Weihnachtszeit - Leidenszeit? Wenn Kindern der Umgang verweigert wird

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    • Weihnachtszeit - Leidenszeit? Wenn Kindern der Umgang verweigert wird

      Advents- und Weihnachtszeit – oder: Wenn Kindern der Umgang verweigert wird

      Die Adventszeit ist da, und bis Weihnachten dauert es auch nicht mehr lange.
      Dies nimmt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) zum Anlass darauf hinzuweisen, dass auch dieses Jahr wieder zahlreiche Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern einen Elternteil zu diesen wichtigen Festtagen nicht besuchen dürfen. Das erleben die Kinder und der betroffene Elternteil – meist Väter – umso schmerzlicher, weil die Vorweihnachtszeit und die Feiertage auf Friede, Freude und Familie programmiert sind. ISUV weist darauf hin, dass der Umgang mit beiden Elternteilen und den Großeltern ein Recht der Kinder ist. Gleichzeitig ist es auch die Pflicht beider Elternteile, den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, aber auch, ihn wahrzunehmen.
      ISUV stellt fest: Besonders die Weihnachtszeit berührt bei Scheidungs- und Trennungskindern längst verheilt geglaubte Wunden. Sie verbinden mit dieser Zeit oft Erinnerungen von Friede, Freude und der ehemals intakten Familie. Daher appellieren wir an alle geschiedenen und getrenntlebenden Eltern und Partner, auf diese Gefühle ihrer Kinder einzugehen. Wichtiger als teure Geschenke ist die emotionale Zuwendung und der Ausdruck von Wertschätzung, insbesondere auch dann, wenn es bereits eine „neue“ Familie gibt. Schenken Sie daher Ihren Kindern insbesondere Zeit und bezeugen Sie Ihnen somit auch Respekt.
      Aber was tun, wenn der Umgang (an den Feiertagen) verweigert wird?
      Ich meine: Wenn Eltern nicht eigenständig eine Regelung zustande bringen, dann ist das fast immer ein Signal, dass es den Kindern schlecht geht. Oft werden sie benutzt (instrumentalisiert), um den anderen Elternteil zu „bestrafen“. Wird der Umgang eingeschränkt oder gar verweigert, so empfinden das der ausgesperrte Elternteil und die Kinder – auch wenn letztere nicht offen darüber sprechen – als besondere Härte.
      Man kann dem Kind in diesem Fall schreiben, das Jugendamt um Vermittlung bitten, einen Eilantrag an das Gericht stellen, und wenn alles nicht hilft, ein Geschenk mit der Post schicken oder beim Jugendamt abgeben, damit es an das Kind weitergegeben wird. Aber ist dies im Sinne des Kindeswohls?

      Nachdenkliche Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen