KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Hallo fras,

      die Eltern haben eine Art "Kontrollrecht", und die "Kinder" eine sog. Mitwirkungspflicht. Dauerhaft und immer wieder vergeblich hinterherrennen musst du den Informationen nicht. Vielleicht hilft der dezente Hinweis, dass eine ständige Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Verwirkungsgrund sein kann? ;)

      Gruß, HT
    • Hallo *,

      danke HT für den Hinweis, nur die "ganz große Keule" will ich noch nicht herausholen. Aber es ist schon so, dass ich den Infos hinterherlaufen müsste.

      Gestern gab es die Abitur-Noten der schriftlichen Prüfungen. Für mein Kind war das aber kein Anlass, diese auch dem Vater mitzuteilen.
      Jetzt folgen noch 2 mündliche Prüfungen, mit der Chance auf Verbesserung der Noten. Ob es für den NC an der Uni Rostock reicht ... bleibt fraglich.

      Und ich übe mich in Geduld, warte ab, welche Infos wann hier eintreffen.
      Ach ja, und natürlich habe ich seit meiner letzten Nachricht keine Antwort mehr erhalten ....

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      frag doch mal bei der Uni in Rostock nach, wann normalerweise die Zulassungsbescheide versandt werden (gibst dich als potentieller Studi aus). Die werden dir sagen können, ob das normalerweise im August oder im September ist (und wann Bewerbungsfristende ist).

      Dann bittest du die Tochter nach dem Bewerbungsfristende um eine Kopie des Bewerbungseingangs. Und dann weisst du wie lange du warten musst, bis du eine Zu- bzw. Absage fordern kannst.

      Und solange sie dir keine Immatrikulationsbescheinigung vorlegt gibt es im Oktober keinen Unterhalt. Das würde ich nochmal ganz klar schriftlich kommunizieren. Sie hat die Pflicht die Unterlagen zu liefern und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Kommt sie dem nicht nach, gehst du davon aus, dass sie keinen Studienplatz erhalten hast und bis zum nächsten Bewerbungstermin ist sie dann nicht mehr unterhaltsberechtigt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo, hier geht es nun weiter. Die Abi-Noten wurden wohl schon bekannt gegeben. Es wird ein Abi mit 2,3 - also wie ich es mir bereits gedacht habe, wird es für das Studium Lehrer Gymnasium damit nicht reichen. Die Tochter schwenkt nun um auf Lehramt Grundschule. Äußert aber bereits jetzt, vor Aufnahme des Studiums dass ein späterer Studienwechsel möglich sei ...

      Ist das der Moment, wo ich mich äußern sollte? Das ausgewählte Studium ist bereits vor dessen Aufnahme nicht das richtige Fach, bzw. die eigenen Leistungen reichen nicht zum Wunschfach - also wechselt man "planvoll" später noch einmal die Studienrichtung???

      Ich bin damit nicht einverstanden, sollte das dann auch jetzt schon äußern?

      Meine Tochter wird zu August bei der Mutter ausziehen, hat eine kleine Wohnung angeboten bekommen. Die Kosten halten sich mit 370,- warm im Rahmen des üblichen, also kein Mehrbedarf für das Wohnen. Allerdings koste ein Zimmer im Wohnheim ab 240,-EUR, nur eben auch mit ca. 1 Jahr Wartezeit.

      Und nun meine Frage: meine Tochter erwartet mehr Unterhalt von mir! Wie gehe ich bei der Berechnung jetzt vor???

      Bisher als privilegierte Schülerin im Haushalt der Mutter wohnend lag sie mit dem Einkommen der Eltern bei einem Bedarf von 785,-EUR (Kindergeld für den Zahlbetrag noch abzuziehen).
      Als angehende Studentin mit eigenem Haushalt hat sie Anspruch auf 735,-EUR inklusive Wohnkosten. Die Haftungsanteile der Eltern liegen so ca. bei 55% bei mir und zu 45% bei der Mutter.

      Die Mutter ist wieder verheiratet, hat mit ihrem (selbständigen) Ehemann noch ein gemeinsames Kind (8 J.). Meine Tochter schrieb mir, dass ihr das Jugendamt erklärt habe, dass unser gemeinsames Kind gegenüber der Mutter als nicht privilegiert in den 4. Rang trete. Daher sollte mein Haftungsanteil nun größer werden?

