KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Hallo,

      ich würde ihr schreiben, dass für dich die Leitlinien des OLG Brandenburg zuständig sind und diese Leitlinien keine Reduzierung vorsehen, siehe Punkt 10.2.2. der Leitlinien des OLG Brandenburg.
      Das von ihr genannte Urteil bezieht sich auf Elternunterhalt und nicht auf Kindesunterhalt.
      Insofern sind bei dir 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abzuziehen, ohne Reduzierung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke noch einmal für deinen Hinweis.

      Ich meine aber, dass das angegebene BGH-Urteil überhaupt nicht auf den Fakt eingeht, ob nach dem 30.km eine Reduzierung der Kosten angezeigt sei.

      Das zitierte Urteil trifft in meinem Fall - aus meiner Sicht - nicht zu.

      Das wollte ich eigentlich von Euch bestätigt bekommen.

      Danke, fras12
    • Hallo,

      ich habe das Urteil gestern nur überflogen und bin deshalb nicht explizit darauf eingegangen.
      Aber ich würde es am Wochenende genau lesen und dir dann was dazu schreiben, wenn du möchtest.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin fras,

      wenn die Anwältin so weiter macht, wird es nie eine einvernehmliche Regelung geben. Vielleicht möchte sie das ja ...
      Diskutiere nicht mehr lange mit ihr, stell sie einfach vor vollendete Tatsachen.

      Wenn du zu der Kilometerpauschale noch argumentieren möchtest, folgender Vorschlag:
      1. BGH XII ZR 98/04 ist irrelevant, da dass Thema dort so gar nicht behandelt wurde.
      2. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dessen OLG-Leitlinien (Rostock), deine Leistungsfähigkeit nach "deinen" OLG-Leitlinien (Brandenburg).
      3. Da das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist, ist im Falle einer Klage das OLG Brandenburg zuständig (§ 232 FamFG i.V.m. § 12 ZPO).
      4. Das OLG Brandenburg entscheidet wie folgt:

      10 UF 210/14 schrieb:

      Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht trifft, können die tatsächlichen Kosten für das Benutzen des privaten Pkws als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden. Da die Antragsgegnerin als Lehrerin tätig ist, so dass während der Schulferien Fahrten zur Arbeitsstätte überwiegend nicht anfallen, schätzt der Senat die jährlichen Arbeitstage aber nicht, wie von der Antragsgegnerin angegeben, mit 215, sondern lediglich mit 200. Damit errechnen sich monatliche Fahrtkosten von 350 € (= 35 km x 2 x 0,30 € x 200 Arbeitstage : 12 Monate).

      Ich bin zu bequem zum Rechnen. Wie wirken sich eigentlich die 0,10 € Differenz auf die Unterhaltshöhe aus? 8)
    • Hallo Clint,

      danke für Deine Einschätzung zu Relevanz des angeführten Urteils und die Argumentation.

      Ich werde in den nächsten Tagen selbst eine Rechnung aufmachen, ob es sich für mich lohnt zu schreiben.

      Die Anwältin hat mir in mehreren Punkten widersprochen, zB. bemängelt sie,

      1.) dass ich die private Krankenversicherung der KM nicht berücksichtigt habe.
      Dabei hat sie diese selbst in ihrer Berechnung vergessen. Mir liegt kein aktueller Nachweis zur KV vor. Also kann ich hier nicht richtig rechnen.

      2.) die Steuererstattung nicht aller der KM zurechnet, obwohl der neue Ehemann in 2016 keine Steuern gezahlt hat (negative gewerbliche Einkünfte), und sie argumentiert, dass ein Teil der Rückerstattung allein aus dem Ehegattensplitting erfolgt,

      3.) bestreitet die RÄ dass die KM Betreuungsunterhalt leistet und hier also kein vorheriger Abzug von Barunterhalt für das jüngere, minderjährige Kind der KM zu erfolgen hat.

