KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

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    • Hallo *,

      ich bereite gerade das Schreiben an die RA meines Kindes vor.

      Mit der Korrektur der falschen Beträge, dem Haushaltsvorteil etc komme ich klar.

      Aber ich finde in den Leitlinien des OLG Brandenburg keinen Hinweis, wie der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes im Haushalt der Kindesmutter berechnet/ berücksichtigt wird.

      Die RA hat für das jüngere Kind einfach 324,-EUR vom bereinigten Einkommen der KM abgezogen.

      Dies verschiebt die Haftungsanteile für unser gemeinsames ordentlich in meine Richtung.

      Wer kann mir helfen, und eine solche Berechnung in den Leitlinien der OLG Rostock bzw. Brandenburg aufzeigen, erläutern?

      Damals, beim Unterhalt meiner schon volljährigen, aber wg. Schulbesuchs privilegierten Tochter hat das Jugendamt darauf hingewiesen,
      dass der Bedarf des 2. minderjährigen Kindes bei der Mutter nicht monetär berücksichtigt werde.

      Ich würde mich sehr über eine fundierte Antwort freuen.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo fras12,

      der Unterhalt wird vor dem quoteln vom ber. Netto abgezogen. ( hab ich im eigenen Verfahren am OLG mit den Richtern drüber diskutiert)
      Ich denke aber das die Berücksichtigung nicht rechtens ist. Entweder leistet die KM Betreuung oder sie geht Vollzeit arbeiten, erfüllt damit ihre Erwerbsobliegenheit, und darf dann natürlich den KU geltend machen.

      Die Haushaltsersparnis ist abzulehnen zumal du deiner Erwerbsobliegenheit nachkommst.

      Falls KM im Eigenheim wohnt den Wohnvorteil nicht vergessen.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      bezüglich des minderjährigen Kindes der KM gibt es zwei Möglichkeiten, wenn sie das abziehen will vorab und nicht Vollzeit arbeiten geht würde ich dafür ein Vollzeitgehalt ansetzen und dann den Kindesunterhalt in Abzug bringen.
      Hier aber würde ich wie Sturkopp argumentieren, dass die KM Betreuungsunterhalt leistet (die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt). Und auf das Argument des Jugendamtes verweisen.

      Und wenn dir eine Haushaltsersparnis angerechnet wird, dann ist eben der KM auch eine Haushaltsersparnis anzurechnen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      @ Sophie,

      warum sollte eine Haushaltsersparnis bei Volljährigen (nicht priveligiert) angerechnet werden?
      Gibt das BGB nicht her, wird beim Elternunterhalt doch auch nicht angewendet.

      @ fras12,

      reicht bei dir der Wohnanteil beim SB aus um die Kosten zu decken? ggfls. eine Anhebung berücksichtigen.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin Ihr Zwei,

      und danke für Eure Antworten.

      Ich werde mich gegen die Haushaltsersparnis und gegen eine Anrechnung von Barunterhalt der tatsächlich auch Betreuungsunterhalt leistenden Kindesmutter äußern.

      @sturkopp: mein Wohnanteil? Wie hoch sollte dieser sein?

      Ich zahle hier einen ordentlichen Betrag zur Miete/ den Betriebskosten, stehe aber nicht im Mietvertrag. Aktuell sind es ca.600,-EUR.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo fras12,

      der berücksichtigte Warmmietanteil im SB beträgt 480,-€. Bei 600,-€ würde ich da nix machen, Strom, GEZ usw. müsstest du ja auch noch rausrechnen.

      Zur Haushaltsersparnis:

      Diese Absenkung des SB kommt nur im Mangelfall zum tragen und den gibt es bei Volljährigen (nicht priveligiert) nicht. Der Unterhalt wird nur berechnet und der Anspruch durch Bafög, KG, BAB, Ausbildungsentgelt und Unterhalt gedeckt.
      Da gibt es auch ein BGB-Urteil zu, ich finde es im aber gerade nicht.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo fras 12, hallo Sturkopp
      Ich habe gerade mal gegoogelt wegen dem Aktenzeichen des BGH das Bafög vor Unterhalt geht. Hier ist das Aktenzeichen:BGH FamRZ 85, 916; 89, 499. Weiter musst du daran denken Dein Netto Entgelt zu bereinigen, denn ich denke mal das dies die gegnerische Anwalt nicht berücksichtigt.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugo eher,

      vielen dank auch für deine Antwort.

