Trennungsunterhalt - Ehegattenunterhalt? Was muss ich ggf. wie lange zahlen?

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    • Trennungsunterhalt - Ehegattenunterhalt? Was muss ich ggf. wie lange zahlen?

      Hallo zusammen,
      ich hoffe, es kann mir hier geholfen werden?! Folgender Sachverhalt:
      Nach etwas weniger als drei Jahren Ehe (Eheschließung 06.07.2013) habe ich mich von meiner Frau getrennt und bin zum 01.07.2016 ausgezogen. Seitdem zahle ich ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.300 €. Sie hat aus einer anderen Beziehung eine 13 Jahre alte Tochter, die bei ihr lebt, und eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca. 1.100 € mtl., da sie nebenberuflich noch bis zum 31.03.2017 eine Ausbildung absolviert und daher nur 20 Wochenstunden arbeitet.
      Ab dem 01.01.2017 wird sich meine Steuerklasse von 4 auf 1 ändern, und damit kommen natürlich erheblich höhere steuerliche Abzüge auf mich zu, was zu einem geringeren Einkommen und damit auch zu einem geringeren Unterhalt führen wird. Überschlagsmäßig teilte mir meine Anwältin mit, dass ich ab dem 01.01.2017 noch ca. 1.100 € mtl. leisten muss. Ab dem 01.04.2017 (nach Ende ihrer Ausbildung) könnte meine Frau wieder mindestens 30 Stunden arbeiten, was dann zu deutlich höheren Einkünften und einem erneut gesenkten Unterhalt führen würde.

      Meine Anwältin meinte nun bereits, dass aufgrund der Kürze der Ehe von einem nachehelichen Unterhalt nicht unbedingt ausgegangen werden muss. Sie meinte, dass mit der Scheidung dann die Zahlung eingestellt werden könnten. Nun meine Fragen dazu:

      Bis wann muss ich nun eigentlich den Trennungsunterhalt auf jeden Fall zahlen? Bis zum 30.06.2017 oder noch länger?

      Wann kann ich von meiner Frau verlangen wieder voll zu arbeiten? Ab dem 01.04.2017 (nach Ende ihrer Ausbildung)? Welche rechte habe ich, falls sie das nicht macht / machen will?

      Ich möchte auf jeden Fall so schnell wie möglich geschieden werden, damit ich dieses unschöne Kapitel in meinem Leben abschließen kann. Mit welchen Zahlungen müsste ich ggf. nach einer Scheidung noch rechnen?

      Meine Anwältin deutete ebenfalls an, dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden könnte, wenn dies die beiden Parteien so vereinbaren würden. Sie sprach dazu eine notarielle Beurkundung an. Meine Frau teilte mir aber bereits mit, dass dieser Vereinbarung ein Richter niemals zustimmen würde, da sie ein viel zu geringes eigenes Einkommen und damit auch eine viel zu geringe spätere eigene Versorgung zu erwarten hätte. Daher meine Frage ob ein notarieller Vertrag überhaupt Bestand vor dem Scheidungsrichter hätte, und wie hoch der Versorgungsausgleich ggf. für die Ehe überhaupt wäre.

      Wann kann ich frühestens die Scheidung beantragen? Getrennt leben wir offiziell seit dem 01.07.2016 (mein Auszug in eine eigene Wohnung).

      Ich hoffe auf ein paar antworten und bedanke mich bereits im Voraus,
      Patriot
    • Hallo Patriot,

      Trennungsunterhalt endet automatisch mit der rechtskräftigen Scheidung.

      Im Trennungsjahr muss der empfangsberechtigte Partner seine berufliche Situation noch nicht ändern,

      danach ist ihm zuzumuten das er seinen Bedarf selbst deckt.

      Nach der Scheidung muss der Partner, wenn er nachehelichen Unterhalt fordert seine Bedürftigkeit nachweisen.

      Bedürftig ist er nur, wenn er alles tut einer Arbeit nachzugehen aber nachweislich keine findet, oder im

      Krankheitsfall.


      Patriot schrieb:



      Wann kann ich frühestens die Scheidung beantragen? Getrennt leben wir offiziell seit dem 01.07.2016 (mein Auszug in eine eigene Wohnung).

      Die Einreichung der Scheidung kann ca. 10 Monate nach der Trennung erfolgen.

      Da beim Versorgungsausgleich die für jeden, während der Ehe erworbenen Rentenpunkte mit dem Anderen zur Hälfte

      geteilt werden, dürfte sich dein Verlust ( bei 3 Jahren Ehe) in Grenzen halten.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Patriot,

      warte noch mal mit dem Kalendereintrag :( . Eine Trennungszeit kann durchaus länger als 1 Jahr dauern. Allerdings kannst du nach Ablauf eines Jahres überprüfen lassen, ob deine Nochfrau wirklich alles getan hat, um ihre Bedürftigkeit zu verhindern bzw. zu verringern.

      Die Änderung der Steuerklasse ab 2017 sollte keine Auswirkungen haben. Die Klassen 4 und 1 sind identisch.

      Gruß
      Susanne
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