KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo Clint,

      danke für die schnelle Antwort. Ich werde also heute Abend noch die Auskunft erteilen.

      Mein Angebot lautete: die bisher gezahlten 308,- abzgl. des anteiligen Bafög (entspr. der aktuellen Quotelung), also 260,-EUR.

      Ich habe es ihr auch so erklärt und die Berechnung nachvollziehbar aufgeschrieben.

      Aber es geht hier um die Durchsetzung der Interessen der Mutter, also die Unterhaltsberechtigung für den armen selbständigen Ehemann,
      so dass die KM für die Tochter weniger zahlen muss.

      Gruß, fras12
    • Moin,

      fras12 schrieb:

      Ich habe es ihr auch so erklärt und die Berechnung nachvollziehbar aufgeschrieben.

      Aber es geht hier um die Durchsetzung der Interessen der Mutter, also die Unterhaltsberechtigung für den armen selbständigen Ehemann,
      so dass die KM für die Tochter weniger zahlen muss.

      Gruß, fras12
      dann sollte man der Tochter und der KM mal erklären das, im Falle der Unterhaltsklage, die vollumfängliche Auskunft über das Einkommen (Selbstständige 3 Jahre) und das Vermögen des Stiefvaters erwartet wird. Solange dieser als unterhaltsbedürftig angerechnet wird kannst du den Nachweis dazu von deiner Tochter verlangen.

      LG

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      danke für deinen Hinweis.

      Ich frage mich nur, was soll ich mit den vollumfänglichen Auskünften zu den Einkünften des selbständigen Stiefvaters anfangen, wenn das Finanzamt bereits die Abschreibungen und Ausgaben für seine gewerbliche Tätigkeit (3 Arbeitsfelder) akzeptiert hat?

      Wie sollte ich dagegen argumentieren, wenn das FA dies Ausgaben berücksichtigt?

      Gruß, fras12
    • Clint schrieb:

      fras12 schrieb:

      ich verstehe die Nachfragen von Clint in der Art, dass ich ggf. keine Auskunft geben sollte.
      Ich würde dir nie und nimmer von der Auskunft abraten... Mir geht es nur um "ab wann Unterhalt" und "Kosten".
      Wenn du die E-Mail "anerkennst", hat die Tochter dich ab Dezember mit 415 Euro wirksam in Verzug gesetzt, aber keinen Titel verlangt. Die Höhe deines Unterhaltsangebotes kenne ich nicht. Ich kenne aber den BGH-Beschluss XII ZB 207/08, dessen Leitsatz lautet:

      Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
      Lies dir auch mal alle Kommentare zu dem BGGH-Beschluss durch. Beispiel (auszugsweise):
      Fazit: Wer Prozesskosten scheut, muss nicht nur den Kindesunterhalt freiwillig bezahlen, sondern sich über die ausreichende Höhe der Zahlung sicher sein und rechtzeitig anerkennen.

      Andernfalls bleibt nur die Titulierung eines (Teil-)Betrags. über Höhe des Unterhalts und Taktik sollte der Unterhaltsschuldner stets anwaltlichen Rat einholen. Aber auch das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollten vor leichtfertiger Erhebung einer Klage anwaltlich abklären lassen, ob freiwillige Zahlungen des Schuldners nicht die Gefahr der Kostentragung in sich bergen, bzw. mit welchen Mitteln sie umgangen werden kann.

      Hallo Clint,

      ich glaube deine Antwort nicht richtig zu verstehen.

      Zum einen geht es (aus meiner Sicht) nicht darum, ob ich Unterhalt freiwillig zahlen will.
      Sollte die Unterhaltsforderung vernünftig berechnet sein, werde ich freiwillig und problemlos zahlen, wie die letzte Jahre auch.
      Aber selbst dann noch wird mir vom Kind (und der KM) Misstrauen entgegen gebracht, dass ich zu wenig zahle ...

      Wie soll ich den letzten zitierten Abschnitt bitte verstehen?

      Über die ausreichende Höhe des Unterhalts kann ich mir im Moment nicht sicher sein, weil mein Kind offenbar schon vor Ablauf von 2 Jahren mit der Begründung der BAföG-Bewilligung eine Neuberechnung erwartet. Erst zu diesem Moment wünscht die KM, dass ihr entsprechende Freibeträge (ähnlich der BAföG-Berechnung) für den Stiefvater gewährt werden.

