Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

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    • Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

      Hallo zusammen,
      ich hoffe, es kann mir hier geholfen werden?! Folgender Sachverhalt:
      Nach etwas weniger als drei Jahren Ehe habe ich mich von meiner Frau getrennt und bin zum 01.07.2016 ausgezogen. Seitdem zahle ich ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.300 €. Sie hat aus einer anderen Beziehung eine 13 Jahre alte Tochter, die bei ihr lebt, und eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca. 1.100 € mtl., da sie nebenberuflich noch bis zum 31.03.2017 eine Ausbildung absolviert und daher nur 20 Wochenstunden arbeitet.

      Da sich ab dem 01.01.2017 meine Steuerklasse von 4 auf 1 ändern wird, kommen natürlich erheblich höhere steuerliche Abzüge auf mich zu, was zu einem geringeren Einkommen und damit auch zu einem geringeren Unterhalt führen wird. Überschlagsmäßig teilte mir meine Anwältin mit, dass ich ab dem 01.01.2017 noch ca. 1.100 € mtl. leisten muss. Ab dem 01.04.2017 (nach Ende ihrer Ausbildung) könnte meine Frau wieder mindestens 30 Stunden arbeiten, was dann zu deutlich höheren Einkünften und einem erneut gesenkten Unterhalt führen würde.

      Ich hätte zur Minderung meiner Steuerlast gerne von ihr die "Anlage U" für den Zeitraum 01.01.-31.12.2017 unterschrieben bekommen, damit ich die Unterhaltszahlungen für die Eintragung eines Steuerfreibetrages ansetzen könnte. Nachdem sie sich heute beim Finanzamt hat beraten lassen möchte sie die Anlage jedoch nicht unterschreiben, da sie davon ausgeht, dass ich ab dem 01.07.2017 (nach Ablauf des Trennungsjahres) gar keinen Unterhalt mehr an sie zahlen müsste und sie daher dann die höhere Steuerlast bis 31.12.2017 auch nach Wegfall meiner Unterhaltszahlungen tragen müsste.

      Gibt es eine andere Möglichkeit der Berücksichtigung meiner Unterhaltszahlungen bei der Berechnung eines Steuerfreibetrages? Mein Steuerprogramm "sagt" mir, dass die Unterstützung bedürftiger Personen unter Zugrundelegung ihres eigenen Einkommens nicht in Frage kommt, da ihre Einkünfte dafür zu hoch sein würden.
      Welche Möglichkeit hätte ich, sie trotzdem von der Unterschrift zu überzeugen, denn für den Ausgleich ihrer Mehrbelastung würde ich ja auf jeden Fall aufkommen.

      Ich hoffe auf Tipps,
      Patriot
    • Hallo Patriot,
      nach meiner Kenntnis ist der Steuersatz für die Steuerklasse IV und I gleich. Insofern sollte sich durch den Wechsel in die StKl. I bei dir die Einkommenshöhe nicht ändern.
      Statt des begrenzten Realsplittings (Sonderausgabenabzug) kannst du den an deine Frau gezahlten Unterhalt auch als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Für das Jahr 2016 sind dies Zahlungen bis zu 8.652 Euro.
      Für etwaige Steuernachteile, die du aus der Verweigerung deiner Frau hast (Unterschrift für Anlage "U") kann sie von dir in Regress genommen werden.
      Sehr anschaulich wird die von dir aufgezeigte Problematik in dem ISUV-Merkblatt Nr. 52 "Steuertipps für Eheleute bei Trennung/Scheidung" erläutert und Lösungswege aufgezeigt. Das Heft kostet 4 Euro.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Patriot,

      die Zustimmung zum begrenzten Realsplittung (nicht aber die Unterschrift unter Anlage U) kannst Du auch einklagen.

      Trotzdem solltest Du auch selbst rechnen, denn wenn sie durch das Realsplitting Nachteile hast, musst Du diese ausgleichen (d.h. dann wärst Du mehrbelastet, nicht sie). Unter ungünstigen Umständen kannst Du mit Realsplitting schlechter dastehen als ohne.

      Deshalb empfiehlt es sich auch für Dich, die Situation vorher genau durchzurechnen.

      Gruss,
      Jon
    • Moin Patriot,

      wegen des Einkommens deiner Frau kannst du die Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dir bleibt nur das begrenzte Realsplitting. Ich rate dir allerdings davon ab, ihre Zustimmung schon jetzt einzufordern um damit Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Wenn du das nämlich machst, bist du später bei der Einkommensteuererklärung 2017 gezwungen, das begrenzte Realsplitting durchzuführen. Ob und welche steuerlichen Vorteile dir nach Abzug des Nachteilsausgleich entstehen, kannst du heute noch gar nicht abschätzen.

      Genau das was Jon schreibt kann dir nämlich passieren. Der Nachteilsausgleich besteht nicht nur aus den steuerlichen Nachteilen, sondern auch allen anderen Nachteilen, die der Ehefrau entstehen. Eine korrekte Berechnung der gesamten Nachteile ist erst Anfang 2018 möglich. Außerdem steht heute noch nicht fest, welche Einkünfte deine Frau 2017 genau haben wird.

      Ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kannst du auch Anfang 2018 noch einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen. Das kannst du dann auch mit einer Auskunft über alle ihre Nachteile verbinden. Das o. g. ISUV-Merkblatt ist wirklich sehr hilfreich.
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