      Bereits bei der letzten Berechnung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (vor 12 Monaten), hat die Mutter nur einen teilweise (beim Einkommen des Ehemannes) geschwärzten Einkommensteuerbescheid vorgelegt. Ich kann nicht sagen, ob sie mir diesmal den vollen Steuerbescheid vorlegt.
      Und ich selbst habe keine Lust auf eine Neuberechnung, da mein Einkommen im Vergleich zur Mutter (leicht) gestiegen ist. Ich werde mich also auf die Neuberechnung alle 2 Jahre berufen...

      Wie sollte ich nun vorgehen?
      Ändert sich tatsächlich etwas am Haftungsanteil der Mutter durch das nun privilegierte, minderjährige 2. Kind?

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      grundsätzlich hat deine Tochter recht, das neue Kind steht im 1. Rang und eure Tochter nach dem Abi im 4. Rang.
      Ob das neue Kind der KM vorab abgezogen wird ergibt sich aus den OLG-Richtlinien.

      Allerdings muss eure Tochter vorrangig Bafög beantragen.
      Und von den 735 € werden die 192 € Kindergeld abgezogen und dann das beantragte Bafög.
      Der Rest ist anteilig von den Eltern zu quoteln.
      Aber du musst nicht mehr zahlen, als du allein zahlen müsstest. Wenn die 735 € nicht erreicht werden, muss die Tochter sehen wo sie bleibt. Und du hast einen Selbstbehalt von 1.300 € (die KM auch).

      Bei dem neuen Kind der KM stellt sich aber die Frage, ob dieses nur als Berechtigte gesehen wird, da die KM hier keinen Barunterhalt zahlt.

      Wenn die Tochter mehr für ihre Miete zahlt, dann ist das ihr Problem und nicht deins. Sie müsste dir sonst nachweisen, dass sie keine MÖglichkeit hat günstiger zu wohnen.

      Sophie

      P.S. Wenn die KM per geschwärzten Steuerbescheid nur ihr Einkommen offengelegt hat, ok. Arbeitet sie Vollzeit? Wenn nein, würde ich behaupten, dass sie das neue Kind durch Betreuung und nicht durch Barunterhalt unterhält und entsprechend kein Barunterhalt abzuziehen sei.
      Es kann sein, dass du neue Auskunft erteilen musst. Aber hast du mal das Einkommen der KM und deins ins Verhältnis gesetzt für die 735-Kindergeld und mit und ohne Barunterhalt für das neue Kind der KM?
      Und hast du die Einkommen mal in einen Bafög-Rechner eingegeben und geschaut ob die Tochter Anspruchc auf Bafög hat?
      Hat die Tochter dich aufgefordert höheren Unterhalt zu zahlen? Ab wann?
      Und auch eine Berechnung beigefügt, aus der sich das ergibt?
      Wenn sie das gemacht hat, dann frag sie bitte nach der Rechtsgrundlage warum das andere Kind der KM vorrangig ist und woraus sich das ergibt.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      das sind viele Fragen ...

      Nein, mein Kind hat nur angedeutet, dass ich mehr zahlen müsste. Noch hat sie mich nicht aufgefordert. Ich würde zunächst bis September den bisherigen Unterhalt weiter zahlen, allein schon wg. d. Orientierungsphase, bis der Studienplatz im Oktober bewilligt ist.

      Meine Tochter will bereits nächste Woche den Mietvertrag für die Wohnung in Rostock unterschreiben, kann sich aber erst am 15.07.17 mit dem Abi-Zeugnis an der Uni bewerben...

      Dabei könnte sie doch vorerst bei der Mutter wohnen bleiben, bis sie als später Studierende ein günstiges Zimmer gefunden hat.
      Nur scheint sie das nicht zu wollen.

      Sie nimmt das erste Angebot an, auch wenn es deutlich teurer als ein Studi-Zimmer im Wohnheim ist ...
      Vor allem, sie unterschreibt einen Mietvertrag, ohne zu wissen, ob sie den Studienplatz erhält. Selbst für Lehrer Grundschule reicht die Abi-Note nur schwer (letztes Jahr NC bei 2,29).

