KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Guten Morgen,

      mein Kind hat nun den BAföG- Bescheid erhalten. Es wird BAföG in Höhe von 83,-EUR geleistet, ca. die Hälfte davon als Darlehen.

      Neben dem Bescheid macht mein Kind nun ihre Forderung nach künftigem Unterhalt auf:

      Ich soll 90% des verbleibenden Betrages zahlen, die KM nur 10%, mehr könne sie unmöglich zahlen.

      Das BAföG-Amt hat das Einkommen des Stiefvaters mit 400,-EUR angesetzt, anhand seiner vorläufigen Einkommensschätzung für dieses Jahr.

      Wie hoch ist eigentlich der lt. Unterhaltsleitlinien bei der KM zu berücksichtigende Freibetrag für den selbständigen, armen Stiefvater?

      Viele Grüße, fras12

      PS: Ich habe den Vorschlag meines Kindes abgelehnt und zahle erst einmal weiterhin den Unterhalt, welchen ich mit d. 18.Geburtstag gezahlt habe.
    • Hi *,

      Ergänzung: das BAföG-Amt hat für den Stiefvater 570,-Freibetrag bei der KM in Ansatz gebracht.

      Und ich warte zunächst auf einen auch für mich akzeptablen Vorschlag meines Kindes zur Höhe der künftigen Unterhaltszahlungen.

      Es ist aber schon klar, dass die KM hier ihre Vorstellungen/ Ansprüche durchbringen möchte.

      Meinerseits habe ich schon darauf hingewiesen, dass ein Wohnvorteil für kostenfreies Wohnen der Familie d. KM zu berücksichtigen ist, da ein schuldenfreies Eigenheim bewohnt wird.

      VG, fras12
    • Hallo,

      also 735-192 Kindergeld (ab Januar steigt es) - 83 Bafög = 460 € Rest.

      Die KM hat also Erwerbseinkünfte. Die werden genau so bereinigt wie bei dir. Dann kommt bei ihr noch ein Wohnwertvorteil drauf. Wenn ihr das Haus alleine gehört.
      Wenn der Stiefvater Unterhalt von ihr haben will muss das offengelegt werden. Er würde sein Einkommen genau so bereinigen können. Dann werden beide Einkommen addiert und die Hälfte ist seins (Wobei sein Einkommen dann davon abzuziehen ist). Und KM+Stiefvater/2-Stiefvater ergibt das was die KM an ihn zu zahlen hätte. Allerdings wird vorher noch 1/7 Erwerbstätigenbonus berechnet.

      Und wenn die KM dann noch was über 1.300 € hat, dann kann es für das Kind angerechnet werden.

      Was zahlst du im Moment?

      Die Gegenrechnung ist ja immer, dass du nicht mehr zahlen musst als du allein zahlen müsstest, also dein Tabellenbetrag - komplettes Kindergeld - Bafög

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Anno-Sophie,

      das Haus gehört dem Stiefvater, gehörte ihm auch schon vor der Hochzeit und es war schuldenfrei.

      Ich meine nur, dass die KM mietfrei wohnt und sich aber einen vollen Selbstbehalt von 1300,- anrechnen lässt. Soweit mein Argument...

      Danke schon einmal für die Hinweise.

      Ich zahle derzeit 308,-. Allein müsste ich nach Tabelle die 460,- zahlen. Das habe ich im Blick, teuer als dieser betrag wird es also nicht.

      Aber warum soll ich alles (od. eben die geforderten 90%) zahlen, und die KM lehnt sich mit 45,-EUR zurück ...?

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      dann hat der Stiefvater den Wohnwertvorteil als Einkommen. Bei der KM wird das nicht angerechnet, weil es dem Willen desjenigen entsprechen muss, dass das mietfreie Wohnen Einkommen ist. Und das dürfte unrealistisch sein.