      Ich warte nun ab, was der Anwalt so schreibt, und bei Bedarf werde ich mir anwaltliche Unterstützung holen.
      Doch zunächst sollte auch die andere Seite die Einkommensverhältnisse offenlegen, so dass ich eine mögliche Berechnung nachvollziehen kann.

      Wenn ich schon von "Taktik", Strategie " mit welchen Mitteln sie umgangen werden kann" lese, stellen sich meine Nackenhaare auf...

      Die Befürchtung habe ich, dass sich der Anwalt eine Strategie zurechtlegt, damit es zur (voraussichtlich erfolgreichen) Klageerhebung kommt, mein Kind damit Verfahrenskostenhilfe erhält.
      Und ich kann mich dann nur mit einem Anwalt wehren, und verbrenne unnütz Geld, das bei guter Einigung besser ausgeben wäre ....

      Viele Grüße, fras12
    • Moin,

      fras12 schrieb:

      Hallo sturkopp,

      danke für deinen Hinweis.

      Ich frage mich nur, was soll ich mit den vollumfänglichen Auskünften zu den Einkünften des selbständigen Stiefvaters anfangen, wenn das Finanzamt bereits die Abschreibungen und Ausgaben für seine gewerbliche Tätigkeit (3 Arbeitsfelder) akzeptiert hat?

      Wie sollte ich dagegen argumentieren, wenn das FA dies Ausgaben berücksichtigt?

      Gruß, fras12
      du sollst ja nicht dagegen Argumentieren. Die vollumfängliche Auskunft umfasst alle Vermögenswerte.
      Der Stiefvater wird die nicht gerne angeben, er ist aber erst unterhaltsbedürftig wenn er sich selber nicht aus Einkommen und/oder Vermögen selber versorgen kann.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • fras12 schrieb:

      Wie soll ich den letzten zitierten Abschnitt bitte verstehen?
      Moin fras,

      du hattest vorher die Anwaltskosten erwähnt. Deshalb bin ich da eingestiegen.

      Die noch ausstehende Forderung des Anwalts wird vermutlich immer noch von deinem Angebot abweichen. Irgendwann wird er die Sache dann gerichtlich anhängig machen, möglicherweise ohne vorher eine Titulierung verlangt zu haben. Vor der Klage sollte zumindest ein Teilbetrag tituliert sein, um Verfahrenskosten zu reduzieren. Diesen Zeitpunkt sollte man nicht verpassen. Ich meine, dass das vorher noch nicht im Thread angesprochen wurde.
    • Moin, Clint.

      Danke für die Erklärung.

      Aber zunächst steht ja hoffentlich eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte der KM und meiner bereits offengelegten Einkünfte an ...

      Wie sollte ich vorgehen, wenn ich nicht zur Titulierung aufgefordert werde? Selbst eine Titulierung verlangen, und beim Notar titulieren lassen?

      Ich frage mich, wie lange sollte der Titel gelten? Ich weiß doch gar nicht, wie lange das Kind studieren wird. Also zunächst die 5 Jahre Regelstudienzeit titulieren?
      Oder nur bis Ende des ersten Semesters, weil die neue Semesterbescheinigung habe ich noch nicht?
      Und wenn sie abbricht, muss ich mich um die Herausgabe/ Abänderung des Titels bemühen???

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Guten Morgen *,

      mir stellt sich gerade die Frage zum eigenen, alleinigen Zahlbetrag für mein volljähriges Kind mit eigener Wohnung:

      Ich muss ja grundsätzlich nicht mehr Unterhalt zahlen, als ich bei alleiniger Unterhaltspflicht lt. meinem bereinigten Einkommen zu zahlen hätte.
      (Kann mir bitte jemand eine Rechtsgrundlage dafür nennen?)

      Lt. DDT lande ich mit meinem bereinigten Einkommen in Stufe 3 -> 580,- EUR, -> Zahlbetrag = 386,-EUR (das Kindergeld 2018 von 194,-EUR voll abgezogen).

      Von diesem Zahlbetrag muss ich dann für mein Kind noch den vollen Bafög-Anspruch abziehen? (83,-EUR Bafög-Anspruch)

      Ist das so richtig gedacht / gerechnet?