      Für mich stellt sich die Frage, ob ich weiter schreiben sollte und auf die Vorlage der KV- Nachweise der KM sowie eines Nachweises ihrer Erkrankung dringen sollte,
      oder ob ich mich auf die Regelung in den Leitlinien zurückziehen sollte, nicht mehr Unterhalt zu zahlen, als nach meinem alleinigen bereinigten Einkommen zu zahlen wäre.

      Letzteres bedeutet für mich zwar 50,-EUR monatlich mehr an mein Kind zu zahlen, würde aber den Grund für eine Klage nehmen.
      Weil mehr als diesen Betrag könne die Anwältin doch nicht einklagen, oder?

      Ein Klageverfahren bedeutet für mich (lt. einem Anwaltskostenrechner) ca. 1600,- eigene Anwaltskosten.

      Wenn ich die eigenen Anwaltskosten sparen könnte, weil ich meinen Unterhaltsbetrag zahle, welcher sich für mich allein rechnet, habe ich für 5 Jahre Studienzeit bereits die Hälfte der Mehrkosten eingespart, kann also die erwarteten Anwaltskosten für den Unterhalt ausgeben. Und ich hätte voraussichtlich Ruhe, kann mich auf meine Familie konzentrieren...

      Und mein Kind steht dann vor dem Problem, als Studentin keine PKH zu erhalten, weil es keinen Grund für eine voraussichtlich erfolgreiche Klage geben kann?

      Soweit meine Gedanken dazu.

      Clint, meinst Du mit " die Anwältin vor vollendete Tatsachen stellen", dass ich ihr einfach mitteile, welchen Betrag ich (für mich allein gerechnet) zahlen werde,
      diesen Betrag künftig monatlich zahlen und auch eine Nachzahlung ab Januar 2018 vornehmen sollte?

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo Clint,

      ich danke Dir.

      Mein Schreiben an die RA ist fertig. Die Nachzahlungen sind erledigt, an mein Kind überwiesen und Daueraufträge auch geändert.

      Nur mit der Titulierung habe ich so mein Problem:

      Was ist, wenn mir für Oktober (neues Wintersemester) keine Studienbescheinigung vorgelegt wird und auch der BAföG-Bescheid auf sich warten lässt?

      Ich möchte mich ungern im Titel zu einer Zahlung verpflichten, welche ab Oktober wieder geändert werden müsste.

      Lassen sich entsprechende Klauseln in den Titel mit aufnehmen?

      Und überhaupt, wo und warum sollte die Anwältin eigentlich noch eine Klage empfehlen können, wenn ich alles zahle, was mir zuzumuten ist?

      Ein schönes Wochenende

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hi,

      ich mache hier noch etwas weiter, bevor ich in Kürze einen neuen Thread wg. veränderter Lebenssituation aufmache ... (dazu später mehr).

      Die Anwältin meines Kindes hat mich auf meine Darlegens- und Beweispflicht hingewiesen.

      Frage: trifft die Anwältin des unterhaltsberechtigten Kindes keine Darlegungs- und Beweispflicht?

      Alle Erklärungen ihrerseits zum Einkommen der Kindesmutter, warum diese nur Teilzeit arbeiten kann, der Stiefvater als Selbständiger kein ausreichendes Einkommen verdient, hat sie weder genauer beschrieben noch mit Unterlagen nachvollziehbar bewiesen.

      Ich bin drauf und dran, ihr den Ball zurückzugeben, und meiner Beweispflicht erst nachzukommen, sobald sie ihre Behauptungen mit Nachweisen bewiesen hat.

      Gruß,
      fras12
    • Hallo,

      das mit der Darlegungs- und Beweispflicht ist ein schwieriges Thema. Da geht es aber eigentlich immer um Gerichtsverfahren.
      Sprich, du solltest versuchen deine Behauptungen möglichst genau zu untermauern. Klar, kannst du nicht belegen, was die KM verdient oder dass ihr Ehemann reich ist. Aber anhand von Urlaubsreisen, Autos, Eigenheim, von denen du weisst, kannst du behaupten, dass das Einkommen höher sein muss als bisher angegeben. Und bei solchen Behauptungen können im Zweifelsfall nicht einfach bestritten werden, sondern müssen widerlegt werden.