      Die KM arbeitet weiter Teilzeit (30 Std.) - mit Begründung der Kinderbetreuung. Dabei ist ihr Ehemann nur zeitweise (selbständig) beschäftigt, könnte sich also auch um das gemeinsame Kind kümmern, zumal er im Wohnort des gemeinsamen Kindes arbeitet.

      Nein, Bafög-Rechner kann ich nicht bedienen. Dazu fehlen mir die Nachweise der KM.

      Danke schon einmal für die erste Antwort.

      VG, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,
      Grundsätzlich muss sie einen bafög-antrag stellen. Das kannst du ihr ja mitteilte.

      Und wenn die km nicht Vollzeit arbeitet würde ich behaupten dass sie bei ihrem jüngeren Kind betreuungsunterhalt leistet.

      Und wenn die Tochter die Wohnung mietet und keinen Studienplatz bekommt hat sie pech. Sie muss sich dann ab Oktober selbst unterhalten finanzieren bis sie einen Studienplatz bekommt.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin *,

      ich habe mir gestern noch einmal die Nachweise der Km angesehen.

      Sie arbeitet weiterhin mit 75% / 30Std. in Teilzeit, der neue Ehemann ist selbständig und hat ein monatliches Einkommen unter der Geringverdienergrenze !

      Und nur weil er nicht regulär arbeiten möchte, soll sich das jetzt bei mir auswirken, dass ich mehr Unterhalt zahlen soll?

      Das für mein Kind beratend tätige Jugendamt ist offenbar der Meinung, das wäre so gerecht und in Ordnung, dass sich der Haftungsanteil deutlich auf meine Seite verschiebt ....

      VG, fras12
    • Hallo,

      deswegen sage ich ja: wenn sie nicht Vollzeit arbeitet würde ich erklären, dass sie bei ihrem jüngeren Kind den Betreuungsunterhalt leistet. Und damit das jüngere Kind als Zählkind zu rechnen ist, aber nicht eine Barunterhaltspflicht des jüngeren Kindes vorab anerkennen.

      Rechne aus, was du zahlen müsstest, nach dem Haftungsanteil (wenn sie unter 1.300 € liegt wird der Kindesunterhalt für eure Tochter eh nach deiner Stufe der Düsseldorfer Tabelle errechnet). Und dann wird vom Tabellenbetrag das komplette Kindergeld abgezogen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      ist das hier die Formulierung aus der Richtlinie des OLG Rostock, welche ich für das noch vorhandene 2. Kind der KM beachten müsste:

      "12. Minderjährige Kinder
      12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt." ???

      Demnach käme es ja nicht darauf an, ob das 2. Kind barunterhaltsberechtigt oder Betreuungsunterhalt durch die KM geleistet wird ...?

      Gruß, fras12
    • Moin fras,

      nur mal so zwischendurch: Seitdem deine volljährige Tochter nicht mehr privilegiert ist, gibt es eine Änderung bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Klagst du gegen sie, ist "ihr" AG (derzeit Rostock?) zuständig. Klagt sie aber gegen dich, ist "dein" AG zuständig. Beides ergibt sich aus § 12 ZPO. Ich würde mich also mehr auf die Leitlinien "meines" zuständigen OLG konzentrieren. ;)
    • Moin Clint, ich danke Dir für den Hinweis.

      Ich habe gestern gleich geantwortet und mir erstmal sachlich Luft verschafft, ein paar Fragen zur Vollzeitbeschäftigung der Mutter und zu den Rechtsgrundlagen der Unterhaltsberechnung gestellt. Dabei habe ich auch deutlich gemacht, dass ich nicht einverstanden bin, dass das Kind vor Aufnahme des Studiums bereits einen Wechsel des Studienfaches einplant, (nur weil die Noten im Abi für das Wunschfach nicht gereicht haben).

      Nun werde ich wohl etwas warten müssen, bis sie sich mit dem JA beraten hat und mir ihre genaueren Vorstellungen mitteilt.