      Da auch die 2. Anwältin in 5 Monaten nicht geschafft hat, die Einkommens schweißen der Mutter vorzulegen, überlege ich, ob ich erst die Nachweises anfordern soll, um anschließend auf die vorgelegte Berechnung zu antworten?

      Spricht hier etwas dagegen?

      Gruß, fras12
    • Hallo fras12,

      Frechheit siegt.

      Teile der Anwältin doch mit das dir einige Fehler in ihrer Berechnung aufgefallen sind und du zum Prüfen der Berechnung die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, den letzten Bescheid der Einkommenssteuer, Auskunft über evtl. Nebeneinkommen , Auskunft über Wohneigentum und über Einkommen aus Vermögen der Tochter sowie der KM benötigst.
      Das alles gut lesbar und vollständig belegt, wie es sich gehört.

      Damit sind die dann mal beschäftigt :)

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo *,

      eine kurze Frage:

      Inzwischen liegen mir die Auskünfte zum Einkommen der KM vor.

      Der Steuerbescheid gibt eine hohe Erstattung her.

      Ist es richtig, dass der KM, welche allein die Einkünfte für die Familie verdient, nur den halben Anteil der Steuererstattung beim bereinigten Gesamteinkommen angerechnet bekommt?
      Der neue Ehemann verdient lt. Steuerbescheid nichts, gar nix !
      Es sind bei ihm nur negative Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung angegeben. Das weitere Gewerbe scheint aufgegeben....

      Ich würde mich über eine kurze, präzise Auskunft freuen.

      Danke, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Moin fras,

      knapp und bündig. NEIN

      Wie wurde den die hohe Rückerstattung erreicht? KM evtl. Klasse 5 ?

      Hier ein Link mit Urteilen:

      iww.de/fk/archiv/unterhalt-ber…helichen-unterhalt-f32402

      und hier ein Auszug:

      Aufteilung von Steuerbescheiden mit Beachtung Splittingvorteil: Auch bisher war es unangemessen, eine Steuererstattung, die der Unterhaltspflichtige auf Grund der gemeinsamen Veranlagung mit dem neuen Ehepartner erlangt hat, in voller Höhe seinem Einkommen bei der Unterhaltsberechnung für die geschiedene Ehefrau zuzuschlagen. Vielmehr musste der Erstattungsbetrag zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seiner Ehefrau aufgeteilt werden. Grundlage dafür waren §§ 26e EStG, 270 AO. Danach ist das Verhältnis der Erstattungsbeträge auf Grund einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten zu ermitteln. Dabei ist von den Zahlen in dem aufzuteilenden Steuerbescheid auszugehen.

      Gruss
      Andre
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      die KM hat weiterhin Steuerklasse 4.

      Nur hat der neue Ehemann kein Erwerbseinkommen aus Beschäftigung.
      Die Selbständigkeit / Laden / Galerie findet im Steuerbescheid 16 keine Eingang.
      Nur die Vermietung d. Ferienwohnung, dort hat er negative Einkünfte von mehreren hundert Euro eingetragen.

      Das Verhältnis der Einkommen beider Ehegatten ist brutto 37.000 KM vs. 850 im Jahr neuer Ehegatte.

      So wie ich es lese, hat sich die KM einen Großteil der Steuererstattung als Einkommen anzurechnen, oder?

      Wie genau berechne ich das?

      Mich wundert die Steuerklasse 4 der KM, obwohl der Steuerbescheid eigentlich keine Einkünfte des neuen Ehemannes ausweisen.
      Aber der Bescheid ist hier eindeutig, nichts ist geschwärzt.

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo fras12,

      selber kannst du da nix rechnen.
      Steuerberater oder Finanzamt müssten dies aufdröseln.
      Die StKl. 4 ist ja erst mal egal, da geht es doch nur um die Vorauslast zu Steuer und im Ausgleich wird dies ja korrigiert.
      Damit erklärt sich aber die hohe Rückzahlung und wird wohl zu 100% der KM zuzurechnen sein.