      Sind die 308 € schon mit Berücksichtigung des vollen Kindergeldes? Wenn ja sind die 83 € Bafög anzurechnen, so dass du dann auf 225 € Zahlbetrag kommen würdest.

      Sollte Kind mehr haben wollen, dann muss sie das belegen und die Einnahmen von KM und Stiefvater vorlegen. Vom Stiefvater aber nur, wenn er als Unterhaltsberechtigter bei der KM berücksichtigt werden soll.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      die 308,- sind bereits unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes mein Zahlbetrag.

      Bisher wurde die Berechnung analog eines Berechnungsvorschlages des Jugendamtes für Juli 2016 (mein Kind wurde volljährig) durchgeführt.
      Das volle KG ist also hierbei schon berücksichtigt.

      Im September ist das Kind in eine eigene Wohnung gezogen, hat in 10/17 das Studium aufgenommen, daher nun 735,-EUR als Betrag.

      Ja, die 83,EUR müssen noch von den Zahlbeträgen der Eltern abgezogen werden.

      Aber anstelle eine Reduzierung bei mir, wünscht sich mein Kind, dass die KM eben wg. der Unterhaltsverpflichtung ggü. dem Stiefvater deutlich weniger zahlen muss.
      Das ruft meinen Widerspruch hervor.

      Sollte es zu einer Neuberechnung kommen, werde ich auch noch einmal nachfragen, ob die KM nicht inzwischen ebenfalls im Grundbuch eingetragen ist ...

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      wenn die KM nicht eingetragen ist, hat der Stiefvater den vollen Wohnwertvorteil als Einkommen zusätzlich zu seiner Selbständigkeit und dürfte dann damit auch fast bei der KM rausfallen als Anspruchsberechtigter.

      Und wenn Kind mehr von dir will als den derzeitigen Anteil minus Bafög, dann muss das halt alles offen gelegt werden. Wieviel Prozent zahlt die KM jetzt? Wenn nichts, dann aben auch die 83 € von deinem Zahlanteil komplett abziehen.

      Und das Kindergeld steigt ab 2018 um 2 € auf 194 €.
      Und ab 2018 ändern sich auch die Gruppen und dadurch die Zahlbeträge. Da solltest du noch mal schauen, wie das bei deinem bereinigten Einkommen aussieht, wenn du die Vergleichsrechnung machst, da du ja nie mehr zahlen musst als du allein zahlen müsstest.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,


      ich möchte an dieser Stelle nur kurz darauf hinweisen, dass deine Tochter bei (aus ihrer Sicht) fehlenden Unterhaltszahlungen beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG stellen kann.

      Hier würde dann seitens des BAföG-Amtes geprüft, ob du zu wenig Unterhalt leistest (was das BAföG-Amt deiner Schilderung nach wohl bejahen würde).
      In der Höhe des fehlenden Betrages würde deine Tochter dann einen Vorschuss vom BAföG-Amt bekommen und im Gegenzug würde sie dann ihre Unterhaltsansprüche an das Land abtreten (§ 37 BAföG). Die Behörde würde dann den Unterhaltsbetrag von dir verlangen, gegebenenfalls auch im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens.

      Gruß
    • Hallo Sophie,

      aktuell zahlt die KM ca. 45% und ich habe ca. 55% zu zahlen.

      Das Bafög von 83,- EUR ist noch nicht berücksichtigt.

      In der alten Berechnung des JA (Mitte 2016) wurde noch das 2. Kind der KM (8 Jahre) aufgeführt, aber wohl nicht monetär berücksichtigt ... (stand so ähnlich in der Berechnung).

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      damit sinkt dein Zahlbetrag um 45,65 €.

      Was das andere Kind der KM angeht, das ist ein Kind, wo sie Betreuungsunterhalt leistet und keinen Barunterhalt. Deswegen ist es zwar aufgeführt, aber ohne Zahlflüsse. Aber bei Auf- bzw. Abstufungen kommt es zum tragen. Wobei das bei Volljährigenunterhalt nicht mehr gemacht wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für deine Hinweise.