      Insofern würde ich über mein Einkommen Auskunft geben und gleichzeitig mitteilen, dass die KM deutlich mehr Einkommen hat als angegeben und im Zweifelsfall der neue Ehemann der KM ja unterhaltspflichtig sei. Und das die Tochter in der Pflicht sei, die kompletten Unterlagen der KM und ihres Ehemannes vorzulegen, damit sie ihrer Pflicht nachkommt, dass der Unterhalt entsprechend gequotelt werden kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      heute kam mal wieder ein Anwaltsbrief ...

      Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Behauptungen der Anwältin nicht mit Nachweisen, Unterlagen (Steuerbescheide der letzten 3 Jahre für den selbständigen Stiefvater) belegt wurden.
      Ich dagegen gebe bereitwillig Auskunft, belege meine Erklärungen mit Nachweisen, nun sogar wg. d. behaupteten Haushaltsersparnis mit Nachweisen meiner Lebenspartnerin.

      Trotz Aufforderung meinerseits geht die Anwältin nicht darauf ein, und liefert selbst keine Belege für ihre Berechnung/ Behauptungen.

      Sicher gehört dies zu ihrer Taktik.

      Kann diese aber erfolgreich sein?
      Kann sie eine Klage einreichen, wenn sie vorher für mein Kind nicht die vollständige Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter erteilt hat?

      Aber es kommt noch besser:

      Ich zahle derzeit nach 13.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien den Unterhalt, welcher sich allein aus meinem Einkommen errechnet. Auch für die vergangenen Monate nach Inverzugsetzung habe ich diese Beträge nachgezahlt und in den Überweisungen so benannt.
      Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meine Zahlungen ungeachtet ihrer Berechnung mein Unterhalt nach 13.1 der Leitlinien sei.

      Es handelt sich also nicht um eine Berechnung der Haftungsanteile zwischen KM und mir. Mehr als diesen Betrag könne man lt. Leitlinien nicht von mir verlangen.

      Nun nimmt die Anwältin diesen Wert als meine "Berechnung" und stellt ihre Forderung dem gegenüber und verlangt eine "interessengerecht erscheinende in etwa Teilung".

      Ich solle zur Klagevermeidung die Hälfte der Differenz zwischen meiner Zahlung nach 13.1 und ihrer Forderung ebenso zahlen.

      Damit liege ich aber eben über dem Betrag nach 13.1, soll mehr zahlen, als sich nach meinem Einkommen errechnet.

      Sie bereitet hier gerade die Klage vor, oder versucht mich noch ein letztes Mal zu höheren Zahlungen zu veranlassen.

      Ich frage mich, ob ich erst den Entwurf der Klageschrift abwarten soll, um ihr dann eine mutwillige Klage vorzuwerfen, weil sie nicht vollständig Auskunft erteilt hat?


      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo,

      ich würde der Anwältin antworten, dass du derzeit den Betrag zahlst, den du maximal alleine zahlen musst.
      Weitere Zahlungen deinerseits könnten nur anfallen, wenn die notwendigen Belege der KM vollständig bei dir vorliegen, die du in den Schreiben vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angefordert hast.
      Sofern sie jetzt Klage einreicht, wäre das in deinen Augen mutwillig, da sie dir ja keine Möglichkeit gibt ihre Berechnung durch Untermauerung durch die notwendigen Belege der KM zu prüfen.

      Und wenn sie dann wirklich Klage einreicht, würde ich dann genau dieses Schreiben unter anderem bei Gericht einreichen, damit klar ist, dass du ja zahlst und evtl. sogar mehr als du zahlen müsstest. Und du seit Monaten die Belege der KM forderst, damit der Anteil korrekt und vollständig berechnet werden kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      kurz vor Ende dieser Unterhaltung scheint es wieder einmal nicht weiter zu gehen ...

      Mein letztes Schreiben an die Anwältin ist über 3 Wochen her.

      Mir setzt sie regelmäßig engere Fristen...

      Wie sind die Erfahrungen hier im Forum:

      Wie lange dauert es, bis ein Anwalt (tatsächlich) Klage erhebt?

      Meldet sich eigentlich der Anwalt zuerst mit einem Entwurf bei mir oder bekomme ich Post vom zuständigen Gericht?

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo fras12,


      fras12 schrieb:

      Mir setzt sie regelmäßig engere Fristen...
      was will Sie denn noch? Schreibe ihr doch, dass du der Auffassung bist, dass du zu allen angefragten und offenen Positionen bereits substantiiert vorgetragen hast, in der Angelegenheit mehr als ausreichend deiner Auskunftspflicht nachgekommen bist und es Ihrer Mandantin frei steht, den Klageweg zu beschreiten oder nach bereits
      X Monaten auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen eine nachvollziehbare Unterhaltsberechnung vorlegt, damit endlich für alle Beteiligten in Kürze ein
      einvernehmlicher Abschluss in der der Angelegenheit erzielt werden kann. Mach dich bitte nicht verrückt, macht dich ganz wuschig:-( und zeige der RA, dass du das Kasperletheater nicht (mehr) mitmachen wirst.

      Gruß
    • Hi fras12,

      hört sich schon besser an:-). Ich denke, dem Grunde nach hast du alles wichtige hier mitbekommen und das notwendige bereits umgesetzt. Klar muss dir sein, dass sich die gegnerische RA natürlich für Ihre Mandantin wirkungsvoll in Szene setzen muss. Und die, welche fachlich nix können, machen das am Besten, in dem Sie ständige irgendwelche nicht wirklich zielführend Unterlagen einfordern oder stets weiter Papierflieger produzieren. In all den Jahren seit ich Mitglied im ISUV bin, habe ich schon einiges an RA's mitbekommen und ich mich nicht selten gefragt habe, für was die eigentlich Jahrelang auf eine Uni gegangen sind, einen Haufen Geld dafür ausgeben und es auch noch irgendwie zu einer Weiterbildung als Fachanwalt geschafft haben. Wie auch immer, es wird Zeit, dass du Frau RA kurz und knapp, wie bereits oben beschrieben, klar machst, dass dein Flug in der Warteschleife beendet ist.

      Gruß
    • Hallo,

      vielleicht hat die Anwältin mitbekommen, dass das nicht im Sinne ihrer Mandantin ausgehen kann und macht deswegen auf Verzögerungstaktik. In der Hoffnung deine Tochter überzeugen zu können, dass sie das lassen sollte.

      Ich würde ganz in Ruhe abwarten. Und da sich bei dir die Voraussetzungen ja eh noch ändern, durch die Heirat, sehr entspannt abwarten und mich auf die Hochzeit freuen, an deiner Stelle.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      ich denke hier kann der Thread geschlossen werden.

      Seit ca. 10 Wochen gibt es keine neue Post der Anwältin meines Kindes, keine weiteren Forderungen aber auch keine Einkommensnachweise der KM u. des Stiefvaters.

      Meine Situation hat sich durch die eigene Heirat wesentlich geändert, so dass es für die Anwältin hier offenbar nichts mehr zu erledigen gibt.

      Mit Eurer Hilfe habe ich die letzten Monate/ Jahre viel in Sachen Unterhalt gelernt, die Zusammenhänge verstehen können und vor allem, meine Interessen durchsetzen können, ohne selbst einen teuren Anwalt in Anspruch nehmen zu müssen.
      Allein dabei ist mir eine Menge Geld erspart geblieben, weshalb ich mich für eine Spende an d. ISUV e.V. entschlossen habe.

      Wenn es in meiner Angelegenheit noch einmal weitergeht, dann im anderen Threat: "Heirat, was ändert sich?"

      Vielen Dank für Eure Hilfe, Unterstützung und seelische Stütze in manch schweren Tagen,
      Liebe Grüße
      fras12