      Wieviel Einkommen wurde den dem 2.Ehemann auf der Steuererklärung bescheinigt?
      Bei 0 Steuerlast würde auch kein Anspruch auf Erstattung bestehen.

      Gruss
      Andre
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • Hallo *,

      ich habe mein Antwortschreiben an die RAin fertig.

      Dabei habe ich alle aus meiner Sicht ungerechtfertigten Punkte der Berechnung herausgenommen, dieses sachlich begründet.

      Heraus kam, dass ich ein wenig mehr Unterhalt zahlen müsste.

      Ich habe der Anwältin geschrieben, dass ich an einer einvernehmlichen Regelung interessiert bin und den Mehrbetrag umgehend überweisen würde, wenn ich ihre Zustimmung zu meinem Berechnungsvorschlag erhalten.

      Ich habe darauf hingewiesen, dass ich bisher bewusst die Frage des Barunterhalts der Kindesmutter für ihr 2. minderjähriges Kind nicht berücksichtigt habe.
      Wenn ich argumentiere, dass entweder der Barunterhalt der KM für das 2 Kind bei der Quotelung gestrichen wird oder der KM ein fiktives Vollzeit-Entgelt anzurechnen ist, müsste ich weniger als bisher zahlen und die KM dafür umso mehr Unterhalt leisten ...

      Nun frage ich mich, ob es ratsam ist, ein solches Angebot zu unterbreiten?

      Oder muss ich eh damit rechnen, das eine Anwältin solch ein Angebot nicht annimmt, es vom Tisch wischt, weil sie weiter ihre für mich ungünstige Berechnung durchsetzen will?

      Ich weiß, es ist wieder so eine Frage von mir, die kaum zu beantworten ist.

      Wie soll ich mich nun verhalten?

      LG fras12
    • Hallo *,

      ich bin wieder zurück im Ring.

      Gestern kam ein Brief der Anwältin meiner Tochter.

      Sie hat alle meine Argumente vom Tisch gewischt.

      Nun behauptet sie noch das die KM krank sei, im betrieblichen Eingliederungsmanagement (quasi Hamburger Modell), ohne dies nachzuweisen....

      Es geht also weiter.

      Zunächst meine erste Frage:

      meine Fahrtkosten zur Arbeit - 39km einfache Strecke - lt. OLG Brandenburg wird grundsätzlich keine Reduzierung ab dem 31.km vorgenommen.

      Die Anwältin behauptet unter Verweis auf die Entscheidung des BGH, FamRZ 2006, 1511, dass es ausdrücklich festgehalten sei, dass es anzuerkennen ist, wenn die Fahrtkosten ab dem 31.Kilometer reduziert werden.

      Bitte helft mir auf die Sprünge, hier lese ich nichts von einer Reduzierung der Fahrtkosten ab dem 31.km.

      Wie seht Ihr das, könnt Ihr solch eine Entscheidung nachlesen?
      Und warum verweist das OLG Brandenburg auf die nicht erfolgende Reduzierung ab km 31 ???

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      ich würde der Anwältin schreiben, dass es in dem Urteil um Elternunterhalt und nicht um Kindesunterhalt geht und das dieses damit nicht anwendbar ist. Im übrigen verweist der BGH in diesem Urteil auch darauf, dass nur rückwirkend mit einem geringeren Betrag ab dem 30. Km berechnet wurde. Und stellt klar, dass dies nicht für die Gegenwart und Zukunft gilt, weil sich das in den Richtlinien geändert hat.

      Aber: es geht hier um Kindesunterhalt und deswegen ist ein Urteil wo es um Elternunterhalt geht nicht anzuwenden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      in Punkt 29 finde ich lediglich, dass für den beklagten Zeitpunkt lediglich mit 27ct/km gerechnet wird.

      Dies war (offenbar) damals richtig und geboten. Inzwischen können 30 ct./km abgezogen werden.

      Das hat aber aus meiner Sicht nicht mit der Frage zu tun, dass ab 30.km mit geringeren Fahrkosten zu rechnen sei.

      Wie kann ich argumentieren, dass das Urteil zum Elternunterhalt in der Frage der berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten) nicht auch beim Kindesunterhalt gilt?

      Gruß, fras12