      Die anteilige Reduzierung meines Zahlbetrages war auch mein erster Gedanke. Ich war mir nur nicht sicher...

      Ja, richtig, die KM arbeitet ja in Teilzeit wg. den kleinen Kindes. Der Stiefvater/ neue Ehemann der KM ist der Vater dieses Kindes.
      Irgendwo in den Tiefen dieses Threads habe ich es selbst wohl mehrfach schon erwähnt.

      D.h., der Stiefvater kann sich wg. mietfreien Wohnens und seiner 400,-EUR Einkommen selbst versorgen.
      Das kleinere Kind der KM wird ohne Zahlflüsse, wg. des Betreuungsunterhaltes der KM nicht berücksichtigt.

      Also wird der Unterhalt für unser großes Kind wie bisher (vom JA berechnet) gequotelt,
      und vorweg sind die 194,-EUR Kindergeld und 83,-BaföG abzuziehen.

      Wenn ich das alles richtig verstanden habe, muss ich es nur noch meinem Kind beibringen und ab Januar 18 den Dauerauftrag ändern.

      Viele Grüße und Danke,
      fras12
    • Hallo *,

      dank der Hinweise und Ratschläge hier aus dem Forum habe ich mich nun hingesetzt, und eine eigene Berechnung und die Argumente für die Nichtberücksichtigung des Stiefvaters und des kleinen Kindes aufgeschrieben.

      Diesen Vorschlag einer sachlichen Unterhaltsberechnung habe ich meinem Kind geschickt, mit der Bitte sich dazu zu äußern.

      Ich habe die Hoffnung, dass damit eine Klärung noch vor den Weihnachtsfeiertagen für uns alle erreicht wird
      und wir mit unseren Familien eine geruhsame, besinnliche Zeit ohne weiteren Streit um dieses belastende Thema haben werden.

      Viele Grüße, fras12
    • Guten Abend,

      erfahrene Leser haben es sicher schon erwartet:

      So schnell kann es gehen, und ich habe Antwort von meiner Tochter.

      Sie setzt sich nicht mit meinem Vorschlag auseinander, recherchiert nicht den Unterschied zwischen Bafög-Berechnung und Unterhaltsberechnung nach dem BGB.

      Nun denn, am Montag hat sie Termin beim Anwalt. Sie fordert schon heute Einkommensnachweise u.a. Belege, ua. zu meinem alten Auto...

      Ich richte mich nun auf einen Schriftverkehr mit dem Anwalt ein.

      Und gut, dann wird eben schon jetzt die neue Überprüfung der elterlichen Einkommen und Berechnung der Haftungsanteile vorgenommen, die sonst frühestens im Juli 2018 wieder möglich gewesen wäre.

      Aber wie sollte ich mich verhalten?
      Erstmal keine Unterlagen an meine Tochter senden, und das Schreiben des Anwaltes abwarten?

      Ich bin geneigt, ihr noch einmal kurz zu antworten. Aber keine Unterlagen zu liefern.

      Muss ich befürchten, ihre Anwaltskosten übernehmen zu müssen, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt?

      Ich denke, dass in irgendeiner Weise eine Quotelung errechnet wird, der ich mich anschließen kann und es damit nicht zum Gerichtsverfahren kommen muss.
      Hat sie Anspruch auf einen Titel???

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      weise sie noch einmal darauf hin, dass die Bafög-Berechnung nicht 1:1 auf die reguläre Unterhaltsberechnung umzulegen ist.

      Ich würde ihr die Gehaltsunterlagen zukommen lassen mit der Information was du an berufsbedingten Aufwendungen und zus. Altersvorsorge abziehen kannst. Und sie darauf hinweisen, dass das Jugendamt die Berechnung kostenfrei durchführt.
      Wenn sie aber einen Anwalt beauftragt, diesen auch selbst zahlen muss.

