berechnung erfolgt ist und die Forderung aufgemacht wird?

      Oder gibt es bei Mandatsübernahme ein Schreiben an mich (die Gegenseite), mit der Vollmacht und der Info, künftig alles über den Anwalt zu kommunizieren ...?

      Ich weiß nicht recht, was ich von den wiederholten Äußerungen meines Kindes halten soll.

      Ist das nur Geschwätz? Will sie mich unter Druck setzen?

      Oder kommt dort wirklich noch etwas??

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      ich würde einfach abwarten. Wenn der Anwalt schreibt, dann müsste er ja Berechnung und Unterlagen beifügen.

      Und wenn es nur "leeres Geschwätz" ist, dann wird da auch nichts kommen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ja sicher, das werde ich tun.

      Aber nur einfach abwarten, fällt mir schwer.

      Eine Klärung und damit Sicherheit für die nächste Zeit wäre mir lieber.
      Unterlagen und Nachweise habe ich von der KM, meinem Kind natürlich immer noch nicht bekommen.

      Ich dachte, es ließe sich für die Erfahrenen hier etwas aus den Umständen ableiten.

      Gruß, fras12
    • Hallo *,

      ich hatte mich schon auf eine Spende an den ISUV vorbereitet, weil ich bisher nichts von Anwalt meiner Tochter gehört habe.

      Nun denn, wieder einmal kam es anders: der Anwalt hat mir heute geschrieben.

      "Namens und in Vollmacht", ohne diese in irgendeiner Form hier vorzulegen...

      Die Forderungen meiner Tochter v. Oktober 17 (Studienbeginn) lautete 415,-EUR,
      der Anwalt fordert heute 537,- für Okt. bis Dez.17 und ab Jan.18 dann 510,-EUR.

      (bei 735,- pauschalem Unterhaltsanspruch als Student mit eigener Wohnung, abzgl. 182,-/184,-Kindergeld abzl. 83,EUR BaföG)

      Warum soll ich eigentlich den vollen Unterhalt für meine Tochter zahlen und was wird aus dem darüber hinaus geforderten Betrag - ein Spargroschen für die Kindesmutter???

      Ach ja, und Mehrbedarf = die Semestergebühr für die Studentin wird gleich mit gefordert,
      obwohl lt. Unterhaltsleitlinien regelmäßig explizit nicht als Mehrbedarf aufgeführt, sondern im Bedarf eingerechnet.

      Kein Wort über die Einkünfte der Kindesmutter, keine Einkommensunterlagen hierzu vorgelegt, keine Berechnung erstellt und mir mitgeteilt.

      Also zur Ruhe kommen ist erst mal nicht möglich, weiter geht´s im Thema...

      Wir haben zu Hause darüber gesprochen und ich werde mir nun einen Anwalt nehmen.

      Muss ich ISUV- Mitglied sein, um einen solchen Fachanwalt Familienrecht (ISUV) in Anspruch zu nehmen?

      Meine Spende ans Forum/ den ISUV wird somit noch warten müssen, bis ich wirklich zur Ruhe komme.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo,

      der Anwalt hat also keine Originalvollmacht der Tochter beigefügt?

      Ich würde ihm mitteilen, dass er bitte die Vollmacht der Tochter vorzulegen hat.

      Desweiteren würde ich ihm erklären, dass nach den Leitlinien des OLGs die Semesterbeiträge vom Unterhalt zu zahlen sind. Entsprechend keinen Mehr- oder Sonderbedarf darstellen.

      Außerdem würde ich ihm mitteilen, dass die Tochter anspruch auf 735 € - komplettes Kindergeld 194 € - Bafög 83 € = Restbedarf 458 € hat, der von beiden Elternteilen nach Einkommen gequotelt zu zahlen ist. Und er deswegen seiner Forderung die Berechnung sowie die Unterlagen der KM beizufügen hat, damit du die Berechnung überprüfen kannst.

      Und dann endest du einfach, dass du der Berechnung sowie den noch fehlenden Unterlagen und der Immatrikulationsbescheinigung der Tochter entgegensiehst.

      Und das du davon ausgehst, das die von dir an die Tochter übergebenen Einkommensunterlagen ihm vorliegen, da er ja ansonsten keine Berechnung hätte durchführen können, du diese ihm gerne aber noch einmal übersendest, falls sie ihm nicht vorliegen sollten.

      Damit kann er nicht behaupten, dass du die Unterlagen zurückgehalten hast und du verweigerst dich auch nicht der Zahlung, sondern willst erstmal die Berechnung sehen. Und Kindergeld sind 192 bzw. seit Januar 194 und nicht 182 und 184.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich danke Dir für die Antwort.