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      es steht unter anderem bei Scheidung online


      Und in den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf unter 13:


      3.
      Volljährige Kinder
      13.1
      Der Unterhalt für volljährige Kinder,die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteilswohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,
      in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nachAnm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein unter Berücksichtigung von Anm. A.1 der Düsseldorfer Tabelle nach seinem Einkommen ergibt.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke, das hatte ich inzwischen auch schon gelesen - 13.1 der Leitlinien...

      Aber ist meine Rechnung auch korrekt, wenn ich nur mein bereinigtes Einkommen allein betrachte, das volle Kindergeld abziehe und das volle Bafög?

      Die Mutter wird ja sicher auch etwas zahlen ...

      Oder kann ich mich wirklich auf diesen Betrag als Obergrenze zurückziehen (KG + Bafög voll abgezogen) ???

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      die Rechnung ist korrekt, wenn du allein den Barunterhalt zu zahlen hast.
      Wenn die KM leistungsfähig sein sollte verschieben sich die Haftungsanteile evtl. Und das Kindergeld und das Bafög wird vom errechneten Tabellenbetrag, der sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern ergibt, abgezogen.
      Da du aber im Moment davon ausgehst, dass die KM nicht leistungsfähig ist, dann würde die obige Rechnung stimmen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich gehe schon davon aus , dass die KM leistungsfähig ist.

      Sie ist nur nicht bereit, ihren Haftungsanteil zu zahlen. Sie will ihren Ehemann, den Stiefvater meines Kindes als unterhaltsbedürftig erscheinen lassen, und will daher wenig (10% des Unterhaltes) für unser gemeinsames Kind zahlen. Aber grundsätzlich ist sie schon leistungsfähig.

      Mein Gedanke bezieht sich eben auf 13.1 der Leitlinien, dass ich nicht mehr bezahlen müsste, als wenn ich allein leistungsfähig wäre.

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      wenn die KM leistungsfähig ist und das so errechnet wird, dann zahlst du deinen Anteil an die Tochter. Und sie muss sich selbst mit ihrer Mutter auseinandersetzen.

      Und dann eben wird mit addiertem Einkommen in die Düsseldorfer Tabelle geschaut und dann vom Tabellenunterhalt vorab das ganze Kindergeld und das ganze Bafög abgezogen. Und dann werden die Haftungsanteile berechnet. Und du zahlst dann deinen an die Tochter.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      wenn die KM leistungsfähig ist und das so errechnet wird, dann zahlst du deinen Anteil an die Tochter. Und sie muss sich selbst mit ihrer Mutter auseinandersetzen.

      Und dann eben wird mit addiertem Einkommen in die Düsseldorfer Tabelle geschaut und dann vom Tabellenunterhalt vorab das ganze Kindergeld und das ganze Bafög abgezogen. Und dann werden die Haftungsanteile berechnet. Und du zahlst dann deinen an die Tochter.

      Sophie
      und sollte nach der Quotelung dein Anteil höher sein als wie bei alleiniger Unterhaltspflicht wird in der
      DD´er Tabelle solange runtergestuft bis es passt.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp, hallo Sophie,

      ich glaube, ich muss kurz erinnern:

      mein Kind studiert, ist volljährig und hat eine eigene Wohnung = 735,-EUR Unterhalt (inkl. Wohnkosten),

      heisst: nicht Einkommen der Eltern addieren, um den Tabellenunterhalt zu ermitteln, sondern pauschaler Anspruch von 735,-

      Gruß, fras12
    • Hallo Ihr Zwei,

      vielen Dank für Eure letzten Antworten.

      Doch, wir Eltern wären für mehr Unterhalt leistungsfähig, aber eben seit dem sie in die eigene Wohnung gezogen ist, sind die 735,- das Maß der Dinge.

      Aber auf den Vater hört sie ja nicht. Ich hatte es ihr sogar vorher erklärt, dass sie weniger Anspruch hat und davon die Wohnung (und Semestergebühren) zahlen muss...
      Aber was rede ich, sie hört ja nicht zu ... mir nicht zu...

      Also gut, dann kann also der Herr Anwalt schreiben was er mag, für mich besteht keine Verpflichtung mehr zu bezahlen, als allein lt. DDT.
      Und selbst das wäre weniger als ich jetzt schon / noch bezahle...

      Das beruhigt mich doch sehr.

      So lang wie dieser Thread hier, gehen auch schon die Diskussionen ... langsam wird es Zeit, zur Ruhe zu kommen.

      Viele Grüße,
      fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()