      VG, fras12
    • Hallo,

      wenn sie jetzt schon ankündigt später von Grundschulstudium auf Gymnasialstudium wechseln zu wollen, fordere sie bitte auf, dir mitzuteilen, welche und wieviele Module angerechnet werden.
      Ich könnte mir vorstellen, dass ein Teil der Module angerechnet werden, so dass diese "Grundschulzeit" nicht ganz verloren ist. Und sie soll dir auch mitteilen, ab wann der WEchsel realistisch sein. Denn sie kann als Quereinsteigerin nur einen Platz bekommen, wenn jemand seinen Studienplatz aufgibt, sprich das Studium abbricht oder zu einer anderen Hochschule wechselt.
      Die Studienbüros können vermutlich darüber eine Aussage treffen. Und auch, was sie dann noch alles nachholen muss und wie lange sich das Studium dadurch verlängern wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi,

      ich erwarte demnächst einen Vorschlag zur Berechnung des Unterhaltes durch mein Kind.

      Nun möchte ich mich vorbereiten und selbst rechnen.

      Wie berechne ich den Haftungsanteil, wenn bei der KM noch ein weiteres eigenes, minderjähriges Kind im Haushalt lebt.

      Mir liegt das bereinigte Netto der KM (aus der letzten Berechnung Juli 2016) vor.

      Wird davon der Selbstbehalt der KM gegenüber unserem gemeinsamen, volljährigen, nicht privilegierten Kind UND ein Selbstbehalt für das 2., minderjährige Kind abgezogen?

      _______________

      Ich habe vor, meinem Kind vorzuschlagen, den neuen Ehemann der KM außen vor zu lassen.
      Dieser ist selbständig, rechnet sich aber arm, obwohl es offensichtlich nicht am Geld mangelt, um Autos und größere bauliche Veränderungen am Eigenheim vorzunehmen...
      Das JA geht wohl davon aus, dass die KM nun auch vorrangig ihren neuen Ehemann unterhalten muss, bevor unsere gemeinsame Tochter etwas Unterhalt von ihr bekommt!
      Hier möchte ich nicht für deren Lebenssituation eintreten, möchte nicht, dass man sich bei mir großzügig bedient.
      ::::::::::::::::::::::

      Wer kann mir bei der Berechnung helfen?

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Fras

      Soweit ich weiß wird bei der Berechnung des Volljährigen Unterhalts für das nicht privilegierte Kind so gerechnet das bei dem Gehalt der Kindesmutter erst ihr Selbstbehalt und dann der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle für das privilegierte Kind abgezogen. Wenn dann noch etwas übrig ist wird es zur Berechnung der Quote für das Volljährige Kind herangezogen. Das Volljährige Kind hat aber vorrangig Bafög zu beantragen, dieses wird dann voll vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

      Viele Grüße
      Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      ich danke Dir für den Tip.

      Und nun weiß ich, wo der Fehler in meinen Gedanken war.

      So kann ich jetzt rechnen und schauen, wo es lang geht/ gehen kann.

      Kindergeld und Bafög sind vorrangig, das wird sie auch beantragen. Ich habe hierzu meine Erklärung bereits an sie geschickt.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Fras 12

      Ich drücke dir die Daumen bei deiner Berechnung und möchte noch kurz was anfügen. Du musst auch bei Quotelung nicht mehr zahlen als wenn Du alleine zahlen müsstest. Ich nehme einfach mal als Rechenbeispiel für Dich. Du hast bereinigt 1500€ und Deine Ex - Frau auch. Dann wird gerechnet, volljähriges Kind außer Haus, Anspruch auf 735 € Unterhalt, abzüglich volles Kindergeld und volles Bafög. Sage jetzt einfach mal, dann noch Restanspruch 100 €, davon dann Du 50 € und Ex - Frau 50 € zu zahlen.

      Viele Grüße

      Hugoleser
    • Hi, ich habe nun gerechnet, alle Hinweise einbezogen.

      Und ich bleibe dabei unter dem Betrag, welchen ich allein lt. Tabelle bei meinem bereinigten Einkommen zahlen müsste.

      Nun kommt es noch auf die Bafög- Entscheidung an, wobei ich da eher nichts erwarte (bereinigtes Jahreseinkommen beider Eltern ca. 54TEUR, brutto ist es mehr ...)

      Aber ich bin erst mal gut vorbereitet, weiß was mich erwarten kann.

      Vielen Dank Euch hier im Forum,

      Gruß, fras12