      Ich glaube auch, dass ich zuerst dem Anwalt selbst schreiben werde, bevor ich einen Rechtsanwalt damit beauftrage.

      Deine Hinweise sind genau das, was ich ihm schreiben will.

      Meine Einkommensunterlagen liegen ihm vor. Aber sonst hat er keine Berechnung erstellt, diese mir nicht mitgeteilt.
      Also erst mal eine hohe Forderung aufgemacht, ohne diese zu begründen. Sicher um den Streitwert zu erhöhen.

      Die Klage hat er bereits angedroht, sollte ich nicht die geforderten Beträge zahlen...

      Ja, Kindergeld - Fehler von mir ... gerade noch einmal nachgesehen.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo Sophie,

      ja, ich habe schon berechnet, welchen Betrag ist nur nach meinem Einkommen zahlen müsste: 303,-EUR.

      Bis Dezember habe ich 308,-EUR bezahlt.

      Als mein Kind mich Anfang Dezember aufforderte, ich solle 415,-EUR bezahlen und die Mutter nur 45,-EUR habe ich mich noch einmal hingesetzt und eine Berechnung ab Januar 18 mit dem höheren Kindergeld und dem Bafög- Anspruch gerechnet.

      Heraus kam, dass ich bei angenommener gleicher Quotelung (45% KM u. 55% KV) und abzüglich KG u. Bafäg (83,-EUR) ich lediglich 260,-EUR zahlen musste.

      Ich habe die Berechnung meinem Kind mitgeteilt.

      Als sie mich dann über alle Feiertage komplett ignoriert hat, (weil ich nur noch der Zahlvater bin), habe ich mich entschlossen, ab Januar 18 auch nur noch 260,-EUR zu zahlen.

      Wenn nun endlich einmal eine Berechnung durch den Anwalt erfolgen sollte, kann es für mich nicht teurer als eben 303,-EUR werden.

      Doch zunächst will ich mal abwarten, wie er auf meine Antwort heute reagiert.

      Wie Clint in einem anderen Thread geschrieben hat:

      "Dieses einseitige Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn man es unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB)" habe ich heute dem Anwalt eine Antwort geschrieben und sein Schreiben unter Hinweis auf fehlende Vollmacht u. §174 BGB zurückgewiesen, ohne mich auf die Sache einzulassen.

      Mein Kind hat nicht etwa einen Fachanwalt für Familienrecht gewählt, sondern den RA u. Steuerberater des Stiefvaters bemüht.
      Dieser hatte auch schon meine geschiedene Frau in der Scheidungssache vertreten und ist gleichzeitig der Steuerberater der Familie (wg. der Gewerbe des Stiefvaters).

      Es kann also gut sein, dass dies nur ein Testballon, ohne wirklich vorliegende Vollmacht, war.

      Spätestens jetzt muss sich mein Kind entscheiden, ob sie streiten will und den Anwalt mit einem Mandat versehen und zunächst auch die Kosten tragen.

      Ich bin also auf seine Antwort gespannt. Und dann werde ich seine Berechnung und vollumfängliche Auskunft der Einkünfte der KM erwarten.

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo *,

      da ich mich nun auf die Auseinandersetzung mit dem Anwalt meines Kindes vorbereite,

      treibt mich eine Frage um:

      Hier wird mir wiederholt erklärt, ich müsse höchstens den Unterhalt zahlen, der sich für mich als Elternteil allein aus meinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.

      Nun findet sich dieser Satz in den Unterhaltsleitlinien des OLG unter 13.1.1 (Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben).

      Mein Kind hat aber eine eigene Wohnung, so dass 13.1.2 (Bedarf 735,-EUR (einschließlich Wohnbedarf) greift.
      Und eben hier steht diese fragliche Formulierung nicht...!

      Kennt hier im Forum jemand Urteile od. hat weitergehende Informationen dazu, dass es ein grundlegendes Prinzip in der Unterhaltsberechnung ist, dass ich als Vater nicht mehr zahlen muss, als ich allein nach meinem Einkommen zahlen müsste?

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo fras12
      ich habe gerade auf der Seite Scheidung Online gelesen das es auch bei volljährigen Kindern so ist das ein Elternteil nicht mehr zahlen muss als sich aus seinem Einkommen ergibt. Wenn das Kind studiert hat es maximal einen Anspruch auf 735 € egal wieviel die Eltern verdienen.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      hier steht das ein Unterhaltszahler immer nur den Anteil zahlen muss das seinem Einkommen entspricht.

      13.1.1Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt dieAltersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1),ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zubemessen. Hierbei findet bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eineHöherstufung um eine Einkommensgruppe nicht statt (vgl. entsprechend beim früherenZuschnitt der Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355,bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. EinElternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinemEinkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

      das gilt auch m.E. wenn das Kind in eigener Wohnung wohnt

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........