      Um ihre Berechnung kontrollieren zu können benötigst du logischerweise die kompletten Auskünfte ihrer Muter, sowie wenn der Stiefvater als unterhaltsberechtigt anerkannt werden soll, ebenfalls komplette Auskunft über seine Einnahmen.

      Und dann wartest du einfach ab, was der Anwalt sagt. Seien wir ehrlich, sie wird über Verfahrenskostenhife gehen. Und das ist für einen Anwalt nicht lukrativ. Vor allem, wenn er sieht, dass du 55 % zahlst, also Geldmittel fließen.

      Ja, rein theoretisch hat sie Anspruch auf einen Titel. Aber, solange sie diesen nicht fordert würde ich keinen erstellen lassen. Und wenn sie einen fordert kannst du im Zweifelsfall auch einen beim Notar erstellen, wo du reinschreiben lässt, dass - sollte sie das Studium abbrechen und dich nicht unverzüglich informiert, der zuviel gezahlte Unterhalt zurückzuzahlen ist oder ähnliches.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen Sophie,

      ich denke, sie wird über den Anwalt gehen. Zur Prozesskostenhilfe hat sie sich bereits informiert. Und es geht schließlich um die Durchsetzung der Interessen der Kindesmutter!

      Mir ist nur wichtig, dass ich ihre Anwaltskosten nicht übernehmen muss, wenn sich das Kind nicht ausreichend Mühe gibt, sich mit der Materie auseinanderzusetzen.

      Ich habe jetzt alle Unterlagen zusammen, die Bereinigung des Einkommens aktuell (für das zurückliegende Jahr 2017 - Gehaltsnachweise von Jan. bis Dez.17) für mich vorgenommen und werde ihr diese auch zukommen lassen.

      Jugendamt werde ich vorschlagen, hatte aber in der Vergangenheit wg. (offensichtlicher Fehler der Bereinigung bei der KM - also zu meinen Ungunsten) das JA abgelehnt...

      Ist es richtig, dass ich bei einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt keine Höherstufung meiner (alleinigen) Unterhaltspflicht befürchten muss?
      (nicht 1 Stufe höher, weil nur für 1 Kind unterhaltspflichtig wie beim Unterhalt Minderjähriger?)

      Dann müsste ich als maximalen Betrag nur meinen Zahlbetrag lt. Tabelle zahlen, der unter dem vom Kind zuletzt geforderten Betrag liegt.
      (Ist der bewilligte Bafög- Betrag vom Zahlbetrag aus der Tabelle noch abzuziehen???)

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      ja, es gibt keine Höherstufung mehr bei volljährigen Kindern.

      Und ja, vom Zahlbetrag wird dann das Bafög abgezogen. Und bei Quotelung entsprechend der Quotelung vom Zahlbetrag.

      Ja, deswegen sollst du die Tochter auf die kostenfreie Beratung beim Jugendamt hinweisen und ihr die Unterlagen zukommen lassen. Dann hast du keine Auskunft verweigert, so dass sie nicht gezwungen war sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Und entsprechend hat sie den Anwalt selbst zu zahlen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin fras,

      hinsichtlich gegn. Anwalts- und evtl. auch zukünftiger Gerichtskosten bitte mal Angaben zu:

      1. Wann bist du betreffend der aktuellen Unterhaltssache erstmals wirksam aufgefordert worden Auskunft gem. § 1605 BGB zu erteilen?
      2. Wann bist du wirksam in Verzug gesetzt worden, also zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert worden?
      3. Wann bist du zur Titulierung des Betrages aufgefordert worden?
    • Hallo Clint,

      ich habe nur eine E-Mail am 03.12.17 von meiner Tochter erhalten, in der sie mir den Bafög-Bescheid vorgelegt hat und mir eine "Berechnung" des künftigen Unterhalts vorgelegt hat.

      Hier mal ihre "Berechnung":


      " Mein Berechnungsvorschlag ist folgender, ausgehend vom UHR nach BGB 735,- Euro monatlich.
      735,- Unterhaltsanspruch
      - 192,- Kindergeld
      - 83,- Bafög
      - 45,- Unterhalt ( nach Vorschlag Bafögamt von Mama)
      = 415,- Unterhalt Papa
      Das wären dann für Dich 415,- Euro. "

      1.) ich kann die Frage nach dem "wirksam aufgefordert" nicht beantworten, da weder in Schriftform, noch mit Hinweis auf §1605 BGB um Auskunft gebeten wurde.

      Erst als ich ihr am Montag, 04.12.17 meine Berechnung unter Berücksichtigung des bewilligten Bafög per E-Mail gesendet habe, forderte sie mich in eine E-Mail auf, die aktuellen Einkommensnachweise (für den 01.10.17 - 12 Monate rückwirkend) mit Steuerbescheid vorzulegen.

      2.) ein wirksam in Verzug setzen kann ich nicht erkennen, s.o.

      3.) eine Titulierung des Betrages wurde von mir nicht gefordert.

      Ich habe hier diese Fragen gestellt, um mich vorzubereiten. Aktuell sortiere ich meine Nachweise und schreibe die Einkommensbereinigung auf, damit diese nachvollzogen werden kann.

      Meine Tochter wird heute die Informationen per E-Mail erhalten. Bisher habe ich wg. der Schriftform keine Probleme gemacht, will es eigentlich so belassen.

      LG, fras12
    • Hallo *,

      ich verstehe die Nachfragen von Clint in der Art, dass ich ggf. keine Auskunft geben sollte.

      Aber damit provoziere ich den Kontakt zum Anwalt, und weise eben nicht auf die kostenlose Möglichkeit der Berechnung durch das Jugendamt hin.

      Wenn der Anwalt für sie tätig wird, fordert er mich doch noch im Dezember 17 nachweislich und rechtswirksam auf.

      Und wenn ich sie anschreibe, und auf die kostenlose Beratung des JA verweise, wird dieses doch auch im Dezember noch tätig werden und Einkommensnachweise anfordern.


      Warum sollte ich also noch abwarten? Dass ich laufend Unterhalt zahle, und künftig zahlen werde, ist klar. Nur wie hoch ist fraglich, eine Berechnung sollte gemacht werden.

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • fras12 schrieb:

      ich verstehe die Nachfragen von Clint in der Art, dass ich ggf. keine Auskunft geben sollte.
      Ich würde dir nie und nimmer von der Auskunft abraten... Mir geht es nur um "ab wann Unterhalt" und "Kosten".

      Wenn du die E-Mail "anerkennst", hat die Tochter dich ab Dezember mit 415 Euro wirksam in Verzug gesetzt, aber keinen Titel verlangt. Die Höhe deines Unterhaltsangebotes kenne ich nicht. Ich kenne aber den BGH-Beschluss XII ZB 207/08, dessen Leitsatz lautet:

      Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
      Lies dir auch mal alle Kommentare zu dem BGGH-Beschluss durch. Beispiel (auszugsweise):

      Fazit: Wer Prozesskosten scheut, muss nicht nur den Kindesunterhalt freiwillig bezahlen, sondern sich über die ausreichende Höhe der Zahlung sicher sein und rechtzeitig anerkennen.

      Andernfalls bleibt nur die Titulierung eines (Teil-)Betrags. über Höhe des Unterhalts und Taktik sollte der Unterhaltsschuldner stets anwaltlichen Rat einholen. Aber auch das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollten vor leichtfertiger Erhebung einer Klage anwaltlich abklären lassen, ob freiwillige Zahlungen des Schuldners nicht die Gefahr der Kostentragung in sich bergen, bzw. mit welchen Mitteln sie umgangen werden kann.